RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2024 GeschäftszahlW601 2194622-4 Spruch, W601 2194622-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine Frank als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 30.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 02.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er bekenne sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, im Iran gebe es keine Sicherheit für ihn. Er wolle sich weiterbilden, was im Herkunftsstaat nicht möglich sei. Aus diesem Grund habe er beschlossen, mit seinem Cousin die Flucht nach Europa anzutreten. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er zum Tode verurteilt sowie von den iranischen Behörden verfolgt und getötet zu werden. 1.1.
- Am 25.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine iranische ID-Karte, einen Militärausweis, einen Taufschein der iranisch-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in XXXX , sowie Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor ca. drei Jahren familiäre Probleme gehabt zu haben und arbeitslos gewesen zu sein. Als er seinem Freund XXXX von seinen Problemen erzählt habe, habe ihn dieser zur Sitzung einer Gruppe mitgenommen, damit er dort Ruhe und Frieden finden könne. An der Sitzung, die in einer Autowerkstatt stattgefunden habe, hätten Personen teilgenommen, die konvertiert seien. Ein Jahr habe er an diesen Treffen teilgenommen. 20 oder 30 Tage vor seiner Ausreise habe ihn XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Prediger verhaftet worden sei, alle über sie Bescheid wüssten und er den Iran verlassen müsse. Daraufhin habe er seine Flucht organisiert.1.1.
- Am 25.09.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme eine iranische ID-Karte, einen Militärausweis, einen Taufschein der iranisch-christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde in römisch 40 , sowie Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, vor ca. drei Jahren familiäre Probleme gehabt zu haben und arbeitslos gewesen zu sein. Als er seinem Freund römisch 40 von seinen Problemen erzählt habe, habe ihn dieser zur Sitzung einer Gruppe mitgenommen, damit er dort Ruhe und Frieden finden könne. An der Sitzung, die in einer Autowerkstatt stattgefunden habe, hätten Personen teilgenommen, die konvertiert seien. Ein Jahr habe er an diesen Treffen teilgenommen. 20 oder 30 Tage vor seiner Ausreise habe ihn römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Prediger verhaftet worden sei, alle über sie Bescheid wüssten und er den Iran verlassen müsse. Daraufhin habe er seine Flucht organisiert. 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Er hat sich nicht innerlich dem Christentum zugewandt und die Konversion ausschließlich zur Erlangung eines asylrechtlichen Aufenthaltes in Österreich vorgebracht. 1.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.05.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.1.
- Mit Verständigung vom 17.09.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen XXXX das Bundesamt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.1.1.
- Mit Verständigung vom 17.09.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 das Bundesamt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde. 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben wurde.1.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat, da gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden könne, erhoben wurde. Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG verloren hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020, GZ. XXXX , stattgegeben und der Bescheid vom 27.09.2019 ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 die belangte Behörde „im verfahrensabschließenden Bescheid“ über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat, es sich beim gegenständlichen Bescheid jedoch nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid handelt.Mit Bescheid vom 27.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.09.2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020, GZ. römisch 40 , stattgegeben und der Bescheid vom 27.09.2019 ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 die belangte Behörde „im verfahrensabschließenden Bescheid“ über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen hat, es sich beim gegenständlichen Bescheid jedoch nicht um einen verfahrensabschließenden Bescheid handelt. 1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.1.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Am 11.12.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nachdem sein Arbeitsvertrag zu Ende gewesen sei einen Freund aus seiner Schulzeit auf der Straße getroffen habe. Er habe diesem erzählt, dass es ihm nicht sehr gut ginge und sein Freund habe ihn daraufhin in eine Werkstatt mitgenommen, wo 4-5 Leute anwesend gewesen seien. Er sei von den Leuten herzlich aufgenommen worden. Eine Person namens XXXX habe bei jeder Sitzung aus der Bibel vorgelesen. Der Sitzungsort sei immer woanders gewesen. Eines Tages sei er in der Früh von seinem Freund XXXX angerufen worden, der ihn dringend sehen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach XXXX gefahren und XXXX habe ihm gesagt, dass XXXX erwischt worden sei. XXXX habe ihm gesagt, dass er deshalb in Gefahr sei und der einzige Weg die Flucht von hier sei. Sein Cousin sei bei diesem telefonischen Gespräch dabei gewesen und habe gesagt, dass er das gleich Problem habe, weshalb sie dann zusammen ausgereist seien. Zudem habe der Beschwerdeführer ca. einen Monat oder 40 Tage vor der Verhandlung eine SMS seines Bruders erhalten, in der ihm sein Bruder aufgrund seiner Konversion drohe. 1.1.
