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{'item': 'W269 2277315-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW269 2277315-1 Spruch, W269 2277315-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 20.02.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 04.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 04.05.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für die Zeit vom 18.10.2022 bis 28.11.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Arbeitsaufnahme als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er habe sich zunächst postalisch auf das gegenständliche Stellenangebot beworben. Nachdem er erfahren habe, dass die Firma nur persönliche Bewerbungen akzeptiere, sei er persönlich vorstellig geworden. Er habe dann vor Ort den Bewerbungsbogen ausgefüllt und dabei zwei Punkte in Zusammenhang mit dem Datenschutz durchgestrichen. Er habe darauf hingewiesen, dass laut Datenschutz-Grundverordnung keine Einwilligung seinerseits notwendig wäre, um die Daten zu verarbeiten und eine Speicherung der Daten bis zu sieben Monaten zulässig sei. Seitens des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers sei die Bewerbung mit der Begründung, dass die beiden Punkte nicht angekreuzt seien, nicht angenommen worden. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unzutreffend, denn er habe einen Vermittlungsvorschlag für eine konkret ausgeschriebene Stelle erhalten und sich entsprechend persönlich beworben. Die Verarbeitung seiner Bewerbungsdaten für diese konkrete Stelle hätte nichts mit der zusätzlichen Einwilligungserklärung zu tun. Andere Personalbereitsteller würden auf derartige Zusätze verzichten und lediglich auf deren Datenschutzbestimmung verweisen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den angeführten Punkten zuzustimmen und beantrage daher die Zuerkennung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei der gegenständliche Vermittlungsvorschlag am 10.10.2022 zugewiesen worden und gehe aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervor, dass ausschließlich persönliche Bewerbungen erwünscht seien. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer postalisch beworben und sei erst nach Hinweis durch das AMS persönlich beim potentiellen Dienstgeber erschienen. Vor Ort habe der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens zwei anzukreuzende Punkte durchgestrichen, welche die Weitergabe und Speicherung der abgegebenen Daten betroffen hätten. Der potentielle Dienstgeber habe daraufhin das Vorstellungsgespräch beendet und dem AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten und damit die mögliche Vermittlung zu einem Unternehmenskunden verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe sowohl durch die falsche Art der Bewerbung um die angebotene Stelle als auch durch die Nichtzustimmung zur Datenverarbeitung und sein Verhalten beim persönlichen Kontakt, welches in diesem Zusammenhang als offensichtlich provokant zu beurteilen sei, den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer habe sowohl durch die falsche Art der Bewerbung um die angebotene Stelle als auch durch die Nichtzustimmung zur Datenverarbeitung und sein Verhalten beim persönlichen Kontakt, welches in diesem Zusammenhang als offensichtlich provokant zu beurteilen sei, den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass er sich nach seiner schriftlichen Bewerbung und nach telefonischer Urgenz durchaus persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben habe. Nach der stattgefundenen persönlichen Bewerbung könne der Vorwurf, er habe sich auf eine nicht erwünschte Art beworben, nicht aufrechterhalten werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich inhaltlich und rechtlich mit den Punkten im Personalfragebogen zur Datenverarbeitung auseinanderzusetzen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer die Nichtzustimmung zur Datenverarbeitung seiner Rechtsansicht nach korrekt dargelegt. Eine sachlich begründete Rechtsmeinung könne nie provokant sein und seien die rechtlichen Argumente des Beschwerdeführers nicht widerlegt worden.
  6. Am 30.08.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Am 20.02.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem der Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers, bei dem der Beschwerdeführer persönlich vorstellig wurde, als Zeuge einvernommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet.
