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{'item': 'W275 2287048-1'}

Obsah (15)Art 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 31§ 18§ 19§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW275 2287048-1 Spruch, W275 2287048-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe die Khalistan-Bewegung in Indien unterstützt und sei aus diesem Grund drei Mal von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Einige seiner Freunde seien ums Leben gekommen. Aus Angst vor dem gleichen Schicksal sei er geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Mit Aktenvermerk vom 10.11.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne Einvernahme nicht erfolgen könne. Mit Aktenvermerk vom 10.11.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne Einvernahme nicht erfolgen könne. Am 24.01.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft ein, demzufolge der Beschwerdeführer ein freies Gewerbe angemeldet habe. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer Einvernahme geladen. Mit Schreiben vom 25.10.2023 ersuchte die belangte Behörde eine näher genannte Polizeiinspektion um nachweisliche Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer. Mit Kurzbrief vom 26.10.2023 gab die Polizeiinspektion bekannt, dass dem Ersuchen entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom 14.11.2023 gab die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers die erteilte Vollmacht bekannt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Einvernahme geladen. Mit Schreiben vom 08.12.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Abtretung des Aktes an die Regionaldirektion XXXX sowie seine dortige Einvernahme und verwies auf seinen Wohnort, die Distanz zu dem geplanten Ort der Einvernahme in der Regionaldirektion XXXX sowie seine angespannte finanzielle Lage. Mit Schreiben vom 11.12.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Einvernahme geladen. Mit Schreiben vom 08.12.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Abtretung des Aktes an die Regionaldirektion römisch 40 sowie seine dortige Einvernahme und verwies auf seinen Wohnort, die Distanz zu dem geplanten Ort der Einvernahme in der Regionaldirektion römisch 40 sowie seine angespannte finanzielle Lage. Mit Schreiben vom 11.12.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Mit Schreiben vom 12.01.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er wegen Fieber sowie Erkältungsbeschwerden nicht an der Einvernahme am 13.01.2024 teilnehmen werde könne. Mit Ladungsbescheid vom 13.01.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zu seiner Einvernahme im Asylverfahren am 25.01.2024 um 13:00 Uhr an einer näher genannten Adresse zu erscheinen; für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund wurde die zwangsweise Vorführung angedroht. Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht zur Einvernahme erschienen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Zu A) Zurückverweisung: 1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 AsylG 2005 bleibt davon unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 bleibt davon unberührt.

§ 24Abs. 3 Asyl

G 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 entzogen hat.

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der Asylwerber sich dem Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. 2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration im Bundesgebiet durchgeführt zu haben; der Beschwerdeführer wurde gegenständlich lediglich erstbefragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt seine (vollinhaltlich negative) Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Wesentlichen darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei sowie sich dem Verfahren entzogen habe. Diese Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdeführer wurde lediglich polizeilich erstbefragt, wobei die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die nähere Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert werden. Eine nähere Befragung zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fand in der Erstbefragung demnach nicht statt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen eine Gefährdung seiner Person behauptet hat, hätte die belangte Behörde weitere Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes – insbesondere eine Einvernahme des Beschwerdeführers – durchführen müssen, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr prüfen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt erfolglos versucht hat, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme zu laden, zuletzt auch mit Ladungsbescheid vom 13.01.2024 unter Androhung der zwangsweisen Vorführung. Damit hat sie es (zunächst) offenbar – zutreffender Weise – als notwendig erachtet, den Beschwerdeführer zu den Gründen für die Antragstellung selbst zu befragen. Wie oben bereits ausgeführt, steht die Tatsache, dass ein Asylwerber bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung im Wesentlichen dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Allerdings mangelt es einer Anwendung dieser Bestimmung an dem Umstand, dass gegenständlich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eben nicht feststeht. Auch die belangte Behörde impliziert durch ihre Versuche, den Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu laden und zu seinen Fluchtgründen zu befragen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Fall insgesamt noch nicht feststeht und weitere Ermittlungsschritte notwendig sind; diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Nach zwischenzeitiger Einstellung des gegenständlichen Verfahrens sowie mehrfach erfolgloser Ladung des Beschwerdeführers ging die Behörde sodann jedoch in weiterer Folge von einem geklärten Sachverhalt aus und sah letztlich von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab. Insbesondere mit der durchgeführten Einstellung des Verfahrens zeigte die belangte Behörde, dass die Aktenlage für eine Entscheidung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers in gegenständlichem Fall gerade nicht ausreichend sei. Anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist in gegenständlichem Fall insgesamt nicht von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen, der die Behörde berechtigt, von einer Einvernahme des Beschwerdeführers abzusehen. Hinzu kommt, dass der bekämpfte Bescheid Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beinhaltet, die dem Beschwerdeführer in dieser Form nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen (vgl. etwa VwGH 17.02.2010, Ra 2008/08/0061, mwN). Hinzu kommt, dass der bekämpfte Bescheid Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beinhaltet, die dem Beschwerdeführer in dieser Form nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Behörde den Parteien das Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen vergleiche etwa VwGH 17.02.2010, Ra 2008/08/0061, mwN). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich (erstmals) ausführlich mit seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2287048.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.