Obsah (8)
Art 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 62§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW151 2288033-1 Spruch, W151 2288033-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Anlässlich eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung von Schwerarbeit erließ die belangte Behörde (im Folgenden kurz: PVA) einen Bescheid vom 12.12.2023, in dessen Spruch sie folgendes festhielt: „Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 10. November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 Versicherungsmonat(
- e)als Schwerarbeitsmonat(
- e)anerkannt. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 wird abgelehnt.“ 2. Mit Eingabe vom 16.01.2024 richtete der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung ein Ersuchen um Überprüfung der Angelegenheit und Berichtigung des Bescheides an die PVA. 3. In der Folge erließ die PVA den nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.01.2024 mit dem ausgesprochen wurde, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 12.12.2024 (richtig: 2023) von „Aufgrund ihrer Antragstellung vom 10.11.2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2023 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt“ auf „Aufgrund ihrer Antragstellung vom 10.11.2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2023 Versicherungs-monate als Schwerarbeitsmonate abgelehnt“ richtiggestellt werde. Begründend führte die PVA aus, dass bei der Ausfertigung des Bescheides vom 12. Dezember 2024 (richtig: 2023) ein Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltenden Fehler unterlaufen sei, der hiermit ab Leistungsbeginn richtiggestellt werde. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der ursprüngliche Bescheid der PVA aufgrund des widersprüchlichen Spruches mit Rechtswidrigkeit belastet sei und damit nicht berichtigt werden könne. 5. Am 08.03.2024 einlangend, legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Anlässlich eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung von Schwerarbeit erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom 12.12.2023, GZ XXXX , in dessen Spruch sie Folgendes widersprüchlich aussprach:Anlässlich eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung von Schwerarbeit erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom 12.12.2023, GZ römisch 40 , in dessen Spruch sie Folgendes widersprüchlich aussprach: „Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 10. November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 Versicherungsmonat(
- e)als Schwerarbeitsmonat(
- e)anerkannt. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 wird abgelehnt.“ 3. In der Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der PVA vom 23.01.2024, GZ XXXX Folgendes ausgesprochen:3. In der Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der PVA vom 23.01.2024, GZ römisch 40 Folgendes ausgesprochen: „Der Spruch des Bescheides vom 12. Dezember 2024 wird Von Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 10. November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 Versicherungsmonate als Schwearbeitsmonate anerkannt. Auf Aufgrund Ihrer Antragstellung vom 10. November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2023 Versicherungsmonate als Schwearbeitsmonate abgelehnt. richtiggestellt.“ Begründet wurde der Bescheid vom 23.01.2024 damit, dass bei der Ausfertigung des Bescheides vom 12. Dezember 2024 (richtig: 2023) ein Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltenden Fehler unterlaufen sei, der hiermit ab Leistungsbeginn richtiggestellt werde. Es liegt kein Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltenden Fehler im korrigierten Bescheid vor, sondern ist der Spruch widersprüchlich. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben. 2. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Behebung des Bescheides: 3.2.
§ 62Abs.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.2.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen VwGH vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 oder vom 05.11.2020, Ra 2020/10/0060) einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161). Gegenständlich sprach der berichtigte Bescheid vom 12.12.2023 in zwei separaten Spruchpunkten einerseits die Anerkennung, andererseits die Ablehnung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom
- September 2008 bis
- August 2023 aus und ist daher in sich widersprüchlich. Ist der Spruch (zB die Abweisung einer Berufung bei gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides) aber in sich widersprüchlich bzw können verschiedene Spruchpunkte (zB die Zurückweisung eines Devolutionsantrags und gleichzeitige Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag) nicht logisch nebeneinander bestehen, dann belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 86 mit Judikaturverweisen). Somit ist dieser Bescheid aufgrund miteinander unvereinbarer Spruchteile mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Ist der Spruch (zB die Abweisung einer Berufung bei gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides) aber in sich widersprüchlich bzw können verschiedene Spruchpunkte (zB die Zurückweisung eines Devolutionsantrags und gleichzeitige Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag) nicht logisch nebeneinander bestehen, dann belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 86 mit Judikaturverweisen). Somit ist dieser Bescheid aufgrund miteinander unvereinbarer Spruchteile mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch eine Gesamtbetrachtung der Entscheidungsfindung der PVA im Verwaltungsverfahren und der dem Spruch angeschlossenen Begründung des Bescheides kann dessen Rechtswidrigkeit nicht sanieren. Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung nämlich dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128, VwGH 97/16/0075). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, da die nach Auffassung der PVA offenkundige Intention, den Antrag hinsichtlich der genannten Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate abzulehnen, jedenfalls mit dem ersten Spruchteil des berichtigten Bescheides vom 12.12.2023 in Widerspruch gerät und dieser somit zur Gänze einen neuen normativen Inhalt erhält. Wie bereits oben ausgeführt bietet § 62 Abs. 4 AVG weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. Die Berichtigung eines Bescheides gem. § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll. Bei der Berichtigung eines Bescheides, welche zur Änderung des Spruchinhalts führt und damit von § 62 Abs 4 AVG nicht gedeckt ist, handelt es sich nach der Jud des VfGH (VfSlg 17.379/2004) um einen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Mangel (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 49).Wie bereits oben ausgeführt bietet Paragraph 62, Absatz 4, AVG weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung. Die Berichtigung eines Bescheides gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides) beseitigt werden soll. Bei der Berichtigung eines Bescheides, welche zur Änderung des Spruchinhalts führt und damit von Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht gedeckt ist, handelt es sich nach der Jud des VfGH (VfSlg 17.379 aus 2004,) um einen der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Mangel vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 49). Mit Berichtigungsbescheid vom 23.01.2024 wollte die PVA den Spruch des Bescheides vom 12.12.2023 von „Aufgrund Ihrer Antragstellung vom
- November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom
- September 2008 bis
- August 2023 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt.“ auf „Aufgrund Ihrer Antragstellung vom
- November 2023 werden nach den derzeit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Zeitraum vom
- September 2008 bis
- August 2023 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate abgelehnt.“ ändern. Durch diese Berichtigung wurde der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides jedoch geändert. Es liegt folglich eine Berichtigung vor, die nach der oben angeführten Judikatur durch § 62 Abs. 4 AVG nicht gedeckt war.Durch diese Berichtigung wurde der materielle Inhalt des berichtigten Bescheides jedoch geändert. Es liegt folglich eine Berichtigung vor, die nach der oben angeführten Judikatur durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht gedeckt war. 3.
- Im Ergebnis war der gegenständliche Berichtigungsbescheid vom 23.01.2024 aufgrund der dargelegten Erwägungen daher ersatzlos aufzuheben. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W151.2288033.1.00