Obsah (14)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34Art. 130§ 13§§ 56§ 77§ 46§ 40§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW289 2285264-4 Spruch, W289 2285264-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2024, 16:10 Uhr, und Anhaltung ab 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 27.01.2024, 16:15 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 27.01.2024, 16:15 Uhr, bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, wird
§ 22aAbs.
1 Z 2 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 27.01.2024, 16:15 Uhr, bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft in diesem Zeitraum für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, festgenommen und befand sich im Stande der Festnahme von 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Im Anschluss daran wurde die Schubhaft verhängt.
- Mit Schreiben vom 08.03.2024 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegen die Festnahme am 26.01.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 29.01.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) legte am 11.03.2024 den Verwaltungsakt vor und übermittelte eine Stellungnahme.
- Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 11.03.2024 gewährt.
- Am 12.03.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass sofern die Behörde vorbringe, dass hinsichtlich Beschwerden kein Ende abzusehen sei, darauf hingewiesen werde, dass ein Ende jedenfalls dann abzusehen wäre, wenn die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherstelle, auf ihre Pflicht, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, achte, und den BF aus der Haft entlasse und dabei nicht wieder direkt im Anschluss an die Entlassung festnehmen lasse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahren: 1.1.
- Am 02.02.2021 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen, zur Anzeige gebracht und in eine Justizanstalt eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde sodann die Untersuchungshaft verhängt. Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurden zudem auch der Reisepass (gültig bis zum XXXX ) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt.Noch am 02.02.2021 übermittelte das BFA an die Justizanstalt einen Festnahmeauftrag und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Auf Ersuchen des BFA wurden zudem auch der Reisepass (gültig bis zum römisch 40 ) und ein Aufenthaltstitel des BF sichergestellt. 1.1.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG.1.1.
- Mit Schreiben vom 03.02.2021 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG. 1.1.
- Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 10.02.2021 wurden dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2021 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Nach seiner gerichtlichen Verurteilung wurde der BF am 23.02.2021 aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrages in der Justizanstalt festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt. 1.1.
- Am 24.02.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
- Der BF nahm in der Folge die Möglichkeit der unterstützten freiwilligen Rückkehr wahr und wurde zu diesem Zweck am 05.03.2021 aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF reiste am 05.03.2021, mit Unterstützung der BBU, nach Nigeria aus. 1.1.
- Entgegen des gegen den BF weiterhin bestehenden Einreiseverbotes, kehrte der BF in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. 1.1.
- Am 24.08.2023 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass der BF am 22.08.2023 aufgrund des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung im Bereich des Suchtmittelgesetzes festgenommen und am darauffolgenden Tag in eine Justizanstalt überstellt wurde. Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA einen Festnahmeauftrag an die Justizanstalt und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum XXXX , Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum XXXX ), dem sodann auch entsprochen wurde.Noch am 24.02.2023 übermittelte das BFA einen Festnahmeauftrag an die Justizanstalt und ersuchte darum, diesen nach Entlassung des BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft zu vollziehen. Gleichzeitig ersuchte das BFA um die in den Depositen der Justizanstalt befindlichen Personendokumente (Reisepass gültig bis zum römisch 40 , Aufenthaltstitel für Italien mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ), dem sodann auch entsprochen wurde. 1.1.
- Mit Schreiben des BFA „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 25.08.2023 wurden dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme durch den BF erfolgte jedoch nicht. 1.1.
- Mit Schreiben vom 25.08.2023 verständigte das Landesgericht das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. 1.1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall SMG.1.1.
- Mit Schreiben vom 06.09.2023 informierte die Staatsanwaltschaft das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall SMG. 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG, §§ 28 Abs. 1
- Fall, 28 Abs. 1
- Fall SMG, § 27 Abs. 2a
- Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2023 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraphen 28, Absatz eins,
- Fall, 28 Absatz eins,
- Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.1.
- Mit Schreiben vom 30.10.2023 informierte die Justizanstalt das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF aus der Strafhaft am 22.01.
- 1.1.
- In der Folge organisierte das BFA die geplante Abschiebung des BF für den 23.01.2024 mit Abflugzeit 15:35 Uhr vom Flughafen Wien (innerhalb von 72 Stunden nach Entlassung aus der Strafhaft). 1.1.