  8. Mit Schreiben vom 27.02.2024 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.08.2005 bis 31.12.2011 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezieht seither mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der mit dem Beschwerdeführer am 29.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit bzw. des Notstandshilfebezuges auch als Lagerlogistiker bzw. in jedem nach § 9 AlVG zumutbaren Berufsfeld vermittelt werden kann.In der mit dem Beschwerdeführer am 29.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit bzw. des Notstandshilfebezuges auch als Lagerlogistiker bzw. in jedem nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Berufsfeld vermittelt werden kann. Am 10.10.2022 erhielt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX für eine Stelle als Lagerarbeiter bei einem Betrieb in XXXX . Der Vermittlungsvorschlag lautete auszugsweisen:Am 10.10.2022 erhielt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Firma römisch 40 für eine Stelle als Lagerarbeiter bei einem Betrieb in römisch 40 . Der Vermittlungsvorschlag lautete auszugsweisen: „ … Im Auftrag unseres Kunden suchen wir ab sofort 5 Lagerarbeiter/innen Arbeitsort: XXXX Arbeitsort: römisch 40 … “ Im Vermittlungsvorschlag war angegeben, dass ausschließlich persönliche Bewerbungen gewünscht sind. Der Beschwerdeführer bewarb sich für die gegenständliche Stelle schriftlich per Post und gab dies am 12.10.2022 auch telefonisch dem AMS bekannt. Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er sich für die gegenständliche Stelle nicht beworben habe. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass laut Vermittlungsvorschlag nur persönliche Bewerbungen gewünscht seien. Der Beschwerdeführer bat das AMS um die Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers und rief dort an, um sich nach dem Erhalt seiner Bewerbungsunterlagen zu erkundigen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Chef um Poststücke kümmere, dieser aber nicht zu sprechen sei. Daraufhin stellte sich der Beschwerdeführer am 17.10.2022 persönlich in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiellen Dienstgebers vor. Von seinen Bewerbungsunterlagen wurden Kopien angefertigt und dem Beschwerdeführer ein Bewerbungsformular zum Ausfüllen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer füllte diesen Bogen aus und unterfertigte ihn, strich aber zuvor folgende zwei Punkte durch: „1: Ich stimme zu, dass meine oben von mir angegebenen Daten schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages an potenzielle Beschäftigungsbetriebe weitergegeben werden können, die diesbezüglich Interesse bei der XXXX bekundet haben.„1: Ich stimme zu, dass meine oben von mir angegebenen Daten schon vor Abschluss eines Arbeitsvertrages an potenzielle Beschäftigungsbetriebe weitergegeben werden können, die diesbezüglich Interesse bei der römisch 40 bekundet haben. 2: Ich stimme zu, dass meine oben von mir angegebenen Daten für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Unterfertigung von der Fa. XXXX zum Zwecke eines potenziellen Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Evidenz behalten werden dürfen.“2: Ich stimme zu, dass meine oben von mir angegebenen Daten für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Unterfertigung von der Fa. römisch 40 zum Zwecke eines potenziellen Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Evidenz behalten werden dürfen.“ Seitens des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers wurde die Bewerbung nicht angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht zumindest einen der beiden genannten Punkte angekreuzt hatte. Es wurde ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbungsdaten nicht verarbeitet und nicht in die Datenbank aufgenommen werden können, wenn er nicht zumindest eines der beiden Kästchen ankreuzt. Es folgte eine Diskussion darüber, ob die vom potentiellen Dienstgeber formulierten Bestimmungen den rechtlichen Vorgaben im Datenschutz entsprechen. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die von seinen Bewerbungsunterlagen angefertigten Kopien retourniert, der Bewerbungsbogen jedoch einbehalten. Dem AMS gegenüber meldete der potentielle Dienstgeber, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten und der möglichen Vermittlung zu einem Unternehmenskunden der Firma XXXX verweigert habe.Seitens des Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers wurde die Bewerbung nicht angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht zumindest einen der beiden genannten Punkte angekreuzt hatte. Es wurde ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbungsdaten nicht verarbeitet und nicht in die Datenbank aufgenommen werden können, wenn er nicht zumindest eines der beiden Kästchen ankreuzt. Es folgte eine Diskussion darüber, ob die vom potentiellen Dienstgeber formulierten Bestimmungen den rechtlichen Vorgaben im Datenschutz entsprechen. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die von seinen Bewerbungsunterlagen angefertigten Kopien retourniert, der Bewerbungsbogen jedoch einbehalten. Dem AMS gegenüber meldete der potentielle Dienstgeber, dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner Daten und der möglichen Vermittlung zu einem Unternehmenskunden der Firma römisch 40 verweigert habe. Das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis kam nicht zu Stande, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, zumindest einem der beiden oben wiedergegebenen Punkte zuzustimmen.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 20.02.
