RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlG314 2230595-2 Spruch, G314 2230595-2/56E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und heiratete am XXXX in Österreich die österreichische Staatsbürgerin XXXX . Am XXXX wurde ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der in weiterer Folge bis XXXX verlängert wurde. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und heiratete am römisch 40 in Österreich die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Am römisch 40 wurde ihm der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der in weiterer Folge bis römisch 40 verlängert wurde. Der BF wurde am XXXX 2019 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift – Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge – einem verdeckten Ermittler überlassen, und zwar am XXXX 2019 2,4 Gramm Heroin und 2,6 Gramm Kokain durch Verkauf um 200 Euro und am XXXX .2019 193,6 Gramm Heroin durch Verkauf um 10.400 Euro. Er hat zudem vorschriftswidrig bis XXXX .2029 Suchtgift (Heroin, Kokain und Cannabiskraut) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil von XXXX .2019 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2019.Der BF wurde am römisch 40 2019 in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er vorschriftswidrig Suchtgift – Heroin und Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge – einem verdeckten Ermittler überlassen, und zwar am römisch 40 2019 2,4 Gramm Heroin und 2,6 Gramm Kokain durch Verkauf um 200 Euro und am römisch 40 .2019 193,6 Gramm Heroin durch Verkauf um 10.400 Euro. Er hat zudem vorschriftswidrig bis römisch 40 .2029 Suchtgift (Heroin, Kokain und Cannabiskraut) zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil von römisch 40 .2019 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2019. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2020 wurde gegen den BF daraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX .2020 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2020 wurde gegen den BF daraufhin eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 .2020 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148a Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Strafe auf elf Monate herabgesetzt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von XXXX bis XXXX gemeinsam mit seiner Ehefrau gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Unternehmen dadurch am Vermögen geschädigt hat, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst hatte, indem im Internet mit dem Vorsatz, die Waren nicht zu bezahlen, in zahlreichen Angriffen insgesamt 48 Artikel im Gesamtwert von 4.615,29 Euro bestellt wurden. Mit einem weiteren Urteil eines Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Strafe auf elf Monate herabgesetzt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er von römisch 40 bis römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehefrau gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Unternehmen dadurch am Vermögen geschädigt hat, indem er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusst hatte, indem im Internet mit dem Vorsatz, die Waren nicht zu bezahlen, in zahlreichen Angriffen insgesamt 48 Artikel im Gesamtwert von 4.615,29 Euro bestellt wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden könne, weil er innerhalb der offenen Probezeit eine weitere Straftat verübt habe. Ihm sei die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Gattin und seinem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel bzw. Besuche in Drittstaaten möglich und auch zumutbar. Aufgrund der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 13.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch, bei der auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde, und holte ein Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Ehefrau des BF ein. Mit Erkenntnis vom 19.04.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der vom BF erhobenen Revision hob der VwGH dieses Erkenntnis wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im zweiten Rechtsgang wurde eine weitere Verhandlung durchgeführt, der BF legte diverse Dokumente vor. Er hat sich nichts mehr zuschulden kommen lassen und bemüht sich um die Schadensgutmachung. Über seinen Verlängerungsantrag vom XXXX .2021 ist noch keine bescheidmäßige Entscheidung ergangen. Der BF wohnt mit seiner berufstätigen Ehefrau und der gemeinsamen, am XXXX geborenen Tochter in XXXX . Er ist eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson für seine Tochter. Er spricht gut Deutsch und hat eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolviert. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist arbeitsfähig, derzeit aber nicht erwerbstätig, weil er aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsstatus Probleme hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Er und seine Frau haben in Bezug auf die strafgerichtlich geahndeten Verbindlichkeiten eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und bereits einen Großteil ihrer Schulden gezahlt. Gegen den BF sind keine anderen Exekutionsverfahren anhängig.Im zweiten Rechtsgang wurde eine weitere Verhandlung durchgeführt, der BF legte diverse Dokumente vor. Er hat sich nichts mehr zuschulden kommen lassen und bemüht sich um die Schadensgutmachung. Über seinen Verlängerungsantrag vom römisch 40 .2021 ist noch keine bescheidmäßige Entscheidung ergangen. Der BF wohnt mit seiner berufstätigen Ehefrau und der gemeinsamen, am römisch 40 geborenen Tochter in römisch 40 . Er ist eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson für seine Tochter. Er spricht gut Deutsch und hat eine Deutschprüfung für das Niveau A2 absolviert. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten; er ist arbeitsfähig, derzeit aber nicht erwerbstätig, weil er aufgrund seines ungeklärten Aufenthaltsstatus Probleme hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Er und seine Frau haben in Bezug auf die strafgerichtlich geahndeten Verbindlichkeiten eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und bereits einen Großteil ihrer Schulden gezahlt. Gegen den BF sind keine anderen Exekutionsverfahren anhängig. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Aufgrund seines Verlängerungsantrags hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 oder 2 NAG entgegensteht. Nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG dürfen Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aufgrund seines Verlängerungsantrags hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Trotz des raschen Rückfalls des BF ist angesichts des seit der letzten Verurteilung verstrichenen Wohlverhaltenszeitraums, in dem er sich um eine Schadensgutmachung und die Regulierung seiner finanziellen Verhältnisse erkennbar bemüht hat, sowie aufgrund des intensiven Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im Kleinkindalter von einer Rückkehrentscheidung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Ineressenabwägung abzusehen. Daher haben auch die übrigen, auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu entfallen. Trotz des raschen Rückfalls des BF ist angesichts des seit der letzten Verurteilung verstrichenen Wohlverhaltenszeitraums, in dem er sich um eine Schadensgutmachung und die Regulierung seiner finanziellen Verhältnisse erkennbar bemüht hat, sowie aufgrund des intensiven Familienlebens mit seiner österreichischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im Kleinkindalter von einer Rückkehrentscheidung im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Ineressenabwägung abzusehen. Daher haben auch die übrigen, auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu entfallen. Bei dieser Einzelfallentscheidung wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2230595.2.00
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