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{'item': 'I413 2281152-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlI413 2281152-1 Spruch, I413 2281152-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.09.2023 stellte die ÖGK, im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet fest, dass XXXX (im Folgenden als weitere Verfahrenspartei bezeichnet) mit seiner Tätigkeit als Saunameister in den Zeiträumen 01.01.2016 bis 15.03.2020 und 29.05.2020 bis 31.10.2020 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. 1. Mit Bescheid vom 08.09.2023 stellte die ÖGK, im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet fest, dass römisch 40 (im Folgenden als weitere Verfahrenspartei bezeichnet) mit seiner Tätigkeit als Saunameister in den Zeiträumen 01.01.2016 bis 15.03.2020 und 29.05.2020 bis 31.10.2020 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsvertretene Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sie zusammengefasst damit begründete, dass die tatsächlichen und rechtlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis nicht erfüllt seien und daher kein Dienstverhältnis der weiteren Verfahrenspartei vorliege. Der angefochtene Bescheid sei das Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens, einer falschen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt werde eine Entscheidung in Senatsbesetzung. 3. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023, eingelangt am 14.11.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Am 31.01.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Prokuristin, die weitere Verfahrenspartei, dessen Schwägerin sowie insgesamt vier Zeug:innen in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 6 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG gebildeten Senat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG gebildeten Senat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fünf-Sterne-Hotel, das über einen rund 11.000 m2 großen Sauna- und Wellnessbereich samt Außenanlagen verfügt. Die weitere Verfahrenspartei ist seit dem 05.03.2008 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Animation – Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“. Sie betreibt die Website www. XXXX .eu und wirbt auf dieser mit ihrem Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen „Beratung“, „Dienstleistung“, „Workshops“ und „Produkten“. Der Bereich „Beratung“ umfasst dabei die Planung, Umsetzung und Implementierung eines erfolgsversprechenden und kundenorientierten Betreuungskonzeptes in der Sauna- und Wellnessbranche; unter dem Begriff „Dienstleistung“ wird mit dem erfolgserprobten Konzept des „professionellen Saunierens“ und der umfassenden Betreuung von Saunagästen geworben. Der Bereich „Produkte“ umfasst jene Produkte, die mit Partnern genau auf das Konzept des „professionellen Saunierens“ abgestimmt wurden. Daneben bietet die weitere Verfahrenspartei auch in unterschiedlichen Modellen Workshops und Schulungen zur Qualifizierung rund um das Saunieren an. Die weitere Verfahrenspartei ist seit dem 05.03.2008 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Animation – Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“. Sie betreibt die Website www. römisch 40 .eu und wirbt auf dieser mit ihrem Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen „Beratung“, „Dienstleistung“, „Workshops“ und „Produkten“. Der Bereich „Beratung“ umfasst dabei die Planung, Umsetzung und Implementierung eines erfolgsversprechenden und kundenorientierten Betreuungskonzeptes in der Sauna- und Wellnessbranche; unter dem Begriff „Dienstleistung“ wird mit dem erfolgserprobten Konzept des „professionellen Saunierens“ und der umfassenden Betreuung von Saunagästen geworben. Der Bereich „Produkte“ umfasst jene Produkte, die mit Partnern genau auf das Konzept des „professionellen Saunierens“ abgestimmt wurden. Daneben bietet die weitere Verfahrenspartei auch in unterschiedlichen Modellen Workshops und Schulungen zur Qualifizierung rund um das Saunieren an. In den Zeiträumen 01.01.2016 bis 15.03.2020 und 29.05.2020 bis 31.10.2020 war die weitere Verfahrenspartei für die Beschwerdeführerin als Saunameister in der hoteleigenen Saunaanlage tätig. Eine schriftliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen, es liegt jedoch eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom Mai 2021 vor, die die auch bereits zuvor derart praktizierte Zusammenarbeit verschriftlicht. Die weitere Verfahrenspartei garantierte der Beschwerdeführerin sieben Tage die Woche professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei auch Privat-Aufgüsse um 14.00 Uhr oder um 18.00 Uhr vorab gebucht werden konnten. Bei normalem Hotelbetrieb wurde das Aufgussprogramm um 16.00 Uhr, 17.