BG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH, Maderstraße 1/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.09.2023, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei XXXX und XXXX ergingen bereits Straferkenntnisse des MBA für den 2./
Paragraph 27, AuslBG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei römisch 40 und römisch 40 ergingen bereits Straferkenntnisse des MBA für den 2./
BG, Strafanträgen und Straferkenntnissen ergeben sich aus den unstrittigen Ermittlungsergebnissen des AMS im Beschwerdevorverfahren. Die Stornierung von Versicherungszeiten durch die ÖGK wurde durch die Beschwerdeführerin durch die Vorlage von Schreiben der ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023 nachgewiesen.2.
Paragraph 27, AuslBG, Strafanträgen und Straferkenntnissen ergeben sich aus den unstrittigen Ermittlungsergebnissen des AMS im Beschwerdevorverfahren. Die Stornierung von Versicherungszeiten durch die ÖGK wurde durch die Beschwerdeführerin durch die Vorlage von Schreiben der ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023 nachgewiesen. 2.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 28, ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes
Ziffer 3, selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 § 4 AuslBG Rz 21).Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (Paragraph 21,), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 Paragraph 4, AuslBG Rz 21). Gegenständlich war die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung bei fünf Dienstgebern zur Sozialversicherung gemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben. Hinsichtlich der Dienstgeber XXXX , und XXXX GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen
BG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei XXXX und XXXX ergingen bereits Straferkenntnisse vom 19.10.2023, Gz XXXX und vom 23.10.2023, XXXX . Für die Beschäftigungen bei XXXX GmbH und bei XXXX wurden jeweils Strafanträge gestellt.Gegenständlich war die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung bei fünf Dienstgebern zur Sozialversicherung gemeldet, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine sonstige Berechtigung nach dem AuslBG verfügt zu haben. Hinsichtlich der Dienstgeber römisch 40 , und römisch 40 GmbH wurden seitens des AMS Anzeigen
Paragraph 27, AuslBG an die Finanzpolizei erstattet. Hinsichtlich der Beschäftigungen bei römisch 40 und römisch 40 ergingen bereits Straferkenntnisse vom 19.10.2023, Gz römisch 40 und vom 23.10.2023, römisch 40 . Für die Beschäftigungen bei römisch 40 GmbH und bei römisch 40 wurden jeweils Strafanträge gestellt. Wenngleich sich – wie bereits oben ausgeführt – aus den Meldungen zur Sozialversicherung alleine kein Verstoß ableiten lässt, stellen diese jedoch ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen unrechtmäßiger Beschäftigungen dar. Besonders schwer wiegt zudem die Tatsache, dass seitens des Magistrats in zwei Fällen bereits Straferkenntnisse gegen die betroffenen Dienstgeber gefällt wurden, sowie in zwei weiteren Fällen Strafanträge durch die Finanzpolizei anhängig sind. Es wurden auch keine konkreten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, dass diese Beschäftigungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, diese Dienstgeber ( XXXX , und XXXX GmbH) nicht zu kennen bzw. mit diesen nie etwas zu tun gehabt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 5), reicht dies insofern nicht aus, den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen entgegenzutreten. Der unkonkretisierte Hinweis auf möglichen Datenmissbrauch stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Sozialversicherungsmeldungen dar, zumal nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die genannten Dienstgeber die Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben sollten.Es wurden auch keine konkreten Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, dass diese Beschäftigungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, diese Dienstgeber ( römisch 40 , und römisch 40 GmbH) nicht zu kennen bzw. mit diesen nie etwas zu tun gehabt zu haben (Beschwerdeschrift, S. 5), reicht dies insofern nicht aus, den zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigungen entgegenzutreten. Der unkonkretisierte Hinweis auf möglichen Datenmissbrauch stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Sozialversicherungsmeldungen dar, zumal nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die genannten Dienstgeber die Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgenommen haben sollten. Auch das Vorbringen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren in den Fällen XXXX (zum 09.06.2023) und XXXX (zum 24.07.2023) ist nicht zielführend, da die gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse vor den maßgeblichen Stichtagen lagen oder zumindest begonnen wurden.Auch das Vorbringen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren in den Fällen römisch 40 (zum 09.06.2023) und römisch 40 (zum 24.07.2023) ist nicht zielführend, da die gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse vor den maßgeblichen Stichtagen lagen oder zumindest begonnen wurden. Insofern können auch die seitens der ÖGK vorgenommenen Stornierungen der Versicherungszeiten (vgl. Schreiben des ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023) bei XXXX sowie auch bei der XXXX GmbH nichts entscheidend an der Sache ändern. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Stornierungen – denen offenbar bloß formlose Überprüfungen durch nicht näher spezifizierte Kontaktaufnahmen mit den Dienstgebern vorangingen – ausgehen würde, wäre aufgrund der weiteren SV-Meldungen (va. bei XXXX und XXXX ) von wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der SV-Meldung durch die XXXX , die über den Zeitraum der hierfür erteilten Beschäftigungsbewilligung hinausging, lediglich eine verspätete Abmeldung durch den Dienstgeber oder ebenfalls eine unrechtmäßige Beschäftigung zugrunde lag.Insofern können auch die seitens der ÖGK vorgenommenen Stornierungen der Versicherungszeiten vergleiche Schreiben des ÖGK vom 28.11.2023 und 11.12.2023) bei römisch 40 sowie auch bei der römisch 40 GmbH nichts entscheidend an der Sache ändern. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Stornierungen – denen offenbar bloß formlose Überprüfungen durch nicht näher spezifizierte Kontaktaufnahmen mit den Dienstgebern vorangingen – ausgehen würde, wäre aufgrund der weiteren SV-Meldungen (va. bei römisch 40 und römisch 40 ) von wiederholten unrechtmäßigen Beschäftigungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob der SV-Meldung durch die römisch 40 , die über den Zeitraum der hierfür erteilten Beschäftigungsbewilligung hinausging, lediglich eine verspätete Abmeldung durch den Dienstgeber oder ebenfalls eine unrechtmäßige Beschäftigung zugrunde lag. Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ausgegangen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2283195.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.