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{'item': 'G308 2287015-1'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 53§ 1§ 2§ 5§ 4§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlG308 2287015-1 Spruch, G308 2287015-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.02.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.02.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und in eine Mietwohnung gezogen, ohne einen Wohnsitz anzumelden, um in dieser Wohnung ungestört Wohnungsprostitution ausüben zu können. Sie habe ihren Dienst über die Online-Plattform XXXX angeboten, und zwar „Erotikmassage…handjob bis zur Vollendung… lecken, küssen…“ und damit Formen sexueller Handlungen, welche der Prostitution zugerechnet werden und ausschließlich unter Auflagen in behördlich bewilligten Betriebsstätten erlaubt wären. Am 02.02.2024 hätten Polizeibeamte aufgrund einer Anzeige wegen ungebührlichem Lärm gegen die Beschwerdeführerin und ihren Kunden einschreiten müssen. Sie hätte sich während der Amtshandlung renitent gegenüber den Beamten verhalten und habe nach mehrmaliger Abmahnung festgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe nicht über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügt, habe kein aktuelles Gesundheitszeugnis vorlegen können und können den Nachweis nicht erbringen, dass sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten sei und eine HIV-Infektion nicht vorliege. Durch ihr Verhalten habe sie den Tatbestand der Strafbestimmung des Kärntner Prostitutionsgesetzes erfüllt und stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten, berühre. Die Beschwerdeführerin sei weiters zur Aufenthaltsermittlung für ein Gericht wegen des Verdachts des Betruges ausgeschrieben. Auch in Deutschland lägen drei nationale Haftbefehle wegen Diebstahls und dem Erschleichen von Leistungen vor. In Ungarn lägen kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Drogenmissbrauch, Betrug und Diebstahl vor. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine Anmeldebescheinigung, sie gehe weiters keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten zu können. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch illegale Wohnungsprostitution bestritten. Es bestünden keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei sie ausschließlich zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Bundesgebiet eingereist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig und verhältnismäßig. Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin sei ihr zudem kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Zur aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesamt weiters fest, dass davon auszugehen sei, dass im Falle der Beschwerdeführerin auch in Hinkunft mit einschlägigem rechtswidrigem Verhalten zu rechnen sei. Auch liege Fluchtgefahr vor, zumal sie wegen Betruges von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei und auch in Deutschland trotz dreier Haftbefehle untergetaucht sei. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und in eine Mietwohnung gezogen, ohne einen Wohnsitz anzumelden, um in dieser Wohnung ungestört Wohnungsprostitution ausüben zu können. Sie habe ihren Dienst über die Online-Plattform römisch 40 angeboten, und zwar „Erotikmassage…handjob bis zur Vollendung… lecken, küssen…“ und damit Formen sexueller Handlungen, welche der Prostitution zugerechnet werden und ausschließlich unter Auflagen in behördlich bewilligten Betriebsstätten erlaubt wären. Am 02.02.2024 hätten Polizeibeamte aufgrund einer Anzeige wegen ungebührlichem Lärm gegen die Beschwerdeführerin und ihren Kunden einschreiten müssen. Sie hätte sich während der Amtshandlung renitent gegenüber den Beamten verhalten und habe nach mehrmaliger Abmahnung festgenommen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe nicht über die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen behördlichen Genehmigungen verfügt, habe kein aktuelles Gesundheitszeugnis vorlegen können und können den Nachweis nicht erbringen, dass sie aufgrund des wöchentlichen Untersuchungsvermerks frei von Geschlechtskrankheiten sei und eine HIV-Infektion nicht vorliege. Durch ihr Verhalten habe sie den Tatbestand der Strafbestimmung des Kärntner Prostitutionsgesetzes erfüllt und stelle das Verhalten der Beschwerdeführerin auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten, berühre. Die Beschwerdeführerin sei weiters zur Aufenthaltsermittlung für ein Gericht wegen des Verdachts des Betruges ausgeschrieben. Auch in Deutschland lägen drei nationale Haftbefehle wegen Diebstahls und dem Erschleichen von Leistungen vor. In Ungarn lägen kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Drogenmissbrauch, Betrug und Diebstahl vor. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine Anmeldebescheinigung, sie gehe weiters keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Barmittel, um sich über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten zu können. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch illegale Wohnungsprostitution bestritten. Es bestünden keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet und sei sie ausschließlich zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Bundesgebiet eingereist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren sei notwendig und verhältnismäßig. Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin sei ihr zudem kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Zur aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesamt weiters fest, dass davon auszugehen sei, dass im Falle der Beschwerdeführerin auch in Hinkunft mit einschlägigem rechtswidrigem Verhalten zu rechnen sei. Auch liege Fluchtgefahr vor, zumal sie wegen Betruges von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei und auch in Deutschland trotz dreier Haftbefehle untergetaucht sei. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe am 03.02.2024 zugestellt.