- Der BF wurde am 22.01.2024 aus der Strafhaft entlassen. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurde der BF in der Justizanstalt festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen wolle. Eine erkennungsdienstliche Behandlung bzw. Fragen wolle er keine beantworten. Der BF unterschrieb das Erstbefragungsformular, welches bis auf eine kurze Sachverhaltsschilderung nicht befüllt wurde, da der BF keine Fragen beantworten wollte (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch vor der asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF in englischer Sprache an, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er zurück in seine Heimat Nigeria wolle. Nachdem ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen wurde, gab der BF auf entsprechende Nachfrage, ob es richtig sei, dass er keinen Asylantrag gestellt habe und er freiwillig in seine Heimat zurückreisen möchte, neuerlich an, dass dies richtig sei, er keinen Asylantrag gestellt habe und freiwillig nach Nigeria zurückreisen wolle. Eine erkennungsdienstliche Behandlung bzw. Fragen wolle er keine beantworten. Der BF unterschrieb das Erstbefragungsformular, welches bis auf eine kurze Sachverhaltsschilderung nicht befüllt wurde, da der BF keine Fragen beantworten wollte vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr beim PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden, da der BF angab, ohne seinen zweiten - bereits abgelaufenen - Reisepass nicht zu fliegen. Der BF verhielt sich äußerst aggressiv und gebärdete mehrfach gestikulierend in Richtung der Polizeibeamten. Er weigerte sich, das Terminal in Richtung der Abstellposition des Flugzeuges zu verlassen. In weiterer Folge wurde der BF ins PAZ rücküberstellt. 1.1.
- Das BFA stellte in der Folge im Wege des Polizeikooperationszentrums (PKZ) eine Anfrage an die italienischen Behörden, um zu eruieren, ob der BF aktuell über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und ob die italienischen Dokumente eingezogen werden sollen. Noch am 23.01.2024 teilte das PKZ mit, dass der BF seit dem 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und er zudem kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Schlepperei aufweise. 1.1.
- Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Unter anderem gab der BF konfrontiert damit, dass seine Abschiebung bereits innerhalb von zwei Tagen hätte stattfinden können, wenn er sich hinsichtlich seiner Asylantragstellung nicht widersprüchlich geäußert hätte und die Abschiebung nicht verweigert hätte, an, dass er bereits in Strafhaft gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen wolle, sich jedoch niemand zuständig gefühlt habe. Damit konfrontiert, dass oftmals Asylanträge in der Strafhaft gestellt würden, dies auch über den Sozialen Dienst oder per Telefon gehe und er auch Englisch spreche, sodass auch ein Mitarbeiter des BFA sein Anliegen verstanden hätte, räumte er ein, dass das richtig sei. Er gab an, dass er in erster Linie aus der Festnahme entlassen werden wolle. Er wolle in Österreich bleiben und habe auch eine Adresse, an der er bleiben könne. Er wolle hier leben und arbeiten. In Afrika habe er Familie, drei Kinder, seine Mutter. Die Rechtsvertretung des BF unterbrach in der Folge wiederholt die Einvernahme und wurde auch der BF ungehalten, nachdem ihm erklärt wurde, dass eine Asylantragstellung nicht automatisch eine Entlassung bewirke. Der BF reagierte darauf mit sexistischen Anmerkungen gegen die Einvernahmeleiterin. Aufgrund der wiederholten Unterbrechungen der Einvernahme durch den Rechtsvertreter wurde dieser des Saales verwiesen. Dieser verließ den Saal jedoch nicht, sondern teilte dem BF mit, dass dieser das Protokoll nicht unterschreiben solle. Dem BF wurde von der Einvernahmeleiterin erklärt, dass es keinen Unterschied ausmache, wenn er das Protokoll nicht unterschreibe und forderte diese den BF auf, sich zu beruhigen, nachdem dieser wild gestikulierte und schrie. Der BF reagierte darauf mit „Sie sind eine Frau, ich ein Mann“. Die Rechtsvertretung wurde aufgefordert zu gehen, woraufhin der BF angab, mit seinem Anwalt mitzugehen und wurde dieser schließlich aus dem Halbgesperre verbracht. Nachdem dem BF erklärt wurde, dass er sich der Einvernahme nicht stellen müsse, sein Verhalten jedoch miteinbezogen werde, verließ er das Halbgesperre und wurde die Einvernahme sodann beendet. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt.1.1.22. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag ausgefolgt und in Vollzug gesetzt, er verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme des Bescheides. Auch der Rechtsvertretung des BF wurde der Bescheid noch am selben Tag per Fax und E-Mail zugestellt. 1.1.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25.01.2024 Beschwerde an das BVwG. 1.1.
- Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte, nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, wo er dann aber gesagt hätte, nicht fliegen zu wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe XXXX sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle, bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde. 1.1.
- Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Hierin gab er befragt danach, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe, an, dass er hier (gemeint wohl das PAZ) eingeliefert worden sei und er grundsätzlich kein Problem gehabt hätte, nach Nigeria zu fliegen. Er sei mit den Polizisten zum Flughafen gefahren, wo er dann aber gesagt hätte, nicht fliegen zu wollen, weil er ernsthafte Probleme in Nigeria habe, da er Mitglied der Gruppe römisch 40 sei. Befragt nach seinem am 23.01.2024 gestellten Asylantrag gab er an, dass sein Anwalt ihm gesagt habe, dass er einen Asylantrag stellen solle, bevor er abgeschoben werde, er kenne sich besser aus. Befragt danach, weshalb er nach seiner Asylantragstellung gesagt habe, dass das nicht stimme und er jegliche Mitwirkung verweigert habe, gab er an, dass das viel Stress für ihn gewesen sei und er auch hohen Blutdruck gehabt habe. Befragt danach, was er machen würde, wenn er in Österreich kein Asyl bekomme, gab er an, dass er nach Italien reisen würde. 1.1.
- Am 26.01.2024, 15:50 Uhr, erfolgte durch das BFA die Anordnung zur Entlassung des BF aus der Schubhaft (Entlassungsgrund: „Wegfall des Schubhaftgrundes“). Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. 1.1.
- Nach Entlassung aus der Schubhaft und Beendigung der Abgangsmodalitäten wurde der BF von einem Polizeibeamten aufgefordert, das PAZ zu verlassen. Der BF gab an, dass ihm Dokumente fehlen, weshalb er das PAZ nicht verlassen werde. Dem BF wurde nach entsprechender Prüfung mitgeteilt, dass sich besagte Dokumente zu keinem Zeitpunkt im PAZ befunden hätten und er nach Verlassen neuerlich festgenommen werde. Der BF erwiderte, dass er ohne seine Dokumente das PAZ nicht verlassen werde. Der von Polizeibeamten durch Einsatz von Körperkraft gestartete Versuch, den auf einer Bank sitzenden BF zum Aufstehen zu bewegen, misslang, vielmehr klammerte sich der BF an eine Strebe der Bank und versuchte, seinen Kopf unter der Bank einzuzwängen. Durch Einsatz von Körperkraft versuchten die Beamten, letztlich erfolgreich, den BF von der Bank zu lösen, woraufhin der BF versuchte, seinen Speichel in Richtung eines Beamten abzugeben, was jedoch misslang. Erst in Bauchlage konnte der BF sodann fixiert werden, wobei selbst dann noch die Versuche des BF unterbunden werden mussten, seinen Kopf gegen die Bodenfliesen zu schlagen. Die zwischenzeitlich informierte Referentin des BFA ordnete nach Schilderung des Sachverhaltes mündlich (späterhin auch schriftlich) die sofortige neuerliche Festnahme des BF an. Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Der BF wurde sodann vom 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.1.
- Am 27.01.2024 von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. XXXX , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, für rechtswidrig erklärt. 1.1.
- Am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. 1.1.
- Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA, bereits datiert mit 26.01.2024, jedoch elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.1.31. Mit Bescheid des BFA, bereits datiert mit 26.01.2024, jedoch elektronisch signiert und dem BF ausgefolgt am 29.01.2024, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 1.1.
- Am 30.01.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid vom 26.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. 1.1.
- Am 30.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Schreiben vom 31.01.2024 lehnte das BFA den Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ab. 1.1.
- Am 01.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF in seinem Asylverfahren statt. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. XXXX , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen.1.1.35. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen. 1.1.
- Mit Schreiben vom 08.03.2024 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht die nunmehr gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am 26.01.2024 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 29.01.
- 1.
- Insbesondere wird hierzu festgestellt: 1.2.
- Der BF ist Staatsbürger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels, verfügt jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Der BF leidet an XXXX , welche medikamentös behandelt werden und wobei der BF medikamentös gut eingestellt ist. In XXXX Hinsicht ist der BF in einem stabilen Zustand. Die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsverwahrungshaft ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF dabei nicht vor. Der BF hatte während der Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.1.2.
