RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW116 2240756-1 Spruch, W116 2240756-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2021, GZ 2020-0.652.061, betreffend Verhängung einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.02.2021, GZ 2020-0.652.061, betreffend Verhängung einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise insofern stattgegeben, als 1. XXXX von den Vorwürfen, er habe 1. römisch 40 von den Vorwürfen, er habe I.1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem errömisch eins.1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er a.) unzufrieden gewesen ist, hätten Mitarbeiterinnen keine Kinder gehabt oder sich scheiden haben lassen: i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena",i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena", ii.) der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,ii.) der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene XXXX b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene römisch 40 i.) knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben hat, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr, auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert hat, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde, ii.) im ob genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit der prämenstruellen Phase abgetan hat, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen wird und gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen wird und 2. die Schuldsprüche zu den Tatvorwürfen I.1.c., I.2.a., I.2.b. und I.2.c. zu lauten haben:2. die Schuldsprüche zu den Tatvorwürfen römisch eins.1.c., römisch eins.2.a., römisch eins.2.b. und römisch eins.2.c. zu lauten haben: XXXX ist schuldig, römisch 40 ist schuldig, I.1.c.) er hat am 26.04.2019 seiner Kollegin XXXX ein Mail geschrieben, in dem er ausführte, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein E-Mail geschrieben hat, vermutlich von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt beeinflusst gewesen sei, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979 begangen,römisch eins.1.c.) er hat am 26.04.2019 seiner Kollegin römisch 40 ein Mail geschrieben, in dem er ausführte, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgehe, dass sie um zwei Uhr in der Nacht, als sie ihm ein E-Mail geschrieben hat, vermutlich von gewissen Bewusstseinsstörungen durch Schlafmangel, Medikamenteneinfluss und/oder Alkohol beeinträchtigt beeinflusst gewesen sei, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, I.2.a.) er hat im Jahr 2017 der ihm untergebenen XXXX anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden in einer solchen Besprechung gesagt, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und im Zuge einer solchen Besprechung auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, undrömisch eins.2.a.) er hat im Jahr 2017 der ihm untergebenen römisch 40 anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden in einer solchen Besprechung gesagt, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und im Zuge einer solchen Besprechung auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet, „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen, und I.2.b. und I.2.c.) er ist den ihm in seiner Leitungsfunktion (Leiter der XXXX ) übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht entsprechend nachgekommen, indem er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als XXXX -Personalzuständiger verantwortlich war, während des XXXX -Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des XXXX übernommen hat, sondern für die Lieferung der XXXX -Personalakten XXXX und XXXX beauftragt hat, und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch XXXX , welche damals als unerfahrene Personalreferentin mit dieser Aufgabe überfordert war und deshalb unter enormen Druck gestanden ist, keine Änderung veranlasste und, obwohl im Oktober 2018 bekannt wurde, dass verdeckte Ermittler Klarnamen vom BMI an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden und in weiterer Folge in der XXXX /BMI bei der Lieferung der Personalakten sensibel darauf reagiert und diese jeweils vor der Übermittlung nochmals von zwei Mitarbeitern der XXXX auf verdeckte Ermittler Bezüge durchgesehen wurden, er jedoch an der Art der Aktenvorlage nichts änderte und entgegen dem Ersuchen der XXXX , die Akten nicht einmal selbst stichprobenartig kontrolliert hat und hat es damit unterlassen, für seinen Verantwortungsbereich ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von verdeckte Ermittler Klarnamen künftig zu unterbinden, was schließlich dazu führte, dass am 21.11.2018 aus dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten neuerlich ein Klarname eines verdeckten Ermittlers an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurde, weswegen XXXX massive Schuldgefühle hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und XXXX den Eindruck hatten, für alles die Verantwortung zu haben, und hat damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 91 BDG 1979 begangen.römisch eins.2.b. und römisch eins.2.c.) er ist den ihm in seiner Leitungsfunktion (Leiter der römisch 40 ) übertragenen Aufgaben als Führungskraft nicht entsprechend nachgekommen, indem er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als römisch 40 -Personalzuständiger verantwortlich war, während des römisch 40 -Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des römisch 40 übernommen hat, sondern für die Lieferung der römisch 40 -Personalakten römisch 40 und römisch 40 beauftragt hat, und trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch römisch 40 , welche damals als unerfahrene Personalreferentin mit dieser Aufgabe überfordert war und deshalb unter enormen Druck gestanden ist, keine Änderung veranlasste und, obwohl im Oktober 2018 bekannt wurde, dass verdeckte Ermittler Klarnamen vom BMI an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden und in weiterer Folge in der römisch 40 /BMI bei der Lieferung der Personalakten sensibel darauf reagiert und diese jeweils vor der Übermittlung nochmals von zwei Mitarbeitern der römisch 40 auf verdeckte Ermittler Bezüge durchgesehen wurden, er jedoch an der Art der Aktenvorlage nichts änderte und entgegen dem Ersuchen der römisch 40 , die Akten nicht einmal selbst stichprobenartig kontrolliert hat und hat es damit unterlassen, für seinen Verantwortungsbereich ein geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von verdeckte Ermittler Klarnamen künftig zu unterbinden, was schließlich dazu führte, dass am 21.11.2018 aus dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten neuerlich ein Klarname eines verdeckten Ermittlers an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurde, weswegen römisch 40 massive Schuldgefühle hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und römisch 40 den Eindruck hatten, für alles die Verantwortung zu haben, und hat damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. 3. Über XXXX wird deswegen anstelle der von der von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochenen Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe € 21.000,- Euro gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 13.000,- Euro verhängt.3. Über römisch 40 wird deswegen anstelle der von der von der Bundesdisziplinarbehörde ausgesprochenen Disziplinarstrafe einer Geldstrafe in der Höhe € 21.000,- Euro gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von € 13.000,- Euro verhängt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter XXXX XXXX (in der Folge X-Amt), Bundesministerium für Inneres. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter römisch 40 römisch 40 (in der Folge X-Amt), Bundesministerium für Inneres. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand. 2. Am 03.06.2019 langte beim Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI ein anonymes Schreiben ein, worin dem Beschwerdeführer ein bereits seit mehreren Jahren andauerndes schikanöses und diskriminierendes Verhalten gegenüber den weiblichen Bediensteten sowie der Mangel an Bereitschaft Führungsverantwortung zu übernehmen vorgeworfen und mit einer Reihe von konkreten Bespielen unterlegt wurde. Am 05.07.2019 führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mit XXXX (in der Folge K) als eine der laut Schreiben von diesen Vorwürfen betroffenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers ein langes Gespräch, worin sie die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigte, konkretisierte, weitere von diesen Vorwürfen betroffene Mitarbeiterinnen namentlich nannte und ein Konvolut von Unterlagen (insbesondere Ausdrucke des E-Mailverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer) vorlegte. Darüber hinaus erteilte sie die Ermächtigung, den Sachverhalt der Dienstbehörde zu übermitteln. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem Gesprächsprotokoll festgehalten. Mit Schreiben vom 19.08.2019 übermittelte der Gleichbehandlungsbeauftragte das anonyme Schreiben und das Gesprächsprotokoll vom 05.07.2019 wegen des Verdachts der Diskriminierung von weiblichen Mitarbeiterinnen an die Dienstbehörde mit dem Ersuchen um Durchführung von weiteren Erhebungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen. 2. Am 03.06.2019 langte beim Gleichbehandlungsbeauftragten des BMI ein anonymes Schreiben ein, worin dem Beschwerdeführer ein bereits seit mehreren Jahren andauerndes schikanöses und diskriminierendes Verhalten gegenüber den weiblichen Bediensteten sowie der Mangel an Bereitschaft Führungsverantwortung zu übernehmen vorgeworfen und mit einer Reihe von konkreten Bespielen unterlegt wurde. Am 05.07.2019 führte der Gleichbehandlungsbeauftragte mit römisch 40 (in der Folge K) als eine der laut Schreiben von diesen Vorwürfen betroffenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers ein langes Gespräch, worin sie die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigte, konkretisierte, weitere von diesen Vorwürfen betroffene Mitarbeiterinnen namentlich nannte und ein Konvolut von Unterlagen (insbesondere Ausdrucke des E-Mailverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer) vorlegte. Darüber hinaus erteilte sie die Ermächtigung, den Sachverhalt der Dienstbehörde zu übermitteln. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde in einem Gesprächsprotokoll festgehalten. Mit Schreiben vom 19.08.2019 übermittelte der Gleichbehandlungsbeauftragte das anonyme Schreiben und das Gesprächsprotokoll vom 05.07.2019 wegen des Verdachts der Diskriminierung von weiblichen Mitarbeiterinnen an die Dienstbehörde mit dem Ersuchen um Durchführung von weiteren Erhebungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen. 3. Mit Schreiben vom 18.11.2019 erstattete die Direktion der Dienststelle des Beschwerdeführers nach umfangreichen Erhebungen in der Sache eine Disziplinaranzeige wegen dem Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Vorwürfe gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.11.2020 als unbegründet abgewiesen.3. Mit Schreiben vom 18.11.2019 erstattete die Direktion der Dienststelle des Beschwerdeführers nach umfangreichen Erhebungen in der Sache eine Disziplinaranzeige wegen dem Verdacht zahlreicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers an die Dienstbehörde. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen gegenständlicher Vorwürfe gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 17.12.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 19.11.2020 als unbegründet abgewiesen. 4. Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 beschloss die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dem Verdacht der Begehung zahlreicher näher beschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und bezüglich einzelner Tatvorwürfe kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2019 beschloss die Disziplinarkommission auf Grundlage der Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen dem Verdacht der Begehung zahlreicher näher beschriebener Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten und bezüglich einzelner Tatvorwürfe kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 5. Mit Schreiben vom 09.01.2020 übermittelte die Dienstbehörde auf Grundlage weiterer Erhebungsaufträge vom 11. und 17.12.2020 in der Angelegenheit eine Nachtragsanzeige an die Disziplinarkommission. 6. Mit weiterem Bescheid vom 11.02.2020 leitete die Disziplinarkommission gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage der Nachtragsanzeige wegen des Verdachts von weiteren konkret genannten Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren ein. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 7. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.02.2021 sprach die Bundesdisziplinarbehörde den Beschwerdeführer schuldig, er hat (im Original) „I. 1.) seit 2003 (in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter) gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er a.) unzufrieden gewesen ist, hätten Mitarbeiterinnen keine Kinder gehabt oder sich scheiden haben lassen: i.) der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen K zufolge hat er sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt hatte, gesagt hat, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena", ii. ) er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen XXXX (in der Folge P) deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen,ii. ) er der im Zeitraum von Jänner 2003 bis August 2018 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen römisch 40 (in der Folge P) deren Ehe (vor ihren Eintritt in die Kirche im Jahr 2017) mit einer Art „Naturehe" verglichen hat, die mit der katholischen Kirche nichts zu tun habe und hat er außerdem im Jahr 2017 nach dem Wiedereintritt in die Kirche angeregt, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F., begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F., begangen, b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene XXXX (in der Folge C)b.) der ihm im Zeitraum 10.10.2014 bis 30.06.2017 in der Hierarchiegewalt unterstandene römisch 40 (in der Folge C) i.) knapp vor Ende Juni 2017 zu verstehen gegeben hat, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle und ihr, auf ihre Erwiderung, nicht an den Katholizismus zu glauben, erwidert hat, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde, ii.) im ob genannten Zeitraum (Ende 2016/Anfang 2017) ihre Beschwerden wegen Arbeitsüberlastung mit der prämenstruellen Phase abgetan hat, er hat dadurch hinsichtlich Punkt i eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. und hinsichtlich Punkt ii eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 8a B-GlBG 1993 i. d. g. F. i. V. m. § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch hinsichtlich Punkt i eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. und hinsichtlich Punkt ii eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 8 a, B-GlBG 1993 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, c.) er am 26.04.2019 Frau XXXX (in der Folge R) geschrieben hat, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgeht, dass sie um 2 in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei,c.) er am 26.04.2019 Frau römisch 40 (in der Folge R) geschrieben hat, dass er für sie verstärkt beten werde und dass er davon ausgeht, dass sie um 2 in der Nacht, als sie ihm ein Email schrieb, vermutlich von Medikamenten und Alkohol beeinflusst gewesen sei, er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDB 1979 i. d. g. F. begangen,er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDB 1979 i. d. g. F. begangen, 2.) er den ihm in seiner Leitungsfunktion übertragenen Aufgaben als Führungskraft (AL X-Amt) und zeitweise Vertretung