RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW293 2270713-1 Spruch, W293 2270713-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nahm das Zollamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 folgenden Vorbildungsausgleich vor:
- Der individuelle Vorbildungsausgleich gemäß § 12a Abs. 4 und 4a GehG für das dem Beschwerdeführer von seinem abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudium „Militärische Führung“ an der Theresianischen Militärakademie angerechnete Bachelor-Studium umfasse die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2009, somit 3 Jahre (Regelstudiendauer).
- Der individuelle Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG für das dem Beschwerdeführer von seinem abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudium „Militärische Führung“ an der Theresianischen Militärakademie angerechnete Bachelor-Studium umfasse die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2009, somit 3 Jahre (Regelstudiendauer).
- Der individuelle Vorbildungsausgleich gemäß § 12a Abs. 4 und 4a GehG für das FH-Master-Studium „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ (Schwerpunkt „Public Management“) umfasse die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2017, somit 2 Jahre (Regelstudiendauer).
- Der individuelle Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG für das FH-Master-Studium „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ (Schwerpunkt „Public Management“) umfasse die Zeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2017, somit 2 Jahre (Regelstudiendauer). Nach Hinweis auf § 12a GehG führte die belangte Behörde zum FH-Master-Studium aus, der Beschwerdeführer sei durchgehend vom Wintersemester 2015/2016 bis zum Sommersemester 2017 inskribiert gewesen. Er habe die Masterprüfung am XXXX bestanden. Von der Fachhochschule seien dem Beschwerdeführer entsprechende, vor Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für Studienleistungen auf das Master-Studium angerechnet worden. Derartige Anrechnungen seien nach § 12a Abs. 4a GehG nicht zu berücksichtigen.Nach Hinweis auf Paragraph 12 a, GehG führte die belangte Behörde zum FH-Master-Studium aus, der Beschwerdeführer sei durchgehend vom Wintersemester 2015 aus 2016, bis zum Sommersemester 2017 inskribiert gewesen. Er habe die Masterprüfung am römisch 40 bestanden. Von der Fachhochschule seien dem Beschwerdeführer entsprechende, vor Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für Studienleistungen auf das Master-Studium angerechnet worden. Derartige Anrechnungen seien nach Paragraph 12 a, Absatz 4 a, GehG nicht zu berücksichtigen. Die Zeiten ab 01.10.2015 würden ununterbrochen auf das Besoldungsdienstalter zählen. Die pauschal abgegoltenen Studienzeiten würden hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit diesen Zeiten zusammenfallen, weshalb ein individueller Vorbildungsausgleich vorzunehmen sei. Zum angerechneten FH-Bachelor-Studium führte die belangte Behörde aus, dass für die Zulassung zum Master-Studium „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen, mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten Bildungseinrichtung erforderlich sei. Dieses Bachelorstudium sei dem Beschwerdeführer aufgrund des abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zur Gänze angerechnet worden. Mit dem abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ sei das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe A 1 für die Verwendung als Fachreferent im Fachbereich der Dienststelle XXXX des Zollamts Österreich nicht erfüllt. Zum angerechneten FH-Bachelor-Studium führte die belangte Behörde aus, dass für die Zulassung zum Master-Studium „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen, mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten Bildungseinrichtung erforderlich sei. Dieses Bachelorstudium sei dem Beschwerdeführer aufgrund des abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudienganges „Militärische Führung“ zur Gänze angerechnet worden. Mit dem abgeschlossenen Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische Führung“ sei das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe A 1 für die Verwendung als Fachreferent im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 des Zollamts Österreich nicht erfüllt. Für das FH-Diplomstudium „Militärische Führung“ sei der Beschwerdeführer durchgehend vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2010 an der Theresianischen Militärakademie inskribiert gewesen. Für das FH-Diplomstudium „Militärische Führung“ sei der Beschwerdeführer durchgehend vom Wintersemester 2006 aus 2007, bis zum Sommersemester 2010 an der Theresianischen Militärakademie inskribiert gewesen. Die Zeiten ab 01.10.2006 würden ununterbrochen auf das Besoldungsdienstalter zählen. Der individuelle Vorbildungsausgleich für das (angerechnete) FH-Bachelor-Studium umfasse die Zeit vom 01.10.2006 bis 30.09.2009, das seien drei Jahre. Daher sei mit Wirkung vom 01.02.2023 beim Besoldungsdienstalter ein individueller Vorbildungsausgleich von insgesamt fünf Jahren in Abzug zu bringen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, der Anlage 1.12 zum BDG 1979 sei zu entnehmen, dass es auf den Erwerb der entsprechenden akademischen Grade für die Verwendung auf dem Arbeitsplatz ankomme. Nicht sei jedoch ausgeführt, dass eine allfällige Zulassungsvoraussetzung für eine Hochschulbildung durch eine vorgeschaltete Ausbildung notwendig wäre. Wäre die Ansicht der belangten