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt. Die Festlegung dieser Zeiten oblag der Beschwerdeführerin, die sich an der Frequenz der Hotelgäste orientierte. Am Eingang des Wellnessbereiches gab es entsprechende Hinweise zu den Aufgusszeiten. Sonderwünsche / Spezial- und Privataufgüsse wurden über die SPA-Abteilung der Beschwerdeführerin gebucht; bei größere Gruppen kümmerte sich das Eventteam der Beschwerdeführerin um die organisatorischen Belange. Generell verfügt die Beschwerdeführerin im Saunabereich über eigene Angestellte, die mit der Technik und Reinigung des Saunabereiches betraut sind. Vor Beginn ihres Programmes begutachtete die weitere Verfahrenspartei oft die Technik im Saunabereich und kontrollierte das sonstige Equipment bzw. bereitete die von ihr im Zuge eines Saunaganges verwendeten Produkte (Cremen, Peelings, etc.) vor. Gegebenenfalls nahm sie auch grobe Reinigungsarbeiten vor. Dann realisierte die weitere Verfahrenspartei geführte Saunagänge, basierend auf einem Drei-Blocksystem, das ein ganzheitliches Konzept samt gesundheitlichen Aspekten mitumfasste. Dabei wurden mehrere Durchgänge von Behandlungen und Saunagängen umgesetzt, auch orientiert an den Bedürfnissen bzw. Wünschen der Gäste. In Hinblick auf die genaue Ausgestaltung der Saunaaufgüsse war die weitere Verfahrenspartei frei und erhielt sie keinerlei Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin. Weisungen wurden nicht erteilt. Im Anschluss erfolgte durch die weitere Verfahrenspartei eine Grobreinigung, etwa des Dampfbades. Die Saunaanlage wurde der weiteren Verfahrenspartei unentgeltlich bereitgestellt. Handtücher und Bademäntel erhielten die Gäste von der Beschwerdeführerin, auch die weitere Verfahrenspartei konnte die Handtücher des Hotels benutzen. Über die für die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen verwendeten Produkte (Saunaaufgussöle, Pflegeöle für Dampfbadbehandlungen, Spezialsalze etc.) verfügte die weitere Verfahrenspartei selbst. Es bestand insofern ein Kontrollsystem, als dass seitens der Beschwerdeführerin Gästebefragungen durchgeführt wurden, die unter anderem auf den Bereich „Sauna, Wellness“ abstellten und dabei die Möglichkeit einräumten, die Zufriedenheit zu bewerten, einen Kommentar dazu abzugeben und auch Wünsche zu äußern. Speziell auf die Person der weiteren Verfahrenspartei wurde darin nicht abgestellt. Aus diesem Feedback zog die weitere Verfahrenspartei Rückschlüsse für die Ausarbeitung ihres Programmes. Berichtspflichten hatte die weitere Verfahrenspartei nicht zu erfüllen, ebenso wenig waren Stundenaufzeichnungen zu führen. Die weitere Verfahrenspartei verfügte über ein Büro samt Lager für die verwendeten Produkte (Cremen, Öle etc.) sowie über eine kleine Werkstatt, in der sie etwa in der Corona-Zeit eigene Fächer für die Saunaaufgüsse anfertigte. Vertraglich wurde festgehalten, dass die Firma XXXX .eu über mehrere selbständige Saunameister verfüge, die im Falle einer Abwesenheit der weiteren Verfahrenspartei die Dienstleistungen bei der Beschwerdeführerin ausüben werden. Im Wesentlichen kam die weitere Verfahrenspartei der vertraglich geschuldeten Tätigkeit persönlich nach, es erfolgten jedoch auch regelmäßig Vertretungen der weiteren Verfahrenspartei, wobei diese über mehrere selbständige Saunameister verfügte, die für sie im Bedarfsfall einsprangen und das von ihr entwickelte Konzept umsetzten. In der Regel handelte es sich dabei um Verwandte der weiteren Verfahrenspartei, jedoch vertrat sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine familienfremde, geringfügig bei ihr beschäftigte Person. In Anbetracht eines Gesundheitsproblems ließ sich die weitere Verfahrenspartei auch einmal über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg vertreten. Eine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bestand nicht.Vertraglich wurde festgehalten, dass die Firma römisch 40 .eu über mehrere selbständige Saunameister verfüge, die im Falle einer Abwesenheit der weiteren Verfahrenspartei die Dienstleistungen bei der Beschwerdeführerin ausüben werden. Im Wesentlichen kam die weitere Verfahrenspartei der vertraglich geschuldeten Tätigkeit persönlich nach, es erfolgten jedoch auch regelmäßig Vertretungen der weiteren Verfahrenspartei, wobei diese über mehrere selbständige Saunameister verfügte, die für sie im Bedarfsfall einsprangen und das von ihr entwickelte Konzept umsetzten. In der Regel handelte es sich dabei um Verwandte der weiteren Verfahrenspartei, jedoch vertrat sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine familienfremde, geringfügig bei ihr beschäftigte Person. In Anbetracht eines Gesundheitsproblems ließ sich die weitere Verfahrenspartei auch einmal über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg vertreten. Eine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bestand nicht. Seitens der weiteren Verfahrenspartei wurde der Beschwerdeführerin ein Gebietsschutz im Raum Kitzbühel, Tiroler Unterland sowie in Hotels, welche in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehen, eingeräumt. In der Praxis wurde das Konkurrenzverbot nicht derart streng gelebt. Die Beschwerdeführerin garantierte der weiteren Verfahrenspartei einen