← Österreich

{'item': 'G315 2247994-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlG315 2247994-2 Spruch, G315 2247994-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M, MAS, wegen der Beschwerde vom 12.10.2023 über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 23.06.2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete zur Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M, MAS, wegen der Beschwerde vom 12.10.2023 über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 23.06.2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Karte für Geduldete zur Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.06.2022 wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG stattgegeben.A) Dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.06.2022 wird gemäß , Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG stattgegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zum ersten Vorverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 1.1. Am 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen rechtswidrigem Aufenthalt betreten und nach entsprechender niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.02.2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. 1.2. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt zur Prüfung der Inschubhaftnahme sowie der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot einvernommen (vgl. AS 5 ff). 1.2. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt zur Prüfung der Inschubhaftnahme sowie der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot einvernommen vergleiche AS 5 ff). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführerführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführerführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erwuchs mangels Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer am 28.10.2019 in Rechtskraft. 1.4. Am 29.09.2019 wurde der Beschwerdeführer jedoch vom Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums als kardialer Hochrisikopatient und als nicht haftfähig eingestuft (vgl. AS 35) und folglich aus der Schubhaft noch am 29.09.2019 entlassen (vgl. AS 43). 1.4. Am 29.09.2019 wurde der Beschwerdeführer jedoch vom Amtsarzt des Polizeianhaltezentrums als kardialer Hochrisikopatient und als nicht haftfähig eingestuft vergleiche AS 35) und folglich aus der Schubhaft noch am 29.09.2019 entlassen vergleiche AS 43). 1.5. Der Beschwerdeführer reiste offensichtlich nicht aus dem Bundesgebiet aus. 2. Zum zweiten Vorverfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG:2. Zum zweiten Vorverfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG: 2.1. Am 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich).2.1. Am 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Im Zuge der Antragstellung bzw. der nachfolgenden Stellungnahmen der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde ein Konvolut medizinischer Unterlagen vorgelegt, und zwar:  Patientenbrief vom 14.11.2019 über einen stationären Aufenthalt von 09.11.2019 bis 14.11.2019 zur geplanten Koronarangiografie (vgl. AS 123 ff); Patientenbrief vom 14.11.2019 über einen stationären Aufenthalt von 09.11.2019 bis 14.11.2019 zur geplanten Koronarangiografie vergleiche AS 123 ff);  TTE-Echokardiografiebefund vom 13.11.2019 (AS 131);  Laborbefund vom 15.11.2019 und 16.11.2019 (AS 135 ff);  Ambulanzkarte vom 16.11.2019 (AS 142 ff);  Patienteninformation der Herzchirurgie eines Allgemeinen Krankenhauses vom 28.11.2019 über die geplante Aufnahme zur Operation am 28.12.2019 (AS 150); 2.2. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 10.09.2020 wurden weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers aufgrund einer Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 13.08.2020 vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich schweren Eingriffen am Herzen habe unterziehen müssen und die Ergebnisse laufend kontrolliert werden müssten. Es wären auch weitere herzchirurgische Therapiemaßnahmen nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer leide an weiteren Einschränkungen als Folgen der Operation und zwar an Taubheit der Schulter und des linken Beines. Es bestünde auch ein Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule. Dennoch würde er sich bemühen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sobald dies möglich wäre. Dazu werde eine Einstellungszusage vorgelegt. Unter einem wurden nachfolgende Befunde zur Vorlage gebracht:  MRT-Befund des Schädels vom 10.06.2020 (AS 172);  MRT-Befund der HWS vom 10.06.2020 (AS 173);  MRT-Befund der LWS vom 15.06.2020 (AS 174);  ärztlicher Entlassungsbericht eines Herzzentrums vom 23.08.2020 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt (AS 176 ff); 2.3. Von Seiten des Bundesamtes wurde am 15.10.2020 eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Serbien gestellt (vgl. AS 237 ff). 2.3. Von Seiten des Bundesamtes wurde am 15.10.2020 eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Serbien gestellt vergleiche AS 237 ff). 2.4. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Ambulanzkarte vom 13.10.2020 betreffend postoperativer Kontrolle nach Herzoperation vorgelegt (vgl. AS 247 f).2.4. Mit Schriftsatz vom 18.11.2020 wurden seitens des Beschwerdeführers eine Ambulanzkarte vom 13.10.2020 betreffend postoperativer Kontrolle nach Herzoperation vorgelegt vergleiche AS 247 f). 2.5. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2020 langte am selben Tag beim Bundesamt ein (vgl. AS 255 ff). 2.5. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.12.2020 langte am selben Tag beim Bundesamt ein vergleiche AS 255 ff). Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelt werden können und alle (damals verordneten) Medikamente bzw. Ersatzmedikamente verfügbar sind. 2.6. Am 18.12.2020 holte das Bundesamt eine polizeiamtsärztliche Stellungnahme zur Zumutbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg ein, aus der sich ergab, dass diese ausweislich der nächsten geplanten Kontrolluntersuchung erst für März 2021 zumutbar sei, sodass von einer erfolgreichen Behandlung der Herzbeschwerden des Beschwerdeführers auszugehen sei. Es lasse sich aus den aktuellen Befunden ein stabiles Krankheitsbild ableiten. 2.7. Nach mehreren Schriftsätzen des Rechtsvertreters im Jahr 2021, wo immer wieder auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie hinzutretende Panikattacken des Beschwerdeführers verwiesen wurde, erging seitens des Bundesamtes eine erneute Anfrage an den polizeiärztlichen Dienst, ob sich eine Abschiebung auf dem Landweg trotz des „schlechten Gesundheitszustandes“ des Beschwerdeführers nach wie vor als grundsätzlich zulässig erweise. Diesbezüglich erfolgte offensichtlich keine Rückmeldung. 2.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2021 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.12.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2021 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.12.2019 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 2.9. In weiterer Folge wurde ergänzende medizinische Unterlagen vorgelegt, und zwar  ärztlicher Entlassungsbericht eines Herzzentrums vom 18.05.2022 über den stationären Rehabilitationsaufenthalt von 21.04.2022 bis 19.05.2022 (AS 445 ff);  Arztbrief vom 20.04.2022 eines orthopädischen Zentrums über die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen (AS 477); 2.10. Die gegen den Bescheid vom 29.09.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, W2852247994-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ausstellung einer Duldungskarte, nämlich seine Erkrankungen, die erforderliche Heilbehandlung und die Betreuung durch die Ehegattin nur auf Gründe beziehen, die bei Prüfung eines Antrages einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG von Relevanz sein könnten, nicht jedoch für die gegenständlich beantragte Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Gründe für eine Duldung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen seien nicht dargetan worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 2.10. Die gegen den Bescheid vom 29.09.