Behörde, die die von ihm absolvierten akademischen Ausbildungen als Einheit von insgesamt fünf Jahren sehe, richtig, müsste bereits die Ablegung der Reifeprüfung in Verbindung mit der entsprechenden Zurücklegung von Schulzeiten ebenfalls für einen Vorbildungsausgleich berücksichtigt werden. Auch die Ablegung der Reifeprüfung könne durchaus auch während eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen. Ein vor dem Abschluss seiner akademischen Ausbildung an der FH Oberösterreich gelegener Abschluss eines Bachelorstudiums (Theresianische Militärakademie) könne daher nicht bei einem Abzug eines individuellen Vorbildungsausgleichs berücksichtigt werden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass für die Einheit des Vorbildungsausgleichs auch ein entsprechendes Studium bzw. eine entsprechende akademische Ausbildung notwendig sei, die für die akademische Ausbildung iSd Anlage 1.
- zum BDG 1979 nützlich sei, da nur so eine Einheit hergestellt werden könne. Das sei bei ihm nicht der Fall. Gerechtfertigt wäre allenfalls ein Vorbildungsausgleich von einem Jahr, neun Monaten und drei Tagen für die akademische Ausbildung an der FH Oberösterreich.
- Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.04.2023 vorgelegt.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 03.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der seit 01.10.2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 von der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt. Er wird seither auf einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet, für den eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 Voraussetzung ist.Der seit 01.10.2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 von der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt. Er wird seither auf einem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet, für den eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 Voraussetzung ist. Am 04.08.2010 schloss der Beschwerdeführer das mit 01.10.2006 begonnene Fachhochschul-Diplomstudium der „Militärischen Führung“ an der Theresianischen Militärakademie in Wiener Neustadt ab. Das Studium umfasste 240 ECTS-Credits. Mit XXXX schloss er den mit 01.10.2015 begonnenen Fachhochschul-Masterstudiengang „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ (120 ECTS) an der FH Oberösterreich ab. Im Rahmen des Studiums wurden dem Beschwerdeführer mehrere Lehrveranstaltungen angerechnet, konkret für das Wintersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Grundlagen der Führung“, „Grundlagen strategischer Planung“ sowie „Internationales Recht und Politik“, für das Sommersemester 2016 die Lehrveranstaltungen „Mitarbeiterführung“ (UE sowie VO), „Politische Logik“ sowie „Qualitätscontrolling und -steuerung“ sowie für das Wintersemester 2016 das Seminar „Verhandlungsführung“. Mit römisch 40 schloss er den mit 01.10.2015 begonnenen Fachhochschul-Masterstudiengang „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ (120 ECTS) an der FH Oberösterreich ab. Im Rahmen des Studiums wurden dem Beschwerdeführer mehrere Lehrveranstaltungen angerechnet, konkret für das Wintersemester 2015 die Lehrveranstaltung „Grundlagen der Führung“, „Grundlagen strategischer Planung“ sowie „Internationales Recht und Politik“, für das Sommersemester 2016 die Lehrveranstaltungen „Mitarbeiterführung“ (UE sowie VO), „Politische Logik“ sowie „Qualitätscontrolling und -steuerung“ sowie für das Wintersemester 2016 das Seminar „Verhandlungsführung“. Die Regelstudiendauer des Masterstudiums „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ beträgt vier Semester. Es umfasst 120 ECTS-Credits. Zulassungsvoraussetzung ist der Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums (mit mind. 180 ECTS-Credits) oder eines gleichwertigen, mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, ein Aufnahmeverfahren inklusive eines Interviews.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde, den im Verwaltungsakt einliegenden Prüfungszeugnissen sowie aus der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte anhand der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer mehrere Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ angerechnet wurden, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen des Studienerfolgs für die betreffenden Semester. Die Feststellungen zur Regelstudiendauer des Studiums „Gesundheits-, Sozial und Public Management“ ergeben sich aus dem Anhang zum Diplom vom XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer der akademische Grad Master of Arts in Business verliehen wurde. Im Akt befindet sich weiters die Diplomurkunde der Fachhochscule Wiener Neustadt vom XXXX , mit der dem Beschwerdeführer der akademische Grad Magister (FH) für Militärische Führung verliehen wurde.Die Feststellungen zur Regelstudiendauer des Studiums „Gesundheits-, Sozial und Public Management“ ergeben sich aus dem Anhang zum Diplom vom römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer der akademische Grad Master of Arts in Business verliehen wurde. Im Akt befindet sich weiters die Diplomurkunde der Fachhochscule Wiener Neustadt vom römisch 40 , mit der dem Beschwerdeführer der akademische Grad Magister (FH) für Militärische Führung verliehen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur anwendbaren Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: Anlage 1/01:
- VERWENDUNGSGRUPPE A 1 (Höherer Dienst) Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Erfordernisse 1.
- Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.1.
- Eine in den Ziffer eins Punkt 2 bis eins Punkt 11 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 19 vorgeschriebenen Erfordernisse. Hochschulbildung 1.
- Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch: a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002,a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oderb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes
- Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), lautet auszugsweise wie folgt: Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
- der Begründung des Dienstverhältnisses,
- der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
- des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind 1. im Master-Bereich a) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte, […]
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 40 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
- für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
- für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
- für das Master-Studium im Master-Bereich mit a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde, b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden, c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a)Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
(4a)Die Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
- vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
- drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
- eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
- zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien. Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend. […]
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen. 3.
- Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2015, BGBl I 65/2015, zu Vorbildungsausgleich ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (ErläutRV 585 BlgNR
- GP 6 f.)3.
- Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,, zu Vorbildungsausgleich ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (ErläutRV 585 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f.) Die Systematik der neuen Gehaltsansätze macht die Einführung eines neuen Rechtsinstitutes notwendig, das Ähnlichkeiten zum früheren Überstellungsabzug aufweist: den Vorbildungsausgleich. Der Vorbildungsausgleich unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom Überstellungsabzug. Zum einen gelangt er nur bei echten Überstellungen zur Anwendung (bzw. beim vertraglichen Dienstverhältnis auch bei der Ernennung ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in eine höherwertige Verwendungsgruppe). Ein pauschaler Abzug bei erstmaliger Aufnahme bzw. Ernennung ist – anders als etwa beim früheren Überstellungsabzug für die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a – nicht vorgesehen. Damit entfällt auch der pauschale Abzug im Lehrerbereich und im Bereich der Richter und Staatsanwälte. Als Grundsatz gilt: Wenn die im Gehaltsschema „eingepreiste“ Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt daher nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde. […] Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, da die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt werden. Dementsprechend wird in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass die Bedienstete oder der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Deshalb ist z.B. auch der Ansatz für die erste Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 1 deutlich höher als bisher. Damit werden aber auch die Relationen zwischen den Verwendungsgruppen verschoben – beispielsweise ist die Differenz zwischen A 1 und A 2 in der Gehaltsstufe 10 deutlich größer als bisher, weil den Gehaltsansätzen völlig unterschiedliche Annahmen über das Vorleben zugrunde liegen. Ohne Ausgleich hätte dies zur Folge, dass z.B. jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 10 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt wird, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und seine gesamte Diensterfahrung bereits auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 erworben. Er bekäme damit indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgegolten, was auch nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbotes nicht möglich war. Das wäre eine deutliche Besserstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage, die nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist bei entsprechenden Fällen einer Überstellung künftig ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Abgezogen werden dabei fünf Jahre bei einer Überstellung in den Master-Bereich bzw. drei Jahre bei einer Überstellung in den Bachelor-Bereich – höchstens jedoch die Dauer der bisherigen Bundesdienstzeit. Dieser Abzug wird nach § 8 Abs. 2 unmittelbar für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe wirksam.Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, da die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt werden. Dementsprechend wird in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass die Bedienstete oder der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Deshalb ist z.B. auch der Ansatz für die erste Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 1 deutlich höher als bisher. Damit werden aber auch die Relationen zwischen den Verwendungsgruppen verschoben – beispielsweise ist die Differenz zwischen A 1 und A 2 in der Gehaltsstufe 10 deutlich größer als bisher, weil den Gehaltsansätzen völlig unterschiedliche Annahmen über das Vorleben zugrunde liegen. Ohne Ausgleich hätte dies zur Folge, dass z.B. jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 10 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt wird, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und seine gesamte Diensterfahrung bereits auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 erworben. Er bekäme damit indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgegolten, was auch nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbotes nicht möglich war. Das wäre eine deutliche Besserstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage, die nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist bei entsprechenden Fällen einer Überstellung künftig ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Abgezogen werden dabei fünf Jahre bei einer Überstellung in den Master-Bereich bzw. drei Jahre bei einer Überstellung in den Bachelor-Bereich – höchstens jedoch die Dauer der bisherigen Bundesdienstzeit. Dieser Abzug wird nach Paragraph 8, Absatz 2, unmittelbar für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe wirksam. […] Der Vorbildungsausgleich bei nachträglichem Studienabschluss (§ 12a Abs. 4 GehG und § 15 Abs. 3 VBG): Dieser ist dann in Abzug zu bringen, wenn der Bedienstete im Dienstverhältnis ein Studium abschließt und entweder bereits einer akademischen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört oder nach Studienabschluss in eine solche überstellt wird. Der Ausgleich beträgt fünf Jahre im Master-Bereich bzw. drei Jahre im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch die Dauer aller bisherigen Bundesdienstzeiten. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich erfolgt kein zusätzlicher Vorbildungsausgleich, ebensowenig bei einer Überstellung vom Master-Bereich in den Master-Bereich. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Master-Bereich nach Absolvierung des Master-Studiums bzw. bei nachträglicher Absolvierung des Master-Studiums während einer Verwendung im Master-Bereich (z.B. in v1) erfolgt in der Regel ein Vorbildungsausgleich von zwei Jahren – dieser vermindert sich allerdings auf ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium davor zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst hat (vierjährige Regelstudienzeit).Der Vorbildungsausgleich bei nachträglichem Studienabschluss (Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG und Paragraph 15, Absatz 3, VBG): Dieser ist dann in Abzug zu bringen, wenn der Bedienstete im Dienstverhältnis ein Studium abschließt und entweder bereits einer akademischen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört oder nach Studienabschluss in eine solche überstellt wird. Der Ausgleich beträgt fünf Jahre im Master-Bereich bzw. drei Jahre im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch die Dauer aller bisherigen Bundesdienstzeiten. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich erfolgt kein zusätzlicher Vorbildungsausgleich, ebensowenig bei einer Überstellung vom Master-Bereich in den Master-Bereich. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Master-Bereich nach Absolvierung des Master-Studiums bzw. bei nachträglicher Absolvierung des Master-Studiums während einer Verwendung im Master-Bereich (z.B. in v1) erfolgt in der Regel ein Vorbildungsausgleich von zwei Jahren – dieser vermindert sich allerdings auf ein Jahr, wenn das Bachelor-Studium davor zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst hat (vierjährige Regelstudienzeit). 3.
- Die Regelungen zum Vorbildungsausgleich fanden mit der Besoldungsreform 2015 (BGBl I 65/2015) Einzug in das GehG. Die Notwendigkeit resultierte aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, weil seither Ausbildungszeiten im Gehaltsschema bereits eingepreist sind, sodass alle BeamtInnen mit dem Betrag in der ersten Gehaltsstufe die für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Ausbildung bereits abgegolten erhalten. Eine Anrechnung von diesbezüglichen Vordienstzeiten erfolgt somit seither nicht. Durch den Vorbildungsausgleich wurde für jene Fälle, in denen eine absolvierte Studienzeit zeitlich mit einer für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit zusammenfällt, eine Vorkehrung geschaffen, um deren Besserstellung gegenüber Bediensteten, die die Studienzeiten vor Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis absolviert haben, zu vermeiden. Ansonsten würde ersteren die Ausbildungszeit doppelt abgegolten werden (vgl. u.a. Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15 VBG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at])3.
