← Österreich

{'item': 'W165 2272567-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 57Art. 32§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW165 2272567-2 Spruch, W165 2272567-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse

den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird

den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Vietnams, brachte am 13.04.2023 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum 21.06.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum 31.08.2023), bei der Österreichischen Botschaft Hanoi (im Folgenden: ÖB Hanoi), ein. Als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde im Antragsformular „Farmer“, als Reise- bzw Aufenthaltszweck wurde „Tourismus, auf Einladung Besuch meines Freundes“ angegeben. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2023 lehnte die ÖB Hanoi den Antrag auf Erteilung eines Visums mit der Begründung ab, dass die BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums

der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, idgF, nicht erfülle. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2023 lehnte die ÖB Hanoi den Antrag auf Erteilung eines Visums mit der Begründung ab, dass die BF die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums

der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Amtsblatt L 243 vom 15.09.2009, idgF, nicht erfülle. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 28.04.2023 Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 28.04.2023 Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Nach neuerlicher Prüfung unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Dokumente wies die ÖB Hanoi den Antrag auf Visumserteilung

Art. 32Abs.

1 lit a. sublit. ii, iii, lit. b des Visakodex mit Bescheid vom 16.05.2023 ab, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen habe (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii), die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii), die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien (Art. 32 Abs. 1 lit. b), begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt (Art. 32 Abs. 1 lit. b) und begründete Zweifel an der Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen (Art. 32 Abs. 1 lit. b).Nach neuerlicher Prüfung unter Berücksichtigung der von der BF vorgelegten Dokumente wies die ÖB Hanoi den Antrag auf Visumserteilung

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,, iii, Litera b, des Visakodex mit Bescheid vom 16.05.2023 ab, da die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen habe (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i,), die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii), die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,), begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,) und begründete Zweifel an der Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen (Artikel 32, Absatz eins, Litera b,). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.05.2023 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG vom 04.07.2023 wies die ÖB Hanoi die Beschwerde ab.Mit Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vom 04.07.2023 wies die ÖB Hanoi die Beschwerde ab. Am 04.07.2023 brachte die BF bei der ÖB Hanoi einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG ein.Am 04.07.2023 brachte die BF bei der ÖB Hanoi einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.07.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Schreiben vom 11.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.03.2024, gab die BF die Zurückziehung der Beschwerde bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Mit Zurückziehung der Beschwerde mit beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2024 eingelangtem Schreiben hat die BF dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen war. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W165.2272567.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.