- Der BF ist Staatsbürger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war in Besitz eines (befristeten) italienischen Aufenthaltstitels, verfügt jedoch seit Ablauf des 08.01.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Der BF leidet an römisch 40 , welche medikamentös behandelt werden und wobei der BF medikamentös gut eingestellt ist. In römisch 40 Hinsicht ist der BF in einem stabilen Zustand. Die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Verwaltungsverwahrungshaft ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen beim BF dabei nicht vor. Der BF hatte während der Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wurde bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. XXXX ,
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. XXXX , für rechtswidrig erklärt. 1.2.2. Der BF wurde bereits von 24.01.2024, 16:25 Uhr, bis 26.01.2024, 16:05 Uhr, mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten, ehe er am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen wurde. Der Bescheid und die Anhaltung betreffend diese Schubhaft wurde zwischenzeitlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , für rechtswidrig erklärt. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, ehe er mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. XXXX ,
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG ab 29.01.2024, 16:00 Uhr, wieder in Schubhaft genommen wurde. Nach seiner Entlassung aus der damaligen Schubhaft wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG abermals festgenommen und sodann von 26.01.2024, 16:10 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten, ehe er mit Bescheid des BFA vom 26.01.2024, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ab 29.01.2024, 16:00 Uhr, wieder in Schubhaft genommen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. XXXX , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Schubhaftbeschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Überdies wurde über die Kostenanträge abgesprochen. 1.2.
- Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist noch bis zum 05.03.2026 gültig. Entgegen des gegen den BF bestehenden Einreiseverbotes reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch im April 2023, erneut in das Bundesgebiet ein. Der BF stellte im Stande der Festnahme am 23.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte seinen Asylantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für das Stellen des Asylantrags sind nicht festzustellen. Der BF missachtete ihn im Verfahren treffende Mitwirkungspflichten. Am 25.01.2024 trat der BF in Hungerstreik, um die Beendigung seiner Anhaltung zu erzwingen und einer Abschiebung zu entgehen. Noch am selben Tag beendete der BF seinen Hungerstreik. Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal rechtkräftig wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich verurteilt. Sein neuerliches strafrechtliches Fehlverhalten setzte er nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt auch über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Wiederholt verhält er sich äußerst aggressiv. Der BF ist nicht gewillt, nach Nigeria zurückzukehren. 1.2.
- Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr beim PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden. Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. 1.2.4. Am 23.01.2024, 10:54 Uhr, stellte der BF im Stande der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde sodann zum Zwecke seiner Abschiebung am 23.01.2024 gegen 12:45 Uhr beim PAZ abgeholt und um 13:15 Uhr zum Flughafen Wien verbracht. Die Abschiebung musste jedoch abgebrochen werden. Am 24.01.2024 wurde der BF vom BFA zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 26.01.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF wurde sodann am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Am 27.01.2024 von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. Erst am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt.Der BF wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen und zwecks Hintanhalten einer Selbst- und Gemeingefährdung in eine Sicherheitszelle verbracht. Am 27.01.2024 von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt. Der BF gab sofort an, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Die Rechtsvertretung des BF wurde bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. Erst am 29.01.2024 fand die Erstbefragung des BF in seinem Asylverfahren statt. Am 29.01.2024 fand zudem eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. 1.2.
- Sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme lag gegen die BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Festgestellt wird, dass die am 26.01.2024 vollzogene Festnahme und Anhaltung bereits am 27.01.2024 nach der stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme mit 16:15 Uhr zu beenden gewesen wäre zumal die Notwendigkeit der Anhaltung über die Maximalfrist in Verwaltungsverwahrungshaft bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus dem Akt zu den Vorverfahren betreffend die Schubhaftbeschwerden des BF. Insbesondere wurde Einsicht genommen in das diesbezüglich zuletzt ergangene Erkenntnis des BVwG vom 05.02.
- Außerdem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem fremdenrechtlichen Vorverfahren des BF, der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und der im Verfahren übermittelten Stellungnahmen sowohl des BFA als auch des BF. Einsicht genommen wurde überdies in das aktuelle Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zur Person bzw. Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den oben genannten Akten. 2.
- Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich daraus, dass mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde und dieses noch bis zum 05.03.2026 gültig ist. Dass die am 26.01.2024 vollzogene Festnahme und Anhaltung bereits am 27.01.2024 nach der stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme mit 16:15 Uhr zu beenden gewesen wäre, ergibt sich daraus, dass die Notwendigkeit der Anhaltung über die Maximalfrist in Verwaltungsverwahrungshaft bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war zumal es nach Vornahme der notwendigen Vorbereitungs- und Prüfmaßnahmen des BFA, die der Behörde in Ansehung der geplanten neuerlichen Einvernahme jedenfalls zuzugestehen waren, erkennbar war, dass eine neuerliche Abschiebung innerhalb dieses verbleibenden Zeitraumes in Verwaltungsverwahrungshaft aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz nicht realisierbar sein würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 22aAbs.
2 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Z 1 und 2 bzw. andererseits nach der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte (VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014), die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und die einerseits mit Beschwerde nach der Ziffer eins und 2 bzw. andererseits nach der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 zu bekämpfen sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme jedenfalls (auch schon) die nachfolgende - nach Einbringung der Maßnahmenbeschwerde - Anordnung der Schubhaft erfasst ist vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015). Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. 3.
- Zu A) I. und II. – Festnahme und Anhaltung3.
- Zu A) römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung § 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt:Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
§ 46Abs.
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
§ 46Abs.
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
- wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen
§§ 56Abs.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
- gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
§ 34Abs.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
§ 40Abs.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
§ 34leg.cit.
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i
Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen. Der BF wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im Verfahren
§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138). Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA erlassenen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde und das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 gültig ist. Hierzu ist anzumerken, dass die Voraussetzungen für den vom BFA erlassenen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG im Zeitpunkt seiner Erlassung (als auch im Zeitpunkt der Festnahme) vorlagen, da gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 ua. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde und das Einreiseverbot noch bis zum 05.03.2026 gültig ist. Hierbei ist anzumerken, dass für die Verwirklichung des im vorliegenden Fall herangezogenen Festnahmetatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG die Absicht genügt, unmittelbar nach der Festnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass für die Verwirklichung des im vorliegenden Fall herangezogenen Festnahmetatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG die Absicht genügt, unmittelbar nach der Festnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen. vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Das BFA hat nach der Festnahme des BF zudem ein Verfahren zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt und den BF sodann auch in Schubhaft genommen. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF am 26.01.2024 um ca. 16:05 Uhr de facto nicht aus der Schubhaft entlassen, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft belassen worden wäre, ehe am 29.01.2024 über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre und es sich nach dem 26.01.2024 bei der fallgegenständlichen Festnahme und Anhaltung um eine „Kettenhaft“ handle, da die Behörde die neuerliche Festnahme genutzt habe, um den Grund der Schubhaft zu ändern, ist dem entgegenzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken gegen die neuerliche Festnahme nach einer Entlassung aus der Schubhaft bestehen, wenn diese wie im vorliegenden Fall zum Zwecke der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides erfolgt (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0080). Der VwGH erkennt bei einer solchen Vorgehensweise keine unzulässige „Kettenhaft“ bzw. Anschlusshaft (vgl. idS VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007; 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der BF am 26.01.2024 um ca. 16:05 Uhr de facto nicht aus der Schubhaft entlassen, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft belassen worden wäre, ehe am 29.01.2024 über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre und es sich nach dem 26.01.2024 bei der fallgegenständlichen Festnahme und Anhaltung um eine „Kettenhaft“ handle, da die Behörde die neuerliche Festnahme genutzt habe, um den Grund der Schubhaft zu ändern, ist dem entgegenzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken gegen die neuerliche Festnahme nach einer Entlassung aus der Schubhaft bestehen, wenn diese wie im vorliegenden Fall zum Zwecke der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides erfolgt vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0080). Der VwGH erkennt bei einer solchen Vorgehensweise keine unzulässige „Kettenhaft“ bzw. Anschlusshaft vergleiche idS VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007; 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Das BVwG vermag in Ansehung der zitierten Rechtsprechung somit keine unzulässige