GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2023, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.12.2022 bis 11.01.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß für die am 25.10.2022 zugewiesene Beschäftigung als Event Security beim Dienstgeber Firma XXXX beworben habe. Es sei ein Bewerbungsgespräch zustande gekommen. Der Dienstgeber sei an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, habe den Beschwerdeführer jedoch telefonisch nicht mehr erreichen können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2023, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
, Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.12.2022 bis 11.01.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß für die am 25.10.2022 zugewiesene Beschäftigung als Event Security beim Dienstgeber Firma römisch 40 beworben habe. Es sei ein Bewerbungsgespräch zustande gekommen. Der Dienstgeber sei an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen, habe den Beschwerdeführer jedoch telefonisch nicht mehr erreichen können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber dem AMS rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer nach seiner erfolgten Bewerbung mehrmals nicht erreichbar gewesen sei und daher kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.04.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Dienstgeber dem AMS rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer nach seiner erfolgten Bewerbung mehrmals nicht erreichbar gewesen sei und daher kein Dienstverhältnis zustande gekommen sei. 4. Mit Schreiben vom 20.04.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die in der Stellungnahme vom 07.12.2022 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er die Kündigunsfrist nicht angesprochen habe, um eine Schutzbehauptung handelt. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Unstimmigkeit, konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch auch nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab er unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar an, dass er in der Stellungnahme vom 07.12.2022 den Sachverhalt „dem AMS gegenüber mit Erinnerungsschwierigkeiten überschießend formuliert“ habe und er Angst gehabt habe, seine Unterstützung von Seiten des AMS zu gefährden.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats mit Herrn römisch 40 am 02.11.2022 mitgeteilt hat, dass er sich in einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH befinde und er bei dieser geringfügigen Beschäftigung eine Kündigungsfrist einhalten müsse, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme an das AMS vom 07.12.2022, wo er wörtlich ausgeführt hat: „Ich wiederum teilte ihm mit, dass ich eine kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten müsste falls ich bei römisch 40 anfinge.“ In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner damaligen Angabe an, dass im Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber niemals die Rede davon gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner geringfügigen Beschäftigung eine Kündigungsfrist einhalten müsse. Den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er die Kündigungsfrist betreffend sein geringfügiges Dienstverhältnis dem potentiellen Dienstgeber gegenüber nicht angesprochen habe, kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086) und ist daher davon auszugehen, dass die in der Stellungnahme vom 07.12.2022 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er die Kündigunsfrist nicht angesprochen habe, um eine Schutzbehauptung handelt. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Unstimmigkeit, konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch auch nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab er unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar an, dass er in der Stellungnahme vom 07.12.2022 den Sachverhalt „dem AMS gegenüber mit Erinnerungsschwierigkeiten überschießend formuliert“ habe und er Angst gehabt habe, seine Unterstützung von Seiten des AMS zu gefährden. Die Feststellung, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Telefonat vom 02.11.2022, wonach er bei seiner geringfügigen Beschäftigung eine Kündigungsfrist einhalten müsse, den Dienstgeber nicht von einer Einstellung des Beschwerdeführers abgehalten hat, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS über ein Telefonat mit Herrn XXXX vom 29.12.2022 (Anhang 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes), wonach laut Herrn XXXX der wegen der Kündigungsfrist des geringfügigen Dienstverhältnisses frühestmögliche Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2022 für den Dienstgeber in Ordnung gewesen wäre. Die Feststellung, dass die Aussage des Beschwerdeführers im Telefonat vom 02.11.2022, wonach er bei seiner geringfügigen Beschäftigung eine Kündigungsfrist einhalten müsse, den Dienstgeber nicht von einer Einstellung des Beschwerdeführers abgehalten hat, ergibt sich aus dem Vermerk des AMS über ein Telefonat mit Herrn römisch 40 vom 29.12.2022 (Anhang 26 des vorgelegten Verwaltungsaktes), wonach laut Herrn römisch 40 der wegen der Kündigungsfrist des geringfügigen Dienstverhältnisses frühestmögliche Arbeitsbeginn des Beschwerdeführers mit 01.12.2022 für den Dienstgeber in Ordnung gewesen wäre. Zu der Feststellung, wonach der potentielle Dienstgeber am 07.11.2022 den Beschwerdeführer von der Nummer XXXX angerufen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren stets gleichlautend bestritten, nach der Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen am 02.11.2022 jemals einen