  1. Noch am 07.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.02.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Unionsbürgerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei und in der Vergangenheit bereits legal in Österreich gearbeitet habe. Sie habe erst vor kurzem die neue Wohnung bezogen und sich ehestmöglich dort mit einem Wohnsitz melden wollen. Die Beschwerdeführerin habe auf der Online-Plattform XXXX Massagen angeboten, ihr Dienstleistungsangebot habe jedoch keinerlei Sexualverkehr im Sinne einer illegalen Wohnungsprostitution umfasst. Sie habe mit keinem ihrer Kunden geschlafen, sei frei von Geschlechtskrankheiten und stelle damit sowohl künftig als auch in der Vergangenheit keine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe damit von ihrem Freizügigkeitsreicht zur Arbeitsaufnahme Gebrauch gemacht und wolle dies auch künftig tun. Die Festnahme vom 02.02.2024 sei unrechtmäßig erfolgt, ebenso wie die Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten, bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Volksgesundheit dar. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine positive Zukunftsprognose zu treffen und erweise sich das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig, da keinerlei Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei weiters ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als rechtswidrig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Unionsbürgerin in Österreich aufenthaltsberechtigt sei und in der Vergangenheit bereits legal in Österreich gearbeitet habe. Sie habe erst vor kurzem die neue Wohnung bezogen und sich ehestmöglich dort mit einem Wohnsitz melden wollen. Die Beschwerdeführerin habe auf der Online-Plattform römisch 40 Massagen angeboten, ihr Dienstleistungsangebot habe jedoch keinerlei Sexualverkehr im Sinne einer illegalen Wohnungsprostitution umfasst. Sie habe mit keinem ihrer Kunden geschlafen, sei frei von Geschlechtskrankheiten und stelle damit sowohl künftig als auch in der Vergangenheit keine Gefahr für die Volksgesundheit dar. Die Beschwerdeführerin sei aus ihrer Sicht einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe damit von ihrem Freizügigkeitsreicht zur Arbeitsaufnahme Gebrauch gemacht und wolle dies auch künftig tun. Die Festnahme vom 02.02.2024 sei unrechtmäßig erfolgt, ebenso wie die Verhängung der Schubhaft. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten, bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Volksgesundheit dar. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei eine positive Zukunftsprognose zu treffen und erweise sich das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig, da keinerlei Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei weiters ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und erweise sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als rechtswidrig.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 22.02.2024 einlangten. Im Rahmen des Vorlageberichtes wurde seitens des Bundesamtes dem Beschwerdevorbringen ausführlich entgegengetreten und darüber hinaus beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und die Dauer des Aufenthaltsverbotes allenfalls erhöhen.
  4. Mit Beschwerdenachreichung vom 23.02.2024 wurden seitens des Bundesamtes noch zwei Strafverfügungen der Stadt XXXX vom Mai 2023 und Juli 2023 wegen Verletzung des AIDS-Gesetzes zu jeweils einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils einem Tag vorgelegt.
  5. Mit Beschwerdenachreichung vom 23.02.2024 wurden seitens des Bundesamtes noch zwei Strafverfügungen der Stadt römisch 40 vom Mai 2023 und Juli 2023 wegen Verletzung des AIDS-Gesetzes zu jeweils einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils einem Tag vorgelegt.
  6. Am 26.02.2024 übermittelte das Bundesamt zudem einen ECRIS-Auszug der Beschwerdeführerin für Deutschland.
  7. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen ECRIS-Auszug für Ungarn ein, welcher am 28.02.2024 einlangte.
  8. Am 06.03.2024 langte seitens des Bundesamtes nach entsprechender Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes eine lesbare Form des mit 23.02.2024 vorgelegten Berichts über den neuerlichen Aufgriff der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein. Am selben Tag langte weiters die Bestätigung der Rechtskraft der gegen die Beschwerdeführerin bereits vorliegenden Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des AIDS-Gesetzes beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.03.2024 und die dort jeweils angeführten Ausweisdaten). Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 06.03.2024 und die dort jeweils angeführten Ausweisdaten). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.03.2024). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 06.03.2024). Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2024):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.03.2024): - 17.06.2022 bis 24.06.2022 Nebenwohnsitz - 12.09.2022 bis 22.09.2022 Nebenwohnsitz - 23.09.2022 bis 26.09.2022 Nebenwohnsitz - 28.11.2022 bis 19.12.2022 Nebenwohnsitz - 02.02.2024 bis 06.02.2024 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum Aktenkundig sind zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2024):Aktenkundig sind zudem nachfolgende Sozialversicherungszeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.03.2024): - 11.06.2022 bis 23.06.2022 Arbeiterin - 27.07.2022 bis 28.07.2022 Arbeiterin - 01.08.2022 bis 31.08.2022 Arbeiterin Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47).Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47). Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang bis Mitte des Jahres 2022 in das Bundesgebiet ein, reiste zwischendurch aber auch wieder nach Ungarn und kehrte dann wieder nach Österreich zurück (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47; iVm. mit den Melde- und Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.03.2024; Verwaltungsstrafverfügungen, OZ 2).Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang bis Mitte des Jahres 2022 in das Bundesgebiet ein, reiste zwischendurch aber auch wieder nach Ungarn und kehrte dann wieder nach Österreich zurück vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47; in Verbindung mit mit den Melde- und Sozialversicherungsdaten jeweils vom 06.03.2024; Verwaltungsstrafverfügungen, OZ 2). Sie hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen. In Ungarn hat die Beschwerdeführerin, trotz Nachfrage nicht näher angeführte, Verwandte (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47).Sie hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen. In Ungarn hat die Beschwerdeführerin, trotz Nachfrage nicht näher angeführte, Verwandte vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47). 1.
  11. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin: 1.2.
  12. Bei den Nebenwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im September 2022 und im Dezember 2022 handelt es sich um drei verschiedene Laufhäuser, nämlich um das XXXX in XXXX , um das Laufhaus XXXX in XXXX und das Laufhaus XXXX in XXXX (vgl. Internetrecherche über Google vom 06.03.2024; Beschwerdevorlage vom 09.02.2024, OZ 1).1.2.
  13. Bei den Nebenwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im September 2022 und im Dezember 2022 handelt es sich um drei verschiedene Laufhäuser, nämlich um das römisch 40 in römisch 40 , um das Laufhaus römisch 40 in römisch 40 und das Laufhaus römisch 40 in römisch 40 vergleiche Internetrecherche über Google vom 06.03.2024; Beschwerdevorlage vom 09.02.2024, OZ 1). 1.2.