  11. Die Feststellungen zum letzten anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnis und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus eben dieser. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Vermittlungsvorschlag am 10.10.2022 erhielt, gründet auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer für eine konkrete Stelle eines Betriebes in XXXX bewerben sollte, geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Vermittlungsvorschlag am 10.10.2022 erhielt, gründet auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass sich der Beschwerdeführer für eine konkrete Stelle eines Betriebes in römisch 40 bewerben sollte, geht aus dem Vermittlungsvorschlag hervor. Dass sich der Beschwerdeführer zunächst per Post bewarb und in weiterer Folge vom AMS darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ausschließlich persönliche Bewerbungen akzeptiert werden, er den Dienstgeber daraufhin telefonisch kontaktierte und schließlich am 17.10.2022 persönlich vorstellig wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des AMS und des Beschwerdeführers. Der Ablauf des Bewerbungsgespräches in den Räumlichkeiten des potentiellen Dienstgebers ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters des Dienstgebers, der zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer sprach. Die Feststellung, dass die Beschäftigung nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, zumindest einem der beiden oben wiedergegebenen Punkte zuzustimmen, beruht auf den Angaben des einvernommenen Zeugen. Dieser führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass ein Bewerber nicht in die Datenbank des potentiellen Dienstgebers aufgenommen werden könne, wenn die Punkte zum Datenschutz im Bewerbungsbogen nicht angekreuzt werden. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf Verlangen die entsprechenden Punkte nicht angekreuzt habe, seien ihm seine Unterlagen wieder zurückgegeben worden (siehe VH-Schrift, S. 10). Ferner führte der Zeuge auch explizit an, dass die ursprünglich „falsche“ Bewerbungsform des Beschwerdeführers, nämlich, dass er sich postalisch und telefonisch bewarb, obwohl ausdrücklich auf eine persönliche Bewerbung hingewiesen wurde, kein Hindernis für eine Einstellung des Beschwerdeführers gewesen wäre (siehe VH-Schrift, S. 10).
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  15. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  4. Zur Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer daher zumutbar. 3.
  5. Zur Vereitelungshandlung: 3.5.
  6. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten auszugsweise: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
  3. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  4. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  5. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
  6. f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ 3.5.
  1. Nach der Judikatur der Datenschutzbehörde wurde eine Speicherung für einen Zeitraum von sieben Monaten als zulässig erachtet (vgl. Datenschutzbehörde 27.08.2018, DSB-D123.085/0003-DSB/2018).3.5.
  2. Nach der Judikatur der Datenschutzbehörde wurde eine Speicherung für einen Zeitraum von sieben Monaten als zulässig erachtet vergleiche Datenschutzbehörde 27.08.2018, DSB-D123.085/0003-DSB/2018). Sollen Daten über diesen Zeitraum hinaus gespeichert werden, so muss im Einzelfall ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens dargetan werden oder die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. 3.5.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Maßgeblich ist, dass dem Beschwerdeführer durch den ausgehändigten Vermittlungsvorschlag eine konkrete Stelle bei einem Betrieb in XXXX zugewiesen wurde. Es ging im vorliegenden Fall sohin nicht darum, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung etwa im Pool eines Personalvermittlungsunternehmens zu deponieren hatte, sondern, dass er sich auf eine konkrete Stelle bewerben sollte.Maßgeblich ist, dass dem Beschwerdeführer durch den ausgehändigten Vermittlungsvorschlag eine konkrete Stelle bei einem Betrieb in römisch 40 zugewiesen wurde. Es ging im vorliegenden Fall sohin nicht darum, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung etwa im Pool eines Personalvermittlungsunternehmens zu deponieren hatte, sondern, dass er sich auf eine konkrete Stelle bewerben sollte. Zur Beendigung des Zustands der Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sohin verpflichtet, sich auf die ihm zugewiesene, konkrete Stelle zu bewerben und demzufolge auch in die Verarbeitung seiner Daten bezüglich der Bewerbung für dieses Beschäftigungsangebot zuzustimmen. Im Bewerbungsformular der Firma XXXX , welches dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 17.10.2022 ausgehändigt wurde, musste