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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW261 2287728-1 Spruch, W261 2287728-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO, der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
  3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2023 stellte diese mit Gutachten vom 05.12.2023 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Trotz der bestehenden Leiden lägen jedoch keine erheblichen Einschränkungen vor, die eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden.
  4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs. Diese gab mit Eingabe vom 18.12.2023 eine Stellungnahme ab.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.02.2024 per Email fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie an starken Gelenksschmerzen aller Gelenke am Körper leiden würde, weswegen sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Sie werde Mitte Februar einen Termin bei einem Orthopäden haben und entsprechende Befunde nachreichen.
  7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 04.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 05.03.2024 einlangte.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 06.03.2024 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  9. Mit Schreiben vom 12.03.2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begründung zurück, dass lange Wartezeiten für ärztliche Untersuchungstermine bestehen würden, weswegen sie die Frist für die Nachreichung der Befunde nicht habe einhalten können.
  10. Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12.03.2024, wo dieses am 13.03.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.03.2024 ihre Beschwerde vom 05.02.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 22.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 05.02.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 22.01.2024 wegen Abweisung des Antrages auf auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 05.02.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland vom 22.01.2024 wegen Abweisung des Antrages auf auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W261.2287728.1.00

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