  14. Mit Verwaltungsstrafverfügung des Strafamtes der Stadt XXXX vom XXXX .05.2023, Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX .06.2023, wurde wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 2 erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt (vgl. aktenkundige Strafverfügung, OZ 2; Rechtskraft, OZ 5). 1.2.
  15. Mit Verwaltungsstrafverfügung des Strafamtes der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .05.2023, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .06.2023, wurde wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt vergleiche aktenkundige Strafverfügung, OZ 2; Rechtskraft, OZ 5). Der Strafverfügung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .05.2023 um XXXX Uhr Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf XXXX unter dem Namen XXXX sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 400,00 für eine Stunde diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben.Der Strafverfügung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .05.2023 um römisch 40 Uhr Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf römisch 40 unter dem Namen römisch 40 sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 400,00 für eine Stunde diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben. 1.2.
  16. Mit Verwaltungsstrafverfügung des Strafamtes der Stadt XXXX vom XXXX .07.2023, Zahl: XXXX , rechtskräftig mit XXXX .03.2024, wurde wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 2 erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin neuerlich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt (vgl. aktenkundige Strafverfügung, OZ 2; Rechtskraft, OZ 5). 1.2.
  17. Mit Verwaltungsstrafverfügung des Strafamtes der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .07.2023, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 .03.2024, wurde wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin neuerlich eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt vergleiche aktenkundige Strafverfügung, OZ 2; Rechtskraft, OZ 5). Der Strafverfügung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .06.2023 um XXXX Uhr Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf XXXX unter dem Namen XXXX sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 150,00 für eine Stunde diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben.Der Strafverfügung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .06.2023 um römisch 40 Uhr Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf römisch 40 unter dem Namen römisch 40 sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 150,00 für eine Stunde diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben. 1.2.
  18. Am 02.02.2024 wurde eine Polizeistreife wegen eines Nachbarschaftsstreits zu einer Adresse in Villach gerufen. Vor Ort stellte sich heraus, dass die angezeigte Beschwerdeführerin über XXXX sexuelle Handlungen, ausgenommen Geschlechts- und Oralverkehr um EUR 100,00 anbot und an der Adresse, bei welcher es sich um die Wohnung ihres Kunden gehandelt hat, ein Treffen zur Erotikmassage (inklusive des Geschlechtsteils) vereinbart hatte und diese für etwa 30 Minuten durchführte. Der Kunde war jedoch mit der Dienstleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden, da sie Geschlechts- und Oralverkehr verweigert hat. Da die Beschwerdeführerin über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und sich nach Einhebung einer Sicherheitsleistung von EUR 100,00 gegenüber den Polizeibeamten zu schreien begann, sich – trotz mehrerer Abmahnungen – nicht beruhigen ließ und sich aggressiv verhielt, wurde sie schließlich festgenommen und angezeigt (vgl. Bericht der Polizei vom 02.02.2024, AS 5 ff; Screenshot der Anzeige der Beschwerdeführerin auf XXXX , Vorlagebericht, OZ 1).1.2.
  19. Am 02.02.2024 wurde eine Polizeistreife wegen eines Nachbarschaftsstreits zu einer Adresse in Villach gerufen. Vor Ort stellte sich heraus, dass die angezeigte Beschwerdeführerin über römisch 40 sexuelle Handlungen, ausgenommen Geschlechts- und Oralverkehr um EUR 100,00 anbot und an der Adresse, bei welcher es sich um die Wohnung ihres Kunden gehandelt hat, ein Treffen zur Erotikmassage (inklusive des Geschlechtsteils) vereinbart hatte und diese für etwa 30 Minuten durchführte. Der Kunde war jedoch mit der Dienstleistung der Beschwerdeführerin nicht zufrieden, da sie Geschlechts- und Oralverkehr verweigert hat. Da die Beschwerdeführerin über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und sich nach Einhebung einer Sicherheitsleistung von EUR 100,00 gegenüber den Polizeibeamten zu schreien begann, sich – trotz mehrerer Abmahnungen – nicht beruhigen ließ und sich aggressiv verhielt, wurde sie schließlich festgenommen und angezeigt vergleiche Bericht der Polizei vom 02.02.2024, AS 5 ff; Screenshot der Anzeige der Beschwerdeführerin auf römisch 40 , Vorlagebericht, OZ 1). Dabei musste die Beschwerdeführerin wegen des weiteren renitenten und aggressiven Verhaltens in einer „Tobzelle“ untergebracht werden (vgl. Anhalteinformation vom 02.02.2024, AS 11).Dabei musste die Beschwerdeführerin wegen des weiteren renitenten und aggressiven Verhaltens in einer „Tobzelle“ untergebracht werden vergleiche Anhalteinformation vom 02.02.2024, AS 11). 1.2.
  20. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keiner Zeit über ein „Gesundheitsbuch“ und unterzog sich auch nicht den wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchungen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und HIV (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47; Verwaltungsstrafverfügungen, OZ 2). 1.2.
  21. Die Beschwerdeführerin verfügte zu keiner Zeit über ein „Gesundheitsbuch“ und unterzog sich auch nicht den wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchungen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und HIV vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 47; Verwaltungsstrafverfügungen, OZ 2). 1.2.
  22. Über die Beschwerdeführerin wurde mit Mandatsbescheid vom 07.02.2024 rechtskräftig die Schubhaft verhängt und sie noch am 07.02.2024 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 06.03.2024).1.2.
  23. Über die Beschwerdeführerin wurde mit Mandatsbescheid vom 07.02.2024 rechtskräftig die Schubhaft verhängt und sie noch am 07.02.2024 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 06.03.2024). 1.2.
  24. Die Beschwerdeführerin kehrte jedoch offensichtlich bereits kurze Zeit darauf wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 21.02.2024 von Polizeibeamten der LPD XXXX beim rechtswidrigen Aufenthalt im Rahmen einer weiteren Ermittlung wegen Wohnungsprostitution in einem Hotel betreten. Sie verfügte abermals über kein Gesundheitsbuch und musste wegen ihres Verhaltens neuerlich festgenommen werden (vgl. OZ 4). 1.2.
  25. Die Beschwerdeführerin kehrte jedoch offensichtlich bereits kurze Zeit darauf wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 21.02.2024 von Polizeibeamten der LPD römisch 40 beim rechtswidrigen Aufenthalt im Rahmen einer weiteren Ermittlung wegen Wohnungsprostitution in einem Hotel betreten. Sie verfügte abermals über kein Gesundheitsbuch und musste wegen ihres Verhaltens neuerlich festgenommen werden vergleiche OZ 4). 1.2.
  26. In Österreich ist die Beschwerdeführerin noch strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 06.03.2024). Sie ist jedoch weiters in Österreich wegen Betrugs- und Fälschungsdelikten zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX ausgeschrieben (vgl. AS 16).1.2.
