RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW208 2287396-1 Spruch, W208 2287396-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 03.05.2012 festgestellt wurde – brachte am 16.05.2012 eine Zivildiensterklärung ein.
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 22.05.2012 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
- Bereits am 24.05.2012 ersuchte er um Zuweisung zu einem namentlich genannten Altenheim und erteilte in der Folge auch sein Einverständnis zur Verkürzung der Zuweisungsfrist.
- Mit Zuweisungsbescheid vom 05.06.2012 wurde der BF der von ihm gewünschten Einrichtung zur Zivildienstleistung beginnend mit 02.07.2012 zugewiesen.
- In der Folge kam es zu einer vorzeitigen Entlassung des BF nach § 19a ZDG (letzter Arbeitstag 25.11.2012). Entlassungsgrund waren eine über 18 Tage dauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des BF vom Dienst.
- In der Folge kam es zu einer vorzeitigen Entlassung des BF nach Paragraph 19 a, ZDG (letzter Arbeitstag 25.11.2012). Entlassungsgrund waren eine über 18 Tage dauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des BF vom Dienst.
- Am 08.01.2013 kam es zu einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Bezirkshauptmannschaft (BH), die eine gesundheitliche Nichteignung zur Leistung des Zivildienstes für die Dauer von 6 Monaten ergab (Ursache: psychischer Erschöpfungszustand). Der BF wurde am 14.01.2013 durch die ZISA davon in Kenntnis gesetzt und angekündigt, dass im Juli 2013 neuerlich eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst werden wird. Weiters wurde er in dem Schreiben aufgefordert, allfällige für die Zivildiensttauglichkeit relevante Änderungen des Gesundheitszustandes schriftlich der ZISA mitzuteilen.
- Am 16.07.2013 erfolgte eine neuerliche Begutachtung durch die Amtsärztin der BH, die keine psychischen Einschränkungen mehr feststellte. Sie führte an, der BF sei seit April wieder Vollzeit beschäftigt und fühle sich wieder leistungsfähig. Er würde sich für eine Tätigkeit beim Samariterbund interessieren. Einer Tätigkeit bei der Rettung oder im Altenheim fühle er sich nicht gewachsen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Zuweisungsbescheid vom 08.01.2024 (zugestellt am 10.01.2024) wurde der BF der Einrichtung OÖ. XXXX zur Zivildienstleistung, beginnend mit 04.03.2024 bis 04.07.2024, zugewiesen.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Zuweisungsbescheid vom 08.01.2024 (zugestellt am 10.01.2024) wurde der BF der Einrichtung OÖ. römisch 40 zur Zivildienstleistung, beginnend mit 04.03.2024 bis 04.07.2024, zugewiesen. Als vom BF zu erbringende Dienstleistungen sind im Bescheid angeführt: Hilfsdienste bei der Pflege- und Betreuung psychisch erkrankter Menschen, alter und kranker Menschen mit Beeinträchtigung im Werkstätten-, Tagesstruktur- und Wohnbereich sowie bei der Freizeitgestaltung; In untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdienste beim Arbeitstraining, in den Werkstätten und bei der Freizeitgestaltung, Hol- und Bringdienste, Hilfsdienste bei Reinigungs- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
- Mit Schreiben vom 29.01.2024 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein und stellte einen Befreiungsantrag.
