RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW179 2288141-1 Spruch, W179 2288141-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das BFA RD Stm bringt beim BVwG am XXXX per E-Mail einen polizeilichen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX , geb am XXXX , ein.
- Das BFA RD Stm bringt beim BVwG am römisch 40 per E-Mail einen polizeilichen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 , geb am römisch 40 , ein.
- Ein Beschwerdeverfahren zum zitierten Beschwerdeführer ist bis dato beim BVwG nicht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Hiemit wird der Inhalt der Randziffern
- und
- des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt.
- Beweiswürdigung:
- Die festgestellte Eingabe per E-Mail ist aktenkundig.
- Ebenso ist aktenkundig, dass bis dato eine Aktenvorlage zu XXXX , nicht erfolgt und damit beim BVwG ein Beschwerdeverfahren zu diesem nicht anhängig ist. Ebenso ergibt eine fernmündliche Nachfrage bei der vorliegenden Regionaldirektion, dass es richtig ist, dass der Akt dem BVwG noch nicht vorgelegt wurde.
- Ebenso ist aktenkundig, dass bis dato eine Aktenvorlage zu römisch 40 , nicht erfolgt und damit beim BVwG ein Beschwerdeverfahren zu diesem nicht anhängig ist. Ebenso ergibt eine fernmündliche Nachfrage bei der vorliegenden Regionaldirektion, dass es richtig ist, dass der Akt dem BVwG noch nicht vorgelegt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Eingabe: Die aktenmäßige Behandlung von Schriftstücken durch das Bundeverwaltungsgericht setzt naturgemäß ein hg anhängiges Beschwerdeverfahren voraus, was vorliegend nicht gegeben ist. Damit können jedoch auch die grundlegenden Voraussetzungen des Artikels 132 Abs 1 B-VG iVm § 9 Abs 1 VwGVG nicht erfüllt sein. Da das BVwG über Bescheidbeschwerden entscheidet, eine solche hg jedoch zur genannten Person, wie dargestellt, nicht anhängig ist, ist die Eingabe schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.Die aktenmäßige Behandlung von Schriftstücken durch das Bundeverwaltungsgericht setzt naturgemäß ein hg anhängiges Beschwerdeverfahren voraus, was vorliegend nicht gegeben ist. Damit können jedoch auch die grundlegenden Voraussetzungen des Artikels 132 Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt sein. Da das BVwG über Bescheidbeschwerden entscheidet, eine solche hg jedoch zur genannten Person, wie dargestellt, nicht anhängig ist, ist die Eingabe schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit auch hier spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2288141.1.00