  27. In Österreich ist die Beschwerdeführerin noch strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 06.03.2024). Sie ist jedoch weiters in Österreich wegen Betrugs- und Fälschungsdelikten zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgeschrieben vergleiche AS 16). 1.2.
  28. Aus den eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszügen vom 23.02.2024 bzw. 27.02.2024 für Deutschland sowie vom 28.02.2024 für Ungarn ergeben sich darüber hinaus insgesamt fünf Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Deutschland und weitere drei Verurteilungen in Ungarn (vgl. ECRIS-Auszüge iVm. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 49 ff):1.2.
  29. Aus den eingeholten und aktenkundigen ECRIS-Auszügen vom 23.02.2024 bzw. 27.02.2024 für Deutschland sowie vom 28.02.2024 für Ungarn ergeben sich darüber hinaus insgesamt fünf Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Deutschland und weitere drei Verurteilungen in Ungarn vergleiche ECRIS-Auszüge in Verbindung mit Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2024, AS 49 ff):
  30. XXXX (Ungarn), XXXX , vom XXXX .04.2020 (rechtskräftig am XXXX .08.2020); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Drogenkonsum mit dem Ziel, kleine Drogenmengen zu konsumieren; Straftat des Drogenbesitzes durch Erwerb oder Besitz“), Datum der ersten Tathandlung: XXXX .11.2019, Datum der letzten Tathandlung: XXXX .11.2019; Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je HUF 1.000,00; nachträgliche Umwandlung der Strafe am 18.02.2021 in eine Freiheitsstrafe von 196 Tagen (vgl. ECRIS Pos. 01 für Ungarn);
  31. römisch 40 (Ungarn), römisch 40 , vom römisch 40 .04.2020 (rechtskräftig am römisch 40 .08.2020); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Drogenkonsum mit dem Ziel, kleine Drogenmengen zu konsumieren; Straftat des Drogenbesitzes durch Erwerb oder Besitz“), Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .11.2019, Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .11.2019; Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je HUF 1.000,00; nachträgliche Umwandlung der Strafe am 18.02.2021 in eine Freiheitsstrafe von 196 Tagen vergleiche ECRIS Pos. 01 für Ungarn);
  32. XXXX (Ungarn), XXXX , vom XXXX .04.2020 (rechtskräftig am XXXX .06.2021); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „geschäftsmäßig begangen wird und dabei ein Schaden entsteht, der die Wertgrenze des Verstoßes nicht übersteigt; Straftat des Betrugs“), Datum der ersten Tathandlung: XXXX .06.2014, Datum der letzten Tathandlung: XXXX .06.2016; Strafe: Maßnahme Führungsaufsicht für eine Probezeit von einem Jahr und 6 Monaten (vgl. ECRIS Pos. 02 für Ungarn);
  33. römisch 40 (Ungarn), römisch 40 , vom römisch 40 .04.2020 (rechtskräftig am römisch 40 .06.2021); Betrugsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „geschäftsmäßig begangen wird und dabei ein Schaden entsteht, der die Wertgrenze des Verstoßes nicht übersteigt; Straftat des Betrugs“), Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .06.2014, Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .06.2016; Strafe: Maßnahme Führungsaufsicht für eine Probezeit von einem Jahr und 6 Monaten vergleiche ECRIS Pos. 02 für Ungarn);
  34. XXXX (Ungarn), XXXX , vom XXXX .11.2021 (rechtskräftig am XXXX .04.2022); mehrfacher Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Drogenkonsum mit dem Ziel, kleine Drogenmengen zu konsumieren; Straftat des Drogenbesitzes durch Erwerb oder Besitz“), Datum der ersten Tathandlung: XXXX .04.2020, Datum der letzten Tathandlung: XXXX .07.2020; Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je HUF 1.000,00; nachträgliche Umwandlung der Strafe am 04.08.2022 in eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen (vgl. ECRIS Pos. 03 für Ungarn);
  35. römisch 40 (Ungarn), römisch 40 , vom römisch 40 .11.2021 (rechtskräftig am römisch 40 .04.2022); mehrfacher Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Drogenkonsum mit dem Ziel, kleine Drogenmengen zu konsumieren; Straftat des Drogenbesitzes durch Erwerb oder Besitz“), Datum der ersten Tathandlung: römisch 40 .04.2020, Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .07.2020; Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je HUF 1.000,00; nachträgliche Umwandlung der Strafe am 04.08.2022 in eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen vergleiche ECRIS Pos. 03 für Ungarn);
  36. Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .09.2018 (rechtskräftig am XXXX .12.2018); Diebstahl, Datum der letzten Tathandlung: XXXX .03.2018; Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (vgl. ECRIS Pos. 01 für Deutschland);
  37. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .09.2018 (rechtskräftig am römisch 40 .12.2018); Diebstahl, Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .03.2018; Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je EUR 15,00 vergleiche ECRIS Pos. 01 für Deutschland);
  38. Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .11.2018 (rechtskräftig am XXXX .01.2019); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen), Datum der letzten Tathandlung: XXXX .05.2018; Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (vgl. ECRIS Pos. 02 für Deutschland);
  39. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .11.2018 (rechtskräftig am römisch 40 .01.2019); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen), Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .05.2018; Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je EUR 10,00 vergleiche ECRIS Pos. 02 für Deutschland);
  40. Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .11.2020 (rechtskräftig am XXXX .05.2022); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen), Datum der letzten Tathandlung: XXXX .10.2020; Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (vgl. ECRIS Pos. 03 für Deutschland);
  41. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .11.2020 (rechtskräftig am römisch 40 .05.2022); Diebstahl (nationale Bezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen), Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .10.2020; Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je EUR 10,00 vergleiche ECRIS Pos. 03 für Deutschland);
  42. Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .11.2021 (rechtskräftig am XXXX .12.2021); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen), Datum der letzten Tathandlung: XXXX .09.2021; Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (vgl. ECRIS Pos. 04 für Deutschland);
  43. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .11.2021 (rechtskräftig am römisch 40 .12.2021); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen), Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .09.2021; Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 15,00 vergleiche ECRIS Pos. 04 für Deutschland);
  44. Amtsgericht XXXX (Deutschland), XXXX , vom XXXX .05.2022 (rechtskräftig am XXXX .05.2022); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen in vier Fällen), Datum der letzten Tathandlung: XXXX .01.2020; Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (vgl. ECRIS Pos. 05 für Deutschland);