Anruf von der im Stellenangebot angeführten Telefonnummer ( XXXX ) des potentiellen Dienstgebers erhalten zu haben. Diesem Vorbringen ist zu folgen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, und hat er auch einen diesbezüglichen Screenshot vorgelegt, dass er am 07.11.2022 um 10:19 Uhr einen entgangenen Anruf von der Nummer XXXX hatte. Hierbei handelt es sich – abgesehen von der letzten Ziffer – um die idente Telefonnummer, welche im Stellenvorschlag angegeben war. Es ist offenkundig erkennbar, dass es sich um die Telefonnummer des potentiellen Dienstgers handelte, jedoch offensichtlich von einer anderen Klappe (31 statt 30) angerufen wurde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot deckt sich auch mit der vom Dienstgeber im Beschwerdevorprüfungsverfahren vorgelegten Anrufliste, wonach Herr XXXX am 07.11.2022 um 10:19 Uhr den Beschwerdeführer angerufen hat. Es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2022 vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, aber nicht abgehoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er diese Nummer nicht zurückgerufen hat. Auf die Frage in der Verhandlung, warum er diese fast idente Nummer nicht zurückgerufen habe, obwohl diese Nummer auch dieselbe Vorwahl wie die Nummer im Stellenangebot hatte, gab der Beschwerdeführer an: „Ich bin im Burgenland aufgewachsen und habe öfters Telefonate aus dem Burgenland. Das ist mir einfach nicht aufgefallen.“ Etwas später in der Verhandlung gab er weiters an, dass er die Nummer einfach übersehen und deshalb nicht zurückgerufen habe. Zu der Feststellung, wonach der potentielle Dienstgeber am 07.11.2022 den Beschwerdeführer von der Nummer römisch 40 angerufen hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren stets gleichlautend bestritten, nach der Übermittlung seiner Bewerbungsunterlagen am 02.11.2022 jemals einen Anruf von der im Stellenangebot angeführten Telefonnummer ( römisch 40 ) des potentiellen Dienstgebers erhalten zu haben. Diesem Vorbringen ist zu folgen. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, und hat er auch einen diesbezüglichen Screenshot vorgelegt, dass er am 07.11.2022 um 10:19 Uhr einen entgangenen Anruf von der Nummer , römisch 40 hatte. Hierbei handelt es sich – abgesehen von der letzten Ziffer – um die idente Telefonnummer, welche im Stellenvorschlag angegeben war. Es ist offenkundig erkennbar, dass es sich um die Telefonnummer des potentiellen Dienstgers handelte, jedoch offensichtlich von einer anderen Klappe (31 statt 30) angerufen wurde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Screenshot deckt sich auch mit der vom Dienstgeber im Beschwerdevorprüfungsverfahren vorgelegten Anrufliste, wonach Herr römisch 40 am 07.11.2022 um 10:19 Uhr den Beschwerdeführer angerufen hat. Es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2022 vom potentiellen Dienstgeber angerufen wurde, aber nicht abgehoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er diese Nummer nicht zurückgerufen hat. Auf die Frage in der Verhandlung, warum er diese fast idente Nummer nicht zurückgerufen habe, obwohl diese Nummer auch dieselbe Vorwahl wie die Nummer im Stellenangebot hatte, gab der Beschwerdeführer an: „Ich bin im Burgenland aufgewachsen und habe öfters Telefonate aus dem Burgenland. Das ist mir einfach nicht aufgefallen.“ Etwas später in der Verhandlung gab er weiters an, dass er die Nummer einfach übersehen und deshalb nicht zurückgerufen habe. Den Angaben des potentiellen Dienstgebers, wonach es insgesamt mehrere Anrufversuche gegeben habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben des Dienstgebers teilweise unstimmig und nicht belegt waren. So meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS am 21.11.2022, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht erreichbar gewesen wäre (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Aus dem Vermerk des AMS über ein Telefonat mit Herrn XXXX vom 29.12.2022 geht hervor, dass den Angaben des Herrn XXXX zufolge der Dienstgeber nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen noch zweimal den Beschwerdeführer angerufen, ihn aber nicht erreicht habe. Laut Herrn XXXX gebe es jedoch keine Aufzeichnungen zum genauen Zeitpunkt der versuchten Anrufe. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde seitens des AMS erneut Rücksprache mit dem Dienstgeber gehalten und wurde in der Folge die bereits erwähnte Anrufliste, aus der sich der Anruf vom 07.11.2022 um 10:19 Uhr ergibt, vorgelegt. Ein weiterer bzw. mehrere weitere Anrufe des Dienstgebers an den Beschwerdeführer konnten jedoch nicht belegt werden. Den Angaben des potentiellen Dienstgebers, wonach es insgesamt mehrere Anrufversuche gegeben habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal die diesbezüglichen Angaben des Dienstgebers teilweise unstimmig und nicht belegt waren. So meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS am 21.11.2022, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht erreichbar gewesen wäre (Anhang 15 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Aus dem Vermerk des AMS über ein Telefonat mit Herrn römisch 40 vom 29.12.2022 geht hervor, dass den Angaben des Herrn römisch 40 zufolge der Dienstgeber nach Übermittlung der Bewerbungsunterlagen noch zweimal den Beschwerdeführer angerufen, ihn aber nicht erreicht habe. Laut Herrn römisch 40 gebe es jedoch keine Aufzeichnungen zum genauen Zeitpunkt der versuchten Anrufe. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde seitens des AMS erneut Rücksprache mit dem Dienstgeber gehalten und wurde in der Folge die bereits erwähnte Anrufliste, aus der sich der Anruf vom 07.11.2022 um 10:19 Uhr ergibt, vorgelegt. Ein weiterer bzw. mehrere weitere Anrufe des Dienstgebers an den Beschwerdeführer konnten jedoch nicht belegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Event Security war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Event Security war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats am 02.11.2022 dem Dienstgeber mitgeteilt, dass er sich in einer geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX GmbH befinde und er bei dieser geringfügigen Beschäftigung eine kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten müsse. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats am 02.11.2022 dem Dienstgeber mitgeteilt, dass er sich in einer geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH befinde und er bei dieser geringfügigen Beschäftigung eine kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten müsse. Laut der Entscheidung des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0046, stellt die Berufung auf eine Kündigungsfrist, das geringfügige Dienstverhältnis betreffend, eine Vereitelungshandlung dar. Für den Arbeitslosen ergibt sich daraus die weitere Verpflichtung, ein Eingehen vertraglicher Bindungen, welche Arbeitslosigkeit nicht ausschließen, gegebenenfalls auf „jederzeitige Lösbarkeit“ Bedacht zu nehmen, um jederzeit eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung antreten zu können. Durch seine Aussage im Zuge des Telefonats am 02.11.2022 betreffend die bestehende Kündigungsfrist seiner geringfügigen Beschäftigung hat der Beschwerdeführer sohin eine (erste) Vereitelungshandlung gesetzt, welche jedoch nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, zumal diese Aussage des Beschwerdeführers im Telefonat vom 02.11.2022 den Dienstgeber – wie festgestellt und beweisgewürdigt – nicht von einer Einstellung des Beschwerdeführers abgehalten hat, sondern wäre es für den Dienstgeber auch in Ordnung gewesen, wenn der Beschwerdeführer erst mit Dezember 2022 das Beschäftigungsverhältnis angetreten hätte. Den weiteren Feststellungen folgend hat der Dienstgeber am 07.11.2022 um 10:19 Uhr den Beschwerdeführer von der Nummer XXXX angerufen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anruf übersehen und nicht zurückgerufen. Dem Beschwerdeführer hätte jedoch – bei gehöriger Sorgfalt – auffallen müssen, dass er einen Anruf versäumt hat und hätte er auch bemerken müssen, dass es sich um die Nummer des potentiellen Dienstgebers, lediglich um eine andere Klappe, gehandelt hat. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Anrufs in einem aufrechten Bewerbungsprozess und hätte er daher jedenfalls – auch wenn ihm die Nummer nicht auf den ersten Blick bekannt vorkommt – auf den Anruf reagieren müssen. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Dies hat der Beschwerdeführer gegenständlich unterlassen. Den weiteren Feststellungen folgend hat der Dienstgeber am 07.11.2022 um 10:19 Uhr den Beschwerdeführer von der Nummer römisch 40 angerufen. Der Beschwerdeführer hat diesen Anruf übersehen und nicht zurückgerufen. Dem Beschwerdeführer hätte jedoch – bei gehöriger Sorgfalt – auffallen müssen, dass er einen Anruf versäumt hat und hätte er auch bemerken müssen, dass es sich um die Nummer des potentiellen Dienstgebers, lediglich um eine andere Klappe, gehandelt hat. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des Anrufs in einem aufrechten Bewerbungsprozess und hätte er daher jedenfalls – auch wenn ihm die Nummer nicht auf den ersten Blick bekannt vorkommt – auf den Anruf reagieren müssen. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Dies hat der Beschwerdeführer gegenständlich unterlassen. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er auf den Anruf des Dienstgebers nicht reagiert und nicht zurückgerufen hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er auf den Anruf des Dienstgebers nicht reagiert und nicht zurückgerufen hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Nichtabheben des Telefons am 07.11.2022 bzw. der unterlassene Rückruf war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass ein unterlassener Rückruf zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen kann; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, zumal er keine wirkungsvollen Maßnahmen gesetzt hat, um Anrufe nicht zu versäumen. So gab er auf die entsprechende Frage in der Verhandlung, welche Maßnahmen er gesetzt habe, um Anrufe von unbekannten Dienstgebern nicht zu versäumen, lediglich an, dass er zumindest einmal täglich auf sein Telefon sehe, er den gegenständlichen Anruf am 07.11.2022 jedoch dennoch übersehen habe. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Nichtabheben des Telefons am 07.11.2022 bzw. der unterlassene Rückruf war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass ein unterlassener Rückruf zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen kann; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen, zumal er keine wirkungsvollen Maßnahmen gesetzt hat, um Anrufe nicht zu versäumen. So gab er auf die entsprechende Frage in der Verhandlung, welche Maßnahmen er gesetzt habe, um Anrufe von unbekannten Dienstgebern nicht zu versäumen, lediglich an, dass er zumindest einmal täglich auf sein Telefon sehe, er den gegenständlichen Anruf am 07.11.2022 jedoch dennoch übersehen habe. Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.Bei dieser Sachlage ist die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2274359.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.