- Am 11.12.2019 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nachdem sein Arbeitsvertrag zu Ende gewesen sei einen Freund aus seiner Schulzeit auf der Straße getroffen habe. Er habe diesem erzählt, dass es ihm nicht sehr gut ginge und sein Freund habe ihn daraufhin in eine Werkstatt mitgenommen, wo 4-5 Leute anwesend gewesen seien. Er sei von den Leuten herzlich aufgenommen worden. Eine Person namens römisch 40 habe bei jeder Sitzung aus der Bibel vorgelesen. Der Sitzungsort sei immer woanders gewesen. Eines Tages sei er in der Früh von seinem Freund römisch 40 angerufen worden, der ihn dringend sehen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nach römisch 40 gefahren und römisch 40 habe ihm gesagt, dass römisch 40 erwischt worden sei. römisch 40 habe ihm gesagt, dass er deshalb in Gefahr sei und der einzige Weg die Flucht von hier sei. Sein Cousin sei bei diesem telefonischen Gespräch dabei gewesen und habe gesagt, dass er das gleich Problem habe, weshalb sie dann zusammen ausgereist seien. Zudem habe der Beschwerdeführer ca. einen Monat oder 40 Tage vor der Verhandlung eine SMS seines Bruders erhalten, in der ihm sein Bruder aufgrund seiner Konversion drohe. 1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 21.05.2020 festgesetzt.1.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 21.05.2020 festgesetzt. Begründend wurde zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass er bereits im Iran zum Christentum konvertiert und dort an Treffen unter Christen teilgenommen hat. Daher ist auch sein Vorbringen, dass er infolge der Verhaftung des Predigers gezwungen gewesen sei, den Herkunftsstaat zu verlassen, nicht glaubwürdig. Auch in Österreich ist der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren. Es ist nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers von seiner Auseinandersetzung mit dem Christentum erfahren hat und im Fall seiner Rückkehr die iranischen Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis setzen oder den Beschwerdeführer töten würde. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, wegen seiner behaupteten Konversion vom Islam zum Christentum intensive Übergriffe durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Es besteht keine Gefahr der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Es haben sich keine Aspekte ergeben, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Iran und eine Berufsausbildung als Schweißer. Er hat keine lebensbedrohenden Erkrankungen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach §§ 30 Abs. 1
- Fall und
- Fall, 30 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraphen 30, Absatz eins,
- Fall und
- Fall, 30 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Verfahren betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag) 1.2.
- Am 14.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Iran zum Christentum beigetreten sei. Seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Die Person, welche ihn damals zur christlichen Kirche gebracht habe, sei vor ca. 6 Monaten festgenommen worden. Dieser habe ihn verraten. Er werde daher durch die Behörden gesucht. Die Polizei sei auch bereits bei seiner Mutter gewesen. Freunde von ihm hätten ihn bereits vor 6 Monaten angerufen und ihm dies erzählt. Die Person, welche festgenommen worden sei, heiße XXXX . Näheres wisse er nicht.1.2.
- Am 14.07.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er bereits vor seiner Flucht aus dem Iran zum Christentum beigetreten sei. Seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Die Person, welche ihn damals zur christlichen Kirche gebracht habe, sei vor ca. 6 Monaten festgenommen worden. Dieser habe ihn verraten. Er werde daher durch die Behörden gesucht. Die Polizei sei auch bereits bei seiner Mutter gewesen. Freunde von ihm hätten ihn bereits vor 6 Monaten angerufen und ihm dies erzählt. Die Person, welche festgenommen worden sei, heiße römisch 40 . Näheres wisse er nicht. 1.2.
- Am 27.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass vor ca. 8 Monaten eine Person, welche ihn zur Kirche gebracht habe, im Iran von den iranischen Behörden festgenommen worden sei. Nach der Festnahme sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass die iranischen Behörden Bescheid wissen, dass er zum Christentum konvertiert sei. Bei einer Rückkehr in den Iran erwarte ihn die Todesstrafe. Er wisse nicht, wie sie den Freund festgenommen haben, aber es sei vor 8 Monaten gewesen. Ein Freund, der sie beide kenne, habe ihn angerufen und gesagt, dass die Polizei ihn festgenommen habe und der Beschwerdeführer habe danach kurz mit seiner Familie telefoniert und die hätten gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Freund sei noch in Haft, er werde aufgehängt. 1.2.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 05.05.2022 den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), sondern erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)1.2.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 05.05.2022 den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), sondern erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend führte das Bundesamt betreffend Spruchpunkt I. und II. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war. Die Angaben des Beschwerdeführers waren detailarm und zeigen, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt. Das Vorbringen lässt daher keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens daher nicht geändert. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Daher war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Begründend führte das Bundesamt betreffend Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war. Die Angaben des Beschwerdeführers waren detailarm und zeigen, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt. Das Vorbringen lässt daher keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens daher nicht geändert. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Daher war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.2.
- Am 27.06.2022 fand vor die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass XXXX , der ihn im Iran in die Kirche gebracht habe, festgenommen worden sei. Dieser habe die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Als der Beschwerdeführer vor 2 oder 3 Monaten mit meiner Schwester telefoniert habe, habe ihm diese gesagt, dass einige zu ihnen gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Sie seien deshalb gezwungen die Adresse immer zu wechseln und umzuziehen.1.2.