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, W2852247994-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ausstellung einer Duldungskarte, nämlich seine Erkrankungen, die erforderliche Heilbehandlung und die Betreuung durch die Ehegattin nur auf Gründe beziehen, die bei Prüfung eines Antrages einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG von Relevanz sein könnten, nicht jedoch für die gegenständlich beantragte Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Gründe für eine Duldung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen seien nicht dargetan worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 3. Zum gegenständlichen Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG:3. Zum gegenständlichen Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG: 3.1. Bereits während des zur Zahl W285 2247994-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, diesmal jedoch gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG (vgl. AS 569 ff).3.1. Bereits während des zur Zahl W285 2247994-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23.06.2022 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, diesmal jedoch gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vergleiche AS 569 ff). Begründend wurde insbesondere angeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart schlecht sei, dass eine Inhaftierung und eine längere Reise für ihn unzumutbar seien. Auf die beiliegenden medizinischen Unterlagen werde verwiesen. Der Beschwerdeführer habe trotz zweier Operationen nach wie vor mit Vorhofflimmern zu kämpfen, dies verbunden mit starken Panikattacken, die nunmehr mittels Antidepressiva behandelt werden müssten. Bereits 2021 sei ihm zu einer neuerlichen Operation geraten worden. Die Herzerkrankung in Verbindung mit Diabetes erweise sich als derart gravierend, dass bereits ein Transport nach Serbien für ihn mit einer lebensbedrohlichen Situation verbunden wäre. Unter einem wurden nachfolgende medizinische Befunde vorgelegt (sofern nicht bereits aktenkundig):  Ambulanzkarten der medizinischen Abteilung vom 15.06.2021 über Kontrollen am 02.03.2021 und am 15.06.2021, jeweils eine Episode Vorhofflimmern sowie wöchentliche Panikattacken (AS 575);  Arztbrief über Ambulanzbesuch vom 17.01.2022 in der allgemeinen herzchirurgischen Abteilung (AS 585);  Patientenbrief vom 28.10.2021 über stationären Aufenthalt vom 20.10.2021 bis 28.10.2021 (AS 568 f); 3.2. Von Seiten des Bundesamtes erfolgte in weiterer Folge keinerlei Verwaltungshandeln, bis seitens der LPD Niederösterreich, Fremdenpolizei, mit E-Mail vom 31.03.2023 eine Anfrage zum Verfahrensstand erfolgte. Diesbezüglich wurde vom Bundesamt erst per E-Mail vom 27.06.2023 repliziert, dass eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer seit 28.10.2029 [sic!, offensichtlich gemeint: 2019] rechtskräftig sei, ihm aber kein Rückkehrberatungsgespräch angeboten worden sei. Der Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022 rechtskräftig abgewiesen worden. 3.3. Daraufhin erging am 30.06.2023 von Seiten des Bundesamtes ein Erhebungsersuchen an die Polizei mit der Frage, ob der Beschwerdeführer noch an der gemeldeten Wohnsitzadresse aufhältig sei. Der Beschwerdeführer konnte bei mehreren Versuchen nicht in der Wohnung angetroffen werden. 3.4. Mit Schreiben vom 08.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einerseits ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung und andererseits eine Verfahrensanordnung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Rückkehrberatungsgespräch zugestellt. 3.5. Zudem wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung – offensichtlich telefonisch – aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom 22.09.2023 nachgekommen. Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter anderem an einer koronaren Dreigefäßerkrankung, Diabetes, Vorhofflimmern, Panikattacken, Depression, Hyperlipidämie, Stentthrombose, Hypertonie und einer ausgeprägten Schlafstörung. Das Herz-Kreislaufzentrum habe auch auf den Unterstützungsbedarf durch die in Österreich lebende Ehefrau hingewiesen, die ihn bei der Einnahme der Medikamente, der Bewältigung des Alltags unterstützte und zu den regelmäßigen ärztlichen Kontrollen begleite. Unter einem wurde der ärztliche Entlassungsbericht des Herz-Kreislaufzentrums vom 18.09.2023 über einen Aufenthalt von 22.08.2023 bis 19.09.2023 vorgelegt (vgl. AS 610 ff).Unter einem wurde der ärztliche Entlassungsbericht des Herz-Kreislaufzentrums vom 18.09.2023 über einen Aufenthalt von 22.08.2023 bis 19.09.2023 vorgelegt vergleiche AS 610 ff). 3.6. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.10.2023, beim Bundesamt am 12.10.2023 einlangend, die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG iVm. §§ 7 ff VwGVG. 3.6. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.10.2023, beim Bundesamt am 12.10.2023 einlangend, die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2022 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG gestellt habe. Mit telefonischer Aufforderung vom 31.08.2023 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welcher mit Urkundenvorlage vom 22.09.2023 nachgekommen worden sei. Er habe einen aktuellen ärztlichen Befund des Herzkreislaufzentrums vorgelegt und auf seinen prekären Gesundheitszustand hingewiesen. Das Bundesamt habe bis dato nicht über seinen Antrag entschieden. Die Untätigkeit des Bundesamtes verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag und sei die vorgesehene Frist von sechs Monaten bereits längst abgelaufen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2022 beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG gestellt habe. Mit telefonischer Aufforderung vom 31.08.2023 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen, welcher mit Urkundenvorlage vom 22.09.2023 nachgekommen worden sei. Er habe einen aktuellen ärztlichen Befund des Herzkreislaufzentrums vorgelegt und auf seinen prekären Gesundheitszustand hingewiesen. Das Bundesamt habe bis dato nicht über seinen Antrag entschieden. Die Untätigkeit des Bundesamtes verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag und sei die vorgesehene Frist von sechs Monaten bereits längst abgelaufen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Duldungskarte gemäß § 46a FPG erteilten und eine mündliche Verhandlung durchführen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG erteilten und eine mündliche Verhandlung durchführen. 3.7. Am 16.10.2023 konnte der Beschwerdeführer von Polizeibeamten an seinem gemeldeten Wohnsitz angetroffen werden. Das Bundesamt ordnete nach Rückfrage der LPD keine weiteren Maßnahmen an und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 120 FPG zur Anzeige gebracht.3.7. Am 16.10.2023 konnte der Beschwerdeführer von Polizeibeamten an seinem gemeldeten Wohnsitz angetroffen werden. Das Bundesamt ordnete nach Rückfrage der LPD keine weiteren Maßnahmen an und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, FPG zur Anzeige gebracht. 3.8. Per E-Mail vom 18.10.2023 erging durch das Bundesamt abermals eine Anfrage an den polizeiärztlichen Dienst, ob angesichts der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und des neuerlich verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Abschiebung auf dem Landweg grundsätzlich zulässig wäre. Per E-Mail vom 18.10.2023 wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Befunde die Abschiebung auf dem Landweg medizinisch für möglich erachtet wurde (vgl. AS 634).Per E-Mail vom 18.10.2023 wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Befunde die Abschiebung auf dem Landweg medizinisch für möglich erachtet wurde vergleiche AS 634). 