- Am 21.02.2024 beantragte er in einem weiteren Schreiben der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 28.02.2024). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der o.a. Verfahrensgang steht fest. Der Bescheid der ZISA mit dem der Befreiungsantrag vom 05.03.2024 als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Rechtsvertreter des BF am 13.03.2024 zugestellt. Der BF hat den Zivildienst nach Auskunft der Behörde am 04.03.2024 angetreten, ist aber am
- Tag in den Krankenstand gegangen. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für die Tätigkeiten: „Hilfsdienste bei der Pflege- und Betreuung psychisch erkrankter Menschen, alter und kranker Menschen mit Beeinträchtigung im Werkstätten-, Tagesstruktur- und Wohnbereich sowie bei der Freizeitgestaltung; In untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdienste beim Arbeitstraining, in den Werkstätten und bei der Freizeitgestaltung, Hol- und Bringdienste, Hilfsdienste bei Reinigungs- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.“ nicht vorliegen würde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, getroffen werden und wurde durch eine Rückfrage bei der belangten Behörde (Mag. XXXX vom 15.03.2024) bestätigt, dass der Bescheid über eine befristete Befreiung abgewiesen wurde (Rechtsmittelfrist ist noch offen) und der BF den Zivildienst angetreten hat. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, getroffen werden und wurde durch eine Rückfrage bei der belangten Behörde (Mag. römisch 40 vom 15.03.2024) bestätigt, dass der Bescheid über eine befristete Befreiung abgewiesen wurde (Rechtsmittelfrist ist noch offen) und der BF den Zivildienst angetreten hat. Dem jüngsten amtsärztlichen Gutachten vom 17.07.2013 ist zu entnehmen, dass der BF keine Beschwerden mehr hatte und dort das folgende angegeben hat: „Ich bin seit April wieder ganztags bei […] in der Logistik. Mir geht es wieder gut. Ich fühle mich wieder leistungsfähig. Die Schlafstörungen und die Antriebslosigkeit sind abgeklungen. Für den Zivildienst könnte ich mir eine Tätigkeit beim Samariterbund vorstellen. Mich hat die Tätigkeit im Altersheim sehr belastet, weil ich der einzige Zivildiener war. Dies war sehr anstrengend. Außerdem war das Arbeitsklima schlecht. Die Schwestern schimpften eine über die andere. Bei einer Tätigkeit bei der Rettung befürchte ich zu einem schweren Unfall zu kommen.“ Zum psychischen und geistigen Zustand ist angeführt: „bewusstseinsklar, orientiert, im Antrieb unauffällig, Stimmung indifferent, weder inhaltliches noch formale Denkstörungen“. Als Ergebnis ist festgehalten, dass er bei der Untersuchung klinisch unauffällig war und keine psychischen Einschränkungen mehr gezeigt habe. Er würde sich für eine Tätigkeit beim Samariterbund interessieren. Einer Tätigkeit bei der Rettung oder im Altenheim fühle er sich nicht gewachsen. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.01.2013, das Hintergrund für die damalige Zivildienstuntauglichkeit war, ist hingegen als Ergebnis zu entnehmen: „[Der BF] ist derzeit noch in seiner Belastbarkeit eingeschränkt. Er ist derzeit minimal beschäftigt. Seine Behandlungscompliance ist eingeschränkt. Er und sein Vater sehen die Ursache der Erschöpfung ausschließlich in den ungünstigen Arbeitsbedingungen, die der Untersuchte in dem oben angeführten Altersheim vorfand. Es fehlt ihnen jedes Verständnis für eine Psychotherapie. Sie sind der Meinung, dass eine Änderung des Arbeitsumfeldes dazu ausreiche, dass [der BF] wieder gesund und arbeitsfähig werde. Eine Neubeurteilung ist erst in 6 Monaten sinnvoll.“ Bei dieser Begutachtung hatte der BF das Folgende angegeben (Hervorhebung durch BVwG): „Ich war 5 Monate im […] Altersheim. Die Arbeit mit den alten Menschen hat mich nicht gestört, aber das Arbeitsklima im Altersheim hat mich sehr belastet. Die Schwestern intrigieren ständig untereinander. Ich litt zunehmend an Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Ich litt auch an Appetitlosigkeit. Ich habe 5 kg abgenommen. Ich bin derzeit in nervlicher Behandlung. Ich mache eine Psychotherapie. Ich bin derzeit minimal bei […] beschäftigt. Nach 3 Stunden bin ich so erschöpft, dass ich mich niederlegen muss.“ Der BF behauptet in seiner Beschwerde, dass das Anforderungsprofil und die Belastungen bei der nunmehrigen Zuweisungsstelle für ihn zu intensiv wäre und eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit (Belastbarkeit und psychische Verfassung) darstellen würden. Beweismittel dafür hat er keine vorgelegt. Der Umstand, dass er bereits am
- Tag nach dem nunmehrigen Antritt des Zivildienstes in den Krankenstand gegangen ist (die Art der Erkrankung steht nicht fest), stellt keinen belastbaren Anhaltspunkt da, dass der BF tatsächlich körperlich oder physisch nicht geeignet ist dort seinen restlichen Zivildienst abzuleisten. Vor dem Hintergrund der Aussagen des BF selbst bei der Amtsärztin, geht bei objektiver Würdigung nämlich hervor, dass der damalige psychische Zusammenbruch dem schlechten Arbeitsklima (Intrigen etc) geschuldet war und nicht seiner Tätigkeit. Dass es auf der nunmehrigen Zivildienststelle zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, ist eine Vermutung die durch nichts belegt und nach nur einem Tag Dienst auch nicht beurteilbar ist. Ebenso verhält es sich mit den körperlichen und psychischen Belastungen durch die Arbeit mit den beeinträchtigten Personen. Solange der BF nicht längere Zeit vor Ort dort gearbeitet hat, kann er dazu keine Aussage treffen. Sollte ihn die konkrete Tätigkeit – trotz seines nunmehrig reiferen Alters uns seiner Lebenserfahrung – tatsächlich überfordern und seine Eignung nicht gegeben sein, kann er das melden und seine Versetzung beantragen. Die ZISA ist durch § 17 Z 1 ZDG angehalten ihn zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten oder ihn nach § 18 Z 3 ZDG einer anderen Einrichtung zuzuweisen, sollte seine Eignung tatsächlich nicht vorliegen. Ebenso verhält es sich mit den körperlichen und psychischen Belastungen durch die Arbeit mit den beeinträchtigten Personen. Solange der BF nicht längere Zeit vor Ort dort gearbeitet hat, kann er dazu keine Aussage treffen. Sollte ihn die konkrete Tätigkeit – trotz seines nunmehrig reiferen Alters uns seiner Lebenserfahrung – tatsächlich überfordern und seine Eignung nicht gegeben sein, kann er das melden und seine Versetzung beantragen. Die ZISA ist durch Paragraph 17, Ziffer eins, ZDG angehalten ihn zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten oder ihn nach Paragraph 18, Ziffer 3, ZDG einer anderen Einrichtung zuzuweisen, sollte seine Eignung tatsächlich nicht vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […] § 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […] § 10.