- Am 27.06.2022 fand vor die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass römisch 40 , der ihn im Iran in die Kirche gebracht habe, festgenommen worden sei. Dieser habe die Adresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben. Als der Beschwerdeführer vor 2 oder 3 Monaten mit meiner Schwester telefoniert habe, habe ihm diese gesagt, dass einige zu ihnen gekommen seien und das Haus durchsucht hätten. Sie seien deshalb gezwungen die Adresse immer zu wechseln und umzuziehen. 1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.07.2022, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen betreffend seine Konversion zum Christentum und die Bedrohung durch iranische Polizisten in Folge der Inhaftierung seines Freundes XXXX keinen glaubhaften Kern aufweist. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und mangels schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel bzw. Ausleben des christlichen Glaubens kann auch keine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung angenommen werden, weshalb – wie auch in der vorhergehenden Entscheidung - von einer Scheinkonversion auszugehen ist. Neue Elemente oder Erkenntnisse, die erheblich dazu beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen wäre, sind nicht hervorgekommen. Auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation zu gelangen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.07.2022, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen betreffend seine Konversion zum Christentum und die Bedrohung durch iranische Polizisten in Folge der Inhaftierung seines Freundes römisch 40 keinen glaubhaften Kern aufweist. Aufgrund des persönlichen Eindrucks und mangels schlüssiger Darlegung der Motivation für den Glaubenswechsel bzw. Ausleben des christlichen Glaubens kann auch keine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung angenommen werden, weshalb – wie auch in der vorhergehenden Entscheidung - von einer Scheinkonversion auszugehen ist. Neue Elemente oder Erkenntnisse, die erheblich dazu beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zuzuerkennen wäre, sind nicht hervorgekommen. Auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation zu gelangen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1.
- Fall, 27 Abs. 2 SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.07.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.
- Fall, 27 Absatz 2, SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Verfahren betreffend den dritten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag) 1.3.
- Der Beschwerdeführerstellte am 12.09.2023 den gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am 02.10.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine alten Asylgründe aufrecht seien. Sein Leben sei im Iran nach wie vor in Gefahr, weil er Christ geworden sei. Er sei schon seit 2017 getauft. Auf Religionswechsel stehe im Iran die Todesstrafe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil ihn die Hinrichtung im Iran erwarten würde. Es gäbe keine Änderung, er interessiere sich bereits seit 2014 für das Christentum. 1.3.
- Am 31.01.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme im Wesentlichen an, dass Fahndungsmaßnahmen aufgrund seiner Konversion gegen ihn bestehen würden und er Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses in seinem Heimatland habe. Er wollte zu seinem Fluchtgrund nichts weiter ergänzen und gab an, dass er sämtliche Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, genannt habe. Befragt, warum er einen dritten Asylantrag gestellt hat, obwohl sich offenbar nichts geändert hat und bereits zwei Anträge negativ entschieden wurden, gab der Beschwerdeführer an: „Ich bin 8 Jahre da, ich hab keinen Ausweis, keine Versicherung, was soll ich machen?“ Zudem gab der Beschwerdeführer befragt an, dass er zuletzt im Oktober 2023 in der Kirche war, den Namen des Pfarrers in der Justizanstalt nicht kenne und er vor ca. zwei Monaten zuletzt eine Stelle in der Bibel „über Jesus und was er gemacht hat“, gelesen hat. 1.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt IV.). 1.3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 02.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag mit keinem neuen (glaubhaften) Sachverhalt begründet hat. Zudem liegen keine neuen relevanten Umstände vor. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung steht daher einer neuerlichen Prüfung des Folgeantrages entgegen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Es habe sich auch nicht inhaltlich mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er immer noch regelmäßig die Kirche besuche und verstoße dieses Vorbringen aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Bundesamt nicht gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft sei und ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohe.1.3.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Es habe sich auch nicht inhaltlich mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er immer noch regelmäßig die Kirche besuche und verstoße dieses Vorbringen aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht durch das Bundesamt nicht gegen das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG. Hätte die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass sein Fluchtvorbringen glaubhaft sei und ihm in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung drohe. 1.3.
- Das Bundesamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 11.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers 1.4.1 Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Fars/Perser an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Er spricht Farsi. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Iran geboren. Er hat 12 Jahre die Schule im Iran besucht und die Matura absolviert. Anschließend hat er ca. zwei Jahre den Militärdienst geleistet, eine Ausbildung als Schweißer absolviert und gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Iran.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Iran geboren. Er hat 12 Jahre die Schule im Iran besucht und die Matura absolviert. Anschließend hat er ca. zwei Jahre den Militärdienst geleistet, eine Ausbildung als Schweißer absolviert und gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte im Iran. Der Beschwerdeführer ist mit den iranischen Gepflogenheiten und Kultur vertraut. Es liegen keine Hinweise einer schwerwiegenden Erkrankung vor. Er ist arbeitsfähig. 1.4.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot. 1.4.