Mitbewerberschutz bzw. Exklusivität. Neben der Beschwerdeführerin war die weitere Verfahrenspartei im gegenständlichen Zeitraum bei keinem anderen Hotel als Saunameister tätig. Lediglich fallweise erledigte sie Aufträge für einen Tag oder mehrere Tage, dies in der Regel als Vertretung. Für ihre Leistungen wurde der weiteren Verfahrenspartei eine Tagespauschale zwischen EUR 200,00 und EUR 350,00 bezahlt, wobei ihre Rechnungsstellung mittels monatlicher Honorarnotenlegung im Nachhinein erfolgte. Das Verbrauchsmaterial (Saunaaufgussöle, Pflegeöle für Dampfbadbehandlungen, Spezialsalze etc.) wurde extra pauschal mit EUR 1.800,00 monatlich abgegolten. Spezial-Betreuungen sowie gesondert verkaufte Produkte der weiteren Verfahrenspartei wurden ebenfalls separat verrechnet und ausgewiesen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Betrieb eines Fünf-Sternebetriebs mit einer rund 11.000 m2 großen Sauna- und Wellnessbereich samt Außenanlagen fußen auf den Angaben der Prokuristin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 31.01.2024, S 4) bzw. der entsprechenden Hotelwebsite (https://www. XXXX .com/, Zugriff am 18.03.2024). Damit in Einklang bringend ist auch die im Verwaltungsakt befindliche Beschreibung der Beschwerdeführerin (OZ 5). Die Feststellungen zum Betrieb eines Fünf-Sternebetriebs mit einer rund 11.000 m2 großen Sauna- und Wellnessbereich samt Außenanlagen fußen auf den Angaben der Prokuristin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 31.01.2024, S 4) bzw. der entsprechenden Hotelwebsite (https://www. römisch 40 .com/, Zugriff am 18.03.2024). Damit in Einklang bringend ist auch die im Verwaltungsakt befindliche Beschreibung der Beschwerdeführerin (OZ 5). Im Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria ist die Gewebeberechtigung der weiteren Verfahrenspartei samt Entstehungsdatum verschriftlicht. Diese verwies selbst in der mündlichen Verhandlung auf die Website www. XXXX .eu (Zugriff am 18.03.2024; Protokoll vom 31.01.2024, S 22), zu der auch Screenshots im Verwaltungsakt einliegen (OZ 26) und der die entsprechenden Feststellungen zu den angebotenen Bereichen des Dienstleistungsunternehmens entnommen wurden.Im Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria ist die Gewebeberechtigung der weiteren Verfahrenspartei samt Entstehungsdatum verschriftlicht. Diese verwies selbst in der mündlichen Verhandlung auf die Website www. römisch 40 .eu (Zugriff am 18.03.2024; Protokoll vom 31.01.2024, S 22), zu der auch Screenshots im Verwaltungsakt einliegen (OZ 26) und der die entsprechenden Feststellungen zu den angebotenen Bereichen des Dienstleistungsunternehmens entnommen wurden. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiträumen der weiteren Verfahrenspartei bei der Beschwerdeführerin als Saunameister basieren einerseits auf den im Verwaltungsakt einliegenden Konvolut an Honorarnoten (OZ 2), andererseits bestätigte auch die Prokuristen der Beschwerdeführerin diese Zeiträume explizit in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 31.01.2024, S 3). Sowohl in der als „Werkvertrag“ bezeichneten und im Verwaltungsakt befindlichen Vereinbarung vom Mai 2021 (OZ 3) selbst wird auf die bereits seit sieben Jahren derart praktizierte Zusammenarbeit abgestellt; daneben wird auch in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin betont, dass die Vereinbarung das bereits bestehende Vertragsverhältnis lediglich verschriftlicht habe (OZ 16). Zuletzt bestätigte auch die weitere Verfahrenspartei in der mündlichen Verhandlung, dass die Inhalte der schriftlichen Vereinbarung und die zuvor gehandhabte und vereinbarte Tätigkeitkeit identische gewesen seien und die Zusammenarbeit von Anfang an gleich abgelaufen und erst dann verschriftlicht worden wäre (Protokoll vom 31.01.2024, S 24). Vor diesem Hintergrund wurden die Feststellungen zur Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen an sieben Tagen die Woche von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu den Privat-Aufgüssen um 14.00 Uhr oder um 18.00 sowie zu den Aufgusszeiten des normalen Hotelbetriebes den Inhalten des Werkvertrages entnommen (OZ 3). Ihre Verpflichtung, die Behandlungen an sieben Tagen in der Woche zwischen 15:00 und 18:00 Uhr durchzuführen, bestätigte die weitere Verfahrenspartei auch explizit noch einmal auf Nachfrage (Protokoll vom 31.01.2024, S 24). Damit in Einklang stehend sind auch die Angaben der Prokuristin der Beschwerdeführerin, die auf die (erhöhte) Gästefrequenz zwischen 16.00 und 19.00 Uhr abstellte, auf die Betreuung ab 16.00 Uhr über mehrere Stunden und die Saunakernzeiten von 16.00 bis 20.00 Uhr (Protokoll vom 31.01.2024, S 4 f, S 10 f), wobei auch die weitere Verfahrenspartei die Hauptzeit des Saunierens zwischen 16.00 und 18.00 Uhr definierte (Protokoll vom 31.01.2024, S 18). Schließlich bestätigte auch die damals als SPA-Managerin fungierende Zeugin, dass ab 16.00 Uhr ein erhöhtes Gästeaufkommen im Saunabereich vorherrschte (Protokoll vom 31.01.2024, S 39). Dass bei der Festlegung der Zeiten der geführten Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen eine Orientierung an der Hotelgästefrequenz der Beschwerdeführerin erfolgte, wie die Prokuristin der Beschwerdeführerin zweimal betonte (Protokoll vom 31.01.2024, S 4