(4)Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann.Paragraph 10,
(4)Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (Paragraph 5, Absatz 4,) antreten kann. §
- Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
- Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
- Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1.von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern, 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. […] §
- Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wennParagraph 17, Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
- seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
- die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
- den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird. §
- Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wennParagraph 18, Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
- die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
- die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
- die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
- die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
- den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird. § 19.
(1)Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.Paragraph 19,
(1)Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
(2)In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(2)In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3)Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(3)Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen. § 22.
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22,
(1)Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.
(1a)Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt. Verwaltungsübertretungen §
- Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Paragraph 60, Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“ 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid, mit dem der BF der Einrichtung zu den angeführten Dienstleistungen, über 10 Jahre nach dessen Entlassung aus gesundheitlichen Gründen, zugewiesen wurde, zu Recht erlassen hat oder nicht. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beurteilung seines Befreiungsantrages. Darüber hat zwar die ZISA mittels Bescheid bereits abweisend abgesprochen, die Rechtskraft ist jedoch noch nicht eingetreten und die Beschwerdefrist noch offen. Die Zuständigkeit des BVwG tritt erst mit Einlangen einer allfälligen Beschwerde beim BVwG ein. Vorab ist auch festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem. § 9 Abs. 1 ZDG nach seiner Erkrankung einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, die die gesundheitliche Eignung zum Zivildienst letztlich festgestellt hat. Ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung liegt gem. § 12 Z 2 ZDG demnach nicht vor. Vorab ist auch festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem. Paragraph 9, Absatz eins, ZDG nach seiner Erkrankung einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, die die gesundheitliche Eignung zum Zivildienst letztlich festgestellt hat. Ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung liegt gem. Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG demnach nicht vor. Der BF moniert, dass die nunmehrige Zuweisung erst nach über 12 Jahren erfolgt ist und führt dazu an, gemäß § 10 Abs 4 ZDG eine Frist von sechs bzw fünf Jahren vorgesehen sei, innerhalb derer der Zivildienst nach der Zivildiensterklärung abzuleisten sei. Der BF moniert, dass die nunmehrige Zuweisung erst nach über 12 Jahren erfolgt ist und führt dazu an, gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ZDG eine Frist von sechs bzw fünf Jahren vorgesehen sei, innerhalb derer der Zivildienst nach der Zivildiensterklärung abzuleisten sei. Dazu ist anzuführen, dass sich § 10 Abs 4 ZDG an die Bundesregierung richtet und die Schaffung ausreichender Zivildienststellen zum Inhalt hat. Ein subjektives Recht, dass der BF tatsächlich längstens binnen 5 Jahren seinen Zivildienst ableisten kann bzw nach diesem Zeitraum keine Zuweisung mehr möglich wäre, besteht nicht. Dazu ist anzuführen, dass sich Paragraph 10, Absatz 4, ZDG an die Bundesregierung richtet und die Schaffung ausreichender Zivildienststellen zum Inhalt hat. Ein subjektives Recht, dass der BF tatsächlich längstens binnen 5 Jahren seinen Zivildienst ableisten kann bzw nach diesem Zeitraum keine Zuweisung mehr möglich wäre, besteht nicht. Wenngleich dem BF zuzustimmen ist, dass eine Zuweisung über 10 Jahre nach Ableistung des ersten Teils seines Zivildienstes überraschend ist, ist ihm entgegen zu halten, dass die gesetzliche Frist des § 18 Abs 2 ZDG von 6 Wochen zwischen Abfertigung (Zustellung) des Zuweisungsbescheides und Antrittsdatum eingehalten wurde.Wenngleich dem BF zuzustimmen ist, dass eine Zuweisung über 10 Jahre nach Ableistung des ersten Teils seines Zivildienstes überraschend ist, ist ihm entgegen zu halten, dass die gesetzliche Frist des Paragraph 18, Absatz 2, ZDG von 6 Wochen zwischen Abfertigung (Zustellung) des Zuweisungsbescheides und Antrittsdatum eingehalten wurde. Der Gesetzgeber hat eine Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes bis zur Vollendung des