- Der gegenständlich dritte Antrag auf internationalen Schutz (
- Folgeantrag) enthält kein neues Vorbringen. Es ist keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, GZ. XXXX eingetreten.Es ist keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Antrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2020, GZ. römisch 40 eingetreten. 1.
- Zur Lage im Iran (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024 [in Folge: LIB]): 1.5.
- Politische Lage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System. Das Kernkonzept der Verfassung ist die „Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi. Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken. Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch „Revolutionsführer“ (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (LIB, S. 4). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats. Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren. Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (LIB, S. 4). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen, er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern. Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (LIB, S. 4 f). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers. Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss. Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes. Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt. Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten. Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (LIB, S. 5). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt. Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt. Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern. In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (LIB, S. 6). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht. Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (LIB, S. 6). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen. Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (LIB, S. 6). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der „islamischen Gesellschaftsordnung“ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung „westlicher“ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (LIB, S. 6 f). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten. Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (LIB, S. 7). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren. Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (LIB, S. 7). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit. Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt. Der von den Demonstranten verwendete Spruch „Frau, Leben, Freiheit“ (auf Farsi: „zan, zendegi, âzâdi“) stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch „jin, jîyan, azadî“). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete. Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien – insbesondere Kurden und Belutschen. Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (LIB, S. 7 f). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert. Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern. Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet, laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte. Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen „Verbreitung von Propaganda“, „Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ oder „Kriegsführung gegen Gott“ sowie „Korruption auf Erden“ verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (LIB, S. 8). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisationsund Führungsstrukturen aus. Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (LIB, S. 8). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen. Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe. Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind. Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (LIB, S. 8). 1.5.
- Sicherheitslage Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (LIB, S. 10). Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt. Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor. Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (LIB, S. 10). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 3.1.2024 forderte ein Anschlag anlässlich einer Gedenkfeier in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] rund 100 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Im August 2023 sowie Oktober 2022 wurden mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] getötet oder verletzt. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. Vor allem in Grenzregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind die Provinzen Kurdistan und Sistan und Belutschistan, der Osten der Provinz Kerman sowie die Grenzgebiete zu Irak, Pakistan und Afghanistan. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (LIB, S. 10 f). Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani. Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte, war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (LIB, S. 11). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet. Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche gemäß der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen. Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit
- Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen. Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungs-bestrebungen „internationalisiert“ (LIB, S. 11). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (LIB, S. 11 f). Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich. Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt. Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch, woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte. Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen. Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden. Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren. Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (LIB, S. 12). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht. Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt. Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen. Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (LIB, S. 12). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent. In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch. Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren. Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden. Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (LIB, S. 12 f). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen) (LIB, S. 13). Gelegentlich wirken sich die Spannungen aus dem Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan auf die Sicherheitslage im iranischen Grenzgebiet aus (LIB, S. 13). Mitunter kommt es im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (LIB, S. 13). Iran und regionale Konflikte Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (LIB, S. 13). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (LIB, S. 13). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad. Das Regime unterstützt auch verschiedene „Widerstands“-Milizen im Irak, in Syrien, im Jemen und auch Bahrain. Die Hilfen umfassen umfangreiche finanzielle und logistische Unterstützung. Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah, die Iran dabei unterstützt hat, die schiitisch-arabisch-persische Kluft zu überbrücken. Die Hisbollah half dem Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog. Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist derzeit so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (LIB, S. 13). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen. Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel. In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen. Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen und „israelische Agenten“ in der KRI angegriffen. Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden. Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute. Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert. Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (LIB, S. 13 f). Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt. Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet. Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen. Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind. 2023 wurde im Jänner und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet, im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (LIB, S. 14). 1.5.7.
- Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (LIB, S. 17). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (LIB, S. 17 f). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (LIB, S. 18). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranischkurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland. In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (LIB, S. 18). 1.5.7.
- Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften. Während der iranischen Revolution unterstützte die als „islamistisch-marxistisch“ bezeichnete Gruppierung Ayatollah Khomeini in seinem Kampf gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker. Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hat als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60km von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben. Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager „Ashraf 3“ aufgebaut haben. Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist. Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet. In den Jahren 1997-2012 wurde die MEK auch von den USA als Terrororganisation eingestuft (in der EU von 2002 bis 2009). Nach intensivem Lobbying der Gruppe und weil sie sich von der Gewalt losgesagt hat, wurde die Einstufung wieder zurückgenommen (LIB, S. 18 f). Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich. Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u. a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen. Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil. Im Juni 2018 wurde ein geplanter Anschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein. Darüber hinaus haben sich die Feindseligkeiten zwischen der Islamischen Republik und der MEK in den letzten Jahren vor allem in Form von Cyber-Kriegsführung sowie politischen und rechtlichen Kampagnen manifestiert. Im Dezember 2023 hat die iranische Justiz begonnen, über 100 angebliche MEK-Mitglieder in Abwesenheit zu verurteilen (LIB, S. 19). Es wird vermutet, dass die MEK verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt. Im Juni 2023 führten die albanischen Sicherheitsbehörden eine Razzia im Camp Ashraf 3 der MEK durch, wobei albanische Medien berichteten, dass dies im Rahmen von Ermittlungen zu Internetkriminalität geschah. Die Ansiedelung der Gruppe in Albanien hatte dabei Befürchtungen über iranische Angriffe auf das Land aufkommen lassen. Im Jahr 2022 brach Tirana die diplomatischen Beziehungen zu Teheran ab und beschuldigte Iran, massive Cyberangriffe gegen Albanien zu führen. Ein Ziel Irans ist die Auslieferung von MEK-Anhängern an das Land (LIB, S. 19 f). Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält. Laut manchen Beobachtern ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt. In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NRWI). Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen (LIB, S. 20). Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen. Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (LIB, S. 20). 1.5.7.
- Kurdische separatistische Gruppierungen Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet. Die iranischen Behörden verfolgen diese Gruppierungen und betrachten sie als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen, wie der KDPI und PJAK, flammen immer wieder auf. Im Jahr 2015 stellte die KDPI ihre Peshmerga-Kräfte in den Grenzgebieten wieder auf. Eine der Komala-Parteien, die Komala-Partei von Iranisch-Kurdistan, tat es ihr im Jahr 2017 gleich (LIB, S. 21). Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung ihre Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks kann zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab. Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (LIB, S. 21 f). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren. Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich in Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (LIB, S. 22). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind, und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen. Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden sind mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Parteien. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (LIB, S. 22). Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus, wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden. Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (LIB, S. 22 f). Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben solche Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen. Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete entsandt und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen. Außerdem drohte die iranische Regierung im Oktober 2022 mit einem militärischen Einmarsch, der jedoch nicht stattfand. Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d.h. die föderale Regierung des Irak und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran. Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt, darunter im Juli 2023 auf zwei KDPI-Mitglieder. Im September wurde angekündigt, dass die iranisch-kurdischen Gruppierungen im Irak gemäß dem im März geschlossenen Abkommen verlegt und entwaffnet werden sollen. Das Abkommen sieht die Schließung der Lager der Parteien in der KRI vor, sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad. Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird. Während ein irakischer Regierungsvertreter ankündigte, dass die iranischen kurdischen Oppositionskräfte an Orte verlegt werden, die von der Grenze weiter entfernt liegen und es auch laut Angehörigen der Gruppierungen zu Bewegungen kam, bestritten diese, dass sie auch entwaffnet wurden. Die KDPI, PAK und Komala-Fraktionen verfügen hauptsächlich über Kleinwaffen, wie z.B. Sturmgewehre. Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdischen iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben, vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (LIB, S. 23). Im Jänner 2018 gründeten sechs politische Organisationen (KDPI, KDP-I, Komala, Komala KTP, Komala CPI (unter Generalsekretär Ibrahim Alizadeh) und Khabat) das Kooperationszentrum der politischen Parteien Iranisch-Kurdistans (Cooperation Centre of Iranian Kurdistan’s Political Parties, CCIKPP). Aufgrund von Differenzen verließen Komala CPI und Khabat das Kooperationszentrum wieder. Nach Angaben eines Vertreters der Komala-Partei war das CCIKPP von Anfang an an der Bewegung beteiligt und rief zu Streiks und Demonstrationen auf [Anm.: Die Protestbewegung ist im Allgemeinen jedoch überparteilich und sehr dezentral organisiert] (LIB, S. 24). PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Die PJAK [auch: PEJAK] begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität. Die PJAK tritt für ein eigenständiges, vereintes Kurdistan der syrischen, türkischen, irakischen und iranischen Kurden ein und spricht sich für die „demokratische Selbstverwaltung“ aus, die sich aus Abdullah Öcalans „demokratischem Konföderalismus“ herleitet - eine Form der ethnischen Selbstregierung. Außerdem misst die Partei Themen wie kulturellen Rechten, Ökologie und Gleichberechtigung der Geschlechter große Bedeutung bei (LIB, S. 24). Entsprechend gibt es in der PJAK auch Kämpferinnen und eine weibliche Ko-Vorsitzende. Die Anzahl der Kämpferinnen und Kämpfer der PJAK ist ungewiss. Verschiedene Quellen liefern unterschiedliche Schätzungen, die zwischen 800 und 3.000 Personen auf der irakischen Seite der Grenze variieren. Die PJAK versucht, mit allen Iranerinnen und Iranern zu arbeiten, jedoch ist ihre Mitgliedschaft in der Praxis auf Kurden beschränkt, darunter auch nicht-iranische. Die PJAK fungiert als iranischer Ableger der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Die Organisation unterteilt sich in einen politischen (Demokratische und Freie Gesellschaft Ostkurdistans - KODAR) und einen militärischen Flügel (Ostkurdische Verteidigungskräfte - YRK). Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist [Anm.: iran-irakisches Grenzgebiet], ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig. Die PJAK hat mit der KRI keine Vereinbarung für eine formalisierte Präsenz der Partei geschlossen und ihre Mitglieder erhalten daher weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (LIB, S. 24). Der militärische Arm der PJAK führte von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 in Iran einen sporadischen Guerillakampf auf niedrigem Niveau durch. Dabei wurden Dutzende Mitglieder der iranischen Sicherheitskräfte getötet, vor allem bei „hit-and-run“-Angriffen in und um kurdisch geprägte Städte wie Urmia und Mariwan nahe der bergigen und durchlässigen Grenze zur Kurdistan Region im Irak (KRI). Die Gruppe erklärte 2011 einen [brüchigen] Waffenstillstand. Als der syrische Bürgerkrieg an Dynamik gewann, begannen die PJAK und die PKK, Kämpfer nach Syrien zu schicken, vor allem ab
- Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf und führte ihre Angriffe auf iranische Truppen fort. Die verstärkte Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung erreichte im August 2015 ihren Höhepunkt, als bei einem PJAK-Angriff in Mariwan Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarde getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten. An der westlichen Grenze zur KRI und in den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah kommt es immer noch häufig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Revolutionsgarden und separatistischen Gruppen wie der PJAK und der KDPI (LIB, S. 24 f). KDPI/PDKI - Hîzbî Dêmukratî Kurdistanî Êran (Demokratische Partei des iranischen Kurdistan) Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet. Die KDPI hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen sowie Autonomie für die iranische kurdische Bevölkerung zu erlangen. Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei und tritt für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein. Die KDPI ist politisch wie auch militärisch aktiv und in Iran verboten. Sie hat ihren Hauptsitz in der KRI, wo sich auch die Parteiverwaltung befindet. Es wird geschätzt, dass die KDPI verteilt über Iran und Irak eine Truppenstärke von 1.000 bis 2.000 hat, wobei den Kampftruppen (Peshmerga) der KDPI sowohl Männer als auch Frauen angehören. Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und im August 2022 wiedervereint. Die KDPI blieb bis 2016 weitgehend untätig, als sie eine Kampagne startete, um neue Mitglieder zu rekrutieren und grenzüberschreitende Angriffe gegen die Revolutionsgarden durchzuführen. In den folgenden vier Jahren kam es zu sporadischen Zusammenstößen mit iranischen Sicherheitskräften (LIB, S. 25). Komala-Parteien Komala (Kurdisch: Komalay Shoreshgeri Zahmatkeshani Kurdistani Iran oder Revolutionary Organization of the Toilers of Iranian Kurdistan) wurde 1969 in Teheran als marxistisch-kurdische Bewegung gegründet. Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran. Wie auch die KDPI tritt die Komala für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein. Komala bestand [zeitweise] aus drei oder mehr getrennten Parteien: Komala Party of Iranian Kurdistan (Komala PIK), Komala Kurdistan Toilers’ Party (Komala KTP) sowie Komala – Communist Party of Iran (Komala-CPI; rechter Flügel) und Komala-CPI (linker Flügel). Darüber hinaus gibt es noch kommunistische Parteien, die historisch mit Komala verbunden sind. Im November 2022 kündigten zwei Flügel der Komala unter der Führung von Abdullah Muhtadi und Omar Elkhanizadeh ihre Wiedervereinigung an, wobei Muhtadi das Amt des Generalsekretärs der Komala PIK bekleidet und Elkhanizadeh die Komala KTP anführt (LIB, S. 25 f). 2017 kündigte die Komala die Wiederaufnahme ihres bewaffneten Kampfs gegen das Regime an. Sie hat jedoch größere Angriffe vermieden, die einen umfassenderen Konflikt mit dem iranischen Militär provozieren würden. Gemäß dem Vorsitzenden der Komala PIK nehmen die Kämpfer der Organisation eine defensive Rolle ein. Seit einem Waffenstillstand in den späten 1980ern haben sie keine Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte mehr durchgeführt. Die Komala hat schätzungsweise weniger als 1.000 Kämpfer. Ihre Stützpunkte liegen im Südosten der KRI in der Nähe der Grenze zum Iran. Nach Eigenangaben hat die Gruppierung „ein paar hundert Kämpfer, die in den Bergen stationiert sind“, während weitere Kräfte laut einem Sprecher von Komala innerhalb Irans mobilisiert werden können. Die Komala CPI führt beispielsweise Waffentrainings durch und hat bewaffnete Wachen in ihrer Basis. Nach eigenen Angaben ist sie jedoch nicht an militärischen Aktivitäten in Iran beteiligt. Es kam zu Kämpfen mit den iranischen Streitkräften, die Gruppierung hat ihre Peshmerga-Kämpfer seit den 1990er-Jahren allerdings hauptsächlich zur Verteidigung von Ausbildungslagern und kurdischen Siedlungen im Irak eingesetzt. Einige ihrer Kämpfer schlossen sich 2014 dem Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Irak an (LIB, S. 26). PAK - Parti Azadi Kurdistan (Kurdistan Freedom Party) Die PAK wurde 1991 gegründet und hat einen militanten wie auch politischen Flügel. Ihr Programm sieht eine Gleichberechtigung der Geschlechter, einen demokratischen, säkularen Rechtsstaat, Frieden und eine Koexistenz aller ethnischen und religiösen Gruppierungen in den kurdischen Gebieten vor, wobei die PAK für die Schaffung eines souveränen kurdischen Staats eintritt. Wie auch andere von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgte Gruppierungen ist die PAK eine kleine Organisation mit rund 1.000 Kämpfern und einem größeren Netzwerk aus Unterstützern innerhalb und außerhalb Irans. Die PAK schloss sich 2016 dem Aufstand der KDPI gegen das iranische Regime an. Im Irak kämpfte die Gruppierung gemeinsam mit irakischen Peshmergas ab 2014 gegen den IS und 2017, nach dem gescheiterten kurdischen Unabhängigkeitsreferendum, gegen pro-iranische schiitische Milizen zur Verteidigung von Erbil, der Hauptstadt der KRI. Die PAK hat ihren Sitz im Irak (LIB, S. 26). 1.5.7.
- Ahwazische separatistische Gruppierungen Mehrere separatistische Ahwazi-Gruppen sind in Khuzestan und im Ausland aktiv. Zu den Gruppen, die einen unabhängigen arabischen Staat fordern, gehören das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA [auf Arabisch: Haraka an-Nidal al-Arabi at-Tahrir; auch al-Ahvaziya]), die National Organization for the Liberation of Ahwaz (auch bekannt als Hazm), die Ahwazi Popular Democratic Front (APDF), die Falken von Ahwaz und die Democratic Revolutionary Front for the Liberation of Arabistan (DRFLA). Die bekannteste Gruppe ist die ASMLA, die aus zwei rivalisierenden Ablegern mit Sitz in Kopenhagen und Den Haag sowie der Mohiuddin Nasser Martyrs Brigade, einer in der Provinz Khuzestan operierenden Miliz, besteht. Die ASMLA hat sich seit 2005 zu Anschlägen auf Öl- und Gasanlagen, Sicherheitskräfte und Banken bekannt, beispielsweise im September 2018 auf eine Militärparade in der Stadt Ahwaz mit 25 Toten. Sie ist eine militante, separatistische Gruppierung, die sich für einen unabhängigen Staat in Khuzestan einsetzt und von Iran, nicht aber von der EU, als terroristische Organisation eingestuft wird. Im Mai 2023 richteten die iranischen Behörden einen ehemaligen Anführer der ASMLA und politischen Aktivisten nach einer Verurteilung wegen „Korruption auf Erden“ aufgrund seiner Rolle als Anführer der ASMLA sowie angeblicher Beteiligung an „zahlreichen Anschlägen und terroristischen Machenschaften“ hin. Der schwedisch-iranische Staatsbürger war 2020 während eines Aufenthalts in der Türkei entführt worden (LIB, S. 29). Araber werden unverhältnismäßig häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen (etwa wegen „mohareb“ und „mofsid-fil-arz“) zu sehr hohen Strafen verurteilt. Nach einem terroristischen Angriff in Ahwaz im September 2018 mit 30 Toten wurden offiziell 22 Personen aus dem Umfeld der Untergrundorganisation ASMLA festgenommen, die Opposition hat von bis zu 800 Festnahmen berichtet (LIB, S. 29). Angehörige von separatistischen Befreiungsbewegungen aus der Region Ahwaz stehen auch im westlichen Ausland, z.B. in Deutschland, im Fokus des iranischen Geheimdienstministeriums. Im Jahr 2017 wurde beispielsweise ein Anführer der ASMLA in den Niederlanden ermordet, nachdem er zuvor jahrelang bedroht und eingeschüchtert worden war (LIB, S. 29). 1.5.7.