  45. Amtsgericht römisch 40 (Deutschland), römisch 40 , vom römisch 40 .05.2022 (rechtskräftig am römisch 40 .05.2022); Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (nationale Bezeichnung: Erschleichen von Leistungen in vier Fällen), Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .01.2020; Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je EUR 15,00 vergleiche ECRIS Pos. 05 für Deutschland); Demnach wurde die Beschwerdeführerin in Deutschland und Ungarn in einem Zeitraum von 2018 bis 2022 insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich wegen Diebstahls, dem Erschleichen öffentlicher Leistungen sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt, wobei zwei der primär als Geldstrafe verhängten Strafen in Ungarn bereits in Ersatzfreiheitsstrafen von knapp einem Jahr umgewandelt wurden. Alle drei in Deutschland verhängten Strafen hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bezahlt und ist deswegen in Deutschland zur Festnahme zur Strafvollstreckung ausgeschrieben, wobei in einem Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. Auskunft der deutschen Behörden, AS 24 ff). Alle drei in Deutschland verhängten Strafen hat die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bezahlt und ist deswegen in Deutschland zur Festnahme zur Strafvollstreckung ausgeschrieben, wobei in einem Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde vergleiche Auskunft der deutschen Behörden, AS 24 ff).
  46. Beweiswürdigung: 2.
  47. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  48. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die strafgerichtlichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin in Ungarn und Deutschland ergeben sich aus den aktenkundigen ECRIS-Auszügen und hat die Beschwerdeführer diese insgesamt auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen zugegeben, wenngleich sie zuerst auf die entsprechenden Fragen verneinte, dann auf Nachfrage aber doch einräumte, „wegen kleiner Dinge“ verurteilt worden zu sein. Ihr ist weiters bekannt, dass sie in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Diesbezüglich hat sie sich aber nicht an die Polizei gewandt oder sonst versucht, am Verfahren mitzuwirken. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin diese Umstände nicht bestritten und können diese daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. AS 49 ff). Die strafgerichtlichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin in Ungarn und Deutschland ergeben sich aus den aktenkundigen ECRIS-Auszügen und hat die Beschwerdeführer diese insgesamt auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen zugegeben, wenngleich sie zuerst auf die entsprechenden Fragen verneinte, dann auf Nachfrage aber doch einräumte, „wegen kleiner Dinge“ verurteilt worden zu sein. Ihr ist weiters bekannt, dass sie in Österreich zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Diesbezüglich hat sie sich aber nicht an die Polizei gewandt oder sonst versucht, am Verfahren mitzuwirken. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin diese Umstände nicht bestritten und können diese daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche AS 49 ff). Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, die ihr vorgeworfenen Handlungen vorgenommen zu haben und hat auch angegeben, über kein Gesundheitsbuch zu verfügen bzw. sich nicht wöchentlich auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten und HIV untersuchen zu lassen, weil sie der Meinung ist, die von ihr angebotenen Erotikmassagen inklusive der Geschlechtsteile bis zum „Happy End“ würden nicht unter den Begriff der Prostitution in Österreich fallen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Ausgehend von den Meldungen der Nebenwohnsitze der Beschwerdeführerin in diversen Laufhäusern von September 2022 bis Dezember 2022 und den rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfügungen aus dem Bundesland XXXX wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes im Mai und Juli 2023 sowie dem neuerlichen Betreten der Beschwerdeführerin bei der Ausübung von Wohnungsprostitution im Februar 2024 – wieder ohne Gesundheitsbuch – jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausübung der Prostitution in Österreich informiert gewesen ist und diese dennoch weiterhin wissentlich missachtet und mehrfache gegen das Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz verstoßen hat.Ausgehend von den Meldungen der Nebenwohnsitze der Beschwerdeführerin in diversen Laufhäusern von September 2022 bis Dezember 2022 und den rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfügungen aus dem Bundesland römisch 40 wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes im Mai und Juli 2023 sowie dem neuerlichen Betreten der Beschwerdeführerin bei der Ausübung von Wohnungsprostitution im Februar 2024 – wieder ohne Gesundheitsbuch – jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausübung der Prostitution in Österreich informiert gewesen ist und diese dennoch weiterhin wissentlich missachtet und mehrfache gegen das Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz verstoßen hat. Auch das übrige Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Polizeibeamten und Beamten des Bundesamtes, welches als renitent bis aggressiv beschrieben wurde und zudem bei der Festnahme die Unterbringung in einer „Tobzelle“ erforderte, das insbesondere in der Niederschrift vor dem Bundesamt festgehaltene Verhalten, wonach der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Prostitution in Österreich, der Ausschreibung zur Aufenthaltsvermittlung in Österreich, den Haftbefehlen in Deutschland sowie den Vorstrafen in Deutschland und Ungarn keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigte sowie das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verbleiben und ihre „Tätigkeit“ weiter ausüben wolle, lässt jedenfalls nicht auf eine künftig zu erwartende Rechtstreue der Beschwerdeführerin schließen, sodass davon auszugehen ist, dass sie in Österreich ihr bisheriges Verhalten fortsetzen wird, was sich auch schon an dem Umstand zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Abschiebung am 07.02.2024 inzwischen am 21.02.2024 neuerlich im Bundesgebiet bei der Ausübung von der Prostitution zurechenbaren Handlungen betreten wurde, ohne über ein Gesundheitsbuch oder die sonstigen Voraussetzungen zu erfüllen und neuerlich zur Anzeige gebracht wurde. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  50. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Regel auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht verzichtet werden dürfe und der persönliche Eindruck auch bei der Beurteilung der Frage des Privat- und Familienlebens in Österreich Bedeutung zukomme, darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde und ihr damit sehr wohl das Recht auf Parteiengehör sowie die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihrem Privat- und Familienleben Angaben zu machen, die sie aber auf konkrete Nachfrage verweigerte. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar, zumal dazu auch keine Ausführungen in der Beschwerde getroffen wurden und sämtliche darüberhinausgehende Angaben in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden.3.
  51. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Regel auf die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht verzichtet werden dürfe und der persönliche Eindruck auch bei der Beurteilung der Frage des Privat- und Familienlebens in Österreich Bedeutung zukomme, darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde und ihr damit sehr wohl das Recht auf Parteiengehör sowie die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihrem Privat- und Familienleben Angaben zu machen, die sie aber auf konkrete Nachfrage verweigerte. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist somit nicht erkennbar, zumal dazu auch keine Ausführungen in der Beschwerde getroffen wurden und sämtliche darüberhinausgehende Angaben in der Beschwerde der gegenständlichen Entscheidung ohnehin als Feststellung zugrunde gelegt wurden. 3.
  52. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. 3.2.