der Direktion) nicht nachgekommen ist, indem a.) er im Jahr 2017 K anlässlich von ihr wegen Arbeitsüberlastung an ihn mehrmals herangetragenen Beschwerden gesagt hat, dass sie einfach zu ehrgeizig sei und ja nicht alles 100%ig machen müsse und auf ihre Frage, wie lange das noch so weitergehen solle, und ob dies dauern würde, bis sie zusammenbreche, geantwortet hat „Ja, so lange, bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden“, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, b.) er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amt übernommen hat, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten XXXX (in der Folge W) und XXXX (in der Folge I) beauftragt hat, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasste und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Amt-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, XXXX (in der Folge L), XXXX (in der Folge S)) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestanden hat, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und I von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert hat, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und I für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben I zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen,b.) er, obwohl er für die Übermittlung der Personalakten als X-Amt-Personalzuständiger verantwortlich war, während des X-Untersuchungsausschusses im Herbst 2018 keine Verantwortung für die Aktenlieferungen des Personalbereichs des X-Amt übernommen hat, sondern für die Lieferung der X-Amt-Personalakten römisch 40 (in der Folge W) und römisch 40 (in der Folge römisch eins) beauftragt hat, aber trotz mehrerer Urgenzen und Hinweise auf die Arbeitsbelastung durch W („Ich hatte enormen Druck (...) Ich habe (dem BF) mehrmals kommuniziert, dass ich am Limit gearbeitet habe"; Durchsicht von 43.000 Seiten in wenigen Wochen inkl. Filterung von Passagen, die VE-Bezüge aufwiesen), keine Änderung veranlasste und, obwohl bezüglich der Vorlagepraxis der X-Amt-Untersuchungsausschuss-Personalakten mehrmals remonstriert wurde (u.a. von W, römisch 40 (in der Folge L), römisch 40 (in der Folge S)) und er gebeten worden ist, nur das Relevante zu liefern, er mit Verweis auf die „abstrakte Relevanz" darauf bestanden hat, dass alles geliefert werden müsse, wobei die beiden für die Lieferung der X-Amt-Personalakten beauftragten Personalistinnen W und römisch eins von ihm jedoch keine Liste mit verdeckte Ermittler-Namen zur Verfügung gestellt bekamen, sondern lediglich eine Dienstzuteilungsliste, die aber nicht vollständig war, die Durchsicht der X-Amt- Personalakten eine sehr komplexe Tätigkeit dargestellt hat und man dafür „kreuzlesen" (querlesen) musste, und nach dem Bekanntwerden von der Übermittlung von VE-Namen im Herbst 2018 an der Art der Lieferung der Personalakten nichts geändert hat, sodass W massive Schuldgefühle gehabt hatte und psychisch angeschlagen war, zumal sie und römisch eins für alles die Verantwortung gehabt haben und sich W wie der Direktor gefühlt hat, der für alles die Verantwortung hat und er auf Nachfrage die Akten nicht einmal stichprobenartig kontrolliert hat, sodass den Angaben römisch eins zufolge, Frau W und sie psychisch fertig gewesen wären und ihr „zum Sterben" gewesen sei, und damit keine Führungsverantwortung übernommen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden hat, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der XXXX /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der XXXX /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, ist eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt (später - durch Stellen einer § 44 DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt hat, zu jenem Zeitpunkt, als die Datenweitergabe von verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen hat,c.) obwohl im Oktober 2018 bereits bekannt war, dass Verdeckte Ermittler Klarnamen übermittelt wurden, er auf Anfrage von Frau W nach Bekanntwerden der ersten Verdeckte Ermittler Klarnamen, ob sich etwas ändern könne, darauf bestanden hat, dass weitergeliefert werde, und, obwohl in der römisch 40 /BMI auf die Lieferung der Personalakten sensibler reagiert worden ist (bei UA werde oft doppelt geliefert) und von zwei Mitarbeiter der römisch 40 /X-Amt die Durchsicht der Akten auf Verdeckte Ermittler - Bezüge vorgenommen wurde, ist eine Kontrolle im X-Amt nicht erfolgt (später - durch Stellen einer Paragraph 44, DSG Anfrage - wurde bekannt, dass am 21.11.2018 erneut Klarnamen eines VE übermittelt wurden), womit er es verabsäumt hat, zu jenem Zeitpunkt, als die Datenweitergabe von verdeckte Ermittler - Klarnamen (Bezügen) an das Parlament bereits bekannt war, diese Missstände abzustellen bzw. geeignetes Vorgehen festzulegen, um die Weitergabe von Verdeckte Ermittler -Klarnamen künftig zu unterbinden, und damit keine Führungsverantwortung übernommen hat, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 21.000,- verhängt.er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe € 21.000,- verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“Von 17 weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde freigesprochen und dessen Suspendierung aufgehoben.In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde zu den Schuldsprüchen aus, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, in Vieraugengesprächen mit den Bediensteten die im Disziplinarverfahren aufgeworfenen Themen (also Standpunkte der katholischen Kirche die Bereiche Mutterschaft, Ehe und Scheidung betreffend) behandelt zu haben. Seinem Einwand, dass es sich hierbei um seltene private Gespräche gehandelt habe, würden die Aussagen von K, P und C entgegenstehen, wonach diese Themen im Zuge von Mitarbeitergesprächen zur Sprache gekommen seien.Zu Punkt l.a.
- i)habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, dass er das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. K habe angegeben, dass er sie bis Ende Februar 2019 immer darauf angesprochen habe, warum sie keine Kinder bekommen und nicht heiraten würde. Anfang des Jahres 2018 habe er ihr gegenüber gesagt, sich damit abzufinden, dass sie keine Kinder bekomme und dass sie halt zu jenen Frauen zählen würde, für die christliche Werte nicht wichtig seien. Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen. Auch die Zeugin P habe bestätigt, dass der Beamte immer wieder ihre Kinderlosigkeit zum Gesprächsthema erhoben habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Thema immer wieder von sich aus aufgreife, handle es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiterinnen. Die Zeugin K habe sein Verhalten nicht nur als unangebracht, sondern auch als einen ihm nicht zustehenden Eingriff in die Intimsphäre empfunden. Sein Verhalten sei daher nicht nur objektiv geeignet, als würdeverletzend empfunden zu werden. Das Verhalten des Beschuldigten stelle keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG dar. Dazu komme, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Vorgehen gehandelt hat.Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zum Thema Glauben von sich aus nur dann Stellung genommen habe, wenn er darauf angesprochen worden sei, und als er bemerkt habe, dass seine Bediensteten aus derartigen Gesprächen keinen Nutzen gezogen hätten, damit aufgehört habe, sei ein Widerspruch in sich. Bezüglich des Hinweises „keusch zu leben", habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass dies Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und der Zeugin K gewesen sei. Allerdings habe er, als ihm diese von sich aus in einem privaten Gespräch während des Dienstes mitgeteilt hätte, dass es zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer Trennung gekommen sei, in diesem Gespräch nur anklingen lassen, dass jede Krise eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Alternative oder Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben, was jedoch nicht als Vorschlag gemeint gewesen wäre. Die Zeugin K habe nicht auszuschließen vermocht, ihm tatsächlich im Rahmen eines privaten Gesprächs von der Trennung vom Lebensgefährten erzählt zu haben. Gegenständliche Frage wäre jedoch erst ein Jahr später an sie gestellt worden. Völlig unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer dieses Thema als Frage oder Hinweis formuliert habe. Diese Vorgangsweise sei als unangebrachter Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin zu qualifizieren und daher objektiv geeignet, die ihre Würde im Sinne des § 43a BDG zu beeinträchtigen.Die Bemerkung „auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. an Maria Magdalena" sei aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails verifiziert und in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, die Würde der Zeugin K zu beeinträchtigen. Selbst wenn diese E-Mail eine Reaktion auf ein vorangegangenes provokantes Mail diesem gewesen sein sollte, würde dies den angestellten Vergleich nicht rechtfertigen. Die Zeugin K habe in diesem Zusammenhang betont, dass sie dadurch gekränkt und beleidigt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach Maria Magdalena nach der Gottesmutter als größte heilige Frau verehrt werde und nicht erwiesen sei, dass dieselbe eine Prostituierte gewesen wäre, vermag diesen ebenso wenig zu exkulpieren. Wohl sei Maria Magdalena in der Osterkirche als Osterbotin eine apostelgleiche Frau und gebe es auch ein Maria Magdalena Evangelium, doch sei diese im Mittelalter als Sünderin und Prostituierte gesehen worden. Zwar werde in der kirchlichen Lehre Maria Magdalena heute als Heilige verehrt, jedoch könne der Beamte nicht davon ausgehen, dass jeder Mensch firm auf dem Gebiet der Theologie sei. Im landläufigen Sinn kenne der nicht mit der katholischen Lehre vertraute Mensch Maria Magdalena als Prostituierte, die in den Augen Jesus Gnade gefunden habe. Dennoch werde Maria Magdalena noch immer gleichgesetzt mit Prostituierte und Sünderin. Abgesehen davon lege der Hinweis, wonach die Zeugin noch eine Heilige werden könne, nahe, dass der Beamte diese als Sünderin qualifiziere. Nach Ansicht des Senates sei der angestellte Vergleich und Hinweis in seiner Gesamtheit im Lichte der voranstehenden Ausführungen zweifelsohne geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Damit habe der Beamte mit der Zeugin zweifelsohne keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des § 43a BDG gepflogen. Die Zeugin K habe betont, dass die Bemerkungen keinerlei Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen hatte, weshalb der Tatbestand des § 4 B-GIBG nicht erfüllt sei. Eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt sei für sie ebenfalls nicht geschaffen worden. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar.Zu Punkt l.a.
- ii)habe der Senat den Angaben der Zeugin P Glauben geschenkt, dass der Beschuldigte das im vorliegenden Spruchpunkt ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gesetzt habe. Für den Senat sei kein Grund erkennbar, warum die Zeugin, die ihre Aussage immerhin nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage zu Protokoll gegeben habe, lügen und sich damit der strafrechtlichen Verfolgung und der Gefahr disziplinärer Ahndung aussetzen sollte. Das Verhalten sei auch objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen, zumal diese Äußerung nahelege, dass diese als Frau nicht vollwertig sei. Der Zeugin zufolge sei der Vergleich ihrer Ehe mit der Natur-Ehe vor ihrem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt und sie habe die Bemerkung jedenfalls als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang nicht ausschließen können, dass er ihr 2008 und zuletzt 2017 tatsächlich die Lehre der Kirche in Hinblick auf das Verständnis der christlichen Ehe in Bezug auf ihre damalige Situation nahegebracht hatte habe. Die Bemerkung mit dem spirituellen Begleiter sei nach dem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt, welche sie ebenso als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden habe. Auch wenn der Beamte außerberuflich als Diakon tätig sei, stelle diese seine Äußerungen nach Ansicht des Senates (Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe, die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) zumindest einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG dar. Wenn ein Vorgesetzter im dienstlichen Alltag sich dazu versteige, seinen Mitarbeiterinnen ungefragt im dienstlichen Kontext seine religiösen Wertevorstellungen aufzudrängen, sei dieses Verhalten durchaus objektiv geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Zeugin habe zwar angegeben, dass theologische Diskussionen für sie in Ordnung gewesen wären. Dadurch aber, dass der Beamte mit seinen Aussagen einen Bezug zu der persönlichen Situation der Zeugin hergestellt habe, vermögen dieselben nicht mehr bloß als theologische akademische Diskussion qualifiziert werden. Damit seien sämtliche Bemerkung objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dass dadurch das Arbeitsumfeld der Zeugin beeinträchtigt oder damit eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen worden wäre, sei im Beweisverfahren nicht behauptet worden, weshalb weder der Tatbestand des § 4 noch der des § 8a B-GIBG nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer sei zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorwerfbar. Zu Punkt l.b.
- i)habe die Zeugin C Gespräch zeitlich vor Ende Juni 2017 eingeordnet und erklärte, dem Beamten gegenüber bemerkt zu haben, nicht an den Katholizismus zu glauben, sondern Anhänger einer Naturreligion oder des Buddhismus zu sein und an Wiedergeburt zu glauben. Der Beamte habe daraufhin erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Auf Frage des Beamten, ob dies auch zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben könnte, habe die Zeugin auch dies in Betracht gezogen, zumal sie sich nicht mehr erinnern konnte. Anlässlich ihrer diesbezüglichen Befragung am 02.01.2019 habe sie das angegeben und sei wohl davon auszugehen, dass der Erinnerungsvermögen der Zeugin damals ungleich ungetrübter gewesen sei, als dies nahezu dreieinhalb Jahre später der Fall wäre. Der Senat vermochte daher keinen Grund zu erkennen, an der damaligen richtigen zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu zweifeln. Wenn der Beamte darauf verweise, Glaubensgespräche nur bis zum Jahr 2014/2015 geführt zu haben und auch die Zeugin G zum Verstehen gegeben habe, dass sich die Beschwerden in Bezug auf das Konfrontieren mit religiösen Themen in den letzten Jahren reduziert habe, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin G auch darauf hingewiesen habe, erst im Jahr 2019 von der Zeugin C erfahren zu haben, dass der Beamte deren Lebenswandel bekrittelt und gemeint habe, diese werde in der Hölle schmoren. Ob nun der Beamte tatsächlich der Zeugin zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle oder seine Formulierung eine andere gewesen sei, zumal die Zeugin einräumte, dass er den Begriff Katholizismus nicht verwendet habe, sei unbeachtlich. Der Senat habe hinsichtlich des Verlaufs des Gesprächs den Angaben der Zeugin C Glauben geschenkt und die Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Gegenständliche Bemerkung sei jedenfalls unangebracht und daher schon objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten zeuge nicht von einem achtungsvollen Umgang mit der Zeugin, werde doch dieselbe eher wie ein Kind behandelt und nicht wie ein erwachsener, im Berufsleben stehender Mensch. Diese habe erklärt, dass sie die Bemerkung einerseits belustigt habe und andererseits aber auch unerwünscht gewesen sei, wenngleich diese keinen Einfluss auf ihre Arbeitswelt gehabt habe. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Zu Punkt l.b.