- Belutschische separatistische Gruppierungen Die ethnische Gruppe der Belutschen, die im Dreiländereck Pakistan, Afghanistan und Iran lebt, eint eine Geschichte der Unabhängigkeitsbestrebungen von Teheran und Islamabad. In der durchlässigen Grenzregion kommt es seit Jahrzehnten immer wieder zu Aufständen. Das Gebiet, in dem sie leben, ist reich an natürlichen Ressourcen, und belutschische Separatisten beklagen, dass ihr Volk, das zu den ärmsten der Region gehört, nur wenig vom Reichtum abbekommen hat. Separatistische Gruppen in Sistan und Belutschistan haben Diskriminierung und sozioökonomische Bedingungen als größte Missstände in der Provinz angeführt. Ab 2002 führte die militante islamistische Gruppe Jundallah, die „Soldaten Gottes“, einen Aufstand gegen die Regierung. 2010 splitterte sich die Organisation in mehrere Untergruppierungen auf, von denen die 2012 gegründete Jaysh al-Adl (JAA [auch JUA]) die einflussreichste ist. Jundullah verübte zuletzt 2010 einen Anschlag auf iranischem Boden. Die JAA hingegen verübte beispielsweise im Februar 2019 und Oktober 2022 sowie Juli und Dezember 2023 Anschläge, wobei die meisten Anschläge der JAA-Polizeikräfte zum Ziel hatten. Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, wie die aus Belutschistan stammende Jundallah. Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden auch einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch, woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte. Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden nahe der pakistanischen Grenze. Zu den in Iran verbotenen Parteien zählt auch das Free Balochistan Movement (FBM), das die Vereinigung des belutschischen Volkes in Iran, Pakistan und Afghanistan zum Ziel hat und unter anderem in Europa aktiv ist. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (LIB, S. 30 f). 1.5.
- Rechtsschutz / Justizwesen Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt. Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen. Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter und von Richtern zuständig ist. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Der Sicherheitsapparat - insbesondere die Revolutionsgarden - nehmen v. a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (LIB, S. 32).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt. Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen. Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter und von Richtern zuständig ist. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Der Sicherheitsapparat - insbesondere die Revolutionsgarden - nehmen v. a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung. Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (LIB, S. 32). Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten. So verweigerten die Behörden z. B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte ”verschwinden“ oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest, ließen in Prozessen „Geständnisse“ als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren, und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden. Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben, wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (LIB, S. 32). Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (LIB, S. 32). Gerichtswesen Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen. Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (LIB, S. 33). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle gemäß der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch „legal courts“] gilt die Zivilprozessordnung (LIB, S. 33). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta’zir-Vergehen Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (LIB, S. 33). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (LIB, S. 33). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten. Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte. Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte, darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (Dadgah-e Vīzheh-ye Rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht. Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen. Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, „Propaganda gegen den Staat“ und/oder das „Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung“ angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (LIB, S. 33 f). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten. Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden gemäß dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Revolutionsgerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem. Sie sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden. In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen. Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (LIB, S. 34). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt. Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte: • Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, „mohārebeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder „baghei“ (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) und „efsād fe-l-arz“ [„Korruption auf Erden“] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013; • Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen; • Spionage gegen das Regime; • Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen; • Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen; • Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Artikel 303 der Strafprozessordnung 2014): z.B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (LIB, S. 34 f).• Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Artikel 303 der Strafprozessordnung 2014): z.B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (LIB, S. 34 f). Strafrecht und Scharia Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja’afari-Rechtsschule. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein, also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben, d. h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen. Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (LIB, S. 35). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (LIB, S. 35).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (LIB, S. 35). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen, wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des „richterlichen Wissens“ (‘elm-e qāzī), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das „richterliche Wissen“ immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (LIB, S. 35 f). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen „Waffennahme gegen Gott“ (mohārebeh) und „Korruption auf Erden“ (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (LIB, S. 36). Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie kurdische Gemeindemitglieder verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann ein sexuelles Vergehen ebenso sein, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (LIB, S. 36).Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie kurdische Gemeindemitglieder verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann ein sexuelles Vergehen ebenso sein, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt. Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (LIB, S. 36). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen. Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist. Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diyah (Art. 448–728) behandelt (LIB, S. 36).Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen. Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und den Täter freilassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist. Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diyah (Artikel 448 –, 728,) behandelt (LIB, S. 36). Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen- Ermessensstrafen - und sogenannte „Abschreckungsstrafen“ (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta’zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z.B. Berührungen und Küsse (Art. 637), oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (LIB, S. 36 f).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen- Ermessensstrafen - und sogenannte „Abschreckungsstrafen“ (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta’zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z.B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,), oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (LIB, S. 36 f). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig erklären (LIB, S. 37). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, Rechtsschutz Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Stattdessen hat sich die islamische Führung auf die Hinrichtung als Alternative verlegt. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise zwei Todesurteile aufgrund des Straftatbestands Ehebruch verhängt (LIB, S. 37). Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig agieren. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (Kopftuchzwang) (LIB, S. 37 f). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen (LIB, S. 38). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben. Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert, zum Teil auch selbst inhaftiert und verurteilt. Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen. Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt, was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (LIB, S. 38). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (LIB, S. 38). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten. Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind. Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf. Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (LIB, S. 38). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt. Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens - dem Untersuchungsstadium - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen. In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (LIB, S. 38 f). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (LIB, S. 39). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer, deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt. Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen. Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (LIB, S. 39). Doppelbestrafung (ne bis in idem), im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich der Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta’zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta’zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (LIB, S. 39). Iranische Staatsbürger unter