Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
G 2018 von der Antragsgegnerin die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen sei. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin geleisteten (
G 2018 auf 75 % zu mindernden) Pauschalgebühr zu verpflichten. 5. Am 14.03.2024 zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag vom 06.03.2024 zurück, da die Antragstellerin infolge der Zurückziehung der Zuschlagsentscheidung klaglos gestellt worden sei. Die Antragstellerin habe insofern materiell obsiegt, weshalb ihr
Paragraph 341, BVergG 2018 von der Antragsgegnerin die entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen sei. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zum Ersatz der von der Antragstellerin geleisteten (
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auf 75 % zu mindernden) Pauschalgebühr zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes
GVG durch dieses geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes
Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages bzw. eines Antrages auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Auftraggeberin hat die Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 im Vergabeverfahren „5020 Salzburg, Johann Brunauer-Str. 2-4, HAK 1, Thermische Sanierung, Fenster u. Fassaden Alu“ am 12.03.2024 zurückgezogen, dies über die Vergabeplattform bekannt gegeben und hierüber das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 in Kenntnis gesetzt. Die Antragstellerin hat den auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 26.02.2024 gerichteten Nachprüfungsantrag sowie den auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag, jeweils vom 06.03.2024, mit Schriftsatz vom 14.03.2024 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W139 2287854-1 und W139 2287854-2 geführten Verfahren sind somit beendet. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W139.2287854.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.