- Die Regelungen zum Vorbildungsausgleich fanden mit der Besoldungsreform 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2015,) Einzug in das GehG. Die Notwendigkeit resultierte aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, weil seither Ausbildungszeiten im Gehaltsschema bereits eingepreist sind, sodass alle BeamtInnen mit dem Betrag in der ersten Gehaltsstufe die für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Ausbildung bereits abgegolten erhalten. Eine Anrechnung von diesbezüglichen Vordienstzeiten erfolgt somit seither nicht. Durch den Vorbildungsausgleich wurde für jene Fälle, in denen eine absolvierte Studienzeit zeitlich mit einer für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit zusammenfällt, eine Vorkehrung geschaffen, um deren Besserstellung gegenüber Bediensteten, die die Studienzeiten vor Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis absolviert haben, zu vermeiden. Ansonsten würde ersteren die Ausbildungszeit doppelt abgegolten werden vergleiche u.a. Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 15, VBG Rz 3 [Stand 1.1.2022, rdb.at]) Als Grundregel gilt, dass der Vorbildungsabzug eine so lange Zeitspanne beträgt, wie gleichzeitig (akademisches) Studium und Berufstätigkeit beim Bund betrieben worden sind. Als Höchstgrenze sieht der Gesetzgeber dabei 5 Jahre für das Master- und 3 Jahre für das Bachelor-Studium vor (vgl. Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz: Praxiskommentar, § 15 VBG Rz 6 [Stand April 2019]). Ohne Ausgleich hätte dies nämlich zur Folge, dass etwa jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt werden würde, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und sein gesamtes Dienstleben auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 verbracht. Er bekäme somit ohne Vordienstausgleich indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgeglichen, was nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbots nicht möglich war (Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz: Praxiskommentar, § 15 VBG Rz 24 [Stand April 2019]).Als Grundregel gilt, dass der Vorbildungsabzug eine so lange Zeitspanne beträgt, wie gleichzeitig (akademisches) Studium und Berufstätigkeit beim Bund betrieben worden sind. Als Höchstgrenze sieht der Gesetzgeber dabei 5 Jahre für das Master- und 3 Jahre für das Bachelor-Studium vor vergleiche Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz: Praxiskommentar, Paragraph 15, VBG Rz 6 [Stand April 2019]). Ohne Ausgleich hätte dies nämlich zur Folge, dass etwa jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt werden würde, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und sein gesamtes Dienstleben auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 verbracht. Er bekäme somit ohne Vordienstausgleich indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgeglichen, was nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbots nicht möglich war (Ziehensack, Vertragsbedienstetengesetz: Praxiskommentar, Paragraph 15, VBG Rz 24 [Stand April 2019]). 3.
- Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung des Vorbildungsausgleichs anlässlich der unbestrittenen Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 Z 2 GehG). Der Beschwerdeführerhatte vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 inne.3.
- Im gegenständlichen Fall erfolgte die Berechnung des Vorbildungsausgleichs anlässlich der unbestrittenen Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG). Der Beschwerdeführerhatte vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 inne. Dabei unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG dem Master-Bereich zuzuordnen ist (vgl. VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061).Dabei unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwendungsgruppe A 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG dem Master-Bereich zuzuordnen ist vergleiche VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/0061). Der Beschwerdeführer absolvierte während aufrechten Dienstverhältnisses den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische“ Führung an der Theresianischen Militärakademie. Diesbezüglich führte die belangte Behörde an, dass dieser Studienabschluss das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe A 1 (Hochschulstudium) für die Verwendung als Fachreferent im Fachbereich der Dienststelle XXXX des Zollamts Österreich nicht erfülle. Die belangte Behörde führte aus, dass für den Arbeitsplatz der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschulstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft erforderlich sei. Diesbezüglich sei angemerkt, dass nach dem nicht verbindlichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Öffentlichen Dienst und Sport vom 13.12.2018 zur Dienstrechtsnovelle 2018 (GZ BMöDS-921.000/0110-III/A/1/2018) zu beachten sei, dass die Zuordnung zu akademischen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen kraft Gesetzes erfolge. Die tatsächliche Ausbildung der oder des Bediensteten spiele bei der Zuordnung ihres oder seines Arbeitsplatzes zum Bachelor- oder Masterbereich ebenso wenig eine Rolle wie die in der Stellenausschreibung als Voraussetzung angeführten Studien (BMöDS, aaO, S. 