- ii)habe es der Beschwerdeführer möglich angesehen, C in Bezug auf die von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt zu haben, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler reagieren. Die Zeugin habe geglaubt, dass der Beamte sie gefragt habe, wie es ihr gehe, worauf sie ihm geantwortet hätte, nicht so gut und dass sie irgendwelche Beschwerden hätte, worauf er gemeint habe, dass dies schon ihr Alter sein könne und sie sich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und diese stelle sich so nicht an. Ob nun der Anlass eine ihm kommunizierte Arbeitsüberlastung gewesen sei oder die Frage nach dem Wohlbefinden, die der Zeugin gegebene Antwort stelle jedenfalls einen unangebrachten Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin dar. Der Vorfall sei der Zeugin peinlich und für sie auch unangebracht und entwürdigend gewesen. Der Beamte habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG verwirklicht. Da diese aber auch erklärt habe, dass die gegenständliche Bemerkung wegen ihrer 50% Behinderung eine für sie einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen habe, sei auch der Tatbestand des § 8a B-GIBG erfüllt. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Wenn der Beschwerdeführer erneut die Frage der Verjährung releviere, zumal der letzte Vorwurf betreffend C mit Ende 2016/Anfang 2017 datiert sei, der Einleitungsbeschluss hierzu aber erst am 11.02.2020 ergangen sei, werde auf die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erörterte Judikatur des VwGH von zuletzt 25.09.2019, 2019/09/006, verwiesen, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkretisierten Einleitungsbeschluss ungeachtet einer allfälligen Fehlerhaftigkeit desselben die Verjährung wirksam unterbrochen werde. Die Frage der Verjährung sei bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschluss zu beurteilen und könne nicht neuerlich aufgeworfen werden.Zu Punkt l.c.) habe sich der Beamte verantwortet, dass Anlass für das von ihm übersendete E-Mail ein Mail der R gewesen sei, mit welchem ihm die Zeugin mitgeteilt habe, gegen ihn Anzeige wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Bewertung der Planstellen erstatten zu wollen. Es habe sich für ihn aufgrund des Vorwurfs und mancher Verhaltensweisen die ihm von einem Kollegen erteilte Auskunft, dass R durch Alkohol beeinträchtigt wäre, bestätigt. Damit sei evident, dass der Beamte in dem inkriminierten E-Mail keine Eigenwahrnehmung, sondern nur eine Vermutung zum Ausdruck gebracht habe. Auch wenn es für den Beschwerdeführer schockierend gewesen sei, sich mit einem schwerwiegenden und aus seiner Sicht unhaltbaren Vorwurf konfrontiert zu sehen, sei es das Recht eines jeden Menschen, einen Sachverhalt strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Es stehe dem Beamten natürlich auch frei, einem derartigen Vorwurf entgegenzutreten und die Vorgangsweise der Belastungszeugin zu kritisieren, doch sollte dies auch in einer den Regeln des Anstands geeigneten Weise und auf sachlicher Ebene geschehen. Sein Vorgehen könne nicht als Entrüstungsbeleidigung gewertet werden. Das Verhalten entspräche nicht den Regeln des Anstands, weshalb der Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG verwirklicht sei. Es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.Zu Punkt 2.a.) habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne ausschließen, dass er gesagt habe, dass das so lange dauern werde, bis sie gesundheitlich zusammenbreche. Da das Rechtsreferat im Jahr 2017 voll besetzt gewesen sei, sei es aber durchaus möglich, dass er zu ihr gesagt habe, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche. Die Zeugin K habe ihre diesbezügliche Behauptung jedoch aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass sie sich laufend über die Arbeitsbelastung beschwert habe. Ihre Angaben in Bezug auf die Arbeitsbelastung, insbesondere auch aufgrund der an sie delegierten Zusatzaufgaben seien vom Zeugen B bestätigt worden. Da der Beschwerdeführer es nicht ausschließen konnte, ihr entgegnet zu haben, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche, sei belegt, dass sie ihn tatsächlich gefragt habe, ob das dauern würde, bis sie zusammenbreche. Ob der Beschwerdeführer seinen mangelnden Willen etwas zu unternehmen mit den Worten, noch keine Gefahr zu erkennen, dass sie zusammenbreche, zum Ausdruck gebracht habe oder aber der Zeugin tatsächlich unverblümt erwidert habe, so lange bist sie zusammenbricht, sei nicht maßgeblich. Im Endeffekt habe er ihr deutlich zu verstehen gegeben, nichts unternehmen zu wollen. Mit dieser Vorgangsweise habe er jedenfalls nicht für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung Sorge getragen. Dem Beschwerdeführer sei vorsätzliche Begehung anzulasten. Zu den Punkten 2.b und c.) habe der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung hingewiesen, dass in den Untersuchungsausschuss alles geliefert werden musste, was abstrakt relevant wäre, und dass unter Verweis auf die per E-Mail übermittelten Erläuterungen von Mag. H als den für die Sektion II Verantwortlichen, was unter dem Begriff „abstrakt relevant" zu verstehen sei, klar gewesen wäre, dass mit Ausnahme von VE Bezügen alles vorzulegen gewesen wäre. Es sei ihm daher nicht gestattet gewesen die Vorlagen zu filtern. Es hätte Personaleinsatzlisten gegeben, welche nicht vollständig gewesen seien. Über zusätzliche Informationen hätte er selbst auch nicht verfügt. Er habe der Zeugin W im Oktober oder November 2018 mitgeteilt, bei Unklarheiten Obst. S von der Abteilung 6 zu kontaktieren. Er habe keinen Änderungsbedarf gesehen, zumal W und I bereits Experten auf diesem Gebiet gewesen wären und hätte es nur weitere Probleme gegeben, hätte er die beiden durch andere ersetzt hätte. Überdies sei er davon ausgegangen, dass ohnehin alles von Obst S kontrolliert werde. Er hätte weder über die personellen Ressourcen verfügt, zusätzlich zu den beiden Damen noch jemandem hinzuziehen, noch habe er einen Zugriff auf das Personal aus dem VE Bereich, gehabt. Wenn der Beamte darauf verweise, immer nur Verantwortung für sein Handeln, nicht aber für das anderer Mitarbeiter übernommen zu haben, unterliege er in seinem Führungsverständnis einem grundlegenden Fehler. Zutreffend sei zwar, dass jeder Mitarbeiter für sein eigenes Handeln verantwortlich sei, doch lege § 45 BDG dem Vorgesetzten die Verpflichtung auf, darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in -unter anderem- zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllen, wobei er diese anzuleiten und Missstände abzustellen hat. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Zeugin W habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, was ein verdeckter Ermittler sei. Sie habe den Begriff zuvor nicht gehört. Dann sei der Beamte gekommen und habe ihr erklärt, wie sie Akte behandeln sollten, in welchen VE vorkommen. Da sei ihr auch erklärt worden, dass sich die VE eher dienstzugeteilt wären und dass das in den Akten insofern ersichtlich sei, als dort VE stehe. Dem von W verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 sei zu entnehmen, dass diese gemeinsam mit I ihre Arbeit am 09.10.2018 begonnen habe, wobei die erste Lieferung bereits am 09.10.2018 erfolgt sei, der dann weitere Lieferungen am 14.11.2018 und am 21.11.2018 und noch einige weitere gefolgt seien. Der Zeitpunkt, zu dem bekannt worden sei, dass in einer Lieferung Klarnamen enthalten waren, sei einem Aktenvermerk von CI S vom 05.11.2019 zufolge der 24.10.2018 gewesen.Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es optimal gewesen wäre, wenn von der Abteilung 6 jemand hinzugekommen wäre, er jedoch diesbezüglich kein Ersuchen an den zuständigen Abteilungsleiter gerichtet habe. Er habe auch eingeräumt, dass er vermutlich informiert worden sei, dass der zuständige Abteilungsleiter Obst S die von ihm erbetene Hilfe abgelehnt habe, was aber nicht dazu geführt habe, dass er Handlungsbedarf erkannt hätte. Der Zeuge Obst S habe bestätigt, von Frau W angerufen worden zu sein und deren Frage oder Bitte, ob es nicht möglich wäre, die Akte noch einmal zu sichten, abgelehnt zu haben. Er sei dafür weder zuständig gewesen, noch habe er über das nötige Personal verfügt. Der Beschwerdeführer hätte ihm zuvor noch in einem E-Mail mitgeteilt, dass die zu liefernden Akte im 4- Augenprinzip kontrolliert würden. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, Obst S über den Umstand aufzuklären, dass auch seine Kenntnisse vom Umfang der VE eingeschränkt waren und mit diesem eine Vorgangsweise zu vereinbaren, wie dem abgeholfen werden könnte. Seine Verantwortung, wonach es auch für ihn unvorstellbar gewesen sei, dass die W und I das nicht schaffen würden und er nicht begriffen habe, dass die beiden schon damals überlastet gewesen seien, zumal er sich keine Vorstellung gemacht habe, wie viele Akte zu sichten waren, vermöge ihn nicht zu exkulpieren. Einerseits hätte die von ihm abgelehnte Stichprobenkontrolle zutage treten lassen, wie viel Material tatsächlich zu sichten gewesen sei, andererseits ergebe sich doch wohl schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine gerade einmal einen Monat in Personalangelegenheit eingeschulte Mitarbeiterin nicht den notwendigen Durchblick habe, was zu liefern sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er bemerkt habe, dass die beiden belastet gewesen seien. Diese seien aber bereits Experten auf dem Gebiet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass seines Erachtens nach nicht alle gelieferten 43.000 Seiten wirklich relevant gewesen seien, zeuge dies davon, dass er sich seiner Verantwortung als Führungskraft zu entziehen versuche.Die Angaben der Zeugin W, dass ihr der Beschwerdeführer anfänglich Mag. T als Ansprechpartner für Fragen zum U-Ausschuss genannt habe, dieser sie jedoch auf die Frage, was inhaltlich zu liefern sei, wieder an den Beamten verwiesen habe, sei durch die Zeugenaussage von T bestätigt worden. Als sie dann den Beschwerdeführer gefragt habe, was inhaltlich zu liefern sei, und ihr dieser dann die zu liefernden Themenfelder mit dem Hinweis, dass alles geschickt werden müsse und nichts vergessen werden dürfe, genannt habe, zeuge wieder davon, dass auf das Problem der VE nicht eingegangen worden sei. Dazu komme, dass er dem besagten Aktenvermerk vom 05.11.2019 zufolge im zeitlichen Nahebereich des 04.10.2018 von Bgdr D bereits auf die Sensibilität der VE Daten hingewiesen worden sei, was von diesem auch bestätigt worden sei. Zwar würde sich in dem E-Mail von Mag T auch ein Hinweis darauf finden, dass sich der Umfang der Vorlageverpflichtung aus dem Untersuchungsgegenstand ergebe und die einzigen Ausnahmen von dieser Verpflichtung in Art. 53 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 B-VG normiert seien, doch sei dem E-Mail nicht zu entnehmen, dass die VE Daten unter diesen Artikel subsumiert werden könnten. Aus der Aussage von W ergebe sich, dass diese frühestens am 19.11.2018 vom Beamten über die Vorgangsweise betreffend VE aufgeklärt worden sei. Wenn der Beamte darauf verweise, dass laut Statusbericht vom 16.01.2019 von W am 19.11.2018 mit Obst S die Durchführung akkordiert worden sei und diese übereingekommen seien, dass bei Auffälligkeiten/Unsicherheiten bezüglich VE mit diesem Rücksprache gehalten werde bzw. einzelne Akte besonders gesichtet würden, vermochte dies für die Lieferung am 21.11.2018 keine Wirkung mehr zu entfalten, zumal einem von einem betroffenen VE erstellten Aktenvermerk zufolge die Lieferung am 21.11.2018 neuerlich Klarnamen enthalten hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D bestätigt hätte, dass zwei Beamte der Abteilung 6 für die Kontrolle der VE Namen in seinem Bereich eingeteilt gewesen seien, habe die Lieferungen nach dem 21.11.2018 betroffen. Seine Verantwortung, keinen Änderungsbedarf gesehen zu haben, zumal die beiden Damen mittlerweile Experten auf ihrem Gebiet gewesen seien und er daher davon Abstand genommen habe, die beiden zu ersetzen, gehe insofern ins Leere, als es erforderlich gewesen wäre, den Damen Hilfestellung in Form von unterstützenden Mitarbeitern angedeihen zu lassen, was er jedoch nicht getan habe. Ebenso wenig könne seine Weigerung, die Akte stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen, nachvollzogen zu werden. Dazu komme, dass er die von ihm zu liefernden Akte (fünf Ordner mit E-Mails) selbst kontrolliert habe, aber zur Sicherheit diesbezüglich die Nachkontrolle durch I und W durchführen hat lassen. Der Beamte habe somit für seine Akte eine stichprobenartige Kontrolle in Anspruch genommen, diese aber den Personalistinnen verwehrt, was nach Ansicht des Senates nicht mehr der von einer Führungskraft zu erwartenden Übernahme von Führungsverantwortung in Einklang zu bringen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bedingter Vorsatz anlastbar.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass es sich bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eindeutig um schwere Handeln würde. Wohl zeichne die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers das Bild eines korrekten und kompetenten Beamten, der sich bis dato keiner disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlung zu Schulden kommen habe lassen. Allerdings erfordere die absolute Uneinsichtigkeit die Verhängung einer Strafe schon alleine aus spezialpräventiven Gründen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen begründe die Verhängung einer Strafe aber auch aus generalpräventiven Aspekten, solle damit doch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner von ihm bekleideten Funktion nicht geduldet wird. Im konkreten Fall seien die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten. Auch die lange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund anzuerkennen. Demgegenüber stehe ein langer Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen sowie die überwiegend vorsätzliche, zumindest bedingt vorsätzliche Begehung derselben als Erschwerungsgrund. Der Senat habe die Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Da der Beamte keine Schulden habe, sei das verhängte Strafausmaß wirtschaftlich tragbar.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“, Von 17 weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde freigesprochen und dessen Suspendierung aufgehoben., In der Begründung führte die Bundesdisziplinarbehörde zu den Schuldsprüchen aus, dass der Beschwerdeführer zugestanden habe, in Vieraugengesprächen mit den Bediensteten die im Disziplinarverfahren aufgeworfenen Themen (also Standpunkte der katholischen Kirche die Bereiche Mutterschaft, Ehe und Scheidung betreffend) behandelt zu haben. Seinem Einwand, dass es sich hierbei um seltene private Gespräche gehandelt habe, würden die Aussagen von K, P und C entgegenstehen, wonach diese Themen im Zuge von Mitarbeitergesprächen zur Sprache gekommen seien., Zu Punkt l.a.