  1. f)und dabei einen Spielraum in Abweichung zu den Zeiten der starken Frequenz der Gäste verneinte (Protokoll vom 31.01.2024, S 5), stellt sich bei einer praxisnahen Betrachtung als nachvollziehbar und plausibel dar. Auch die weitere Verfahrenspartei hob die Gästefrequenz und damit einhergehend die Kernzeiten des Saunierens hervor (Protokoll vom 31.01.2024, S 11). Die Schilderungen der Prokuristin, dass die Gäste ihre Zeit untertags etwa zum Schifahren nutzen oder den Tennis-, Golf- oder Reitbereich in Anspruch nehmen, womit ein Sich-Füllen des Saunabereiches erst am späteren Nachmittag (Protokoll vom 31.01.2024, S 5) und damit eine höhere Gästefrequenz im Saunabereich einhergeht, ist evident. Schon vor diesem Hintergrund stellt es sich als zutreffend dar, dass der Beschwerdeführerin, die über Einblicke und Wahrnehmungen zum Verhalten ihrer Gäste sowie langjährige Erfahrung verfügt, die Festlegung der Zeiten der geführten Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen oblag, wie schließlich auch die Schilderungen der Prokuristin der Beschwerdeführerin erkennen lassen (Protokoll vom 31.01.2024, S 5). Vor diesem Hintergrund und auch in Zusammenschau mit der schriftlichen Vereinbarung kann den Angaben der weiteren Verfahrenspartei, wonach die Zeit nicht vorgegeben sei und sie diese flexibel habe gestalten können (OZ 1), nicht gefolgt werden. Schließlich stehen dem auch die weiteren Angaben der weiteren Verfahrenspartei selbst entgegen, stellte diese schließlich dann doch auf das „Standardprogramm“ zwischen 16.00 und 18.00 Uhr ab (OZ 1). Sie selbst führte schließlich auch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es ein Problem wäre, erst um 17:00 Uhr zur Beschwerdeführerin zu kommen, aus, dass dies zu spät gewesen wäre, weil die Hauptzeit des Saunierens davon abweiche (Protokoll vom 31.01.2024, S 18). Schon vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass die weitere Verfahrenspartei zeitlich kommen und gehen habe können, wann sie wollte und die Auftragsausführung einzig ihr überlassen gewesen sei (Protokoll vom 31.01.2024, S 18). Nicht zuletzt bestätigte auch M. G., die als Vertretung der weiteren Verfahrenspartei fungierte, vor der belangten Behörde, dass sehr wohl zeitliche Weisungen vorgelegen haben, die vom Hotel gekommen wären (OZ 25) bzw. dass sie sich an die bekanntgegebenen Zeiten habe halten müssen (Protokoll vom 31.01.2024, S 34). Hinsichtlich der Angaben der Prokuristen der Beschwerdeführerin, wonach es am Eingang des Wellnessbereiches entsprechende Hinweise zu den Aufgusszeiten gegeben und sich bei größeren Gruppen das Eventteam der Beschwerdeführerin um die organisatorischen Belange gekümmert habe (Protokoll vom 31.01.2024, S 4 und S 7), haben sich keine Bedenken ergeben. In Hinblick auf die Buchung über die SPA-Abteilung bei Sonderwünschen / Spezial- und Privataufgüssen stellten sich die Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 31.01.2024, S 7) und der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1) als übereinstimmend dar. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über eigene Angestellte verfügt, die mit der Technik und Reinigung des Saunabereiches betraut sind, fußt auf den Schilderungen der Prokuristen der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 6 und S 13 f); daneben nahm auch die weitere Verfahrenspartei auf den Haustechniker (Protokoll vom 31.01.2024, S 17 und S 22) bzw. die „große“ Reinigung durch den Putztrupp Bezug (Protokoll vom 31.01.2024, S 22). Zudem wurde ein Schwimmbadtechniker auch als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommen (Protokoll vom 31.01.2024, S 37 ff). Die Schilderungen der weiteren Verfahrenspartei zum Prozedere vor Beginn ihres Programmes (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1; Protokoll vom 31.01.2024, S 17) stellen sich als nachvollziehbar und plausibel dar, wobei auch die einvernommenen Zeuginnen gewisse vorbereitende Tätigkeiten bestätigten (Protokoll vom 31.01.2024, S 30 (Z1) und S 40 (Z4)]. Die Vornahme grober Reinigungsarbeiten vor und nach den Saunagängen (Protokoll vom 31.01.2024, S 22), stellt sich schon in Anbetracht des Hygieneaspekts und der Verwendung von Ölen, Salzen und Cremen als evident dar. Die Darlegungen der weiteren Verfahrenspartei zum Drei-Blocksystem und zum ganzheitlichen Konzept samt gesundheitlichen Aspekten (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1; Protokoll vom 31.01.2024, S 16 f, S 19 und S 24) bzw. die Schilderungen der Prokuristen der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 5), der M.G. (Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25) und der damaligen SPA-Managerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 39) sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Prokuristin der Beschwerdeführerin betonte, dass sich die weitere Verfahrenspartei an den Gästewünschen orientiert habe (Protokoll vom 31.01.2024, S 6), wie auch die weitere Verfahrenspartei selbst zu Protokoll gab (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1; Protokoll vom 31.03.2024, S 16 f und S 20). Die Feststellung, dass die weitere Verfahrenspartei in Hinblick auf die genaue Ausgestaltung der Saunaaufgüsse frei war und keinerlei Vorgaben seitens der Beschwerdeführerin erhielt, basiert auf einer Zusammenschau der dahingehend übereinstimmenden Darlegungen der Prokuristin der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 5 f, S 8 und S 10) und der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1; Protokoll vom 31.01.2024, S 18). In Hinblick auf die unentgeltliche Bereitstellung der Saunaanlage sind die Darlegungen der Prokuristen der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 7), der M. G. (Protokoll vom 31.01.2024, S 36) und der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1) ebenfalls stringent. Dass die Gäste Handtücher und Bademäntel von der Beschwerdeführerin erhielten (Protokoll vom 31.01.2024, S 10 und S 27) ist vor dem Hintergrund, dass es sich schließlich um ihr Hotel handelt, evident. Zumal M. G in ihren beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass sie von der Beschwerdeführerin Handtücher bekommen und verwendet hätten (Niederschrift vom 17.04.2023, OZ 24; Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25), war die Feststellung zu treffen, dass auch die weitere Verfahrenspartei die Handtücher des Hotels benutzen konnte. In Hinblick auf die für die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen verwendeten Produkte, über die die weitere Verfahrenspartei selbst verfügte, stellen sich sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen als übereinstimmend dar [Protokoll vom 31.01.2024, S 15 (Prokuristin), S 19 und S 25 (weitere Verfahrenspartei), S 32 (Z3) und S 36 f (M. G.)]. Bereits vor der belangten Behörde wurde dies sowohl von der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1) als auch M. G. (Niederschrift vom 17.04.2023, OZ 24; Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25) derart geschildert und findet die Verwendung eigener Produkte auch auf Website der weiteren Verfahrenspartei ihre Bestätigung (https://www. XXXX .eu/Startseite/?p=542, Zugriff am 18.03.2024). In Hinblick auf die unentgeltliche Bereitstellung der Saunaanlage sind die Darlegungen der Prokuristen der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 31.01.2024, S 7), der M. G. (Protokoll vom 31.01.2024, S 36) und der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1) ebenfalls stringent. Dass die Gäste Handtücher und Bademäntel von der Beschwerdeführerin erhielten (Protokoll vom 31.01.2024, S 10 und S 27) ist vor dem Hintergrund, dass es sich schließlich um ihr Hotel handelt, evident. Zumal M. G in ihren beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass sie von der Beschwerdeführerin Handtücher bekommen und verwendet hätten (Niederschrift vom 17.04.2023, OZ 24; Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25), war die Feststellung zu treffen, dass auch die weitere Verfahrenspartei die Handtücher des Hotels benutzen konnte. In Hinblick auf die für die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen verwendeten Produkte, über die die weitere Verfahrenspartei selbst verfügte, stellen sich sämtliche Aussagen der einvernommenen Personen als übereinstimmend dar [Protokoll vom 31.01.2024, S 15 (Prokuristin), S 19 und S 25 (weitere Verfahrenspartei), S 32 (Z3) und S 36 f (M. G.)]. Bereits vor der belangten Behörde wurde dies sowohl von der weiteren Verfahrenspartei (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1) als auch M. G. (Niederschrift vom 17.04.2023, OZ 24; Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25) derart geschildert und findet die Verwendung eigener Produkte auch auf Website der weiteren Verfahrenspartei ihre Bestätigung (https://www. römisch 40 .eu/Startseite/?p=542, Zugriff am 18.03.2024). Hinsichtlich des Gästefeedbacks liegen entsprechende Exemplare im Verwaltungsakt ein (OZ 29) und wurden weitere Bögen mittels Urkundenvorlage vom 24.01.2024 vorgelegt, die die abgefragten Bereiche, wie unter anderem auch den Bereich „Sauna, Wellness“ samt den Möglichkeiten, die Zufriedenheit zu bewerten, einen Kommentar dazu abzugeben und auch Wünsche zu äußern, verschriftlichen. Die weitere Verfahrenspartei wurde in den Feedbackbögen nicht eigens genannt; lediglich in den allgemeinen Anmerkungen konnten die Gäste von sich aus und aus eigener Initiative ein Feedback zu ihr bzw. sonstigen im Sauna- und Wellnessbereich tätigen Personen abgeben. Die weitere Verfahrenspartei selbst schilderte vor der belangten Behörde, aufgrund des Feedbacks bzw. Informationen der Gäste das Programm ausgearbeitet zu