← Österreich

{'item': 'W151 2283195-1'}

Obsah (10)§ 4Art. 133§ 27§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW151 2283195-1 Spruch, W151 2283195-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 4Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, Maderstraße 1/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.09.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Dienstgeberin, XXXX GmbH, brachte am 07.09.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 459,15 pro Monat ein.
  2. Die Dienstgeberin, römisch 40 GmbH, brachte am 07.09.2023 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 459,15 pro Monat ein.
  3. Mit Bescheid vom 28.09.2023 lehnte das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund wiederholter Verstöße, konkret vier Beschäftigungen ohne Bewilligung, der Beschwerdeführerin gegen das AuslBG innerhalb der letzten 12 Monate die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht erfüllt sei.
  4. Mit Bescheid vom 28.09.2023 lehnte das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund wiederholter Verstöße, konkret vier Beschäftigungen ohne Bewilligung, der Beschwerdeführerin gegen das AuslBG innerhalb der letzten 12 Monate die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG nicht erfüllt sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin erstmalig durch Parteiengehör des AMS von den unberechtigten Meldungen erfahren habe. Hinsichtlich der ersten Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung zugewartet und sei daraufhin nach Serbien gefahren, sodass die Anmeldung nicht verständlich sei. Die weiteren im Versicherungsdatenauszug erscheinenden Arbeitgeber kenne sie nicht und sei auch zu keinem Zeitpunkt bei diesen beschäftigt gewesen. Im August 2023 sei sie einer Beschäftigung bei Frau XXXX erst nach Zusicherung, dass die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, nachgekommen, habe diese jedoch nach einigen Tagen aufgrund von Zweifeln an deren Aufrichtigkeit wieder beendet. Die Beschwerdeführerin stelle keine Gefahr für die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen österreichischen Interessen dar, da die genannten Meldungen unrichtig seien. Sie habe auch bereits die Abmeldungen bei der ÖGK veranlasst.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Beschwerdeführerin erstmalig durch Parteiengehör des AMS von den unberechtigten Meldungen erfahren habe. Hinsichtlich der ersten Beschäftigung habe die Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung zugewartet und sei daraufhin nach Serbien gefahren, sodass die Anmeldung nicht verständlich sei. Die weiteren im Versicherungsdatenauszug erscheinenden Arbeitgeber kenne sie nicht und sei auch zu keinem Zeitpunkt bei diesen beschäftigt gewesen. Im August 2023 sei sie einer Beschäftigung bei Frau römisch 40 erst nach Zusicherung, dass die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, nachgekommen, habe diese jedoch nach einigen Tagen aufgrund von Zweifeln an deren Aufrichtigkeit wieder beendet. Die Beschwerdeführerin stelle keine Gefahr für die öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen österreichischen Interessen dar, da die genannten Meldungen unrichtig seien. Sie habe auch bereits die Abmeldungen bei der ÖGK veranlasst.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der die Ergebnisse des Beschwerdevorprüfungsverfahren dargelegt wurden. Demzufolge sei eine weitere Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (bei XXXX ) hervorgekommen. Nach Rückmeldung der Finanzpolizei seien für die Beschäftigung bei XXXX und XXXX Straferkenntnisse erlassen wurden. Für die Beschäftigungen bei XXXX GmbH und bei XXXX seien Strafanträge gestellt worden. Demgegenüber sei die Anmeldung bei der XXXX GmbH für 01.08.2023 - 31.08.2023 sowie auch die Anmeldung bei XXXX für 15.07.2023 - 31.07.2023 von der ÖGK storniert worden.
  8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der die Ergebnisse des Beschwerdevorprüfungsverfahren dargelegt wurden. Demzufolge sei eine weitere Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (bei römisch 40 ) hervorgekommen. Nach Rückmeldung der Finanzpolizei seien für die Beschäftigung bei römisch 40 und römisch 40 Straferkenntnisse erlassen wurden. Für die Beschäftigungen bei römisch 40 GmbH und bei römisch 40 seien Strafanträge gestellt worden. Demgegenüber sei die Anmeldung bei der römisch 40 GmbH für 01.08.2023 - 31.08.2023 sowie auch die Anmeldung bei römisch 40 für 15.07.2023 - 31.07.2023 von der ÖGK storniert worden.
  9. Die Stellungnahme des AMS wurde der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Diese übermittelte am 19.01.2024 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sie im Zeitraum von 13.03.2023 bis 05.05.2023 nicht mehr bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei.
  10. Die Stellungnahme des AMS wurde der Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Diese übermittelte am 19.01.2024 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sie im Zeitraum von 13.03.2023 bis 05.05.2023 nicht mehr bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die XXXX GmbH stellte am 07.09.2023 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 459,15 pro Monat. 1.
  13. Die römisch 40 GmbH stellte am 07.09.2023 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 459,15 pro Monat. 1.
  14. In den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung war die Beschwerdeführerin bei folgenden Dienstgebern zur Sozialversicherung angemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben: ● von 21.03.2022 bis 03.05.2023 als Arbeiterin bei XXXX (Beschäftigungsbewilligung nur für den Zeitraum 14.03.2022 bis 13.03.2023 erteilt), von 21.03.2022 bis 03.05.2023 als Arbeiterin bei römisch 40 (Beschäftigungsbewilligung nur für den Zeitraum 14.03.2022 bis 13.03.2023 erteilt), ● von 02.06.2023 bis 19.06.2023 geringfügig beschäftigt bei XXXX , von 02.06.2023 bis 19.06.2023 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 , ● von 19.06.2023 bis 15.07.2023 geringfügig beschäftigt bei XXXX , von 19.06.2023 bis 15.07.2023 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 , ● von 15.07.2023 bis 31.07.2023 geringfügig beschäftigt bei XXXX , von 15.07.2023 bis 31.07.2023 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 , ● von 01.08.2023 bis 31.08.2023 geringfügig beschäftigt bei XXXX GmbH. von 01.08.2023 bis 31.08.2023 geringfügig beschäftigt bei römisch 40 GmbH. 1.
  15. Hinsichtlich der Dienstgeber XXXX , und XXXX GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen

§ 27Ausl

BG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei XXXX und XXXX ergingen bereits Straferkenntnisse des MBA für den 2./

  1. Bezirk vom 19.10.2023, Gz XXXX und vom 23.10.2023, XXXX . Für die Beschäftigungen bei XXXX GmbH und bei XXXX wurden jeweils Strafanträge gestellt1.
  2. Hinsichtlich der Dienstgeber römisch 40 , und römisch 40 GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen

Paragraph 27, AuslBG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei römisch 40 und römisch 40 ergingen bereits Straferkenntnisse des MBA für den 2./

  1. Bezirk vom 19.10.2023, Gz römisch 40 und vom 23.10.2023, römisch 40 . Für die Beschäftigungen bei römisch 40 GmbH und bei römisch 40 wurden jeweils Strafanträge gestellt 1.
  2. Die Versicherungszeiten bei den Dienstgebern XXXX und der XXXX GmbH wurden nach Vorsprache der Beschwerdeführerin und Kontaktaufnahme mit den Dienstgebern durch die ÖGK storniert.1.
  3. Die Versicherungszeiten bei den Dienstgebern römisch 40 und der römisch 40 GmbH wurden nach Vorsprache der Beschwerdeführerin und Kontaktaufnahme mit den Dienstgebern durch die ÖGK storniert. 1.
  4. Es liegen wiederholte unrechtmäßige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung und damit der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG vor.1.
  5. Es liegen wiederholte unrechtmäßige Beschäftigungen der Beschwerdeführerin innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung und damit der Ausschlussgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vor.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag 07.09.
  8. 2.
  9. Die Feststellungen zu den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum stützen sich auf einen im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 12.09.
  10. Die Feststellungen zu den ergangenen Anzeigen

§ 27Ausl

BG, Strafanträgen und Straferkenntnissen ergeben sich aus den unstrittigen Ermittlungsergebnissen des AMS im Beschwerdevorverfahren. Die Stornierung von Versicherungszeiten durch die ÖGK wurde durch die Beschwerdeführerin durch die Vorlage von Schreiben der ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023 nachgewiesen.2.

  1. Die Feststellungen zu den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum stützen sich auf einen im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes vom 12.09.
  2. Die Feststellungen zu den ergangenen Anzeigen

Paragraph 27, AuslBG, Strafanträgen und Straferkenntnissen ergeben sich aus den unstrittigen Ermittlungsergebnissen des AMS im Beschwerdevorverfahren. Die Stornierung von Versicherungszeiten durch die ÖGK wurde durch die Beschwerdeführerin durch die Vorlage von Schreiben der ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023 nachgewiesen. 2.

  1. Bei der gegenständlich zu beurteilenden Frage, ob wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin vorliegen, handelte es sich letztlich um eine Frage rechtlicher Natur, weswegen hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird (siehe unten zu A) II.3).2.
  2. Bei der gegenständlich zu beurteilenden Frage, ob wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin vorliegen, handelte es sich letztlich um eine Frage rechtlicher Natur, weswegen hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird (siehe unten zu A) römisch zwei.3).
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  2. …“ In der Sache folgt daraus: Das AMS stützte die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung darauf, dass die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG der Zulassung der Beschwerdeführerin entgegenstehe.Das AMS stützte die Versagung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung darauf, dass die Beschwerdeführerin während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung wiederholt entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt gewesen sei und daher – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG der Zulassung der Beschwerdeführerin entgegenstehe. § 4 Abs. 1 Z 3 nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nennt demonstrativ nur einen wichtigen, in der Person des Ausländers gelegenen und gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechenden Grund, nämlich wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung während der letzten zwölf Monate. Eine rechtskräftige Verurteilung nach § 28 ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes

Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 28, ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes

Ziffer 3, selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 § 4 AuslBG Rz 21).Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (Paragraph 21,), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 Paragraph 4, AuslBG Rz 21). Gegenständlich war die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung bei fünf Dienstgebern zur Sozialversicherung gemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben. Hinsichtlich der Dienstgeber XXXX , und XXXX GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen

§ 27Ausl

BG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei XXXX und XXXX ergingen bereits Straferkenntnisse vom 19.10.2023, Gz XXXX und vom 23.10.2023, XXXX . Für die Beschäftigungen bei XXXX GmbH und bei XXXX wurden jeweils Strafanträge gestellt.Gegenständlich war die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung bei fünf Dienstgebern zur Sozialversicherung gemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben. Hinsichtlich der Dienstgeber römisch 40 , und römisch 40 GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen

Paragraph 27, AuslBG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei römisch 40 und römisch 40 ergingen bereits Straferkenntnisse vom 19.10.2023, Gz römisch 40 und vom 23.10.2023, römisch 40 . Für die Beschäftigungen bei römisch 40 GmbH und bei römisch 40 wurden jeweils Strafanträge gestellt. Wenngleich sich – wie bereits oben ausgeführt – aus den Meldungen zur Sozialversicherung alleine kein Verstoß ableiten lässt, stellen diese jedoch ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen unrechtmäßiger Beschäftigungen dar. Besonders schwer wiegt zudem die Tatsache, dass seitens des Magistrats in zwei Fällen bereits Straferkenntnisse gegen die betroffenen Dienstgeber gefällt wurden, sowie in zwei weiteren Fällen Strafanträge durch die Finanzpolizei anhängig sind. Es wurden auch keine konkreten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, dass diese Beschäftigungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, diese Dienstgeber ( XXXX , und XXXX GmbH) nicht zu kennen bzw. mit diesen nie etwas zu tun gehabt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 5), reicht dies insofern nicht aus, den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen entgegenzutreten. Der unkonkretisierte Hinweis auf möglichen Datenmissbrauch stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Sozialversicherungsmeldungen dar, zumal nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die genannten Dienstgeber die Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben sollten.Es wurden auch keine konkreten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, dass diese Beschäftigungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, diese Dienstgeber ( römisch 40 , und römisch 40 GmbH) nicht zu kennen bzw. mit diesen nie etwas zu tun gehabt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 5), reicht dies insofern nicht aus, den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen entgegenzutreten. Der unkonkretisierte Hinweis auf möglichen Datenmissbrauch stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Sozialversicherungsmeldungen dar, zumal nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die genannten Dienstgeber die Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben sollten. Auch das Vorbringen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren in den Fällen XXXX (zum 09.06.2023) und XXXX (zum 24.07.2023) ist nicht zielführend, da die gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse vor den maßgeblichen Stichtagen lagen oder zumindest begonnen wurden.Auch das Vorbringen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren in den Fällen römisch 40 (zum 09.06.2023) und römisch 40 (zum 24.07.2023) ist nicht zielführend, da die gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse vor den maßgeblichen Stichtagen lagen oder zumindest begonnen wurden. Insofern können auch die seitens der ÖGK vorgenommenen Stornierungen der Versicherungszeiten (vgl. Schreiben des ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023) bei XXXX sowie auch bei der XXXX GmbH nichts entscheidend an der Sache ändern. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Stornierungen – denen offenbar bloß formlose Überprüfungen durch nicht näher spezifizierte Kontaktaufnahmen mit den Dienstgebern vorangingen – ausgehen würde, wäre aufgrund der weiteren SV-Meldungen (va. bei XXXX und XXXX ) von wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der SV-Meldung durch die XXXX , die über den Zeitraum der hierfür erteilten Beschäftigungsbewilligung hinausging, lediglich eine verspätete Abmeldung durch den Dienstgeber oder ebenfalls eine unrechtmäßige Beschäftigung zugrunde lag.Insofern können auch die seitens der ÖGK vorgenommenen Stornierungen der Versicherungszeiten vergleiche Schreiben des ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023) bei römisch 40 sowie auch bei der römisch 40 GmbH nichts entscheidend an der Sache ändern. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Stornierungen – denen offenbar bloß formlose Überprüfungen durch nicht näher spezifizierte Kontaktaufnahmen mit den Dienstgebern vorangingen – ausgehen würde, wäre aufgrund der weiteren SV-Meldungen (va. bei römisch 40 und römisch 40 ) von wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der SV-Meldung durch die römisch 40 , die über den Zeitraum der hierfür erteilten Beschäftigungsbewilligung hinausging, lediglich eine verspätete Abmeldung durch den Dienstgeber oder ebenfalls eine unrechtmäßige Beschäftigung zugrunde lag. Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ausgegangen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2283195.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.