- i)habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, dass er das Thema Berufung zur Mutterschaft angesprochen habe. K habe angegeben, dass er sie bis Ende Februar 2019 immer darauf angesprochen habe, warum sie keine Kinder bekommen und nicht heiraten würde. Anfang des Jahres 2018 habe er ihr gegenüber gesagt, sich damit abzufinden, dass sie keine Kinder bekomme und dass sie halt zu jenen Frauen zählen würde, für die christliche Werte nicht wichtig seien. Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen. Auch die Zeugin P habe bestätigt, dass der Beamte immer wieder ihre Kinderlosigkeit zum Gesprächsthema erhoben habe. Wenn der Beschwerdeführer dieses Thema immer wieder von sich aus aufgreife, handle es sich dabei um einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiterinnen. Die Zeugin K habe sein Verhalten nicht nur als unangebracht, sondern auch als einen ihm nicht zustehenden Eingriff in die Intimsphäre empfunden. Sein Verhalten sei daher nicht nur objektiv geeignet, als würdeverletzend empfunden zu werden. Das Verhalten des Beschuldigten stelle keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des Paragraph 43 a, BDG dar. Dazu komme, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Vorgehen gehandelt hat., Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er zum Thema Glauben von sich aus nur dann Stellung genommen habe, wenn er darauf angesprochen worden sei, und als er bemerkt habe, dass seine Bediensteten aus derartigen Gesprächen keinen Nutzen gezogen hätten, damit aufgehört habe, sei ein Widerspruch in sich. , Bezüglich des Hinweises „keusch zu leben", habe der Beschwerdeführer eingestanden, dass dies Gegenstand eines Gesprächs zwischen ihm und der Zeugin K gewesen sei. Allerdings habe er, als ihm diese von sich aus in einem privaten Gespräch während des Dienstes mitgeteilt hätte, dass es zwischen ihr und ihrem Lebensgefährten zu einer Trennung gekommen sei, in diesem Gespräch nur anklingen lassen, dass jede Krise eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Alternative oder Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben, was jedoch nicht als Vorschlag gemeint gewesen wäre. Die Zeugin K habe nicht auszuschließen vermocht, ihm tatsächlich im Rahmen eines privaten Gesprächs von der Trennung vom Lebensgefährten erzählt zu haben. Gegenständliche Frage wäre jedoch erst ein Jahr später an sie gestellt worden. Völlig unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer dieses Thema als Frage oder Hinweis formuliert habe. Diese Vorgangsweise sei als unangebrachter Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin zu qualifizieren und daher objektiv geeignet, die ihre Würde im Sinne des Paragraph 43 a, BDG zu beeinträchtigen., Die Bemerkung „auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. an Maria Magdalena" sei aufgrund des im Akt aufliegenden E-Mails verifiziert und in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, die Würde der Zeugin K zu beeinträchtigen. Selbst wenn diese E-Mail eine Reaktion auf ein vorangegangenes provokantes Mail diesem gewesen sein sollte, würde dies den angestellten Vergleich nicht rechtfertigen. Die Zeugin K habe in diesem Zusammenhang betont, dass sie dadurch gekränkt und beleidigt worden wäre. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach Maria Magdalena nach der Gottesmutter als größte heilige Frau verehrt werde und nicht erwiesen sei, dass dieselbe eine Prostituierte gewesen wäre, vermag diesen ebenso wenig zu exkulpieren. Wohl sei Maria Magdalena in der Osterkirche als Osterbotin eine apostelgleiche Frau und gebe es auch ein Maria Magdalena Evangelium, doch sei diese im Mittelalter als Sünderin und Prostituierte gesehen worden. Zwar werde in der kirchlichen Lehre Maria Magdalena heute als Heilige verehrt, jedoch könne der Beamte nicht davon ausgehen, dass jeder Mensch firm auf dem Gebiet der Theologie sei. Im landläufigen Sinn kenne der nicht mit der katholischen Lehre vertraute Mensch Maria Magdalena als Prostituierte, die in den Augen Jesus Gnade gefunden habe. Dennoch werde Maria Magdalena noch immer gleichgesetzt mit Prostituierte und Sünderin. Abgesehen davon lege der Hinweis, wonach die Zeugin noch eine Heilige werden könne, nahe, dass der Beamte diese als Sünderin qualifiziere. Nach Ansicht des Senates sei der angestellte Vergleich und Hinweis in seiner Gesamtheit im Lichte der voranstehenden Ausführungen zweifelsohne geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Damit habe der Beamte mit der Zeugin zweifelsohne keinen achtungsvollen Umgang im Sinne des Paragraph 43 a, BDG gepflogen. Die Zeugin K habe betont, dass die Bemerkungen keinerlei Auswirkungen auf ihr berufliches Fortkommen hatte, weshalb der Tatbestand des Paragraph 4, B-GIBG nicht erfüllt sei. Eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt sei für sie ebenfalls nicht geschaffen worden. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar., Zu Punkt l.a.
- ii)habe der Senat den Angaben der Zeugin P Glauben geschenkt, dass der Beschuldigte das im vorliegenden Spruchpunkt ihm zur Last gelegte Verhalten tatsächlich gesetzt habe. Für den Senat sei kein Grund erkennbar, warum die Zeugin, die ihre Aussage immerhin nach Hinweis auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage zu Protokoll gegeben habe, lügen und sich damit der strafrechtlichen Verfolgung und der Gefahr disziplinärer Ahndung aussetzen sollte. Das Verhalten sei auch objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen, zumal diese Äußerung nahelege, dass diese als Frau nicht vollwertig sei. Der Zeugin zufolge sei der Vergleich ihrer Ehe mit der Natur-Ehe vor ihrem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt und sie habe die Bemerkung jedenfalls als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang nicht ausschließen können, dass er ihr 2008 und zuletzt 2017 tatsächlich die Lehre der Kirche in Hinblick auf das Verständnis der christlichen Ehe in Bezug auf ihre damalige Situation nahegebracht hatte habe. Die Bemerkung mit dem spirituellen Begleiter sei nach dem Wiedereintritt in die Kirche erfolgt, welche sie ebenso als sonderbar aber auch als unpassend und unerwünscht empfunden habe. Auch wenn der Beamte außerberuflich als Diakon tätig sei, stelle diese seine Äußerungen nach Ansicht des Senates (Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe, die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen) zumindest einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar. Wenn ein Vorgesetzter im dienstlichen Alltag sich dazu versteige, seinen Mitarbeiterinnen ungefragt im dienstlichen Kontext seine religiösen Wertevorstellungen aufzudrängen, sei dieses Verhalten durchaus objektiv geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Zeugin habe zwar angegeben, dass theologische Diskussionen für sie in Ordnung gewesen wären. Dadurch aber, dass der Beamte mit seinen Aussagen einen Bezug zu der persönlichen Situation der Zeugin hergestellt habe, vermögen dieselben nicht mehr bloß als theologische akademische Diskussion qualifiziert werden. Damit seien sämtliche Bemerkung objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dass dadurch das Arbeitsumfeld der Zeugin beeinträchtigt oder damit eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen worden wäre, sei im Beweisverfahren nicht behauptet worden, weshalb weder der Tatbestand des Paragraph 4, noch der des Paragraph 8 a, B-GIBG nicht erfüllt sei. Dem Beschwerdeführer sei zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorwerfbar. , Zu Punkt l.b.
- i)habe die Zeugin C Gespräch zeitlich vor Ende Juni 2017 eingeordnet und erklärte, dem Beamten gegenüber bemerkt zu haben, nicht an den Katholizismus zu glauben, sondern Anhänger einer Naturreligion oder des Buddhismus zu sein und an Wiedergeburt zu glauben. Der Beamte habe daraufhin erwidert, dass sie aufpassen und brav sein solle, damit sie nicht irgendwann als Regenwurm wiedergeboren werde. Auf Frage des Beamten, ob dies auch zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben könnte, habe die Zeugin auch dies in Betracht gezogen, zumal sie sich nicht mehr erinnern konnte. Anlässlich ihrer diesbezüglichen Befragung am 02.01.2019 habe sie das angegeben und sei wohl davon auszugehen, dass der Erinnerungsvermögen der Zeugin damals ungleich ungetrübter gewesen sei, als dies nahezu dreieinhalb Jahre später der Fall wäre. Der Senat vermochte daher keinen Grund zu erkennen, an der damaligen richtigen zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu zweifeln. Wenn der Beamte darauf verweise, Glaubensgespräche nur bis zum Jahr 2014 aus 2015, geführt zu haben und auch die Zeugin G zum Verstehen gegeben habe, dass sich die Beschwerden in Bezug auf das Konfrontieren mit religiösen Themen in den letzten Jahren reduziert habe, sei entgegenzuhalten, dass die Zeugin G auch darauf hingewiesen habe, erst im Jahr 2019 von der Zeugin C erfahren zu haben, dass der Beamte deren Lebenswandel bekrittelt und gemeint habe, diese werde in der Hölle schmoren. Ob nun der Beamte tatsächlich der Zeugin zu verstehen gegeben habe, dass sie sich den Werten des Katholizismus entsprechend verhalten solle oder seine Formulierung eine andere gewesen sei, zumal die Zeugin einräumte, dass er den Begriff Katholizismus nicht verwendet habe, sei unbeachtlich. Der Senat habe hinsichtlich des Verlaufs des Gesprächs den Angaben der Zeugin C Glauben geschenkt und die Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Gegenständliche Bemerkung sei jedenfalls unangebracht und daher schon objektiv geeignet, die Würde der Zeugin zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten zeuge nicht von einem achtungsvollen Umgang mit der Zeugin, werde doch dieselbe eher wie ein Kind behandelt und nicht wie ein erwachsener, im Berufsleben stehender Mensch. Diese habe erklärt, dass sie die Bemerkung einerseits belustigt habe und andererseits aber auch unerwünscht gewesen sei, wenngleich diese keinen Einfluss auf ihre Arbeitswelt gehabt habe. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. , Zu Punkt l.b.