  1. Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.2.
  2. Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes die Ausübung illegaler Wohnungsprostitution ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sowie weiters die acht Vorstrafen der Beschwerdeführerin in Ungarn und Deutschland wegen Diebstahls und Betrugsdelikten sowie die Aufenthaltsermittlung gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugsdelikten in Österreich (diesbezüglich erfolgte noch keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich) im Mittelpunkt. 3.2.
  3. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG und eines Einreiseverbotes

§ 53FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des Vw

GH ersichtlich:3.2.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.2.3

§ 1

der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (BGBl. II Nr. 198/2015) (nachfolgend: Geschlechtskrankheitenverordnung) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.3.2.3

Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,) (nachfolgend: Geschlechtskrankheitenverordnung) haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen. In weiterer Folge ist den Personen

§ 2

der Geschlechtskrankheitenverordnung, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach § 3 leg. cit. zu bestätigen. Der Ausübung ist

§ 5leg.

cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.In weiterer Folge ist den Personen

Paragraph 2, der Geschlechtskrankheitenverordnung, die bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden wurden, ein zur Identitätsfeststellung geeigneter Lichtbildausweis auszustellen und hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erfolgte Vornahme der Kontrolluntersuchung im Ausweis nach Paragraph 3, leg. cit. zu bestätigen. Der Ausübung ist

Paragraph 5, leg. cit. bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen und Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 4Abs.

2 AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

§ 9Abs. 1 i

Vm. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AIDS-Gesetz begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu EUR 7.260,00 zu bestrafen, wer entgegen § 4 Abs. 1 AIDS-G gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt (Z 1) oder gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung

§ 4Abs.