haben (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1). Zumal die Prokuristin der Beschwerdeführerin das Führen von genauen Stundenaufzeichnungen verneinte (Protokoll vom 31.01.2024, S 11), die weitere Verfahrenspartei ausführte, dass sie keine Stunden bestätigen und keine Anwesenheitslisten führen musste (Protokoll vom 31.01.2024, S 23) und auch M. G. darlegte, dass sie die geleisteten Stunden nicht habe nachweisen müssen (Protokoll vom 31.01.2024, S 35) – wobei diese das Führen von Tätigkeitsberichten, Stundenaufzeichnungen uÄ bereits vor der ÖGK verneint hatte (Niederschrift vom 02.05.2023, OZ 25), war festzustellen, dass die weitere Verfahrenspartei keine Berichtspflichten trafen und sie auch keine Stundenaufzeichnungen zu führen hatte. Bereits vor der belangten Behörde führte die weitere Verfahrenspartei aus, über ein kleines Büro und eine Werkstatt verfügt zu haben, in der eigene Fächer für die Saunaaufgüsse angefertigt wurden (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1), was sie auch in der mündlichen Verhandlung derart bestätigte (Protokoll vom 31.01.2024, S 16). Zudem liegen auch Fotos von den Büroräumlichkeiten im Verwaltungsakt ein (OZ 8). In Hinblick auf die schriftliche Vertretungsregelung bleibt auf die als „Werkvertrag“ bezeichnete Vereinbarung zu verweisen (OZ 3). Die weitere Verfahrenspartei gab in Hinblick auf das tatsächlich gelebte Vertretungsverhältnis bereits vor der belangten Behörde an, dass sie ihre Familienangehörigen vertreten hätten und stellte in diesem Zusammenhang auch auf einen Ausfall von 2,5 Monaten aufgrund einer Operation und Reha ab (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1). Schließlich nahm sie weiters auf eine von der Familie fremde Person Bezug, die geringfügig bei ihr beschäftigt war (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1). Auch M. G. gab bereits vor der ÖGK in diesem Zusammenhang an, dass Vertretungen der weiteren Verfahrenspartei bei sonstigen Verhinderungen sowie gesundheitsbedingt durch sie sowie durch eine weitere Person erfolgten (Niederschrift vom 17.04.2023, OZ 24). Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte M.G., dass sie und ihr Ehemann die weitere Verfahrenspartei fallweise vertreten hätten, insbesondere, wenn die weitere Verfahrenspartei gesundheitlich nicht in der Lage war, die Tätigkeiten durchzuführen (Protokoll vom 31.03.2024, S 33). Letztlich spricht auch eine Verpflichtung an sieben Tagen die Woche selbst dafür, dass sich die weitere Verfahrenspartei bei einer praxisnahen Betrachtung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von fast vier Jahren immer wieder einer Vertretung bedient haben musste und nicht an jedem einzelnen Tag im Kalenderjahr gearbeitet haben kann. Aus einer Zusammenschau ergibt sich damit, dass Vertretungen der weiteren Verfahrenspartei regelmäßig erfolgten, sie im Wesentlichen jedoch selbst ihrer Tätigkeit nachkam. Auch der Umstand, dass die weitere Verfahrenspartei selbst neben der Beschwerdeführerin bei keinem anderen Hotel als Saunameister tätig war, wie in den darauffolgenden Absätzen noch weiter auszuführen sein wird, lässt den Rückschluss darauf zu, dass sie ihrer Tätigkeit im Wesentlichen persönlich nachkam. Dass es sich bei den Vertretern der weiteren Verfahrenspartei in der Regel um deren Verwandte gehandelt hat, lassen sowohl die Angaben der weiteren Verfahrenspartei selbst (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1; Protokoll vom 31.01.2024, S 21 und S 23), als auch die der Zeug:innen [Protokoll vom 31.01.2024, S 29 (Z1), S 33, S 35 und S 37 (M. G.) sowie S 39 (Z2)] erkennen. Nicht zuletzt sind die Namen der Familienangehörigen der weiteren Verfahrenspartei auch teilweise in den Feedbackbögen genannt und nannte die weitere Verfahrenspartei lediglich eine familienfremde, geringfügig beschäftigte Person als ihren Vertreter (Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1). Zuletzt spricht auch der von der weiteren Verfahrenspartei selbst hervorgehobene Qualitätsanspruch (Protokoll vom 31.01.2024, S 24
  2. f)dafür, dass sie keine anderweitigen Vertreter herangezogen hat. Übereinstimmend wurde von sämtlichen einvernommenen Personen geschildert, dass eine Meldepflicht der Vertretungen nicht bestand [Protokoll vom 31.01.2024, S 15 (Prokuristin), S 21 (weitere Verfahrenspartei], S 30 (Z1), S 35 (M. G.)]. Die Darlegungen zu einer Vertretung über einen längeren Zeitraumen von mehreren Monaten in Anbetracht eines Gesundheitsproblems der weiteren Verfahrenspartei sind stringent [Niederschrift vom 24.08.2022, OZ 1 (weitere Verfahrenspartei), Protokoll vom 31.01.2024, 21 (weitere Verfahrenspartei) und S 33 (M. G.)]