- ii)habe es der Beschwerdeführer möglich angesehen, C in Bezug auf die von ihr kommunizierte Arbeitsüberlastung gesagt zu haben, dass manche Frauen in dieser Phase sensibler reagieren. Die Zeugin habe geglaubt, dass der Beamte sie gefragt habe, wie es ihr gehe, worauf sie ihm geantwortet hätte, nicht so gut und dass sie irgendwelche Beschwerden hätte, worauf er gemeint habe, dass dies schon ihr Alter sein könne und sie sich im Wechsel befinde. Das träfe auch auf seine Frau zu und diese stelle sich so nicht an. Ob nun der Anlass eine ihm kommunizierte Arbeitsüberlastung gewesen sei oder die Frage nach dem Wohlbefinden, die der Zeugin gegebene Antwort stelle jedenfalls einen unangebrachten Eingriff in die Privatsphäre der Zeugin dar. Der Vorfall sei der Zeugin peinlich und für sie auch unangebracht und entwürdigend gewesen. Der Beamte habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG verwirklicht. Da diese aber auch erklärt habe, dass die gegenständliche Bemerkung wegen ihrer 50% Behinderung eine für sie einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen habe, sei auch der Tatbestand des Paragraph 8 a, B-GIBG erfüllt. Dem Beamten sei zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vorwerfbar. , Wenn der Beschwerdeführer erneut die Frage der Verjährung releviere, zumal der letzte Vorwurf betreffend C mit Ende 2016/Anfang 2017 datiert sei, der Einleitungsbeschluss hierzu aber erst am 11.02.2020 ergangen sei, werde auf die bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich erörterte Judikatur des VwGH von zuletzt 25.09.2019, 2019/09/006, verwiesen, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkretisierten Einleitungsbeschluss ungeachtet einer allfälligen Fehlerhaftigkeit desselben die Verjährung wirksam unterbrochen werde. Die Frage der Verjährung sei bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschluss zu beurteilen und könne nicht neuerlich aufgeworfen werden., Zu Punkt l.c.) habe sich der Beamte verantwortet, dass Anlass für das von ihm übersendete E-Mail ein Mail der R gewesen sei, mit welchem ihm die Zeugin mitgeteilt habe, gegen ihn Anzeige wegen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Bewertung der Planstellen erstatten zu wollen. Es habe sich für ihn aufgrund des Vorwurfs und mancher Verhaltensweisen die ihm von einem Kollegen erteilte Auskunft, dass R durch Alkohol beeinträchtigt wäre, bestätigt. Damit sei evident, dass der Beamte in dem inkriminierten E-Mail keine Eigenwahrnehmung, sondern nur eine Vermutung zum Ausdruck gebracht habe. Auch wenn es für den Beschwerdeführer schockierend gewesen sei, sich mit einem schwerwiegenden und aus seiner Sicht unhaltbaren Vorwurf konfrontiert zu sehen, sei es das Recht eines jeden Menschen, einen Sachverhalt strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Es stehe dem Beamten natürlich auch frei, einem derartigen Vorwurf entgegenzutreten und die Vorgangsweise der Belastungszeugin zu kritisieren, doch sollte dies auch in einer den Regeln des Anstands geeigneten Weise und auf sachlicher Ebene geschehen. Sein Vorgehen könne nicht als Entrüstungsbeleidigung gewertet werden. Das Verhalten entspräche nicht den Regeln des Anstands, weshalb der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verwirklicht sei. Es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen., Zu Punkt 2.a.) habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne ausschließen, dass er gesagt habe, dass das so lange dauern werde, bis sie gesundheitlich zusammenbreche. Da das Rechtsreferat im Jahr 2017 voll besetzt gewesen sei, sei es aber durchaus möglich, dass er zu ihr gesagt habe, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche. Die Zeugin K habe ihre diesbezügliche Behauptung jedoch aufrechterhalten und darauf verwiesen, dass sie sich laufend über die Arbeitsbelastung beschwert habe. Ihre Angaben in Bezug auf die Arbeitsbelastung, insbesondere auch aufgrund der an sie delegierten Zusatzaufgaben seien vom Zeugen B bestätigt worden. Da der Beschwerdeführer es nicht ausschließen konnte, ihr entgegnet zu haben, dass er noch keine Gefahr erkenne, dass sie zusammenbreche, sei belegt, dass sie ihn tatsächlich gefragt habe, ob das dauern würde, bis sie zusammenbreche. Ob der Beschwerdeführer seinen mangelnden Willen etwas zu unternehmen mit den Worten, noch keine Gefahr zu erkennen, dass sie zusammenbreche, zum Ausdruck gebracht habe oder aber der Zeugin tatsächlich unverblümt erwidert habe, so lange bist sie zusammenbricht, sei nicht maßgeblich. Im Endeffekt habe er ihr deutlich zu verstehen gegeben, nichts unternehmen zu wollen. Mit dieser Vorgangsweise habe er jedenfalls nicht für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung Sorge getragen. Dem Beschwerdeführer sei vorsätzliche Begehung anzulasten. , Zu den Punkten 2.b und c.) habe der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung hingewiesen, dass in den Untersuchungsausschuss alles geliefert werden musste, was abstrakt relevant wäre, und dass unter Verweis auf die per E-Mail übermittelten Erläuterungen von Mag. H als den für die Sektion römisch zwei Verantwortlichen, was unter dem Begriff „abstrakt relevant" zu verstehen sei, klar gewesen wäre, dass mit Ausnahme von VE Bezügen alles vorzulegen gewesen wäre. Es sei ihm daher nicht gestattet gewesen die Vorlagen zu filtern. Es hätte Personaleinsatzlisten gegeben, welche nicht vollständig gewesen seien. Über zusätzliche Informationen hätte er selbst auch nicht verfügt. Er habe der Zeugin W im Oktober oder November 2018 mitgeteilt, bei Unklarheiten Obst. S von der Abteilung 6 zu kontaktieren. Er habe keinen Änderungsbedarf gesehen, zumal W und römisch eins bereits Experten auf diesem Gebiet gewesen wären und hätte es nur weitere Probleme gegeben, hätte er die beiden durch andere ersetzt hätte. Überdies sei er davon ausgegangen, dass ohnehin alles von Obst S kontrolliert werde. Er hätte weder über die personellen Ressourcen verfügt, zusätzlich zu den beiden Damen noch jemandem hinzuziehen, noch habe er einen Zugriff auf das Personal aus dem VE Bereich, gehabt. , Wenn der Beamte darauf verweise, immer nur Verantwortung für sein Handeln, nicht aber für das anderer Mitarbeiter übernommen zu haben, unterliege er in seinem Führungsverständnis einem grundlegenden Fehler. Zutreffend sei zwar, dass jeder Mitarbeiter für sein eigenes Handeln verantwortlich sei, doch lege Paragraph 45, BDG dem Vorgesetzten die Verpflichtung auf, darauf zu achten hat, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in -unter anderem- zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllen, wobei er diese anzuleiten und Missstände abzustellen hat. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Zeugin W habe angegeben, dass sie nicht gewusst habe, was ein verdeckter Ermittler sei. Sie habe den Begriff zuvor nicht gehört. Dann sei der Beamte gekommen und habe ihr erklärt, wie sie Akte behandeln sollten, in welchen VE vorkommen. Da sei ihr auch erklärt worden, dass sich die VE eher dienstzugeteilt wären und dass das in den Akten insofern ersichtlich sei, als dort VE stehe. , Dem von W verfassten Statusbericht vom 16.01.2019 sei zu entnehmen, dass diese gemeinsam mit römisch eins ihre Arbeit am 09.10.2018 begonnen habe, wobei die erste Lieferung bereits am 09.10.2018 erfolgt sei, der dann weitere Lieferungen am 14.11.2018 und am 21.11.2018 und noch einige weitere gefolgt seien. Der Zeitpunkt, zu dem bekannt worden sei, dass in einer Lieferung Klarnamen enthalten waren, sei einem Aktenvermerk von CI S vom 05.11.2019 zufolge der 24.10.2018 gewesen., Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass es optimal gewesen wäre, wenn von der Abteilung 6 jemand hinzugekommen wäre, er jedoch diesbezüglich kein Ersuchen an den zuständigen Abteilungsleiter gerichtet habe. Er habe auch eingeräumt, dass er vermutlich informiert worden sei, dass der zuständige Abteilungsleiter Obst S die von ihm erbetene Hilfe abgelehnt habe, was aber nicht dazu geführt habe, dass er Handlungsbedarf erkannt hätte. Der Zeuge Obst S habe bestätigt, von Frau W angerufen worden zu sein und deren Frage oder Bitte, ob es nicht möglich wäre, die Akte noch einmal zu sichten, abgelehnt zu haben. Er sei dafür weder zuständig gewesen, noch habe er über das nötige Personal verfügt. Der Beschwerdeführer hätte ihm zuvor noch in einem E-Mail mitgeteilt, dass die zu liefernden Akte im 4- Augenprinzip kontrolliert würden. Es wäre in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, Obst S über den Umstand aufzuklären, dass auch seine Kenntnisse vom Umfang der VE eingeschränkt waren und mit diesem eine Vorgangsweise zu vereinbaren, wie dem abgeholfen werden könnte. , Seine Verantwortung, wonach es auch für ihn unvorstellbar gewesen sei, dass die W und römisch eins das nicht schaffen würden und er nicht begriffen habe, dass die beiden schon damals überlastet gewesen seien, zumal er sich keine Vorstellung gemacht habe, wie viele Akte zu sichten waren, vermöge ihn nicht zu exkulpieren. Einerseits hätte die von ihm abgelehnte Stichprobenkontrolle zutage treten lassen, wie viel Material tatsächlich zu sichten gewesen sei, andererseits ergebe sich doch wohl schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine gerade einmal einen Monat in Personalangelegenheit eingeschulte Mitarbeiterin nicht den notwendigen Durchblick habe, was zu liefern sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er bemerkt habe, dass die beiden belastet gewesen seien. Diese seien aber bereits Experten auf dem Gebiet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass seines Erachtens nach nicht alle gelieferten 43.000 Seiten wirklich relevant gewesen seien, zeuge dies davon, dass er sich seiner Verantwortung als Führungskraft zu entziehen versuche., Die Angaben der Zeugin W, dass ihr der Beschwerdeführer anfänglich Mag. T als Ansprechpartner für Fragen zum U-Ausschuss genannt habe, dieser sie jedoch auf die Frage, was inhaltlich zu liefern sei, wieder an den Beamten verwiesen habe, sei durch die Zeugenaussage von T bestätigt worden. Als sie dann den Beschwerdeführer gefragt habe, was inhaltlich zu liefern sei, und ihr dieser dann die zu liefernden Themenfelder mit dem Hinweis, dass alles geschickt werden müsse und nichts vergessen werden dürfe, genannt habe, zeuge wieder davon, dass auf das Problem der VE nicht eingegangen worden sei. Dazu komme, dass er dem besagten Aktenvermerk vom 05.11.2019 zufolge im zeitlichen Nahebereich des 04.10.2018 von Bgdr D bereits auf die Sensibilität der VE Daten hingewiesen worden sei, was von diesem auch bestätigt worden sei. Zwar würde sich in dem E-Mail von Mag T auch ein Hinweis darauf finden, dass sich der Umfang der Vorlageverpflichtung aus dem Untersuchungsgegenstand ergebe und die einzigen Ausnahmen von dieser Verpflichtung in Artikel 53, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, B-VG normiert seien, doch sei dem E-Mail nicht zu entnehmen, dass die VE Daten unter diesen Artikel subsumiert werden könnten. , Aus der Aussage von W ergebe sich, dass diese frühestens am 19.11.2018 vom Beamten über die Vorgangsweise betreffend VE aufgeklärt worden sei. Wenn der Beamte darauf verweise, dass laut Statusbericht vom 16.01.2019 von W am 19.11.2018 mit Obst S die Durchführung akkordiert worden sei und diese übereingekommen seien, dass bei Auffälligkeiten/Unsicherheiten bezüglich VE mit diesem Rücksprache gehalten werde bzw. einzelne Akte besonders gesichtet würden, vermochte dies für die Lieferung am 21.11.2018 keine Wirkung mehr zu entfalten, zumal einem von einem betroffenen VE erstellten Aktenvermerk zufolge die Lieferung am 21.11.2018 neuerlich Klarnamen enthalten hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D bestätigt hätte, dass zwei Beamte der Abteilung 6 für die Kontrolle der VE Namen in seinem Bereich eingeteilt gewesen seien, habe die Lieferungen nach dem 21.11.2018 betroffen. Seine Verantwortung, keinen Änderungsbedarf gesehen zu haben, zumal die beiden Damen mittlerweile Experten auf ihrem Gebiet gewesen seien und er daher davon Abstand genommen habe, die beiden zu ersetzen, gehe insofern ins Leere, als es erforderlich gewesen wäre, den Damen Hilfestellung in Form von unterstützenden Mitarbeitern angedeihen zu lassen, was er jedoch nicht getan habe. Ebenso wenig könne seine Weigerung, die Akte stichprobenartig einer Kontrolle zu unterziehen, nachvollzogen zu werden. , Dazu komme, dass er die von ihm zu liefernden Akte (fünf Ordner mit E-Mails) selbst kontrolliert habe, aber zur Sicherheit diesbezüglich die Nachkontrolle durch römisch eins und W durchführen hat lassen. Der Beamte habe somit für seine Akte eine stichprobenartige Kontrolle in Anspruch genommen, diese aber den Personalistinnen verwehrt, was nach Ansicht des Senates nicht mehr der von einer Führungskraft zu erwartenden Übernahme von Führungsverantwortung in Einklang zu bringen sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bedingter Vorsatz anlastbar., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass es sich bei den zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eindeutig um schwere Handeln würde. Wohl zeichne die Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers das Bild eines korrekten und kompetenten Beamten, der sich bis dato keiner disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlung zu Schulden kommen habe lassen. Allerdings erfordere die absolute Uneinsichtigkeit die Verhängung einer Strafe schon alleine aus spezialpräventiven Gründen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen begründe die Verhängung einer Strafe aber auch aus generalpräventiven Aspekten, solle damit doch deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein derartiges Verhalten eines Beamten ungeachtet seiner von ihm bekleideten Funktion nicht geduldet wird. Im konkreten Fall seien die disziplinäre Unbescholtenheit und die sehr gute Dienstbeschreibung mildernd zu werten. Auch die lange Verfahrensdauer sei als Milderungsgrund anzuerkennen. Demgegenüber stehe ein langer Deliktszeitraum, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen sowie die überwiegend vorsätzliche, zumindest bedingt vorsätzliche Begehung derselben als Erschwerungsgrund. Der Senat habe die Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Da der Beamte keine Schulden habe, sei das verhängte Strafausmaß wirtschaftlich tragbar. 