betreffend das Thema Datenschutz unter „Punkt 1“ zugestimmt werden, dass die abgegebenen Daten bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages an potentielle Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei XXXX bekundet haben, weitergegeben werden können.Im Bewerbungsformular der Firma römisch 40 , welches dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 17.10.2022 ausgehändigt wurde, musste betreffend das Thema Datenschutz unter „Punkt 1“ zugestimmt werden, dass die abgegebenen Daten bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages an potentielle Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei römisch 40 bekundet haben, weitergegeben werden können. Unter „Punkt 2“ musste zugestimmt werden, dass die angegebenen Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Unterfertigung von der Firma XXXX zum Zwecke eines potentiellen Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Evidenz gehalten werden dürfen.Unter „Punkt 2“ musste zugestimmt werden, dass die angegebenen Daten für einen Zeitraum von drei Jahren ab Unterfertigung von der Firma römisch 40 zum Zwecke eines potentiellen Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Evidenz gehalten werden dürfen. Der potentielle Dienstgeber gestaltete seinen Bewerbungsbogen dahingehend, dass (jedenfalls) entweder zum wiedergegeben „Punkt 1“ oder zum wiedergegebenen „Punkt 2“ zugestimmt werden muss, damit die Daten eines Bewerbers in die Datenbank des potentiellen Dienstgebers aufgenommen werden und die Bewerbung überhaupt erfasst werden kann. Eine weitere Möglichkeit dahingehend, dass weder „Punkt 1“ noch „Punkt 2“ zugestimmt wird, aber eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten für die konkret vom AMS zugewiesene Stelle erteilt wird, ist im Bewerbungsprozess der Firma XXXX nicht vorgesehen.Der potentielle Dienstgeber gestaltete seinen Bewerbungsbogen dahingehend, dass (jedenfalls) entweder zum wiedergegeben „Punkt 1“ oder zum wiedergegebenen „Punkt 2“ zugestimmt werden muss, damit die Daten eines Bewerbers in die Datenbank des potentiellen Dienstgebers aufgenommen werden und die Bewerbung überhaupt erfasst werden kann. Eine weitere Möglichkeit dahingehend, dass weder „Punkt 1“ noch „Punkt 2“ zugestimmt wird, aber eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten für die konkret vom AMS zugewiesene Stelle erteilt wird, ist im Bewerbungsprozess der Firma römisch 40 nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer ist sohin zuzugestehen, dass er im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit hatte, zwar der Verarbeitung seiner Daten im Hinblick auf die konkrete Stelle als Lagerarbeiter bei einem Betrieb in XXXX zuzustimmen, es aber abzulehnen, dass seine Daten an weitere Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei XXXX bekundet haben, weitergegeben werden, und es ebenfalls abzulehnen, dass seine Daten für die über die nach der DSGVO zulässige Speicherfrist von sieben Monaten hinausgehende Dauer von insgesamt drei Jahren gespeichert werden.Dem Beschwerdeführer ist sohin zuzugestehen, dass er im gegenständlichen Fall keine Möglichkeit hatte, zwar der Verarbeitung seiner Daten im Hinblick auf die konkrete Stelle als Lagerarbeiter bei einem Betrieb in römisch 40 zuzustimmen, es aber abzulehnen, dass seine Daten an weitere Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei römisch 40 bekundet haben, weitergegeben werden, und es ebenfalls abzulehnen, dass seine Daten für die über die nach der DSGVO zulässige Speicherfrist von sieben Monaten hinausgehende Dauer von insgesamt drei Jahren gespeichert werden. Angesichts dessen, dass den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Bewerbung nur hinsichtlich der konkret zugewiesenen Stelle traf, kann nicht erkannt werden, dass er durch die Nichterteilung seiner Einwilligung in die beiden genannten Punkte eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Es war ihm schließlich nach dem Bewerbungsprozess der Firma XXXX schlicht nicht möglich, differenziert vorzugehen, sodass er der Verarbeitung seiner Daten zwar im Hinblick auf die konkrete Stelle des Vermittlungsvorschlages zustimmt, nicht jedoch im Hinblick auf andere, weitere Beschäftigungsbetriebe, ohne dabei eine Einwilligung zur Speicherung seiner Daten für drei Jahre abgeben zu müssen. Sein Wunsch nach einer differenzierten Vorgehensweise mündete schließlich darin, dass seine Bewerbung gar nicht erfasst und ihm die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben wurden. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Firma XXXX in ihrem vorformulierten „Punkt 2“ betreffend die Speicherfrist von drei Jahren wesentlich von der Judikatur der Datenschutzbehörde abweicht, welche eine Speicherung von sieben Monaten als zulässig erachtet.Angesichts dessen, dass den Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Bewerbung nur hinsichtlich der konkret zugewiesenen Stelle traf, kann nicht erkannt werden, dass er durch die Nichterteilung seiner Einwilligung in die beiden genannten Punkte eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Es war ihm schließlich nach dem Bewerbungsprozess der Firma römisch 40 schlicht nicht möglich, differenziert vorzugehen, sodass er der Verarbeitung seiner Daten zwar im Hinblick auf die konkrete Stelle des Vermittlungsvorschlages zustimmt, nicht jedoch im Hinblick auf andere, weitere Beschäftigungsbetriebe, ohne dabei eine Einwilligung zur Speicherung seiner Daten für drei Jahre abgeben zu müssen. Sein Wunsch nach einer differenzierten Vorgehensweise mündete schließlich darin, dass seine Bewerbung gar nicht erfasst und ihm die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben wurden. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Firma römisch 40 in ihrem vorformulierten „Punkt 2“ betreffend die Speicherfrist von drei Jahren wesentlich von der Judikatur der Datenschutzbehörde abweicht, welche eine Speicherung von sieben Monaten als zulässig erachtet. Dass in der Weitergabemöglichkeit der Daten des Beschwerdeführers „an potentielle Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei XXXX bekundet haben“ eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 AlVG gelegen wäre, von der der Beschwerdeführer durch Nichterteilung seiner Zustimmung zu „Punkt 1“ des Bewerbungsbogens keinen Gebrauch gemacht habe, kann jedenfalls nicht gesehen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit idR dann auszugehen, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Vor diesem Hintergrund zeigt sich deutlich, dass sich dem Beschwerdeführer durch die allfällige Möglichkeit, seine Daten an interessierte Beschäftigungsbetriebe weiterzugeben, keine iS dieser Rechtsprechung sonstige Arbeitsmöglichkeit geboten hat.Dass in der Weitergabemöglichkeit der Daten des Beschwerdeführers „an potentielle Beschäftigungsbetriebe, die ein Interesse bei römisch 40 bekundet haben“ eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG gelegen wäre, von der der Beschwerdeführer durch Nichterteilung seiner Zustimmung zu „Punkt 1“ des Bewerbungsbogens keinen Gebrauch gemacht habe, kann jedenfalls nicht gesehen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit idR dann auszugehen, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vergleiche VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Vor diesem Hintergrund zeigt sich deutlich, dass sich dem Beschwerdeführer durch die allfällige Möglichkeit, seine Daten an interessierte Beschäftigungsbetriebe weiterzugeben, keine iS dieser Rechtsprechung sonstige Arbeitsmöglichkeit geboten hat. Es kann weiters nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer durch Nichterteilung seiner Einwilligung in „Punkt 1“ oder „Punkt 2“ ein provokantes Verhalten gesetzt hätte, welches als Vereitelungshandlung zu qualifizieren wäre. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen auch von dem vom AMS zitierten, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.1995, 95/08/0092, zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im dort behandelten Fall die Ausfüllung eines Personalfragebogens ganz offensichtlich nicht ernst nahm, zumal er die Frage nach dem Familienstand mit „UNGEWISS“ sowie jene nach seinem Gesundheitszustand mit „MÄSSIG, MÄSSIG“ beantwortete. Der Argumentation des AMS, wonach der Beschwerdeführer bereits dadurch eine Vereitlungshandlung gesetzt habe, dass er sich vor seiner persönlichen Vorstellung beim potentiellen Diensteber postalisch und telefonisch beworben habe, obwohl aus dem Vermittlungsvorschlag hervor gegangen sei, dass ausschließlich persönliche Bewerbungen gewünscht seien, ist entgegenzuhalten, dass das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht daran gelegen hatte, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich postalisch und telefonisch bewarb. Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt wurde, lag dem glaubhaften Vorbringen des Zeugen zufolge ausschließlich in dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht bereit erklärte, zumindest eines der beiden vorgesehenen Kästchen betreffend das Thema Datenschutz anzukreuzen. Im Ergebnis kann sohin im gesamten Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung erblickt werden, die zur Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG berechtigt hätte.Im Ergebnis kann sohin im gesamten Verhalten des Beschwerdeführers keine Vereitelungshandlung erblickt werden, die zur Verhängung einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG berechtigt hätte. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2277315.1.00

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