3.9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes vorgehalten und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete neuerlich abzuweisen. Dazu wurde ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. 3.10. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.11.2023 wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes kein stabiler Gesundheitszustand und jedenfalls keine Reisefähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sei auf die Unterstützung seiner Ehefrau im Alltag, bei der Medikamenteneinnahme und bei Arztbesuchen angewiesen. Es werde zudem die Einvernahme der Ehefrau sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Kardiologie und Psychiatrie beantragt. 3.11. Per E-Mail vom 06.11.2023 wurde ein Ambulanzbrief vom 03.11.2023 der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgelegt (vgl. AS 712). 3.11. Per E-Mail vom 06.11.2023 wurde ein Ambulanzbrief vom 03.11.2023 der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgelegt vergleiche AS 712). 3.12. Mit weiterer elektronischer Nachricht der Rechtsvertretung vom 22.12.2023 wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom 22.11.2023 aus dem Bereich Psychiatrie vorgelegt (vgl. AS 742).3.12. Mit weiterer elektronischer Nachricht der Rechtsvertretung vom 22.12.2023 wurde ein fachärztlicher Befundbericht vom 22.11.2023 aus dem Bereich Psychiatrie vorgelegt vergleiche AS 742). 3.13. Seitens des Bundesamtes wurde der Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten nicht nachgeholt und die Säumnisbeschwerde in weiterer Folge erst am 18.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 22.01.2024 einlangte. In der Beschwerdevorlage werden keinerlei Ausführungen oder Begründungen erstattet, weshalb seitens des Bundesamtes die Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden konnte bzw. auch innerhalb der Nachfrist von drei Monaten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde kein Bescheid erlassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben: 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.03.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des bis 11.10.2020 gültigen serbischen Reisepasses, AS 18). 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Serbien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.03.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des bis 11.10.2020 gültigen serbischen Reisepasses, AS 18). 1.1.2. Er ist in Serbien geboren, hat dort zwölf Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Schlossers erlernt. Er hat aus erster Ehe zwei volljährige Töchter, die in Serbien leben und zu welchen wenig Kontakt besteht. Die übrigen Angehörigen, wie sein Bruder und seine Schwester, Tanten und Onkel leben in Österreich. Seine Eltern sind bereits verstorben (vgl. Personalblatt, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 27.09.2019, AS 7; Verhandlungsniederschrift Bundesverwaltungsgericht vom 01.03.2022, AS 551 f).1.1.2. Er ist in Serbien geboren, hat dort zwölf Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Schlossers erlernt. Er hat aus erster Ehe zwei volljährige Töchter, die in Serbien leben und zu welchen wenig Kontakt besteht. Die übrigen Angehörigen, wie sein Bruder und seine Schwester, Tanten und Onkel leben in Österreich. Seine Eltern sind bereits verstorben vergleiche Personalblatt, AS 19; Niederschrift Bundesamt vom 27.09.2019, AS 7; Verhandlungsniederschrift Bundesverwaltungsgericht vom 01.03.2022, AS 551 f). 1.1.3. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und nahm bei seinem hier aufhältigen Bruder Unterkunft, ohne sich anzumelden. Er ging mehrere Monate der Schwarzarbeit nach, bis er wegen Rückenproblemen krank wurde und in der Folge nicht aus Österreich ausreiste (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.02.2014, AS 21). 1.1.3. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 2013 reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und nahm bei seinem hier aufhältigen Bruder Unterkunft, ohne sich anzumelden. Er ging mehrere Monate der Schwarzarbeit nach, bis er wegen Rückenproblemen krank wurde und in der Folge nicht aus Österreich ausreiste vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.02.2014, AS 21). Am 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen rechtswidrigen Aufenthalts betreten und nach entsprechender niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.02.2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert, der er aber in der Folge offensichtlich nicht nachkam (vgl. AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 08.02.2014, AS 21). Am 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen rechtswidrigen Aufenthalts betreten und nach entsprechender niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.02.2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert, der er aber in der Folge offensichtlich nicht nachkam vergleiche AS 1 ff; Niederschrift Bundesamt vom 08.02.2014, AS 21). Seitens des Bundesamtes wurde keinerlei weiteres Verwaltungshandeln gesetzt. 1.1.4. Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2024):1.1.4. Er weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2024):  17.11.2014 bis 19.03.2015 Hauptwohnsitz  15.09.2015 bis 03.12.2015 Nebenwohnsitz (aktuelle Ehefrau)  03.12.2015 bis 23.12.2015 Hauptwohnsitz (aktuelle Ehefrau)  21.01.2016 bis laufend Hauptwohnsitz (aktuelle Ehefrau)  28.09.2019 bis 29.09.2019 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum 1.1.5. Er ist seit 21.01.2016 mit XXXX , geboren am 04.05.1972, österreichische Staatsangehörige, verheiratet und lebte mit ihr jedenfalls von 15.09.2015 bis 23.12.2015 bzw. lebt seit 21.06.2016 mit ihr durchgehend im gemeinsamen Haushalt in Österreich (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.03.2014; Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 14.03.2024, aus welchem die Mitversicherung mit seiner Ehefrau als Angehöriger hervorgeht). 1.1.5. Er ist seit 21.01.2016 mit römisch 40 , geboren am 04.05.1972, österreichische Staatsangehörige, verheiratet und lebte mit ihr jedenfalls von 15.09.2015 bis 23.12.2015 bzw. lebt seit 21.06.2016 mit ihr durchgehend im gemeinsamen Haushalt in Österreich vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.03.2014; Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 14.03.2024, aus welchem die Mitversicherung mit seiner Ehefrau als Angehöriger hervorgeht). 1.1.6. Am 22.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 24.05.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte keinen neuerlichen Antrag und verfügte bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (vgl. Fremdenregisterauszug vom 14.03.2024).1.1.6. Am 22.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde am 24.05.2016 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte keinen neuerlichen Antrag und verfügte bisher nie über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet vergleiche Fremdenregisterauszug vom 14.03.2024). 1.1.7. Im Zeitraum von 02.09.2019 bis 27.09.2019 war der Beschwerdeführer trotz fehlenden Aufenthaltstitels und nicht vorhandener Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter sozialversichert. Darüber hinaus liegen keine Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vor und ist er in der Krankenversicherung mit seiner Ehefrau mitversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 14.03.2024). 1.1.7. Im Zeitraum von 02.09.2019 bis 27.09.2019 war der Beschwerdeführer trotz fehlenden Aufenthaltstitels und nicht vorhandener Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter sozialversichert. Darüber hinaus liegen keine Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vor und ist er in der Krankenversicherung mit seiner Ehefrau mitversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge jeweils vom 14.03.2024). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zuletzt seit 17.08.2020 durchgehend als Angestellte sozialversichert erwerbstätig und bringt aktuell brutto zwischen rund EUR 2.140,00 und EUR 2.750,00 monatlich ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.03.2024).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zuletzt seit 17.08.2020 durchgehend als Angestellte sozialversichert erwerbstätig und bringt aktuell brutto zwischen rund EUR 2.140,00 und EUR 2.750,00 monatlich ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.03.2024). 1.1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 14.03.2024).1.1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 14.03.2024). 1.1.9. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell nachfolgende Erkrankungen vor, wobei seine Herzerkrankungen erstmals im April 2016 im Bundesgebiet diagnostiziert und behandelt wurde (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 27.09.2019, AS 6; ärztlicher Entlassungsbericht vom 18.09.2023, AS 610 ff):1.1.9. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell nachfolgende Erkrankungen vor, wobei seine Herzerkrankungen erstmals im April 2016 im Bundesgebiet diagnostiziert und behandelt wurde vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 27.09.2019, AS 6; ärztlicher Entlassungsbericht vom 18.09.2023, AS 610 ff): Aus dem aktuellsten ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.09.2023 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 22.08.2023 bis 19.09.2023 ergeben sich nachfolgende Diagnosen (vgl. AS 610 ff):Aus dem aktuellsten ärztlichen Entlassungsbericht vom 18.09.2023 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 22.08.2023 bis 19.09.2023 ergeben sich nachfolgende Diagnosen vergleiche AS 610 ff): - koronare Dreigefäßerkrankung - Status post Herzoperation am 08.01.2020 im Allgemeinen Krankenhaus Wien: o 3-fach aortokoronare Bypassoperation (LIMA ad LAD, offen entnommene Vene ad oberen Marginalast der CX und Vene ad Ramus interventrikularus posterior der RCA) o Pulmonalvenenisolation mittels Radiofrequenzzange o Resektion des linken Herzohrs und Setzen einer Boxläsion mittels Kryo-MAZE - Status post Koronarangiografie am 08.11.2019 Krankenhaus Rudolfstiftung Wien: Indikation zur Bypassoperation - Myokardinfarkt mit passagerer ST-Streckenhebung über der Vorderwand am 29.10.2018 o Akutkoronarangiografie am 29.10.2018 Krankenhaus Rudolfstiftung Wien: PCI und 2-fach drug eluting Stentimplantation ad proximale LAD (orsiro 2,75/30 mm; 2,5/13

  1. mm)o subakuter Vorderwand-STEMI mit thrombotisch verschlossenem Absorbstent in der LAD 07/2017  PCI und drug eluting Ballon am 21.08.2017 - Plavix-non-responder/Status post Stentthrombose unter Efient o Koronarangiografie mit Stentimplantation (Absorb) ad LAD 04/2016 KFJo Koronarangiografie mit Stentimplantation (Absorb) ad LAD 04 aus 2016, KFJ - paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern o Erstdiagnose 07/2016 o CHA2DS2-VASc-Score 2, HAS-BLED-Score 2 o mehrfache Rezidive mit teils frustranen medikamentösen und elektrischen Kardioversionsversuchen, spontane Konversionen o Pulmonarvenenisolation 02/2017 o Loop-Recorder-Implantation (Medtronic LR REVEAL LINQ) 13.11.2018 o MAZE und LAA-Resektion 1/2020 o erfolgreiche Elektrokardioversion 21.10.2021 (Klinik Landstraße) - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Diabetes mellitus II (NIDDM)- Diabetes mellitus römisch zwei (NIDDM) o Erstdiagnose 10/2021 - Adipositas Grad I- Adipositas Grad römisch eins - Status post Nikotinabusus mit 90 Packungsjahren - positive Familienanamnese auf kardiovaskuläre Erkrankung - short segment Barrett Oesophagus - axiale Hiatushernie - Kontrastmittelallergie - HWS-Beschwerden: rechts dorsolaterale Diskusprotrusion C5-C6, - Protrusion der Bandscheibe L2/L3 mit einer knöchern ligamentär bedingten relativen Spinalkanalstenose, geringe Protrusion auch L4/5 und L5/S1 - ausgeprägte Schlafstörung - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (nach aortokoronarer Bypassoperation 2020) - Verdacht auf Panikattacken - Verdacht auf Depression Daraus geht zudem zusammengefasst hervor, dass sich die Herzerkrankungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als stabil erweisen, es jedoch zu einer Episode von Vorhofflimmern während des Aufenthalts kam. Der Beschwerdeführer leidet an massiven Schlafstörungen infolge der als Trauma erlebten Bypassoperation und sind dies auch medikamentös nicht zufriedenstellend behandelbar. Er hat keine pflegerischen Defizite, die Leistungsfähigkeit ist neben den Herzerkrankungen insbesondere auch aufgrund der Lumbalgie eingeschränkt. Er benötigt weiters bei der Medikamenteneinnahme Unterstützung und wird die Zuteilung zuhause von seiner Ehefrau übernommen. Mehrfach wurde telefonisch mit der Ehefrau das Gespräch für/mit dem Beschwerdeführer geführt. Es sind regelmäßige ärztliche Kontrollen im niedergelassenen Bereich der inneren Medizin/Kardiologie einschließlich EKG und Echokardiografie empfohlen, ebenso ehestmöglich im psychiatrischen Zentrum mit Dolmetscher (vgl. AS 611 ff).Daraus geht zudem zusammengefasst hervor, dass sich die Herzerkrankungen des Beschwerdeführers grundsätzlich als stabil erweisen, es jedoch zu einer Episode von Vorhofflimmern während des Aufenthalts kam. Der Beschwerdeführer leidet an massiven Schlafstörungen infolge der als Trauma erlebten Bypassoperation und sind dies auch medikamentös nicht zufriedenstellend behandelbar. Er hat keine pflegerischen Defizite, die Leistungsfähigkeit ist neben den Herzerkrankungen insbesondere auch aufgrund der Lumbalgie eingeschränkt. Er benötigt weiters bei der Medikamenteneinnahme Unterstützung und wird die Zuteilung zuhause von seiner Ehefrau übernommen. Mehrfach wurde telefonisch mit der Ehefrau das Gespräch für/mit dem Beschwerdeführer geführt. Es sind regelmäßige ärztliche Kontrollen im niedergelassenen Bereich der inneren Medizin/Kardiologie einschließlich EKG und Echokardiografie empfohlen, ebenso ehestmöglich im psychiatrischen Zentrum mit Dolmetscher vergleiche AS 611 ff). Dem Beschwerdeführer wurden nachfolgende Medikamente verschrieben (vgl. AS 614):Dem Beschwerdeführer wurden nachfolgende Medikamente verschrieben vergleiche AS 614): - LIXIANA 30 mg Filmtabletten (Edoxaban) - MULTAQ 400 mg Filmtabletten (Dronedaron) - METFORMIN Genericon 1000 mg Filmtabletten (Metformin hydrochlorid) - JARDIANCE 10 mg Filmtabletten (Empagliflozin) - CONCOR 5 mg Filmtabletten - DUROTIV 40 mg magensaftresistente Tablettten (Esomeprazol) - CIPRALEX 5 mg Filmtabletten (Escitalopram) - MIRTAZAPIN Actavis 15 mg Schmelztabletten (Mirtazapin) - NUSTENDI 180 mg/10 mg Filmtabletten (Bempedoinsäure, Ezetimib) - AVAMYS 27,5 Mikrogramm/Sprühstoß Nasensprax, Suspension (Fluticason furoat) - CANDESARTAN Genericon 8 mg Tabletten (Candesarten cilexetil) - REPATHA 140 mg Injektionslösung im Fertigpen (Evolocumab) Im November 2023 wurde beim Beschwerdeführer weiters die Diagnose F41.0 – Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) durch die psychiatrische Abteilung der Klinik Landstraße gestellt und ihm dazu die Medikamente ESCITALOPRAM BLU Filmtabletten 10 mg sowie QUETIAPIN +PH Filmtabletten 25 mg verschrieben. Weiters wurde ein regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung im niedergelassenen Bereich, die Einvernahme der verordneten Medikamente unter regelmäßiger EKG- und Laborkontrolle sowie die Wiedervorstellung bei akuter Verschlechterung empfohlen (vgl. AS 712).Im November 2023 wurde beim Beschwerdeführer weiters die Diagnose F41.0 – Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) durch die psychiatrische Abteilung der Klinik Landstraße gestellt und ihm dazu die Medikamente ESCITALOPRAM BLU Filmtabletten 10 mg sowie QUETIAPIN +PH Filmtabletten 25 mg verschrieben. Weiters wurde ein regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung im niedergelassenen Bereich, die Einvernahme der verordneten Medikamente unter regelmäßiger EKG- und Laborkontrolle sowie die Wiedervorstellung bei akuter Verschlechterung empfohlen vergleiche AS 712). Vom niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie wurde dem Beschwerdeführer sodann QUETIALAN 25 mg Filmtabletten (3 Stück täglich) und SEDOGELAT Filmtabletten FTE (6 Stück täglich) verschrieben und eine fachärztliche Kontrolle in drei Wochen verordnet (vgl. AS 742).Vom niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie wurde dem Beschwerdeführer sodann QUETIALAN 25 mg Filmtabletten (3 Stück täglich) und SEDOGELAT Filmtabletten FTE (6 Stück täglich) verschrieben und eine fachärztliche Kontrolle in drei Wochen verordnet vergleiche AS 742). Der Beschwerdeführer ist demnach auf die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Medikamenteneinnahme, zum Dolmetschen bei Ärzten und jedenfalls auch nach Eingriffen auf deren Pflege angewiesen. Die Ehefrau ist seine Hauptbezugsperson (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2022 zum Verfahren W285 2247994-1, AS 553 ff, in Verbindung mit den aktenkundigen medizinischen Befunden).Der Beschwerdeführer ist demnach auf die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Medikamenteneinnahme, zum Dolmetschen bei Ärzten und jedenfalls auch nach Eingriffen auf deren Pflege angewiesen. Die Ehefrau ist seine Hauptbezugsperson vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2022 zum Verfahren W285 2247994-1, AS 553 ff, in Verbindung mit den aktenkundigen medizinischen Befunden). Es ist weiters festzustellen, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildern insbesondere in physischer Hinsicht um Dauerzustände handelt, die offensichtlich einer ständigen Therapie bedürfen. 1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien und zur Lage des Beschwerdeführers im Rückkehrfall nach Serbien: 1.2.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.2.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.2.2. Aus der vom Bundesamt im Dezember 2020 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den (damals) vorliegenden und immer noch bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie der damaligen (teilweise auch noch bestehenden) Medikation ergibt zusammengefasst (vgl. AS 255 ff):1.2.2. Aus der vom Bundesamt im Dezember 2020 eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den (damals) vorliegenden und immer noch bestehenden Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie der damaligen (teilweise auch noch bestehenden) Medikation ergibt zusammengefasst vergleiche AS 255 ff): „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – SERBIEN – koronare Dreigefäßerkrankung, Myokardinfarkt, Vorhofflimmern, Bandscheibenvorfall Anfragende Stelle: BFA RD Wien […] 1. Sind chirurgische Eingriffe am Herz inklusive nachfolgende Therapien in Serbien grundsätzlich durchführbar? 2. Kann ein Bandscheibenvorfall in Serbien therapiert werden? 3. Sind die folgenden Medikamente in Serbien bzw. welche mit gleichen Wirkstoffen erhältlich? LIXIANA 30 mg (Wirkstoff Edoxaban) LISINOPRIL Genericon 10 mg (Wirkstoff Lisinopril) MULTAQ 400 mg (Wirkstoff Dronedaron) ZURCAL 40 mg (Wirkstoff Pantoprazol) EZETIMIB Genericon 10 mg (Wirkstoff Ezetimib) ESCITALOPRAM 1A Pharma 10 mg (Wirkstoff Escitalopram) NOVALGIN (Wirkstoff Metamizol-Natrium) TRITTICO retard 150 mg (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid) ROSUVASTATIN Genericon 40 mg (Wirkstoff Rosuvastatin) VOLTAREN Emulgel (Wirkstoff Diclofenac-Diäthylamin) 4. Wer übernimmt die Kosten für diese Therapien und die Medikamente? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at Zusammenfassung: Alle notwendigen Fachärzte, Behandlungen, Laboruntersuchungen etc. sind verfügbar (BMA 14138). Die Ärzte von MedCOI weisen darauf hin, dass die Wartezeit für herzchirurgische Eingriffe einer Koronararterien-Bypass-Operation (CABG), sowie für eine Koronarangioplastie (PTCA/PCI) zwischen einem Monat und einem Jahr, manchmal länger beträgt. Die Wartezeit für diese Verfahren hängt vom Schweregrad der Erkrankung und dem allgemeinen Wohlbefinden des Patienten ab. Es gibt ein Expertengremium (Herzchirurgen, Kardiologen, Anästhesisten), das über die Planung dieser Eingriffe pro Patient entscheidet. Aufgrund der COVID-19 Pandemie kann es zu einer zusätzlichen Verzögerung bei der Planung solcher Eingriffe kommen (BMA 14138). Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar außer Edoxaban und Dronedaron (beide sind in Serbien nicht registriert). Alternativ zum angefragten Wirkstoff Edoxaban sind die Wirkstoffe Apixaban, Dabigatran und Rivaroxaban aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Alternativ zum angefragten Wirkstoff Dronedaron ist der Wirkstoff Amiodaron aus derselben Medikamentengruppe verfügbar (BMA 14138). Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF BDA 7382. MedCOI weist darauf hin, dass für gesetzlich versicherte Patienten alle diagnostischen und therapeutischen Verfahren in öffentlichen medizinischen Einrichtungen kostenlos sind. Die öffentliche Krankenversicherung deckt im Rahmen der Nationalen Krankenkasse die Kosten von Medikamenten für bestimmte Diagnosen, mit einer gewissen Kostenbeteiligung des Patienten. Die in BDA 7382 aufgeführten Kosten für die öffentliche Behandlung gelten nur für Personen ohne gesetzliche Krankenversicherung (BDA 7382). Zusätzlich werden Patienten ohne gesetzlicher Krankenversicherung in öffentlichen Krankenhäusern zum einen eine zusätzliche Gebühr von ca. 1.500 Serbischen Dinar (RSD)/Tag für ein Bett bei stationärem Aufenthalt und zum anderen auch Zusatzkosten, die im Rahmen einer stationären oder ambulanten Behandlung durch Fachärzte im öffentlichen Sektor anfallen können, berechnet. MedCOI beschreibt die Preise von Leistungen im öffentlichen Sektor für Patienten ohne gesetzliche Krankenversicherung als nicht transparent. Die Behandlungskosten werden erst nach dem Krankenhausaufenthalt klar, da nicht alle Kosten für Verfahren und Dienstleistungen veröffentlicht werden. Es gibt einige Kostenlisten im „Amtsblatt“, aber sie decken nicht alle Verfahren und Dienstleistungen ab (BDA 7382). Für Patienten mit privater Krankenversicherung können die Kosten je nach ihrem Versicherungspaket ganz oder teilweise übernommen werden. Die Versicherungsgesellschaften haben in der Regel Vereinbarungen mit privaten Gesundheitseinrichtungen getroffen (BDA 7382). Einzelquellen: […]“ Aus den englischen Beilagen zu dieser Anfragebeantwortung ergibt sich aber weiters, dass die meisten der vom Beschwerdeführer (damals) eingenommenen Medikamente eben nicht von der öffentlichen Krankenversicherung gedeckt sind oder Kostenbeiträge von rund 50 bis 80 % seitens der Patienten zu leisten sind (vgl. AS 279).Aus den englischen Beilagen zu dieser Anfragebeantwortung ergibt sich aber weiters, dass die meisten der vom Beschwerdeführer (damals) eingenommenen Medikamente eben nicht von der öffentlichen Krankenversicherung gedeckt sind oder Kostenbeiträge von rund 50 bis 80 % seitens der Patienten zu leisten sind vergleiche AS 279). 1.2.3. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, von welchen er Unterstützung erwarten könnte (vgl. neuerlich Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2022 zum Verfahren W285 2247994-1, AS 553 ff).1.2.3. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen, von welchen er Unterstützung erwarten könnte vergleiche neuerlich Verhandlungsniederschrift vom 01.03.2022 zum Verfahren W285 2247994-1, AS 553 ff). 1.3. Zum ersten Vorverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 1.3.1. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt zur Prüfung der Inschubhaftnahme sowie der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot einvernommen (vgl. AS 5 ff). 1.3.1. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt zur Prüfung der Inschubhaftnahme sowie der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot einvernommen vergleiche AS 5 ff). Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er habe die letzte Nacht im Krankenhaus verbracht, weil er gefürchtet habe, einen Herzinfarkt erlitten zu haben. Er sei die letzten vier Jahre in Österreich behandelt worden, hätte bereits vor vier Monaten einen Herzinfarkt gehabt und hätte auch bereits mehrere Herzoperationen hinter sich. Er nehme mehrere Medikamente und habe im Krankenhaus letzte Nacht eine Infusion bekommen (vgl. AS 6).Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, er habe die letzte Nacht im Krankenhaus verbracht, weil er gefürchtet habe, einen Herzinfarkt erlitten zu haben. Er sei die letzten vier Jahre in Österreich behandelt worden, hätte bereits vor vier Monaten einen Herzinfarkt gehabt und hätte auch bereits mehrere Herzoperationen hinter sich. Er nehme mehrere Medikamente und habe im Krankenhaus letzte Nacht eine Infusion bekommen vergleiche AS 6). Aus dem amtsärztlichen Anhalteprotokoll vom 28.09.2019 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Herzschrittmacher hat und an einer schweren Herz-/Lungenkrankheit leidet (vgl. AS 13). Aus dem amtsärztlichen Anhalteprotokoll vom 28.09.2019 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Herzschrittmacher hat und an einer schweren Herz-/Lungenkrankheit leidet vergleiche AS 13). 1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, rechtskräftig in erster Instanz am 28.10.2019, wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführerführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 435 ff). 1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, rechtskräftig in erster Instanz am 28.10.2019, wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführerführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 435 ff). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbekannten Datums nach Österreich eingereist, habe das Bundesgebiet seither offensichtlich nicht verlassen und sei bereits im Jahr 2014 einmal von der Polizei beim rechtswidrigen Aufenthalt betreten worden. Am 27.09.2019 sei der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit auf einer Baustelle durch die Polizei gemeinsam mit dem Bundesamt und der Finanzpolizei betreten worden. Er habe sich daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten und sei der Schwarzarbeit nachgegangen. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde lediglich festgehalten, dass er infolge der Festnahme am 27.09.2019 über gesundheitliche Probleme geklagt und daher mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nach Durchführung der medizinischen Behandlung sei er dem Bundesamt vorgeführt und einvernommen worden. Zur Person des Beschwerdeführers wurde sodann dennoch im Bescheid festgestellt, dass er gesund und arbeitsfähig sei. Darüber hinaus fand keinerlei Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers statt. 1.3.3. Am 29.09.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums als kardialer Hochrisikopatient und als nicht haftfähig eingestuft (vgl. AS 35) und folglich aus der Schubhaft noch am 29.09.2019 entlassen (vgl. AS 43).1.3.3. Am 29.09.2019 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums als kardialer Hochrisikopatient und als nicht haftfähig eingestuft vergleiche AS 35) und folglich aus der Schubhaft noch am 29.09.2019 entlassen vergleiche AS 43). Eine (zwangsweise) Außerlandesbringung des Beschwerdeführers fand bisher aufgrund dieser rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu keinem Zeitpunkt statt. 1.4. Zum zweiten Vorverfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG:1.4. Zum zweiten Vorverfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG: 1.4.1. Bereits am 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich) und begründete dies mit seinem Gesundheitszustand. Dazu wurden entsprechende Befunde vorgelegt (vgl. AS 123 ff). 1.4.1. Bereits am 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich) und begründete dies mit seinem Gesundheitszustand. Dazu wurden entsprechende Befunde vorgelegt vergleiche AS 123 ff). In der Folge wurden am 10.09.2020 (vgl. AS 172
  2. ff)und am 18.11.2020 (vgl. AS 247
  3. f)weitere Befunde vorgelegt.In der Folge wurden am 10.09.2020 vergleiche AS 172
  4. ff)und am 18.11.2020 vergleiche AS 247
  5. f)weitere Befunde vorgelegt. Am 11.12.2020 langte eine vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag ein, woraus sich zusammengefasst ergab, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelt werden können und alle (damals verordneten) Medikamente bzw. Ersatzmedikamente verfügbar sind (vgl. AS 255 ff).Am 11.12.2020 langte eine vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag ein, woraus sich zusammengefasst ergab, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Serbien behandelt werden können und alle (damals verordneten) Medikamente bzw. Ersatzmedikamente verfügbar sind vergleiche AS 255 ff). 1.4.2. Die am 18.12.2020 eingeholte polizeiärztliche Stellungnahme ergab, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg zum damaligen Zeitpunkt zumutbar gewesen ist (vgl. AS 343 f). Dennoch erfolgte keinerlei weiteres Behördenhandeln und insbesondere auch kein Versuch einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom September 2019.1.4.2. Die am 18.12.2020 eingeholte polizeiärztliche Stellungnahme ergab, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg zum damaligen Zeitpunkt zumutbar gewesen ist vergleiche AS 343 f). Dennoch erfolgte keinerlei weiteres Behördenhandeln und insbesondere auch kein Versuch einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom September 2019. 1.4.3. Erst mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2021 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.12.2019 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (vgl. AS 435 ff).1.4.3. Erst mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2021 wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.12.2019 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen vergleiche AS 435 ff). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die gegen den Bescheid vom 29.09.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, W2852247994-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ausstellung einer Duldungskarte, nämlich seine Erkrankungen, die erforderliche Heilbehandlung und die Betreuung durch die Ehegattin nur auf Gründe beziehen, die bei Prüfung eines Antrages einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG von Relevanz sein könnten, nicht jedoch für die gegenständlich beantragte Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Gründe für eine Duldung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen seien nicht dargetan worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (vgl. AS 467 ff).Die gegen den Bescheid vom 29.09.2021 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, W2852247994-1/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für die Ausstellung einer Duldungskarte, nämlich seine Erkrankungen, die erforderliche Heilbehandlung und die Betreuung durch die Ehegattin nur auf Gründe beziehen, die bei Prüfung eines Antrages einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG von Relevanz sein könnten, nicht jedoch für die gegenständlich beantragte Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Gründe für eine Duldung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen seien nicht dargetan worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei vergleiche AS 467 ff). 1.5. Zum gegenständlichen Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG:1.5. Zum gegenständlichen Verfahren betreffend Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG: 1.5.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.06.2022 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG (vgl. AS 569 ff).1.5.