8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausschließlich der schuldigsprechende Teil des gegenständlichen Erkenntnisses der BDB angefochten wurde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiterinnen lediglich in privaten Gesprächen aufgrund seiner Lebenserfahrung und seiner religiösen Einstellung fallweise Ratschläge in Problemsituationen für eine mögliche bessere Lebensführung erteilt habe. Aufgrund der hohen Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sollte sehr bedachtsam damit umgegangen werden, widersprechende Aussagen einzelner Zeugen als wahr anzunehmen. Jedenfalls sollte in solchen Fällen der Grundsatz in dubio pro reo herangezogen werden.Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beamte weder gemobbt noch Mitarbeiterinnen belästigt habe. Die Mehrheit der Zeuginnen und Zeugen hätten ihn positiv beschrieben, wie z. B. er befinde sich bei einem (gedachten) Vorgesetztenranking im oberen Drittel, er sei sehr ehrlich, dienstbeflissen, hilfsbereit, korrekt, ruhig und höflich. Hervorzuheben sei, dass sowohl beim „Mobbing“ als auch bei der „Belästigung“ es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei beim Mobbing jedenfalls ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch sei, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Diese Auseinandersetzung am Arbeitsplatz habe es - jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgehend - nicht gegeben, sodass „Mobbing“ bereits aufgrund der Begriffsdefinition (vgl. OGH 24. März 2017,9 ObA 32/17x) zu sämtlichen Anschuldigungspunkten ausscheide. Dies treffe auch auf den Vorwurf der Belästigung nach § 8a B-GBG zu.Bei einigen Vorwürfen stelle sich auch die Frage der Verjährung, zumal sich im Beweisverfahren herausgestellt habe, dass kein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Die Verurteilungen in den Punkten I. 1. a., b. und c. („Mobbing und Belästigung“) seien das Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weil hier Mobbing nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für Mobbing das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, was hier nicht vorliege. Die dem Beschwerdeführer unter I. 1. a. zum Vorwurf gemachte Tathandlung sei kein Mobbing sondern eine persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zu christlichen Werten. Wenn dem Beschwerdeführer schon Mobbing vorgeworfen werde, dann wäre das verpönte Verhalten im Spruch entsprechend zu konkretisieren gewesen. Der Vorwurf, dass der Disziplinarbeschuldigte irgendwann 2015 zu Mag. K gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, dass sie nun „enthaltsam keusch lebe“ würde mehr als 3 Jahre vor der Fassung des Einleitungsbeschlusses bzw. der Suspendierung liegen, wodurch dieser Vorwurf nach § 94 Abs. 1 Ziffer 2 BDG verjährt sei. Auch der mehr als 3 Jahre zurückliegende Vorwurf zu dem E-Mail vom 30.3.2016 („Maria Magdalena“) sei strafbarkeitsverjährt. Fr. Mag. K habe bei ihrer Befragung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem ab 2013 das Kinderthema angesprochen habe. Zuerst habe sie gesagt, er habe das bis 2019 getan, dann habe sie gesagt, dass er schon Anfang 2018 gesagt hätte, dass es zwei Arten von Frauen gebe, solche mit Kinderwunsch und solche ohne, und auf Nachfrage des Verteidigers am Ende ihrer Befragung habe sie sich nicht mehr erinnern können, wie lange er das Thema Mutterschaft angesprochen habe. Fr. Mag. K habe bis 2014 in einer festen Partnerschaft gelebt, weshalb das Thema Mutterschaft in einem privaten Gespräch über die Familie damals dazu gepasst hätte. Dass der Senat den Angaben von Fr. Mag. K Glauben schenkte, dass der Beschwerdeführer das Thema Mutterschaft immer wieder bis Anfang 2018 geäußert hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil sich diese mehrfach widersprochen habe. Dieser sei es offensichtlich von Beginn an darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Bild zu rücken und sie habe stets bestritten, Urheberin der anonymen Beschwerde zu sein, in welcher verdrehte und aus dem Zusammenhang gerissene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer enthalten seien. Zudem sei eine Lüge nicht mit den christlichen Werten des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Fr. Mag. K zur Überlegung angeregt habe, eventuell enthaltsam zu leben, dann zeige auch das deutlich, dass das Thema Mutterschaft ab 2015 für ihn kein Thema mehr gewesen sei, denn diese beiden Themen würden einander ausschließen. Zudem sei auch dieser Vorwurf der K unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihn einmal informiert habe, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt habe oder umgekehrt, das könne durchaus 2015 gewesen sein, und dass er im Zuge dieses Gesprächs nur anklingen habe lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. Das sei nicht als Vorschlag gemeint gewesen und auch nicht als Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit, sondern nur zum Überlegen. Der Grad einer Würdeverletzung sei bei dieser Äußerung aber nicht erreicht worden.Zum Vorwurf I.a.ii sei auszuführen, dass P angegeben habe, dass theologische Gespräche für sie in Ordnung gewesen seien. Dass der Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe und die Anregung, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, eine Mobbinghandlung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem gehe der Tatzeitpunkt aus dem Spruch nicht hervor. Diese habe lediglich angegeben, dass dies vor 2017 gewesen sei, jedoch nicht wie lange vor 2017. Das Gespräch im Jahr 2017 sei die Initiative von P ausgegangen, als sie den Beamten über den Wiedereintritt in die Kirche informiert habe. Die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, sei in diesem Zusammenhang daher legitim und auch objektiv nicht geeignet ihre Würde zu verletzen. Zum Vorwurf unter I.b.i. habe die Zeugin C bestätigt, dass der BF den Ausdruck Katholizismus gar nicht verwendet habe. Nicht Jede unpassende Äußerung oder nicht jedes Vergreifen im Ausdruck stelle bereits eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Äußerung „Wiedergeboren als Regenwurm“ stelle isoliert betrachtet schon objektiv weder eine Beleidigung noch eine Belästigung noch eine Mobbinghandlung dar. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt. Sie habe zunächst angegeben, dass sie die Bemerkung mit dem Regenwurm belustigt habe und erst auf Nachfrage bestätigte, dass die Bemerkung auch unerwünscht gewesen wäre. Aus den widersprüchlichen Aussagen der C könne nicht abgeleitet werden, dass dieses Gespräch tatsächlich 2017 stattgefunden habe.Zum Vorwurf unter I.b.ii. habe die Zeugin C in der Verhandlung den Sachverhalt unterschiedlich geschildert. Es sei daher nicht sicher, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Falls es tatsächlich stattgefunden habe, sei es eher um eine Hilfestellung des Beschwerdeführers gegangen. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt, weil er den Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 betreffe und der zweite Einleitungsbeschluss mit allen Vorwürfen von Fr. C am 11.02. 2020 erfolgt sei.Beim Vorwurf I.c. habe Zeugin R dem Beschwerdeführer am 26.4.2019 in den Nachtstunden ein dienstliches E-Mails übermittelt, worin sie ihm eine von ihr an die Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zur Kenntnis gebracht habe, weshalb es objektiv verständlich und nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer über ein solches Vorgehen aufgeregt gezeigt habe. Seine objektiv beleidigende Antwort sei in diesem Zusammenhang entschuldbar. Der Beschwerdeführer habe diese Antwort vertraulich ausschließlich der R geschickt. Zudem sei die Antwort als Hilfestellung zu sehen.Zu Vorwurf II.a. wurde ausgeführt, dass die angebliche Aussage „...Ja so lange bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden...“ nicht der Wortwahl des Beschwerdeführers entsprechen würde. Im Jahr 2017 sei zudem das Referat mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen. Eine Arbeitsüberlastung habe für K damals objektiv nicht vorgelegen. Vielleicht habe K eine anderslautende Aussage des Beamten so interpretiert oder den Vorwurf - zur Befriedigung ihrer Rachegefühle - eventuell auch nur konstruiert.Der Vorwurf II.b. sei nicht leicht verständlich und das rechtmäßige Alternativverhalten nicht ersichtlich. Aus dem Statusbericht vom 16.01.2019 sei ersichtlich, dass die zu liefernde Aktenmenge bewältigt worden sei. Zum Vorwurf der fehlenden Führungsverantwortung werde auf die Entscheidung des VwGH 2013/09/0179 verwiesen, wonach Fehlverhalten im Organisationsbereich nur dann die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit erreichen, wenn dem Beamten dazu ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Davon könne auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Rede sein und würde sich im Erkenntnis auch keine stichhaltige Begründung dazu finden. Aufgrund der ergänzenden Beweisanforderung durch den Untersuchungsausschuss, dass Akten und Unterlagen, die „über die bisher vorgelegten Akten und Unterlagen hinaus zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages des Untersuchungsausschusses haben bzw. haben könnten, ...“ zu übermitteln gewesen seien, sei rechtlich eindeutig klar, dass alle Akten des X-Amtes im Zusammenhang mit Personalverfügungen (ausgenommen die VE- Bezüge, für die eine gesetzliche Ausnahmebestimmung besteht) an den UA zu übermitteln gewesen seien. Der ergänzende Beweisbeschluss sei ja gerade deswegen erfolgt, weil nach dem ersten Beweisbeschluss zu wenige Akten/Unterlagen übermittelt worden seien.Der Beamte habe die Aktenübermittlung an den UA betreffend Personalverfügungen des X-Amtes unter den gegebenen Rahmenbedingungen (kleine Abteilung mit ca. 20 Bediensteten, Personalmangel im gesamten X-Amt, enorme zusätzliche Herausforderung für alle betroffenen X-Amt-Bediensteten, auch dem Beamten selbst) - in bestmöglicher Weise organisiert. Die Umsetzung dieses Auftrags sei für die damit beauftragten beiden Bediensteten, Fr. W und Fr. I, höchst herausfordernd gewesen, aber sie seien als Personalistinnen dafür zuständig und aufgrund ihrer hohen Genauigkeit auch bestens dafür geeignet gewesen. Die Vorgangsweise sei auch mit ihnen mehrmals besprochen worden und der Beschwerdeführer sei ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestanden. Von Problemen bzw. Arbeitsüberlastung sei im Statusbericht keine Rede. Die Namen der VE seien den Personaleinsatzlisten der Personalreferentinnen zu entnehmen gewesen, zusätzliche Informationen dazu habe der Beschwerdeführer selbst auch nicht gehabt. Diesbezüglich habe er Fr. W ersucht die Namen mit dem VE-Bereich abzuklären, falls etwas unklar sein sollte. Die Namen der VE seien aber ohnehin nur eine Orientierungshilfe gewesen, entscheidend sei die Durchsicht jeder einzelnen Seite, ob die Begriffe VE oder Verdeckte Ermittler vorkommen, was Fr. W in ihrer Zeugenaussage bestätigt habe. Eine inhaltliche Stichprobenkontrolle der zu übermittelnden Akten und Unterlagen durch Vorgesetzte sei im Grundauftrag deshalb nicht angeordnet worden, damit seitens des Unterausschuss nicht der Vorwurf erhoben werden könnte, die kontrollierenden Vorgesetzten hätten die Akten und Unterlagen gefiltert und somit verhindert, dass der UA alle Akten/Unterlagen bekäme. Dies sei auch der Grund für die Vorgabe gewesen, dass alle Bediensteten eigenverantwortlich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen hätten. Die formale Verantwortung für die Weiterleitung aller Unterlagen an den UA sei beim Direktor gelegen, der die Weiterleitung der einzelnen Lieferungen, die ihm von Hm. Mag. T vorgelegt wurden, genehmigt habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die gesamte Organisationsverantwortung übernommen und die beiden Bediensteten voll unterstützt, es habe auch zahlreiche gemeinsame Besprechungen gegeben. Für das Heraussuchen der VE-Daten aus den Akten sei aber keine große Erfahrung erforderlich gewesen, sondern nur genaues Arbeiten: Es wäre jede Seite darauf durchzusehen gewesen, ob die Worte „VE“ oder „Verdeckte Ermittler“ vorkommen, was von Fr. W bestätigt worden sei, und dabei ist das Missgeschick passiert. Wie sich den Aussagen von Fr. W ergebe, habe sich der Beamte sehr wohl dafür eingesetzt, dass sie die erforderliche personelle Unterstützung bekomme. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fr. W erst am 19.11.2018 über die Vorgangsweise mit VE-Daten informiert habe, weil bereits am 14.11.2021 eine Lieferung an den UA erfolgt sei und schon diese Lieferung besonders genau auf VE-Daten geprüft worden sei. Somit sei erwiesen, dass die beiden Bediensteten vom Beschwerdeführer zwischen 9. 10. und vor dem 14. 11. 2018 angewiesen worden wären, VE-Daten auszusortieren und wie dabei vorzugehen sei.Auch vom Vorwurf II.c. wäre der Beschwerdeführer freizusprechen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die ersten VE Daten nicht von der Dienststelle des BF sondern von einer Abteilung des BMI an das Parlament geliefert worden sei. Erst Ende Jänner 2019, also nach Vorliegen des Statusberichtes, sei erstmalig festgestellt worden, dass bei der Aktenlieferung am 21.11.2018 Klarnamen von VE ersichtlich gewesen seien. Danach seien auch keine Klarnamen mehr dem Untersuchungsausschuss übermittelt worden. Im Oktober 2018 seien VE-Daten von einer Abteilung des BMI versehentlich an den UA weitergeleitet worden und es sei in der Folge vereinbart worden, dass ab sofort Bedienstete der XXXX des X-Amtes alle von dieser Abteilung zu übermittelnden Akten/Unterlagen vorher sichten würden. In der Dienststelle des Beschwerdeführers sei eine 4-Augenkontrolle der beiden äußerst genauen Bediensteten Fr. W und Fr. I angeordnet worden und dem stvAL 6 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, analog zur Vorgangsweise bei der Abteilung des BMI auch die Akten/Unterlagen der Dienststelle vor der Weiterleitung zu sichten, was von Hm. Oberst S aber abgelehnt worden sei, weil er zu wenig Personal dafür gehabt hätte und - so wie auch der Beschwerdeführer selbst - auf die Wirksamkeit des angeordneten 4-Augenprinzips vertraut habe. Erst gegen Ende Jänner 2019 sei bekannt geworden, dass von der Dienststelle des Beschwerdeführers nur dieses eine Mal mit der Lieferung am 21.11.2018 versehentlich VE-Daten an den XXXX -UA weitergeleitet worden seien. Dies sei nicht aufgrund eines Missstands geschehen, sondern aufgrund eines Versehens bei der Durchsicht der vielen Aktenseiten, was passieren könne. Da kein Missstand gegeben gewesen sei, habe auch kein solcher behoben werden können, sondern es sei von da an noch genauer kontrolliert worden. Zudem hätten die beiden Personalistinnen inzwischen so viel Erfahrung bei der Durchsicht der Unterlagen gesammelt, dass keine neuen Fehler zu erwarten gewesen wäre. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine anderen Bediensteten dafür einsetzen habe können, abgesehen vom fehlenden Fachwissen im Personalbereich. Neues Personal für diese Aufgabe hätte ein neues Fehlerrisiko bedeutet, was er vermeiden habe wollen. Erst im Frühjahr 2019 habe der Direktor angeordnet, dass die an den Unterausschuss weiterzuleitenden Informationen von den Vorgesetzten zu prüfen seien, aber zu diesem Zeitpunkt sei aus dem Personalbereich nichts mehr weitergeleitet worden.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Milderungsgrund auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Bei den Erschwerungsgründen sei es als gesetzwidrig anzusehen, dass überwiegend vorsätzliche oder zumindest bedingt vorsätzliche Verhalten als zusätzlichen Erschwerungsgrund anzusehen, damit verstoße die Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes. Zudem sei der Beschwerdeführer auch einsichtig, wie er es in seinem Schlusswort ausgedrückt habe.Der Beamte sei damit einverstanden, dass er nach Aufhebung der Suspendierung nicht mehr auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkomme und versehe seit 23.02.2021 in anderen Dienststelle seinen Dienst. Er habe dort keine Leitungsfunktion inne und arbeite ohne ihm unterstellte Mitarbeiter/innen. Das werde sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern, weil er voraussichtlich mit Ablauf des 30.09.2021 seinen Ruhestand antreten werde. Die Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen sei daher nicht mehr erforderlich.Auch in generalpräventiver Hinsicht sei eine Bestrafung des Beamten nicht mehr erforderlich, weil durch die fast 15 Monate dauernde Suspendierung des Bediensteten die größtmögliche generalpräventive Wirkung entfaltet worden sei. Es sei zu bedenken, dass die sehr lange Suspendierung auch zu erheblichen finanziellen Einbußen (insgesamt ca. 5 Monatsgehälter) für den Bediensteten und auch zu einer Beeinträchtigung seines Rufs geführt habe. Der Senat habe bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte gesetzlich unterhaltspflichtig für seine Gattin sei, die nur monatliche eigene Einkünfte in Höhe von netto 558 € habe. Dass der Beamte keine Schulden habe, zeuge von seiner Gewissenhaftigkeit auch in finanziellen Angelegenheiten und dies sollte ihm bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil gereichen.8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, worin ausschließlich der schuldigsprechende Teil des gegenständlichen Erkenntnisses der BDB angefochten wurde. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiterinnen lediglich in privaten Gesprächen aufgrund seiner Lebenserfahrung und seiner religiösen Einstellung fallweise Ratschläge in Problemsituationen für eine mögliche bessere Lebensführung erteilt habe. Aufgrund der hohen Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sollte sehr bedachtsam damit umgegangen werden, widersprechende Aussagen einzelner Zeugen als wahr anzunehmen. Jedenfalls sollte in solchen Fällen der Grundsatz in dubio pro reo herangezogen werden., Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beamte weder gemobbt noch Mitarbeiterinnen belästigt habe. Die Mehrheit der Zeuginnen und Zeugen hätten ihn positiv beschrieben, wie z. B. er befinde sich bei einem (gedachten) Vorgesetztenranking im oberen Drittel, er sei sehr ehrlich, dienstbeflissen, hilfsbereit, korrekt, ruhig und höflich. Hervorzuheben sei, dass sowohl beim „Mobbing“ als auch bei der „Belästigung“ es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei beim Mobbing jedenfalls ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch sei, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Diese Auseinandersetzung am Arbeitsplatz habe es - jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgehend - nicht gegeben, sodass „Mobbing“ bereits aufgrund der Begriffsdefinition vergleiche OGH 24. März 2017,9 ObA 32/17x) zu sämtlichen Anschuldigungspunkten ausscheide. Dies treffe auch auf den Vorwurf der Belästigung nach Paragraph 8 a, B-GBG zu., Bei einigen Vorwürfen stelle sich auch die Frage der Verjährung, zumal sich im Beweisverfahren herausgestellt habe, dass kein fortgesetztes Delikt vorgelegen sei. Die Verurteilungen in den Punkten römisch eins. 1. a., b. und c. („Mobbing und Belästigung“) seien das Ergebnis unrichtiger rechtlicher Beurteilung, weil hier Mobbing nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für Mobbing das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, was hier nicht vorliege. Die dem Beschwerdeführer unter römisch eins. 1. a. zum Vorwurf gemachte Tathandlung sei kein Mobbing sondern eine persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zu christlichen Werten. Wenn dem Beschwerdeführer schon Mobbing vorgeworfen werde, dann wäre das verpönte Verhalten im Spruch entsprechend zu konkretisieren gewesen. Der Vorwurf, dass der Disziplinarbeschuldigte irgendwann 2015 zu Mag. K gesagt haben soll, dass er davon ausgehe, dass sie nun „enthaltsam keusch lebe“ würde mehr als 3 Jahre vor der Fassung des Einleitungsbeschlusses bzw. der Suspendierung liegen, wodurch dieser Vorwurf nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 BDG verjährt sei. Auch der mehr als 3 Jahre zurückliegende Vorwurf zu dem E-Mail vom 30.3.2016 („Maria Magdalena“) sei strafbarkeitsverjährt. , Fr. Mag. K habe bei ihrer Befragung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus eigenem ab 2013 das Kinderthema angesprochen habe. Zuerst habe sie gesagt, er habe das bis 2019 getan, dann habe sie gesagt, dass er schon Anfang 2018 gesagt hätte, dass es zwei Arten von Frauen gebe, solche mit Kinderwunsch und solche ohne, und auf Nachfrage des Verteidigers am Ende ihrer Befragung habe sie sich nicht mehr erinnern können, wie lange er das Thema Mutterschaft angesprochen habe. Fr. Mag. K habe bis 2014 in einer festen Partnerschaft gelebt, weshalb das Thema Mutterschaft in einem privaten Gespräch über die Familie damals dazu gepasst hätte. Dass der Senat den Angaben von Fr. Mag. K Glauben schenkte, dass der Beschwerdeführer das Thema Mutterschaft immer wieder bis Anfang 2018 geäußert hätte, sei nicht nachvollziehbar, weil sich diese mehrfach widersprochen habe. Dieser sei es offensichtlich von Beginn an darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Bild zu rücken und sie habe stets bestritten, Urheberin der anonymen Beschwerde zu sein, in welcher verdrehte und aus dem Zusammenhang gerissene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer enthalten seien. Zudem sei eine Lüge nicht mit den christlichen Werten des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Fr. Mag. K zur Überlegung angeregt habe, eventuell enthaltsam zu leben, dann zeige auch das deutlich, dass das Thema Mutterschaft ab 2015 für ihn kein Thema mehr gewesen sei, denn diese beiden Themen würden einander ausschließen. Zudem sei auch dieser Vorwurf der K unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie ihn einmal informiert habe, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt habe oder umgekehrt, das könne durchaus 2015 gewesen sein, und dass er im Zuge dieses Gesprächs nur anklingen habe lassen, dass jede Krise auch eine Chance in sich berge und ob es für sie nicht eine Gelegenheit wäre, sich zu überlegen enthaltsam zu leben. Das sei nicht als Vorschlag gemeint gewesen und auch nicht als Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit, sondern nur zum Überlegen. Der Grad einer Würdeverletzung sei bei dieser Äußerung aber nicht erreicht worden., Zum Vorwurf römisch eins.a.ii sei auszuführen, dass P angegeben habe, dass theologische Gespräche für sie in Ordnung gewesen seien. Dass der Vergleich ihrer Ehe mit einer Naturehe und die Anregung, sie möge sich einen spirituellen Begleiter suchen, eine Mobbinghandlung darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Zudem gehe der Tatzeitpunkt aus dem Spruch nicht hervor. Diese habe lediglich angegeben, dass dies vor 2017 gewesen sei, jedoch nicht wie lange vor 2017. Das Gespräch im Jahr 2017 sei die Initiative von P ausgegangen, als sie den Beamten über den Wiedereintritt in die Kirche informiert habe. Die Anregung, sich einen spirituellen Begleiter zu suchen, sei in diesem Zusammenhang daher legitim und auch objektiv nicht geeignet ihre Würde zu verletzen. , Zum Vorwurf unter römisch eins.b.i. habe die Zeugin C bestätigt, dass der BF den Ausdruck Katholizismus gar nicht verwendet habe. Nicht Jede unpassende Äußerung oder nicht jedes Vergreifen im Ausdruck stelle bereits eine Dienstpflichtverletzung dar. Die Äußerung „Wiedergeboren als Regenwurm“ stelle isoliert betrachtet schon objektiv weder eine Beleidigung noch eine Belästigung noch eine Mobbinghandlung dar. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt. Sie habe zunächst angegeben, dass sie die Bemerkung mit dem Regenwurm belustigt habe und erst auf Nachfrage bestätigte, dass die Bemerkung auch unerwünscht gewesen wäre. Aus den widersprüchlichen Aussagen der C könne nicht abgeleitet werden, dass dieses Gespräch tatsächlich 2017 stattgefunden habe., Zum Vorwurf unter römisch eins.b.ii. habe die Zeugin C in der Verhandlung den Sachverhalt unterschiedlich geschildert. Es sei daher nicht sicher, dass dieses Gespräch überhaupt stattgefunden habe. Falls es tatsächlich stattgefunden habe, sei es eher um eine Hilfestellung des Beschwerdeführers gegangen. Zudem sei der Vorwurf strafbarkeitsverjährt, weil er den Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 betreffe und der zweite Einleitungsbeschluss mit allen Vorwürfen von Fr. C am 11.02. 2020 erfolgt sei., Beim Vorwurf römisch eins.c. habe Zeugin R dem Beschwerdeführer am 26.4.2019 in den Nachtstunden ein dienstliches E-Mails übermittelt, worin sie ihm eine von ihr an die Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches zur Kenntnis gebracht habe, weshalb es objektiv verständlich und nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer über ein solches Vorgehen aufgeregt gezeigt habe. Seine objektiv beleidigende Antwort sei in diesem Zusammenhang entschuldbar. Der Beschwerdeführer habe diese Antwort vertraulich ausschließlich der R geschickt. Zudem sei die Antwort als Hilfestellung zu sehen., Zu Vorwurf römisch zwei.a. wurde ausgeführt, dass die angebliche Aussage „...Ja so lange bis du gesundheitlich zusammenbrichst und erst dann werde ich tätig werden...