2 AIDS-G zu unterziehen.

Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, AIDS-Gesetz begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu EUR 7.260,00 zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 4, Absatz eins, AIDS-G gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt (Ziffer eins,) oder gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung

Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-G zu unterziehen. Beim Begriff der „sexuellen Handlungen“ iSd. §§ 4 und 9 AIDS-G bzw. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen (BGBl. II Nr. 198/2015) ist es belanglos, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen ausgeübt werden. Zweck des Gesetzes ist die Vorbeugung und dass unter allen Umständen verhindert wird, dass gewerbliche Sexualdienstleistungen ohne vorangegangene HIV-Untersuchung ausgeübt werden. Eine teleologische Reduktion dahingehend, Praktiken, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Austausch von Körperflüssigkeiten stattfindet, nicht als sexuelle Handlungen iSd AIDS-G oder der Verordnung der BMG über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl II 2015/198, zu qualifizieren, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Oralverkehr mit Schutzgummi, Handonanie mit Einmalhandschuhen und die Duldung von Betastungen am nackten Körper (vgl. VwGH vom 19.12.1994, 94/10/0171), sind sexuelle Handlungen iSd G und besteht daher Untersuchungspflicht, wenn sie gewerbsmäßig ausgeübt werden. Dasselbe gilt zufolge der Judikatur des VwGH für Lingammassagen und Prostatamassagen, erotische Massagen (vgl. VwGH vom 17.09.2014, Ro 2014/04/0060) und Sexualassistenz für Menschen mit Behinderung (vgl. VwGH vom 17.09.2014, Ro 2014/04/0060) (vgl. Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 9 AIDS-G 1993 (Stand 01.01.2022, rdb.at)).Beim Begriff der „sexuellen Handlungen“ iSd. Paragraphen 4 und 9 AIDS-G bzw. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,) ist es belanglos, ob Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen ausgeübt werden. Zweck des Gesetzes ist die Vorbeugung und dass unter allen Umständen verhindert wird, dass gewerbliche Sexualdienstleistungen ohne vorangegangene HIV-Untersuchung ausgeübt werden. Eine teleologische Reduktion dahingehend, Praktiken, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Austausch von Körperflüssigkeiten stattfindet, nicht als sexuelle Handlungen iSd AIDS-G oder der Verordnung der BMG über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, BGBl römisch zwei 2015/198, zu qualifizieren, entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Oralverkehr mit Schutzgummi, Handonanie mit Einmalhandschuhen und die Duldung von Betastungen am nackten Körper vergleiche VwGH vom 19.12.1994, 94/10/0171), sind sexuelle Handlungen iSd G und besteht daher Untersuchungspflicht, wenn sie gewerbsmäßig ausgeübt werden. Dasselbe gilt zufolge der Judikatur des VwGH für Lingammassagen und Prostatamassagen, erotische Massagen vergleiche VwGH vom 17.09.2014, Ro 2014/04/0060) und Sexualassistenz für Menschen mit Behinderung vergleiche VwGH vom 17.09.2014, Ro 2014/04/0060) vergleiche Hummelbrunner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 9, AIDS-G 1993 (Stand 01.01.2022, rdb.at)). Demnach fallen die von der Beschwerdeführerin unstrittig auf der Online-Plattform XXXX gegen Entgelt angebotenen Handlungen, nämlich Erotikmassagen bis zum „Happy End“ inklusive der Geschlechtsteile sowie Handonanie jedenfalls unter den Begriff gewerbsmäßiger sexueller Handlungen iSd. oben angeführten Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung sowie des AIDS-Gesetzes, auch wenn sie keinen direkten Geschlechts- oder Oralverkehr angeboten hat. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zur Vornahme der dargestellten amtsärztlichen Untersuchungen und Mitführung eines Gesundheitsbuches nicht verpflichtet gewesen, geht somit ins Leere. Demnach fallen die von der Beschwerdeführerin unstrittig auf der Online-Plattform römisch 40 gegen Entgelt angebotenen Handlungen, nämlich Erotikmassagen bis zum „Happy End“ inklusive der Geschlechtsteile sowie Handonanie jedenfalls unter den Begriff gewerbsmäßiger sexueller Handlungen iSd. oben angeführten Bestimmungen des Geschlechtskrankheitengesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung sowie des AIDS-Gesetzes, auch wenn sie keinen direkten Geschlechts- oder Oralverkehr angeboten hat. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zur Vornahme der dargestellten amtsärztlichen Untersuchungen und Mitführung eines Gesundheitsbuches nicht verpflichtet gewesen, geht somit ins Leere. 3.2.