- Lebensjahres ausdrücklich als zulässig erachtet und es wäre auch am BF selbst gelegen, eine Zuweisung unmittelbar nach seiner Genesung zu veranlassen, so wie er das auch bei der Beschleunigung seiner ersten Zuweisung getan hat. Die ZISA hat ihm im Schreiben vom 14.01.2013 sogar ausdrücklich mitgeteilt, dass er für den Zivildienst relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekannt zu geben hat. Wäre der BF diesem behördlichen Auftrag nachgekommen, dann wäre es nicht zu der – vermutlich durch eine Versehen ausgelösten – späten Zuweisung gekommen. Die belangte Behörde konnte aufgrund des zweiten Gutachtens (und der dort wiedergegebenen Aussagen des BF selbst vor der Amtsärztin) davon ausgehen, dass er wieder zivildienstfähig ist, sodass ein Parteiengehör vor der neuerlichen Zuweisung nicht notwendig war. Die nunmehrigen Behauptungen des BF können die Beweiskraft des amtsärztlichen Gutachtens nicht erschüttern (vgl VwGH 25.04.1989, 88/11/0083).Die belangte Behörde konnte aufgrund des zweiten Gutachtens (und der dort wiedergegebenen Aussagen des BF selbst vor der Amtsärztin) davon ausgehen, dass er wieder zivildienstfähig ist, sodass ein Parteiengehör vor der neuerlichen Zuweisung nicht notwendig war. Die nunmehrigen Behauptungen des BF können die Beweiskraft des amtsärztlichen Gutachtens nicht erschüttern vergleiche VwGH 25.04.1989, 88/11/0083). Aus § 9 Abs. 1 ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden begründet (VwGH 12.06.1990, 89/11/0218). Auf die bereits bei der Beweiswürdigung zitierten Antragsmöglichkeiten der §§ 17 und 18 ZDG ist jedoch nochmals zu verweisen, wonach der BF nur zu einer Dienstleistung zuzuweisen ist, für die er geeignet ist. Aus Paragraph 9, Absatz eins, ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden begründet (VwGH 12.06.1990, 89/11/0218). Auf die bereits bei der Beweiswürdigung zitierten Antragsmöglichkeiten der Paragraphen 17 und 18 ZDG ist jedoch nochmals zu verweisen, wonach der BF nur zu einer Dienstleistung zuzuweisen ist, für die er geeignet ist. In § 19a ZDG ist ausdrücklich angeführt, dass dienstunfähig nur ist wer geistig und körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist (vgl. dazu VwGH 22.09.1992, 92/11/0122), gerade das hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie amtsärztliche Gutachten vom 17.07.2013 nicht festgestellt. In Paragraph 19 a, ZDG ist ausdrücklich angeführt, dass dienstunfähig nur ist wer geistig und körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist vergleiche dazu VwGH 22.09.1992, 92/11/0122), gerade das hat das nachvollziehbare und widerspruchsfreie amtsärztliche Gutachten vom 17.07.2013 nicht festgestellt. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (VwGH 2000/11/21, 2000/11/0154). Dieser liegt nicht vor. Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 04.03.2024 wurde vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht erlassen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 04.03.2024 wurde vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht erlassen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Da in der Sache entschieden wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf die angeführten Gründe für eine aufschiebende Wirkung. Anzumerken ist noch, dass, sofern der BF befürchtet aufgrund der Zivildienstleistung seinen Arbeitsplatz verlieren würde, durch § 4 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG) das gesetzlich ausgeschlossen ist: Anzumerken ist noch, dass, sofern der BF befürchtet aufgrund der Zivildienstleistung seinen Arbeitsplatz verlieren würde, durch Paragraph 4, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG) das gesetzlich ausgeschlossen ist: „§
- Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. […]“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die auf den vorliegenden Fall übertragbar und auch nicht widersprüchlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2287396.1.00