Obsah (14)
§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 22a§ 24§ 13§ 7§ 12§ 59Art. 130§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW289 2285264-3 Spruch, W289 2285264-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sollte am 23.01.2024 auf dem Luftweg von Wien nach Nigeria abgeschoben werden.
- Mit Schreiben vom 05.03.2024, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 23.01.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte am 06.03.2024 den Verwaltungsakt vor und übermittelte eine Stellungnahme.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 06.03.2024 gewährt.
- Am 08.03.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme und führte aus, dass mit der gegenständlichen Beschwerde die Ausübung der Zwangsgewalt, nämlich die durch die Polizei begleitete versuchte Abschiebung, bekämpft werde, wobei sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Gewahrsam der Polizeibeamten entziehen habe können. Aus den Überlegungen, dass der BF zuvor ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er sich nach der Ankunft am Flughafen geweigert habe, ins Flugzeug zu steigen, sei im vorliegenden Fall jedenfalls von der Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen. Wäre beim Transport zum Flughafen keine Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden, so hätte der BF jederzeit aus dem Fahrzeug aussteigen und gehen können. Dies könne man jedoch bereits aus den Umständen heraus verneinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 02.02.2021 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen, zur Anzeige gebracht und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt. Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurden zudem auch der Reisepass (gültig bis zum XXXX ) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt.Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurden zudem auch der Reisepass (gültig bis zum römisch 40 ) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG.1.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG. 1.
- Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 10.02.2021 wurden dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Nach seiner gerichtlichen Verurteilung wurde der BF am 23.02.2021 aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages in der Justizanstalt festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. 1.
- Am 24.02.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.
- Der BF nahm in der Folge die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr wahr und wurde zu diesem Zweck am 05.03.2021 aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2021, mit Unterstützung der BBU, nach Nigeria aus. 1.
- Entgegen des gegen den BF weiterhin bestehenden Einreiseverbotes, kehrte der BF in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. 1.
- Am 24.08.2023 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF am 22.08.2023 aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bereich des Suchtmittelgesetzes festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt wurde. Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA einen Festnahmeauftrag an die Justizanstalt und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum XXXX , Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum XXXX ), dem sodann auch entsprochen wurde.Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA einen Festnahmeauftrag an die Justizanstalt und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum römisch 40 , Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ), dem sodann auch entsprochen wurde. 1.
- Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.08.2023 wurden dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.
- Mit Schreiben vom 25.08.2023 verständigte das Landesgericht das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. 1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall SMG.1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall SMG. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, §§ 28 Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall SMG, § 27 Abs. 2a
- Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Schreiben vom 30.10.2023 informierte die Justizanstalt das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF aus der Strafhaft am 22.01.
- 1.
- In der Folge organisierte das BFA die geplante Abschiebung des BF für den 23.01.2024 mit Abflugzeit 15:35 Uhr vom Flughafen Wien (innerhalb von 72 Stunden nach Entlassung aus der Strafhaft). 1.
- Der BF wurde am 22.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.
- Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen wolle. Eine erkennungsdienstliche Behandlung bzw. Fragen wolle er keine beantworten. Der BF unterschrieb das Erstbefragungsformular, welches bis auf eine kurze Sachverhaltsschilderung nicht befüllt wurde, da der BF keine Fragen beantworten wollte (vgl. XXXX ).1.
- Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen wolle. Eine erkennungsdienstliche Behandlung bzw. Fragen wolle er keine beantworten. Der BF unterschrieb das Erstbefragungsformular, welches bis auf eine kurze Sachverhaltsschilderung nicht befüllt wurde, da der BF keine Fragen beantworten wollte vergleiche römisch 40 ). 1.
- Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr beim PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden, da der BF angab, ohne seinen zweiten - bereits abgelaufenen - Reisepass nicht zu fliegen. Der BF verhielt sich äußerst aggressiv und gebärdete mehrfach gestikulierend in Richtung der Polizeibeamten. Er weigerte sich, das Terminal in Richtung der Abstellposition des Flugzeuges zu verlassen. In weiterer Folge wurde der BF ins PAZ rücküberstellt. 1.
- Das BFA stellte in der Folge im Wege des Polizeikooperationszentrums (PKZ) eine Anfrage an die italienischen Behörden, um zu eruieren, ob der BF aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und ob die italienischen Dokumente eingezogen werden sollen. Noch am 23.01.2024 teilte das PKZ mit, dass der BF seit dem 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und er zudem kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Schlepperei aufweise. 1.
- Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Unter anderem gab der BF konfrontiert damit, dass seine Abschiebung bereits innerhalb von zwei Tagen hätte stattfinden können, wenn er sich hinsichtlich seiner Asylantragstellung nicht widersprüchlich geäußert hätte und die Abschiebung nicht verweigert hätte, an, dass er bereits in Strafhaft gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen wolle, sich jedoch niemand zuständig gefühlt habe. Damit konfrontiert, dass oftmals Asylanträge in der Strafhaft gestellt würden, dies auch über den Sozialen Dienst oder per Telefon gehe und er auch Englisch spreche, sodass auch ein Mitarbeiter des BFA sein Anliegen verstanden hätte, räumte er ein, dass das richtig sei. Er gab an, dass er in erster Linie aus der Festnahme entlassen werden wolle. Er wolle in Österreich bleiben und habe auch eine Adresse, an der er bleiben könne. Er wolle hier leben und arbeiten. In Afrika habe er Familie, drei Kinder, seine Mutter. Die Rechtsvertretung des BF unterbrach in der Folge wiederholt die Einvernahme und wurde auch der BF ungehalten, nachdem ihm erklärt wurde, dass eine Asylantragstellung nicht automatisch eine Entlassung bewirke. Der BF reagierte darauf mit sexistischen Anmerkungen gegen die Einvernahmeleiterin. Aufgrund der wiederholten Unterbrechungen der Einvernahme durch den Rechtsvertreter wurde dieser des Saales verwiesen. Dieser verließ den Saal jedoch nicht, sondern teilte dem BF mit, dass dieser das Protokoll nicht unterschreiben solle. Dem BF wurde von der Einvernahmeleiterin erklärt, dass es keinen Unterschied ausmache, wenn er das Protokoll nicht unterschreibe und forderte diese den BF auch sich zu beruhigen, nachdem dieser wild gestikulierte und schrie. Der BF reagierte darauf mit „Sie sind eine Frau, ich ein Mann“. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert zu gehen, woraufhin der BF angab, mit seinem Anwalt mitzugehen und wurde dieser schließlich aus dem Halbgesperre verbracht. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass er sich der Einvernahme nicht stellen müsse, sein Verhalten jedoch miteinbezogen werde, verließ er das Halbgesperre und wurde die Einvernahme sodann beendet. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt. 1.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25.01.2024 Beschwerde an das BVwG. 1.
- Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte, nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, wo er dann aber gesagt hätte, nicht fliegen zu wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe XXXX sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle, bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde. 1.
- Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte, nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, wo er dann aber gesagt hätte, nicht fliegen zu wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe römisch 40 sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle, bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde. 1.
- Am 26.01.2024, 15:50 Uhr, erfolgte durch das BFA die Anordnung zur Entlassung des BF aus der Schubhaft (Entlassungsgrund: „Wegfall des Schubhaftgrundes“). Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. 1.
- Nach Entlassung aus der Schubhaft und Beendigung der Abgangsmodalitäten wurde der BF von einem Polizeibeamten aufgefordert, das PAZ zu verlassen. Der BF gab an, dass ihm Dokumente fehlen, weshalb er das PAZ nicht verlassen werde. Dem BF wurde nach entsprechender Prüfung mitgeteilt, dass sich besagte Dokumente zu keinem Zeitpunkt im PAZ befunden hätten und er nach Verlassen neuerlich festgenommen werde. Der BF erwiderte, dass er ohne seine Dokumente das PAZ nicht verlassen werde. Der von Polizeibeamten durch Einsatz von Körperkraft gestartete Versuch, den auf einer Bank sitzenden BF zum Aufstehen zu bewegen, misslang, vielmehr klammerte sich der BF an eine Strebe der Bank und versuchte, seinen Kopf unter der Bank einzuzwängen. Durch Einsatz von Körperkraft versuchten die Beamten, letztlich erfolgreich, den BF von der Bank zu lösen, woraufhin der BF versuchte, seinen Speichel in Richtung eines Beamten abzugeben, was jedoch misslang. Erst in Bauchlage konnte der BF sodann fixiert werden, wobei selbst dann noch die Versuche des BF unterbunden werden mussten, seinen Kopf gegen die Bodenfliesen zu schlagen. Die zwischenzeitlich informierte Referentin des BFA ordnete nach Schilderung des Sachverhaltes mündlich (späterhin auch schriftlich) die sofortige neuerliche Festnahme des BF an. Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.
- Am 27.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. XXXX , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 1.
- Am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. 1.
- Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. 1.
- Mit Bescheid des BFA, datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.31. Mit Bescheid des BFA, datiert mit 26.01.2024, elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.
- Am 30.01.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 26.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. 1.
- Am 30.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom 31.01.2024 lehnte das BFA den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ab. 1.
- Am 01.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren statt. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. XXXX , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen.1.35. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen. 1.