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.06.2022 die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG vergleiche AS 569 ff). 1.5.2. Seitens des Bundesamtes erfolgte in weiterer Folge keinerlei Verwaltungshandeln bis von der LPD Niederösterreich, Fremdenpolizei, mit E-Mail vom 31.03.2023 eine Anfrage zum Verfahrensstand erfolgte (AS 593 ff). Diesbezüglich wurde seitens Bundesamtes erst per E-Mail vom 27.06.2023 repliziert (vgl. AS 569).Diesbezüglich wurde seitens Bundesamtes erst per E-Mail vom 27.06.2023 repliziert vergleiche AS 569). 1.5.3. Daraufhin erging am 30.06.2023 seitens des Bundesamtes weiters ein Erhebungsersuchen an die Polizei, ob der Beschwerdeführer noch an der gemeldeten Wohnsitzadresse aufhältig ist (vgl. AS 571 ff).1.5.3. Daraufhin erging am 30.06.2023 seitens des Bundesamtes weiters ein Erhebungsersuchen an die Polizei, ob der Beschwerdeführer noch an der gemeldeten Wohnsitzadresse aufhältig ist vergleiche AS 571 ff). Der Beschwerdeführer konnte bei mehreren Versuchen nicht in der Wohnung angetroffen werden (vgl. AS 676 ff, 684 ff, 692 ff).Der Beschwerdeführer konnte bei mehreren Versuchen nicht in der Wohnung angetroffen werden vergleiche AS 676 ff, 684 ff, 692 ff). 1.5.4. Trotz einer (offenbar telefonischen) Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen, der seitens des Beschwerdeführers über den Rechtsvertreter nachgekommen wurde (vgl. AS 608 ff), erfolgte seitens des Bundesamtes keine Entscheidung. 1.5.4. Trotz einer (offenbar telefonischen) Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen, der seitens des Beschwerdeführers über den Rechtsvertreter nachgekommen wurde vergleiche AS 608 ff), erfolgte seitens des Bundesamtes keine Entscheidung. 1.5.5. Am 12.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 598 ff).1.5.5. Am 12.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 598 ff). 1.5.6. Am 16.10.2023 konnte der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in seiner Wohnung angetroffen werden (vgl. AS 716 f).1.5.6. Am 16.10.2023 konnte der Beschwerdeführer von Polizeibeamten in seiner Wohnung angetroffen werden vergleiche AS 716 f). 1.5.7. Per E-Mail vom 18.10.2023 erging seitens des Bundesamtes abermals eine Anfrage an den polizeiärztlichen Dienst, ob angesichts der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und des neuerlich verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine Abschiebung auf dem Landweg grundsätzlich zulässig wäre. Per E-Mail vom 18.10.2023 wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Befunde die Abschiebung auf dem Landweg medizinisch für möglich erachtet wurde (vgl. AS 634).Per E-Mail vom 18.10.2023 wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Befunde die Abschiebung auf dem Landweg medizinisch für möglich erachtet wurde vergleiche AS 634). 1.5.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes vorgehalten und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete neuerlich abzuweisen. Dazu wurde ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 02.11.2023 nach und reichte am 06.11.2023 sowie am 22.12.2023 weitere medizinische Unterlagen nach. 1.5.9. Das Bundesamt hat innerhalb der dreimonatigen Frist zur Nachholung eines Bescheides keinen Bescheid erlassen und die Säumnisbeschwerde am 18.01.2024 nach Ablauf der dreimonatigen Frist dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 22.01.2024 einlangte. Die Behörde ist säumig. 2. Beweiswürdigung: Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich unter anderem aus der aktenkundigen Kopie seines bis 2020 gültigen serbischen Reisepasses. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten, sowie auch hinsichtlich seiner Ehefrau in das Zentrale Melderegister und ihre Sozialversicherungsdaten Einsicht und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aktenkundig ist zudem ein gesamtes Konvolut an medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers, zuletzt vom Zeitraum September bis November 2023. Es handelt sich dabei – insbesondere hinsichtlich der führenden Herz-Kreislauferkrankungen des Beschwerdeführers und seinen Wirbelsäulenbeschwerden - um langjährig bestehende Erkrankungen und sind diese entsprechend in den medizinischen Befunden ersichtlich. Seit 2021 besteht zudem noch die Zusatzdiagnose eines behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus und nunmehr auch seit zumindest 2023 die psychiatrische Diagnose einer Panikstörung, wobei der Beschwerdeführer seit der Bypassoperation 2020 an diesbezüglichen Beschwerden leidet. An diesen Befunden und den beim Beschwerdeführer vorliegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen sind keinerlei Zweifel hervorgekommen und wurde im Verwaltungsverfahren auch seitens des Bundesamtes der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, bzw. selbst mehrmals von einem „schlechten“ oder „weiter verschlechterten“ Gesundheitszustand ausgegangen. Die übrigen Feststellungen, insbesondere zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehe und dem Umstand, dass er hinsichtlich der Medikamenteneinnahme, bei Arztbesuchen und infolge von medizinischen Eingriffen immer wieder auf die Unterstützung, Pflege und Übersetzungsleistung seiner Ehefrau angewiesen ist, ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere dem letzten Befund des Herzkreislauf-Zentrums vom September 2023 und den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben (vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2022 im Verfahren W285 224794-1), welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: 3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF BGBl. I Nr. 14/2019, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 33/2013 kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das das Verfahren einzustellen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes nach § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, wonach die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wonach die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. § 28. VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG gestellt und hatte damit einen Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder eine Karte für Geduldete ausstellt oder einen abweisenden/zurückweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrages erlässt. Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestellt und hatte damit einen Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist entweder eine Karte für Geduldete ausstellt oder einen abweisenden/zurückweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrages erlässt. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. So wurde seitens des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2022 zur Ausstellung einer Karte für Geduldete bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG am 12.10.2023 nicht abgesprochen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden vom Bundesamt nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde seitens des Bundesamtes über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2022 zur Ausstellung einer Karte für Geduldete bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG am 12.10.2023 nicht abgesprochen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden vom Bundesamt nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG jedenfalls bei weitem verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG jedenfalls bei weitem verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.
  1. at)Rz 37, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, ZfV 2016, 361; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 8 Rz 6).In Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Die Säumnisbeschwerde ist jedenfalls dann begründet, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.02.2017, rdb.