  1. Zur Prostitution ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017).3.2.
  2. Zur Prostitution ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen bereits aus Mai und Juli 2023 zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen zu jeweils EUR 600,00 wegen Übertretungen des § 9 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 2 erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin vor. Den Strafverfügungen lag jeweils zugrunde, dass die Beschwerdeführerin Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf XXXX unter dem Namen XXXX sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 400,00 bzw. EUR 150,00 für diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben.Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen bereits aus Mai und Juli 2023 zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen zu jeweils EUR 600,00 wegen Übertretungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AIDS-Gesetz durch die Beschwerdeführerin vor. Den Strafverfügungen lag jeweils zugrunde, dass die Beschwerdeführerin Anbahnungsversuche für gewerbsmäßige sexuelle Handlungen am eigenen Körper tätigte (ihr Verhalten war offensichtlich das einer Prostituierten, sie inserierte im Internet auf römisch 40 unter dem Namen römisch 40 sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt. Vor Ort bot sie an: EUR 400,00 bzw. EUR 150,00 für diverse sexuelle Handlungen), ohne sich vor Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zuhaben. Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin abermals am 02.02.2024 bei der Vornahme gewerblicher sexueller Handlungen betreten, ohne über die erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen verfügt zu haben. Weiters hat sie offensichtlich gegen die Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes betreffend die verbotene Wohnungsprostitution verstoßen. Diesbezüglich liegt jedoch noch keine Verwaltungsstrafe vor. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin somit bereits zumindest drei Mal wegen Anbahnung von Prostitution sowie wegen des Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und des AIDS-Gesetzes betreten und zumindest zwei Mal rechtskräftig wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes bestraft. Die Beschwerdeführerin hat somit bereits zwei Mal den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin somit bereits zumindest drei Mal wegen Anbahnung von Prostitution sowie wegen des Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und des AIDS-Gesetzes betreten und zumindest zwei Mal rechtskräftig wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes bestraft. Die Beschwerdeführerin hat somit bereits zwei Mal den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeigt sich völlig uneinsichtig und hat ihren Angaben nach auch künftig vor, ihr Verhalten fortzusetzen, weil sie der Ansicht ist, dass sie die erforderlichen Untersuchungen nicht durchführen muss, da sie keinen direkten Geschlechts- oder Oralverkehr ausübt. Weiters hat die Beschwerdeführerin gegen das Meldegesetz verstoßen, verfügt auch nicht über eine entsprechende Sozialversicherung als selbstständig Erwerbstätige. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin vorhatte, ihre Einkünfte zu versteuern. Es ist daher bei bereits dreimaliger Betretung der Beschwerdeführerin jedenfalls davon auszugehen, dass sie – wie sie selbst angegeben hat – in einem Zeitraum von insgesamt rund einem Jahr in Österreich durch die Prostitution jedenfalls mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und das AIDS-Gesetz verstoßen hat. Auch kann in ihrem Fall nicht mehr gesagt werden, es läge keine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor (vgl. dazu abermals VwGH vom30.03.2023, Ra 2023/21/0016).Es ist daher bei bereits dreimaliger Betretung der Beschwerdeführerin jedenfalls davon auszugehen, dass sie – wie sie selbst angegeben hat – in einem Zeitraum von insgesamt rund einem Jahr in Österreich durch die Prostitution jedenfalls mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und das AIDS-Gesetz verstoßen hat. Auch kann in ihrem Fall nicht mehr gesagt werden, es läge keine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor vergleiche dazu abermals VwGH vom30.03.2023, Ra 2023/21/0016). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zur Aufenthaltsermittlung wegen Betrugsdelikten durch die Staatsanwaltschaft ausgeschrieben ist, in Ungarn und Deutschland in einem Zeitraum von 2018 bis 2022 insgesamt acht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen Diebstahls- und Betrugsdelikten (Erschleichung von Sozialleistungen) vorliegen, in Deutschland drei Haftbefehle aufrecht sind, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich die verhängten Geldstrafen nicht bezahlt hat, die Beschwerdeführerin weiters im Verfahren vor der Polizei und dem Bundesamt besonders uneinsichtig und teilweise auch aggressiv gewesen ist und inzwischen trotz der am 07.02.2024 erfolgten Abschiebung infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde bereits wieder am 21.02.2024 in Österreich betreten wurde, lässt nicht auf eine besondere Rechtstreue der Beschwerdeführerin schließen, sodass begründet davon auszugehen ist, dass sie in Österreich ihr bisheriges Verhalten fortsetzen wird. Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem strafrechtlich sowie fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal der Beschwerdeführerin auch noch vorzuwerfen ist, dass sie hinsichtlich der von ihr ausgeübten Prostitution keine Meldung ihrer Erwerbstätigkeit an die Sozialversicherung erstattet hat.Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem strafrechtlich sowie fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal der Beschwerdeführerin auch noch vorzuwerfen ist, dass sie hinsichtlich der von ihr ausgeübten Prostitution keine Meldung ihrer Erwerbstätigkeit an die Sozialversicherung erstattet hat. Aufgrund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aufgrund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und diese auch sonst nicht hervorgekommen sind. Es leben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, die Beschwerdeführerin war lediglich 2022 kurz für etwa zwei Monate sozialversichert erwerbstätig, ging darüber hinaus aber nur der illegalen Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetzes nach und wird auch in Österreich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsdelikten geführt. Es wurde keinerlei Engagement hinsichtlich ihrer Integration vorgewiesen und sind auch sonst keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin verbunden.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat und diese auch sonst nicht hervorgekommen sind. Es leben keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, die Beschwerdeführerin war lediglich 2022 kurz für etwa zwei Monate sozialversichert erwerbstätig, ging darüber hinaus aber nur der illegalen Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetzes nach und wird auch in Österreich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsdelikten geführt. Es wurde keinerlei Engagement hinsichtlich ihrer Integration vorgewiesen und sind auch sonst keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin verbunden. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als

§ 9BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als

Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren erweist sich bei dem vorliegenden Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls als angemessen und verhältnismäßig. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am

  1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit
  2. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  3. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit
  4. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach , Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Das Bundesamt führte dabei zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründend aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens und der bereits ausführlich erörterten Zukunftsprognose die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten sei. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem Zweck der Prostitutionsausübung diene und ihr keine anderen legalen Einkunftsquellen zugänglich seien, sei ihre unverzügliche Ausreise geboten und habe ihr ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt: Die Beschwerdeführerin versucht fortgesetzt der illegalen Wohnungsprostitution nachgehen, ohne die erforderlichen regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführte, das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit würde begründet annehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin auch während eines Beschwerdeverfahrens ihr bisheriges Verhalten weiter fortsetzen würde, zumal sie über keinerlei andere Einkunftsquelle verfügte und hier auch über keine maßgeblichen sonstigen privaten oder familiären Bindungen oder einen geregelten Arbeitsplatz verfügte. Eine Vorbereitungszeit für die Rückkehr nach Ungarn war daher nicht nötig und gefährdet die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Gesundheit mehrerer Menschen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin bereits während des gegenständlichen Verfahrens abgeschoben, jedoch kurze Zeit darauf neuerlich im Bundesgebiet betreten, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Verhalten auch künftig fortsetzen wird. Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Ausführungen in Bezug auf allfällige Eingriffe in ihre in der EMRK verbrieften Rechte getätigt; weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme aufgrund eines dazu gewährten Parteiengehörs. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2287015.1.00

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