- Mit Schreiben vom 05.03.2024, am selben Tag beim BVwG eingelangt, erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht die nunmehr gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung am 23.01.2024 nach Nigeria. 1.
- Festgestellt wird, dass der BF Staatsbürger von Nigeria ist. Seine Identität steht fest. 1.
- Festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 keine durchführbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vorlag.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren betreffend die Schubhaftbeschwerden des BF. Insbesondere wurde Einsicht genommen in das diesbezüglich zuletzt ergangene Erkenntnis des BVwG vom 05.02.
- Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zur Person bzw. Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den oben genannten Akten. 2.
- Dass der BF anlässlich der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr aus dem PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht wurde, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Nachricht des BFA vom 23.01.2024 (vgl. XXXX ) sowie dem LPD-Bericht zur versuchten Abschiebung mit angeführter Einsatzzeit 13:15 - 16:30 Uhr an diesem Tag (vgl. XXXX ).2.
- Dass der BF anlässlich der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr aus dem PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht wurde, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Nachricht des BFA vom 23.01.2024 vergleiche römisch 40 ) sowie dem LPD-Bericht zur versuchten Abschiebung mit angeführter Einsatzzeit 13:15 - 16:30 Uhr an diesem Tag vergleiche römisch 40 ). 2.
- Dass zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 (wobei der Flug lt. Flugbuchung um 15:35 starten sollte, vgl. XXXX ) keine durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich ebenfalls aus den oben genannten Akten (vgl. hierzu sogleich die rechtliche Beurteilung unter 3.1.3.).2.
- Dass zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 (wobei der Flug lt. Flugbuchung um 15:35 starten sollte, vergleiche römisch 40 ) keine durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich ebenfalls aus den oben genannten Akten vergleiche hierzu sogleich die rechtliche Beurteilung unter 3.1.3.). Zwar geht aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom 02.03.2021 hervor, dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, da mit diesem Bescheid gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, wobei das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 besteht. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt jedoch, dass der BF am 23.01.2024, um 10:54 Uhr, im Stande der Festnahme einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, was sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Meldung der LPD zu ebendiesem Antrag auf internationalen Schutz ergibt (vgl. XXXX ). Zwar erklärte der BF sodann gleich, keinen Asylantrag gestellt haben zu wollen und nach Nigeria zurückzuwollen (vgl. XXXX und wurde vom BFA am 23.01.2024, 12:27 Uhr, vermerkt, dass der BF seinen Asylantrag zurückgezogen hätte (vgl. XXXX ), er äußerte sich späterhin jedoch wiederum dahingehend, doch einen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. XXXX Hierbei ging letztlich auch das BFA von der Asylantragstellung des BF am 23.01.2024 aus und wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.01.2024 auch den Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2024, Zl. XXXX , und vom 05.02.2024, Zl. XXXX , zugrunde gelegt.Zwar geht aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom 02.03.2021 hervor, dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, da mit diesem Bescheid gegen den BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde, wobei das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 besteht. Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt jedoch, dass der BF am 23.01.2024, um 10:54 Uhr, im Stande der Festnahme einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, was sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der dort einliegenden Meldung der LPD zu ebendiesem Antrag auf internationalen Schutz ergibt vergleiche römisch 40 ). Zwar erklärte der BF sodann gleich, keinen Asylantrag gestellt haben zu wollen und nach Nigeria zurückzuwollen vergleiche römisch 40 und wurde vom BFA am 23.01.2024, 12:27 Uhr, vermerkt, dass der BF seinen Asylantrag zurückgezogen hätte vergleiche römisch 40 ), er äußerte sich späterhin jedoch wiederum dahingehend, doch einen Asylantrag gestellt zu haben vergleiche römisch 40 Hierbei ging letztlich auch das BFA von der Asylantragstellung des BF am 23.01.2024 aus und wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.01.2024 auch den Erkenntnissen des BVwG vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , und vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. Stattgabe der Beschwerde3.
- Zu A) römisch eins. Stattgabe der Beschwerde 3.1.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:3.1.
- Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.(…)"
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind., (…)" Der mit „Faktischer Abschiebeschutz“ betitelte § 12 AsylG lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz“ betitelte Paragraph 12, AsylG lautet: "§ 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
§ 24Abs.
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."§ 12.
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(2)Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
- zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist; 2.notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
- für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3)Der Aufenthalt
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
§ 13dar.“
(3)Der Aufenthalt
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar.“ 3.1.2.
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089). 3.1.2.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
§ 13Abs.