“ nicht der Wortwahl des Beschwerdeführers entsprechen würde. Im Jahr 2017 sei zudem das Referat mit 5 Juristen vollbesetzt gewesen. Eine Arbeitsüberlastung habe für K damals objektiv nicht vorgelegen. Vielleicht habe K eine anderslautende Aussage des Beamten so interpretiert oder den Vorwurf - zur Befriedigung ihrer Rachegefühle - eventuell auch nur konstruiert., Der Vorwurf römisch zwei.b. sei nicht leicht verständlich und das rechtmäßige Alternativverhalten nicht ersichtlich. Aus dem Statusbericht vom 16.01.2019 sei ersichtlich, dass die zu liefernde Aktenmenge bewältigt worden sei. Zum Vorwurf der fehlenden Führungsverantwortung werde auf die Entscheidung des VwGH 2013/09/0179 verwiesen, wonach Fehlverhalten im Organisationsbereich nur dann die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit erreichen, wenn dem Beamten dazu ein gravierender Schuldvorwurf zu machen sei. Davon könne auf Grundlage der getroffenen Feststellungen keine Rede sein und würde sich im Erkenntnis auch keine stichhaltige Begründung dazu finden. Aufgrund der ergänzenden Beweisanforderung durch den Untersuchungsausschuss, dass Akten und Unterlagen, die „über die bisher vorgelegten Akten und Unterlagen hinaus zumindest abstrakte Relevanz für die Erfüllung des Kontrollauftrages des Untersuchungsausschusses haben bzw. haben könnten, ...“ zu übermitteln gewesen seien, sei rechtlich eindeutig klar, dass alle Akten des X-Amtes im Zusammenhang mit Personalverfügungen (ausgenommen die VE- Bezüge, für die eine gesetzliche Ausnahmebestimmung besteht) an den UA zu übermitteln gewesen seien. Der ergänzende Beweisbeschluss sei ja gerade deswegen erfolgt, weil nach dem ersten Beweisbeschluss zu wenige Akten/Unterlagen übermittelt worden seien., Der Beamte habe die Aktenübermittlung an den UA betreffend Personalverfügungen des X-Amtes unter den gegebenen Rahmenbedingungen (kleine Abteilung mit ca. 20 Bediensteten, Personalmangel im gesamten X-Amt, enorme zusätzliche Herausforderung für alle betroffenen X-Amt-Bediensteten, auch dem Beamten selbst) - in bestmöglicher Weise organisiert. Die Umsetzung dieses Auftrags sei für die damit beauftragten beiden Bediensteten, Fr. W und Fr. römisch eins, höchst herausfordernd gewesen, aber sie seien als Personalistinnen dafür zuständig und aufgrund ihrer hohen Genauigkeit auch bestens dafür geeignet gewesen. Die Vorgangsweise sei auch mit ihnen mehrmals besprochen worden und der Beschwerdeführer sei ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung gestanden. Von Problemen bzw. Arbeitsüberlastung sei im Statusbericht keine Rede. Die Namen der VE seien den Personaleinsatzlisten der Personalreferentinnen zu entnehmen gewesen, zusätzliche Informationen dazu habe der Beschwerdeführer selbst auch nicht gehabt. Diesbezüglich habe er Fr. W ersucht die Namen mit dem VE-Bereich abzuklären, falls etwas unklar sein sollte. Die Namen der VE seien aber ohnehin nur eine Orientierungshilfe gewesen, entscheidend sei die Durchsicht jeder einzelnen Seite, ob die Begriffe VE oder Verdeckte Ermittler vorkommen, was Fr. W in ihrer Zeugenaussage bestätigt habe. Eine inhaltliche Stichprobenkontrolle der zu übermittelnden Akten und Unterlagen durch Vorgesetzte sei im Grundauftrag deshalb nicht angeordnet worden, damit seitens des Unterausschuss nicht der Vorwurf erhoben werden könnte, die kontrollierenden Vorgesetzten hätten die Akten und Unterlagen gefiltert und somit verhindert, dass der UA alle Akten/Unterlagen bekäme. Dies sei auch der Grund für die Vorgabe gewesen, dass alle Bediensteten eigenverantwortlich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen hätten. Die formale Verantwortung für die Weiterleitung aller Unterlagen an den UA sei beim Direktor gelegen, der die Weiterleitung der einzelnen Lieferungen, die ihm von Hm. Mag. T vorgelegt wurden, genehmigt habe. Selbstverständlich habe der Beschwerdeführer die gesamte Organisationsverantwortung übernommen und die beiden Bediensteten voll unterstützt, es habe auch zahlreiche gemeinsame Besprechungen gegeben. Für das Heraussuchen der VE-Daten aus den Akten sei aber keine große Erfahrung erforderlich gewesen, sondern nur genaues Arbeiten: Es wäre jede Seite darauf durchzusehen gewesen, ob die Worte „VE“ oder „Verdeckte Ermittler“ vorkommen, was von Fr. W bestätigt worden sei, und dabei ist das Missgeschick passiert. Wie sich den Aussagen von Fr. W ergebe, habe sich der Beamte sehr wohl dafür eingesetzt, dass sie die erforderliche personelle Unterstützung bekomme. Es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Fr. W erst am 19.11.2018 über die Vorgangsweise mit VE-Daten informiert habe, weil bereits am 14.11.2021 eine Lieferung an den UA erfolgt sei und schon diese Lieferung besonders genau auf VE-Daten geprüft worden sei. Somit sei erwiesen, dass die beiden Bediensteten vom Beschwerdeführer zwischen 9. 10. und vor dem 14. 11. 2018 angewiesen worden wären, VE-Daten auszusortieren und wie dabei vorzugehen sei., Auch vom Vorwurf römisch zwei.c. wäre der Beschwerdeführer freizusprechen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die ersten VE Daten nicht von der Dienststelle des BF sondern von einer Abteilung des BMI an das Parlament geliefert worden sei. Erst Ende Jänner 2019, also nach Vorliegen des Statusberichtes, sei erstmalig festgestellt worden, dass bei der Aktenlieferung am 21.11.2018 Klarnamen von VE ersichtlich gewesen seien. Danach seien auch keine Klarnamen mehr dem Untersuchungsausschuss übermittelt worden. Im Oktober 2018 seien VE-Daten von einer Abteilung des BMI versehentlich an den UA weitergeleitet worden und es sei in der Folge vereinbart worden, dass ab sofort Bedienstete der römisch 40 des X-Amtes alle von dieser Abteilung zu übermittelnden Akten/Unterlagen vorher sichten würden. In der Dienststelle des Beschwerdeführers sei eine 4-Augenkontrolle der beiden äußerst genauen Bediensteten Fr. W und Fr. römisch eins angeordnet worden und dem stvAL 6 zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt worden, analog zur Vorgangsweise bei der Abteilung des BMI auch die Akten/Unterlagen der Dienststelle vor der Weiterleitung zu sichten, was von Hm. Oberst S aber abgelehnt worden sei, weil er zu wenig Personal dafür gehabt hätte und - so wie auch der Beschwerdeführer selbst - auf die Wirksamkeit des angeordneten 4-Augenprinzips vertraut habe. , Erst gegen Ende Jänner 2019 sei bekannt geworden, dass von der Dienststelle des Beschwerdeführers nur dieses eine Mal mit der Lieferung am 21.11.2018 versehentlich VE-Daten an den römisch 40 -UA weitergeleitet worden seien. Dies sei nicht aufgrund eines Missstands geschehen, sondern aufgrund eines Versehens bei der Durchsicht der vielen Aktenseiten, was passieren könne. Da kein Missstand gegeben gewesen sei, habe auch kein solcher behoben werden können, sondern es sei von da an noch genauer kontrolliert worden. Zudem hätten die beiden Personalistinnen inzwischen so viel Erfahrung bei der Durchsicht der Unterlagen gesammelt, dass keine neuen Fehler zu erwarten gewesen wäre. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Beschwerdeführer keine anderen Bediensteten dafür einsetzen habe können, abgesehen vom fehlenden Fachwissen im Personalbereich. Neues Personal für diese Aufgabe hätte ein neues Fehlerrisiko bedeutet, was er vermeiden habe wollen. Erst im Frühjahr 2019 habe der Direktor angeordnet, dass die an den Unterausschuss weiterzuleitenden Informationen von den Vorgesetzten zu prüfen seien, aber zu diesem Zeitpunkt sei aus dem Personalbereich nichts mehr weitergeleitet worden., Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als Milderungsgrund auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass eine Vielzahl der Vorwürfe bereits schon Jahre zurückliege und sich der Beschwerdeführer seither wohl verhalten habe. Bei den Erschwerungsgründen sei es als gesetzwidrig anzusehen, dass überwiegend vorsätzliche oder zumindest bedingt vorsätzliche Verhalten als zusätzlichen Erschwerungsgrund anzusehen, damit verstoße die Disziplinarbehörde gegen den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes. Zudem sei der Beschwerdeführer auch einsichtig, wie er es in seinem Schlusswort ausgedrückt habe., Der Beamte sei damit einverstanden, dass er nach Aufhebung der Suspendierung nicht mehr auf seinen früheren Arbeitsplatz zurückkomme und versehe seit 23.02.2021 in anderen Dienststelle seinen Dienst. Er habe dort keine Leitungsfunktion inne und arbeite ohne ihm unterstellte Mitarbeiter/innen. Das werde sich voraussichtlich auch nicht mehr ändern, weil er voraussichtlich mit Ablauf des 30.09.2021 seinen Ruhestand antreten werde. Die Verhängung einer Strafe aus spezialpräventiven Gründen sei daher nicht mehr erforderlich., Auch in generalpräventiver Hinsicht sei eine Bestrafung des Beamten nicht mehr erforderlich, weil durch die fast 15 Monate dauernde Suspendierung des Bediensteten die größtmögliche generalpräventive Wirkung entfaltet worden sei. Es sei zu bedenken, dass die sehr lange Suspendierung auch zu erheblichen finanziellen Einbußen (insgesamt ca. 5 Monatsgehälter) für den Bediensteten und auch zu einer Beeinträchtigung seines Rufs geführt habe. , Der Senat habe bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte gesetzlich unterhaltspflichtig für seine Gattin sei, die nur monatliche eigene Einkünfte in Höhe von netto 558 € habe. Dass der Beamte keine Schulden habe, zeuge von seiner Gewissenhaftigkeit auch in finanziellen Angelegenheiten und dies sollte ihm bei der Strafbemessung nicht zum Nachteil gereichen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.12.2022 und am 31.01.2023 in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden Frau Mag. K, Frau R, Frau W, Frau I und Mag. L als Zeugen einvernommen.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 21.12.2022 und am 31.01.2023 in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden Frau Mag. K, Frau R, Frau W, Frau römisch eins und Mag. L als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter der für das Personal zuständigen Abteilung des X Amtes, Bundesministerium für Inneres. Der BF ist römisch-katholisch, sehr gläubig und übt in der katholischen Kirche das Amt eines Diakons aus. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand. Er ist verheiratet und für seine Ehefrau unterhaltspflichtig, weil diese monatlich lediglich 558,- Euro ins Verdienen bringt. Er hat keine Schulden. Der für die Strafbemessung maßgebliche ungekürzte Monatsbezug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung belief sich ungefähr auf 8.500,- Euro.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war ab 2003 Leiter der für das Personal zuständigen Abteilung des römisch zehn Amtes, Bundesministerium für Inneres. Der BF ist römisch-katholisch, sehr gläubig und übt in der katholischen Kirche das Amt eines Diakons aus. Seit 01.10.2021 befindet er sich im Ruhestand. Er ist verheiratet und für seine Ehefrau unterhaltspflichtig, weil diese monatlich lediglich 558,- Euro ins Verdienen bringt. Er hat keine Schulden. Der für die Strafbemessung maßgebliche ungekürzte Monatsbezug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung belief sich ungefähr auf 8.500,- Euro. 1.1. Zum Vorwurf (I.1.a.i.), er habe gegenüber Mitarbeiterinnen in 4-Augen-Gesprächen unangebrachte geschlechtsspezifische und religiöse Äußerungen getätigt, die weit ins Privatleben hineingehen und damit keinen achtungsvollen Umgang mit diesen gepflogen und diese somit gemobbt, indem er der im Zeitraum von März 2012 bis Februar 2019 ihm in der Hierarchiegewalt unterstandenen K zufolge sich erst nach vielen Jahren (nämlich bis Anfang 2018) damit abgefunden habe, dass diese „entgegen der christlichen Ordnung" keine Kinder bekommen würde, dieser irgendwann 2015, ein Jahr, nachdem sich diese von ihrem damaligen Lebensgefährten getrennt habe, gesagt habe, dass er davon ausgehe, dass sie enthaltsam („keusch") lebe, dieser am 30.03.2016 ein Email geschrieben habe, in welcher stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena":Wegen diesem Vorwurf wurde gegen den BF mit Bescheid vom 17.12.2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 20.12.2019 zugestellt.Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K irgendwann im Jahr 2015, nachdem er erfahren hatte, dass sich diese 2014 von ihrem Lebensgefährten getrennt hatte, tatsächlich gesagt hat, dass er davon ausgeht, dass sie nun keusch bzw. enthaltsam leben werde. Es wird festgestellt, dass der BF der ihm unterstellten K am 30.03.2016 ein Email geschrieben hat, in welchem unter anderem stand, „Auch du kannst noch eine Heilige werden, denk z.B. einmal an Maria Magdalena." K hat diesen Vergleich als kränkend und beleidigend empfunden, weil nach ihrem Wissenstand Maria Magdalena ursprünglich eine Prostituierte gewesen ist.Es wird schließlich auch festgestellt, dass der BF die ihm unterstellte K im Zeitraum von 2012 bis Anfang 2018 mehrmals gefragt hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie oft und wann genau der BF die K tatsächlich darauf angesprochen hat, weshalb sie keine Kinder bekommen würde. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, in welchen zeitlichen Abständen und wann er ihr zuletzt diese Frage gestellt hat. Insbesondere kann nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob, wann und wie oft der BF die K tatsächlich nach dem 20.12.2016 (und damit in jenem Zeitraum, in dem noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten wäre) danach gefragt hat.1.1. Zum Vorwurf (r