  2. at)Rz 37, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107; Eberhard/Ranacher/Weinhandl, ZfV 2016, 361; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 8, Rz 6). Unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18.12.2014, 2012/07/0087, hat der VwGH zum einen betont, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, auch (vgl schon AVG § 73 Rz 130) nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 8 Abs. 1 VwGVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Zum anderen wird nach dem zuletzt genannten Erkenntnis mit abstrakten und wenig fallbezogenen Pauschalausführungen, wie etwa „weitere Einvernahmen zu benötigen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können“, nicht dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse fehlen („welche Personen zu welchen Beweisthemen in welchem Zeitrahmen einvernommen werden sollen“), die weitere – zeitintensive – Ermittlungsschritte bedingen würden, dh warum unüberwindliche, einer im Sinn des „§ 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG“ fristgerechten Entscheidung entgegenstehende Hindernisse vorliegen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102) (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 38).Unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18.12.2014, 2012/07/0087, hat der VwGH zum einen betont, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, auch vergleiche schon AVG Paragraph 73, Rz 130) nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Zum anderen wird nach dem zuletzt genannten Erkenntnis mit abstrakten und wenig fallbezogenen Pauschalausführungen, wie etwa „weitere Einvernahmen zu benötigen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können“, nicht dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse fehlen („welche Personen zu welchen Beweisthemen in welchem Zeitrahmen einvernommen werden sollen“), die weitere – zeitintensive – Ermittlungsschritte bedingen würden, dh warum unüberwindliche, einer im Sinn des „§ 8 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG“ fristgerechten Entscheidung entgegenstehende Hindernisse vorliegen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102) vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 38). Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine komplexe Materie, noch standen unüberwindliche Hindernisse einer fristgerechten Entscheidung des Bundesamtes entgegen. Ausweislich der – sporadisch gesetzten – Ermittlungsschritte hätte jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ergehen können, zumal eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und die grundsätzliche Zumutbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien vom polizeiärztlichen Dienst zumindest zwei Mal bestätigt wurde. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall zudem nicht einmal vorgebracht, dass es kein Verschulden an der Säumnis treffe. Weiters wird auch nicht behauptet, dass den Beschwerdeführer als Antragsteller irgendein Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung immer wieder an die Behörde herangetreten ist und allen – sofern sie denn ergangen sind – Behördenaufträgen innerhalb der aufgetragenen Fristen nachgekommen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde jedenfalls als zulässig und auch berechtigt. Das Bundesamt hat den Bescheid auch nicht nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12.10.2023 erlassen und von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch gemacht, den ausständigen Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Gründe, warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht vorgenommen wurde, wurden ebenfalls weder dargelegt noch sind solche Gründe aufgrund der Aktenlage ersichtlich.Das Bundesamt hat den Bescheid auch nicht nach Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12.10.2023 erlassen und von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht, den ausständigen Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Gründe, warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht vorgenommen wurde, wurden ebenfalls weder dargelegt noch sind solche Gründe aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Da ein Bescheid innerhalb der genannten Frist nicht erlassen wurde, geht die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht über. Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht, welches im gegenständlichen Fall nicht von der Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch macht, die es dem Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erlauben würde, sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2022 über die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG inhaltlich zu entscheiden.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht, welches im gegenständlichen Fall nicht von der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch macht, die es dem Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erlauben würde, sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.06.2022 über die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß , Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG inhaltlich zu entscheiden. 3.2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 4 FPG3.2. Zum Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG 3.2.1. Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:3.2.1. Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.2.
  1. Der Beschwerdeführer macht im gegenständlichen Fall – wie auch schon im vorangegangenen Verfahren über seinen Duldungsantrag vom 20.12.2019 gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG – im Wesentlichen die Verletzung in Rechten nach Art. 8 EMRK geltend, weil er schwerwiegende Erkrankungen aufweise, die zumindest seit April 2016 in Österreich behandelt werden, er mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, seit Ende 2015 im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, auf deren Unterstützung sowohl in Bezug auf die Medikamenteneinnahme, die Arztbesuche und die Pflege nach Eingriffen, als auch in finanzieller Hinsicht angewiesen ist und er in Serbien keinerlei tragfähigen familiären Bindungen mehr hat.3.2.
  2. Der Beschwerdeführer macht im gegenständlichen Fall – wie auch schon im vorangegangenen Verfahren über seinen Duldungsantrag vom 20.12.2019 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG – im Wesentlichen die Verletzung in Rechten nach Artikel 8, EMRK geltend, weil er schwerwiegende Erkrankungen aufweise, die zumindest seit April 2016 in Österreich behandelt werden, er mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, seit Ende 2015 im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, auf deren Unterstützung sowohl in Bezug auf die Medikamenteneinnahme, die Arztbesuche und die Pflege nach Eingriffen, als auch in finanzieller Hinsicht angewiesen ist und er in Serbien keinerlei tragfähigen familiären Bindungen mehr hat. Dazu hat der VwGH bereits festgehalten, dass die Verletzung von Rechten nach Art. 8 EMRK nur im Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG erfasst sind, dessen Voraussetzungen aber grundsätzlich schon dann nicht vorliegen, wenn eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Das gilt im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch für den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG (vgl. VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, Rn. 10).Dazu hat der VwGH bereits festgehalten, dass die Verletzung von Rechten nach Artikel 8, EMRK nur im Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfasst sind, dessen Voraussetzungen aber grundsätzlich schon dann nicht vorliegen, wenn eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Das gilt im Hinblick auf die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung auch für den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vergleiche VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, Rn. 10). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine in erster Instanz mit 28.10.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen, sodass grundsätzlich der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG betreffend die Ausstellung einer Duldungskarte als nicht erfüllt anzusehen wäre.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine in erster Instanz mit 28.10.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen, sodass grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG betreffend die Ausstellung einer Duldungskarte als nicht erfüllt anzusehen wäre. 3.2.
  3. Der VwGH hat jedoch in Bezug auf das (Weiter-)Bestehen von längere Zeit zurückliegenden Rückkehrentscheidungen bereits ausgeführt, dass bei entsprechenden Hinweisen eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK dahingehend durchzuführen ist, ob die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen. Wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FPG gegenstandslos würde (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031, Rn. 11, nwN), oder dass zumindest gemäß § 9 BFA-VG die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre, ist von einer Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen (vgl. VwGH vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14).3.2.
  4. Der VwGH hat jedoch in Bezug auf das (Weiter-)Bestehen von längere Zeit zurückliegenden Rückkehrentscheidungen bereits ausgeführt, dass bei entsprechenden Hinweisen eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK dahingehend durchzuführen ist, ob die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen. Wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG gegenstandslos würde vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031, Rn. 11, nwN), oder dass zumindest gemäß Paragraph 9, BFA-VG die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen wäre, ist von einer Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen vergleiche VwGH vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht muss in einem solchen Fall die als notwendig erachtete Neubeurteilung als Voraussetzung für die nunmehrige oder weitere Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst vornehmen (vgl. VwGH vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 15).Das Bundesverwaltungsgericht muss in einem solchen Fall die als notwendig erachtete Neubeurteilung als Voraussetzung für die nunmehrige oder weitere Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst vornehmen vergleiche VwGH vom 25.03.2021, Ra 2020/21/0285, Rn. 15). 3.2.
  5. Im Rahmen der nunmehr als Vorfrage zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die gegen den Beschwerdeführer im September 2019 ergangene Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK (noch) aufrechterhalten werden kann oder diese wirkungslos geworden, ist daher zu berücksichtigen:3.2.
  6. Im Rahmen der nunmehr als Vorfrage zu beurteilenden Rechtsfrage, ob die gegen den Beschwerdeführer im September 2019 ergangene Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK (noch) aufrechterhalten werden kann oder diese wirkungslos geworden, ist daher zu berücksichtigen: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Geri

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.