. Dass der Beschwerdeführerin ein Gebietsschutz im Raum Kitzbühel, Tiroler Unterland sowie in Hotels, welche in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehen, eingeräumt wurde, ist in der als „Werkvertrag“ bezeichneten Vereinbarung vom Mai 2021 verschriftlicht, ebenso die Garantie der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Mitbewerberschutz bzw. Exklusivität für die weitere Verfahrenspartei. Auch in der mündlichen Verhandlung räumte die Prokuristin der Beschwerdeführerin das Konkurrenzverbot ein und betonte, dass es sehr wohl für sie ein Problem gewesen wäre, wenn die weitere Verfahrenspartei in einem direkt konkurrierenden Hotel die gleiche Leistung erbracht hätte und sie in diesem Falle schon die Zusammenarbeit überdacht und gegebenenfalls auch jemand anderen genommen hätte (Protokoll vom 31.01.2024, S 13). Jedoch ergibt sich aus ihren Darlegungen weiters, dass ihr bewusst war, dass die weitere Verfahrenspartei in einem weiteren im Tiroler Unterinntal befindlichen Hotel Leistungen erbracht hat, dies jedoch mit der weiteren Verfahrenspartei im Gespräch abgeklärt war (Protokoll vom 31.01.2024, S 13). Vor diesem Hintergrund war der Schluss zu treffen, dass das Konkurrenzverbot in der Praxis nicht derart streng gelebt wurde, wie verschriftlicht war. Der Umstand, dass die weitere Verfahrenspartei neben der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei keinem anderen Hotel als Saunameister tätig war, basiert auf den eigenen Schilderungen der weiteren Verfahrenspartei, die vor der belangten Behörde darlegte, dass sie neben der Beschwerdeführerin nirgendswo mehr Saunameistertätigkeiten angeboten bzw. erbracht habe, weil das zeitlich [in Anbetracht ihrer Verpflichtung, an sieben Tage der Woche ab Nachmittags professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen zu erbringen] gar nicht möglich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung führte sie schließlich dazu aus, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die anderen Hotels abgegeben habe, weil sie mit der Beschwerdeführerin bereits „voll“ gewesen sei (Protokoll vom 31.01.2024, S 26). Die weitere Verfahrenspartei selbst betonte, dass sie lediglich fallweise Aufträge für einen Tag oder mehrere Tage erledigte, dies in der Regel als Vertretung (Protokoll vom 31.01.2024, S 26). Damit in Einklang stehen schließlich auch die Angaben der M. G., die ausführte, in jenem Zeitraum, in dem die weitere Verfahrenspartei für die Beschwerdeführerin tätig war, zwei andere, von der Prokuristin in Zusammenhang mit der weiteren Verfahrenspartei stehende (Protokoll vom 31.01.2024, S 13) Hotels übernommen zu haben (Protokoll vom 31.01.2024, S 34 und S 36). Die Honorarnoten der weiteren Verfahrenspartei liegen im Verwaltungsakt ein (OZ 2). Aus diesen geht die zwischen EUR 200,00 und EUR 350,00 variierende Tagespauschale hervor, zudem die pauschale Abgeltung des Verbrauchsmaterials von monatlich EUR 1.800,00 bzw. die separate Verrechnung und Ausweisung von Spezial-Betreuungen und gesondert verkaufter Produkte. Die Verbrauchsmaterialvergütung von monatlich EUR 1.800,00 ist auch in der als „Werkvertrag“ bezeichneten Vereinbarung vom Mai 2021 verschriftlicht. 3. Rechtliche Beurteilung Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch einen Senat beantragt, weshalb dieser zur Entscheidungsfindung berufen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die weitere Verfahrenspartei als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer anzusehen ist, oder nicht. 3.1. Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Nach § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl I Nr 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 (Z 1) oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z 2) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 (Ziffer eins,) oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Ziffer 2,) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Ziffer 3,). Gemäß § 4 Abs 4 ASVG stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z 1), eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z 2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs 1 BSVG oder nach § 2 Abs 1 und 2 FSVG versichert sind (lit
  3. a)oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs 1 Z 1 lit f B-KUVG handelt (lit
  4. b)oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit
  5. c)oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (lit d).Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Ziffer eins,), eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Ziffer 2,), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt (Litera d,). Entsprechend § 4 Abs 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Abs 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs 4 aus.Entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus. Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte § 539a ASVG lautet:Der mit „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ betitelte Paragraph 539 a, ASVG lautet: „§ 539a

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“ § 1 Abs 1 lit a AlVG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG lautet: „§ 1
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind“ 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall 3.2.