Anschlusshaft zu erkennen, sondern war die Festnahme im Anschluss an die erste Schubhaft fallgegenständlich zulässig und angesichts des festgestellten Sachverhaltes auch notwendig und verhältnismäßig. Die Festnahme des BF zum Zwecke der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 26.01.2024, 16:10 Uhr, und die daran anknüpfende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sind daher nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist jedoch die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ab dem 27.01.2024, 16:15 Uhr bis zur neuerlichen Inschubhaftnahme aus den folgenden Gründen nicht verhältnismäßig gewesen: Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde, wie oben bereits dargestellt, am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der (ersten) Anhaltung in Schubhaft entlassen. Er wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen. Am 27.01.2024 fand sodann eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt, wobei der BF sofort angab, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Im Vorfeld wurde die Rechtsvertretung des BF bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. Schließlich fand am 29.01.2024 die Erstbefragung sowie eine weitere Einvernahme des BF statt und wurde die neuerliche Schubhaft verhängt.Der BF wurde, wie oben bereits dargestellt, am 26.01.2024, 16:05 Uhr, aus der (ersten) Anhaltung in Schubhaft entlassen. Er wurde am 26.01.2024, 16:10 Uhr, infolge des vom BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages neuerlich festgenommen. Am 27.01.2024 fand sodann eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF – ohne Beisein seiner Rechtsvertretung – vor dem BFA statt, wobei der BF sofort angab, dass er keine Fragen ohne seinen Anwalt beantworten werde. Im Vorfeld wurde die Rechtsvertretung des BF bereits seit den Vormittagsstunden versucht, zu erreichen, was jedoch negativ verlief. Auch die Beamten der LPD versuchten, die Rechtsvertretung des BF zu kontaktieren, um den BF der Asylerstbefragung zuzuführen. Schließlich fand am 29.01.2024 die Erstbefragung sowie eine weitere Einvernahme des BF statt und wurde die neuerliche Schubhaft verhängt. Hierzu ist auszuführen, dass entsprechend der Aktenlage das BFA zwar bei der Festnahmeanordnung aufgrund des herangezogenen Festnahmetatbestandes erkennbar davon ausging, dass eine neue Verhängung der Schubhaft notwendig sein würde, es jedoch nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde zu diesem Zeitpunkt noch weitere Vorbereitungshandlungen bzw. Prüfschritte (wie eben die vom BFA geplante Einvernahme des BF am 27.01.2024) als erforderlich ansah, um einen neuerlichen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, ergibt sich bereits aus der eingangs zitierten Judikatur (vgl. hierzu erneut VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Dass diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist, ergibt sich bereits aus der eingangs zitierten Judikatur vergleiche hierzu erneut VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass über den Zeitpunkt der gescheiterten Einvernahme am 27.01.2024, wobei diese um 16:15 Uhr endete, weitere Prüfmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um die Verwaltungsverwahrungshaft aufrechtzuerhalten, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Verwaltungsverwahrungshaft zur neuerlichen Inschubhaftnahme nur wenige Minuten vor Ablauf der maximalen Anhaltedauer in Verwaltungsverwahrungshaft von 72h erforderlich gewesen wäre. Die Behörde ist somit ihrer Verpflichtung der möglichst kurzen Anhaltedauer ab der beendeten Einvernahme nicht nachgekommen. Da jedoch auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, die Anhaltedauer (hier: in Verwaltungsverwahrungshaft) so kurz als möglich zu halten, erweist sich die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft daher ab dem 27.01.2024, 16:15 Uhr, bis zur neuerlichen Inschubhaftnahme am 29.01.2024, 16:00 Uhr, als nicht verhältnismäßig. Im Ergebnis war die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme am 26.01.2024, 16:10 Uhr und seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 27.01.2024, 16:15 Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.); der Beschwerde des BF gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum vom 27.01.2024, 10:15 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, war hingegen stattzugeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt II.).Im Ergebnis war die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme am 26.01.2024, 16:10 Uhr und seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum 26.01.2024, 16:10 Uhr, bis 27.01.2024, 16:15 Uhr, als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.); der Beschwerde des BF gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme im Zeitraum vom 27.01.2024, 10:15 Uhr bis 29.01.2024, 16:00 Uhr, war hingegen stattzugeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig zu erklären (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.2. Zu A) III. und IV. – Kostenersatz3.2. Zu A) römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.2.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die Beschwerde wurde zum Teil abgewiesen und der Beschwerde zum Teil stattgegeben. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz beider Parteien waren daher abzuweisen.3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl vom BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde wurde zum Teil abgewiesen und der Beschwerde zum Teil stattgegeben. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Festnahme und Anhaltung als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz beider Parteien waren daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung 3.3.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.3.3.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen und war die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Stellungnahme des BFA findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W289.2285264.4.00