3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten versuchten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG gegen die (versuchte) Abschiebung des BF am 23.01.2024 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten versuchten Abschiebung des BF; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die (versuchte) Abschiebung des BF am 23.01.2024 zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des BVwG für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Die Abschiebung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck der Verbringung an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt das Verhalten zur Ausreise am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden, dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. Im Fall einer nach der Festnahme vorgenommenen direkten Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K12 zu § 46 FPG).Die Abschiebung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck der Verbringung an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt das Verhalten zur Ausreise am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden, dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. Im Fall einer nach der Festnahme vorgenommenen direkten Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K12 zu Paragraph 46, FPG). Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085).Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085). Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten: das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu § 46 FPG).Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten: das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu Paragraph 46, FPG). Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten. Dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Die Durchführung einer Abschiebung kann sich als unverhältnismäßig erweisen, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250). Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen die versuchte Abschiebung am 23.01.2024. 3.1.3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).3.1.3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089; vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118). Die belangte Behörde ging zum in Beschwerde gezogenen Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 vom Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung aus. Wie festgestellt, wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen und erwuchs dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der BF aber am 23.01.2024 um 10:54 Uhr erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, weshalb er zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 – da mangels Folgeantrages kein Fall des § 12a AsylG vorliegen kann –
§ 12Abs. 1 Asyl
G bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte (faktischer Abschiebeschutz). Ungeachtet des Umstandes, dass der BF im vorliegenden Fall – in Anbetracht der getroffenen Feststellungen – äußerst widersprüchliche Angaben betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz tätigte, hätte die Behörde in Ansehung des § 25 Abs. 2 AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich ist (es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen gem. § 2 Abs. 2 NAG), jedenfalls von der Einbringung eines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz ausgehen müssen.Im vorliegenden Fall hat der BF aber am 23.01.2024 um 10:54 Uhr erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, weshalb er zum Zeitpunkt der versuchten Abschiebung am 23.01.2024 – da mangels Folgeantrages kein Fall des Paragraph 12 a, AsylG vorliegen kann –
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte (faktischer Abschiebeschutz). Ungeachtet des Umstandes, dass der BF im vorliegenden Fall – in Anbetracht der getroffenen Feststellungen – äußerst widersprüchliche Angaben betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz tätigte, hätte die Behörde in Ansehung des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG, wonach das Zurückziehen eines Antrages auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich ist (es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen gem. Paragraph 2, Absatz 2, NAG), jedenfalls von der Einbringung eines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz ausgehen müssen. Wenngleich das BVwG bereits mit Erkenntnis vom 05.02.2024 zu Recht festgestellt hat, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern bzw. zu gefährden, so war die erlassene Rückkehrentscheidung vom 02.03.2021 im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlich bekämpften versuchten Abschiebung am 23.01.2024 - aufgrund des erstmaligen Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 23.01.2024 -
§ 59Abs.
6 FPG nicht (mehr) durchführbar zumal dem BF
§ 12Abs. 1 Asyl
G faktischer Abschiebeschutz zukam.Wenngleich das BVwG bereits mit Erkenntnis vom 05.02.2024 zu Recht festgestellt hat, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern bzw. zu gefährden, so war die erlassene Rückkehrentscheidung vom 02.03.2021 im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlich bekämpften versuchten Abschiebung am 23.01.2024 - aufgrund des erstmaligen Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 23.01.2024 -
Paragraph 59, Absatz 6, FPG nicht (mehr) durchführbar zumal dem BF
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG faktischer Abschiebeschutz zukam. Die vom BF mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte begonnene (versuchte) Abschiebung am 23.01.2024 – die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte – war somit im Ergebnis rechtswidrig. 3.
- Zu A) II. und III. – Kostenersatz3.
- Zu A) römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung des BF erhoben. Die Vertretung des BF beantragte, das BVwG möge aussprechen, dass die belangte Behörde dem BF seine Aufwendungen nach § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung mitsamt Eingabengebühr zu ersetzen habe.
§ 2Bu
LVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,00.3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde Maßnahmenbeschwerde gegen die versuchte Abschiebung des BF erhoben. Die Vertretung des BF beantragte, das BVwG möge aussprechen, dass die belangte Behörde dem BF seine Aufwendungen nach Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung mitsamt Eingabengebühr zu ersetzen habe.
Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG EUR 30,
- Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer zum Ersatz für den Vorlageaufwand iHv EUR 57,40 und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde iHv EUR 368,80 verpflichten. 3.2.
- Der BF ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Parteien, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat, somit EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand und EUR 30,00 für die Eingabengebühr. 3.2.
- Dem BFA hingegen gebührt als unterlegener Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.3.2.5. Dem BFA hingegen gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung 3.3.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Stellungnahme des BFA findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W289.2285264.3.00