8). Angesichts des Wortlautes der Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, wonach eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung nachzuweisen sei, kann der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Studium an der Theresianischen Militärakademie nicht dem Erfordernis der maßgeblichen Verwendungsgruppe entspricht (siehe dazu zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 VBG OGH 27.06.2023, 8 ObA/23f, wonach die Beurteilung der Vorinstanzen bei der Berechnung des Vordienstausgleichs, es komme bei einem Berufsschullehrer, der zuvor das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und erst während seiner Unterrichtstätigkeit das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen absolviert habe, allein auf das Bachelorstudium an, den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2015 entspreche).Der Beschwerdeführer absolvierte während aufrechten Dienstverhältnisses den Fachhochschul-Diplomstudiengang „Militärische“ Führung an der Theresianischen Militärakademie. Diesbezüglich führte die belangte Behörde an, dass dieser Studienabschluss das Ernennungserfordernis der Verwendungsgruppe A 1 (Hochschulstudium) für die Verwendung als Fachreferent im Fachbereich der Dienststelle römisch 40 des Zollamts Österreich nicht erfülle. Die belangte Behörde führte aus, dass für den Arbeitsplatz der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschulstudienganges in den Bereichen Recht und Wirtschaft erforderlich sei. Diesbezüglich sei angemerkt, dass nach dem nicht verbindlichen Rundschreiben des Bundesministeriums für Öffentlichen Dienst und Sport vom 13.12.2018 zur Dienstrechtsnovelle 2018 (GZ BMöDS-921.000/0110-III/A/1/2018) zu beachten sei, dass die Zuordnung zu akademischen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen kraft Gesetzes erfolge. Die tatsächliche Ausbildung der oder des Bediensteten spiele bei der Zuordnung ihres oder seines Arbeitsplatzes zum Bachelor- oder Masterbereich ebenso wenig eine Rolle wie die in der Stellenausschreibung als Voraussetzung angeführten Studien (BMöDS, aaO, S. 8). Angesichts des Wortlautes der Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979, wonach eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung nachzuweisen sei, kann der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Studium an der Theresianischen Militärakademie nicht dem Erfordernis der maßgeblichen Verwendungsgruppe entspricht (siehe dazu zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 15, VBG OGH 27.06.2023, 8 ObA/23f, wonach die Beurteilung der Vorinstanzen bei der Berechnung des Vordienstausgleichs, es komme bei einem Berufsschullehrer, der zuvor das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und erst während seiner Unterrichtstätigkeit das Bachelorstudium Lehramt für Berufsschulen absolviert habe, allein auf das Bachelorstudium an, den auf die „notwendige Ausbildung“ abstellenden Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2015 entspreche). Die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs erfolgt nach § 12a Abs. 4 GehG für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium gesondert. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelnden in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich.Die Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs erfolgt nach Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium gesondert. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelnden in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zwar ein Master Studium absolviert, zuvor jedoch kein Bachelorstudium. Das Masterstudium „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“ sieht als Zulassungsvoraussetzung den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums (mit mind. 180 ECTS-Credits) oder eines gleichwertigen, mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vor (siehe Punkt 3.
- des Anhangs zum Diplom). Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, erkannte die FH Oberösterreich als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium dabei das Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt als Grundstudium an. Zwar bleiben nach § 12a Abs. 4 GehG Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung für die Verwendung des Beamten nicht von Bedeutung sind, außer Betracht. Im verfahrensgegenständlichen Fall war jedoch Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium an der FH Oberösterreich ein mindestens dreijähriges Studium und hat diese das Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt als Zulassungsvoraussetzung herangezogen, sodass dieses Studium somit sehr wohl als maßgeblich heranzuziehen ist, weil dieses für das Erfordernis der Hochschulbildung von Bedeutung war.Zwar bleiben nach Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung für die Verwendung des Beamten nicht von Bedeutung sind, außer Betracht. Im verfahrensgegenständlichen Fall war jedoch Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium an der FH Oberösterreich ein mindestens dreijähriges Studium und hat diese das Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt als Zulassungsvoraussetzung herangezogen, sodass dieses Studium somit sehr wohl als maßgeblich heranzuziehen ist, weil dieses für das Erfordernis der Hochschulbildung von Bedeutung war. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2015 den Fachhochschul-Masterstudienhang „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“, den er durch Ablegung der Masterprüfung am XXXX ordnungsgemäß abschloss. Nachdem dem Beschwerdeführer hierbei von der Fachhochschule vor Beginn dieses Studiums erbrachte Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden, konkret Lehrveranstaltungen aus dem Studium an der Theresianischen Militärakademie, war diesbezüglich nicht der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung maßgebend, sondern hat die belangte Behörde zu Recht die Regelstudiendauer von zwei Jahren (§ 12a Abs. 4a lit 5 GehG) herangezogen.In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2015 den Fachhochschul-Masterstudienhang „Gesundheits-, Sozial- und Public Management“, den er durch Ablegung der Masterprüfung am römisch 40 ordnungsgemäß abschloss. Nachdem dem Beschwerdeführer hierbei von der Fachhochschule vor Beginn dieses Studiums erbrachte Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden, konkret Lehrveranstaltungen aus dem Studium an der Theresianischen Militärakademie, war diesbezüglich nicht der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung maßgebend, sondern hat die belangte Behörde zu Recht die Regelstudiendauer von zwei Jahren (Paragraph 12 a, Absatz 4 a, lit 5 GehG) herangezogen. Da der Beschwerdeführer während aufrechtem Dienstverhältnis vor seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ein Studium iSd Z 1.12 lit. a Anlage 1 zum BDG 1979 absolviert hat, war – wie auch die Dienstbehörde zutreffend ausführte – gemäß § 12a Abs. 4 GehG somit ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren vorzunehmen.Da der Beschwerdeführer während aufrechtem Dienstverhältnis vor seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ein Studium iSd Ziffer eins Punkt 12, Litera a, Anlage 1 zum BDG 1979 absolviert hat, war – wie auch die Dienstbehörde zutreffend ausführte – gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG somit ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren vorzunehmen. Ein geringerer Vorbildungsausgleich würde dazu führen, dass ihm ansonsten indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgegolten werden würden und würde ihn dies ungerechtfertigt gegenüber jenen BeamtInnen besserstellen, die ihr Studium bereits vor Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abgeschlossen haben. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Vorbildungsausgleich in der Höhe von fünf Jahren auszugehen ist (siehe dazu auch VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/061), wobei der Spruch des Bescheides entsprechend anzupassen war, dass das Gesamtausmaß der für jedes Studium zuvor ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten, das gemäß § 12a Abs. 4 GehG, insgesamt den Vorbildungsausgleich bildet, anzusetzen war (vgl auch § 12a Abs. 3 GehG, wonach das Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet).Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Vorbildungsausgleich in der Höhe von fünf Jahren auszugehen ist (siehe dazu auch VwGH 02.07.2019, Ra 2018/12/061), wobei der Spruch des Bescheides entsprechend anzupassen war, dass das Gesamtausmaß der für jedes Studium zuvor ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten, das gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG, insgesamt den Vorbildungsausgleich bildet, anzusetzen war vergleiche auch Paragraph 12 a, Absatz 3, GehG, wonach das Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet). 3.
- Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, es müsste sodann auch die Ablegung der Reifeprüfung in Verbindung mit der entsprechenden Zurücklegung von Schulzeiten ebenfalls für einen Vorbildungsausgleich berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen des § 12a GehG unerheblich ist. Die Bestimmung stellt rein auf Studienzeiten ab. Die Absolvierung der Reifeprüfung ist in den entsprechenden Gehaltstabellen bereits entsprechend eingepreist.3.
- Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, es müsste sodann auch die Ablegung der Reifeprüfung in Verbindung mit der entsprechenden Zurücklegung von Schulzeiten ebenfalls für einen Vorbildungsausgleich berücksichtigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen des Paragraph 12 a, GehG unerheblich ist. Die Bestimmung stellt rein auf Studienzeiten ab. Die Absolvierung der Reifeprüfung ist in den entsprechenden Gehaltstabellen bereits entsprechend eingepreist. Dem Vorbringen, das FH-Diplomstudium „Militärische Führung“ sei keine entsprechende akademische Ausbildung, ist zu erwidern, dass – vertritt man diese Ansicht – in der Folge ein fester Vorbildungsausgleich mangels Erfüllung des Erfordernisses des entsprechenden Vorstudiums durchzuführen wäre. Dies würde zum gleichen Ergebnis, nämlich zu einem Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren, führen. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich bei § 12a GehG um eine eindeutige Rechtslage.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich bei Paragraph 12 a, GehG um eine eindeutige Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2270713.1.00