  2. Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). Auf den Parteiwillen, dass ein Werkvertrag vorliegen solle, kommt es nicht an. Wie § 539a Abs 1 ASVG normiert, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Auf den Parteiwillen, dass ein Werkvertrag vorliegen solle, kommt es nicht an. Wie Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG normiert, ist für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die weitere Verfahrenspartei schuldete der Beschwerdeführerin die Durchführung von professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen, die ein ganzheitliches Konzept samt gesundheitlichen Aspekten mitumfassten, samt damit einhergehenden Vor- und Nacharbeiten. Bei der Tätigkeit eines Saunameisters (Aufgüsse) handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, in Anbetracht des ganzheitlichen Konzeptes samt gesundheitlichen Aspekten unter Verwendung eigener Produkte qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen. Es liegt damit eine Dienstleistung vor, indem sich die weitere Verfahrenspartei verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht hingegen ein Werk herzustellen. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Das Entgelt der weiteren Verfahrenspartei richtete sich auch nicht danach, ob bzw. wie viele Gäste an ihren Saunaaufgüssen teilgenommen haben bzw. wie zufrieden sie mit ihrer Performance waren, sondern wurde mit einem fixen Pauschalbetrag abgegolten. Für das Ergebnis eines Dienstvertrages spricht somit auch die leistungsbezogene Entlohnung nach pauschalem Zeitaufwand, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Die weitere Verfahrenspartei schuldete der Beschwerdeführerin die Durchführung von professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen, die ein ganzheitliches Konzept samt gesundheitlichen Aspekten mitumfassten, samt damit einhergehenden Vor- und Nacharbeiten. Bei der Tätigkeit eines Saunameisters (Aufgüsse) handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, in Anbetracht des ganzheitlichen Konzeptes samt gesundheitlichen Aspekten unter Verwendung eigener Produkte qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen. Es liegt damit eine Dienstleistung vor, indem sich die weitere Verfahrenspartei verpflichtet hatte, für eine bestimmte Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, nicht hingegen ein Werk herzustellen. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Das Entgelt der weiteren Verfahrenspartei richtete sich auch nicht danach, ob bzw. wie viele Gäste an ihren Saunaaufgüssen teilgenommen haben bzw. wie zufrieden sie mit ihrer Performance waren, sondern wurde mit einem fixen Pauschalbetrag abgegolten. Für das Ergebnis eines Dienstvertrages spricht somit auch die leistungsbezogene Entlohnung nach pauschalem Zeitaufwand, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). In diesem Zusammenhang ist noch erwähnenswert, dass die weitere Verfahrenspartei auf ihrer Homepage selbst vom eigenen Unternehmen als Dienstleistungsunternehmen spricht, in der als „Werkvertrag“ bezeichneten Vereinbarung in Zusammenhang mit der Vertretungsregelung von einer Ausübung der „Dienstleistung“ die Rede ist und auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin wiederholt in der mündlichen Verhandlung auf die von der weiteren Verfahrenspartei erbrachten „Dienstleistungen“ abstellte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl der weiteren Verfahrenspartei selbst als auch der Beschwerdeführerin die Einordnung als Dienstleistung bewusst war bzw. ist. Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. In der Folge ist daher nun zu prüfen, ob die weitere Verfahrenspartei ihre Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht hat, oder nicht. 3.2.
  3. Zur persönlichen Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist dabei stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Die von § 4 Abs 2 ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN).Die von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG geforderte persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf "sanktionsloses Ablehnungsrecht", vergleiche etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0011, mwN). Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN).Ein "generelles Vertretungsrecht" der Beschäftigten läge nur dann vor, wenn diese jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf Dritte überbinden könnte. Sie müsste - unbeschadet einer allfälligen Pflicht, ihren Vertragspartner zu verständigen - berechtigt sein, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihr übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. eine Hilfskraft beizuziehen. Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen (zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs; bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht), oder eine wechselseitige Vertretungsbefugnis mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung) würde keine generelle Vertretungsbefugnis darstellen (VwGH 09.11.2017, Ra 2017/08/0115). Dabei gilt des Weiteren auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen kann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 24.07.2018, Ra 2017/08/0045 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche erneut VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten (vgl. dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN).Eine generelle Vertretungsbefugnis würde gedanklich voraussetzen, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig ist, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt. Unmaßgeblich für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis ist dabei, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen. Selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung muss nicht in jedem Fall ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein. Dies stünde der Annahme eines generellen Vertretungsrechts nur dann entgegen, wenn erst durch diese Absprache ein Dispens von der persönlichen Arbeitspflicht im Einzelnen erteilt würde. Anders wäre es hingegen, wenn die Absprache bloß administrativen Zwecken diente. Ohne Bedeutung ist es ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistung entlohnt wird, weil dies nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert. Eine generelle Vertretungsbefugnis setzt demgemäß nicht das Recht voraus, Personal für den Arbeitgeber aufzunehmen. Der Dritte wird nur für den Beschäftigten tätig und tritt nicht notwendigerweise in ein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschäftigten vergleiche dazu VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 mwN). Gegenständlich war ein Vertretungsrecht vereinbart, das andere selbständige Saunameister umfasste. Dieses Vertretungsrecht wurde – wie unter Punkt II.
  4. im Detail erörtert – auch gelebt: Die weitere Verfahrenspartei ließ sich sowohl von anderen Saunameistern – in der Regel ihre Familienangehörigen, aber auch von einer familienfremden, bei ihr geringfügig beschäftigten Person – vertreten. Wie bereits ausgeführt spricht auch eine Verpflichtung an sieben Tagen die Woche selbst dafür, dass sich die weitere Verfahrenspartei bei einer praxisnahen Betrachtung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von fast vier Jahren regelmäßig einer Vertretung bedient haben musste und nicht an jedem einzelnen Tag im Kalenderjahr gearbeitet haben kann. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass die weitere Verfahrenspartei die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen nicht zwingend persönlich vorzunehmen hatte. Für die Beschwerdeführerin war letztlich relevant, dass in ihrem Hotel täglich professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten durchgeführt wurden, um sich damit von anderen Hotelbetrieben abzuheben. Wer letztlich das von der weiteren Verfahrenspartei initiierte Konzept umsetzte, war zweitrangig, mag auch eine Präferenz für die weitere Verfahrenspartei als Erfinder dieses Konzepts vorgelegen haben. Letztlich findet dies auch darin Deckung, dass die weitere Verfahrenspartei keine Berichtspflichten zu erfüllen oder Stundenaufzeichnungen zu führen hatte; auch das Feedbacksystem diente nicht speziell der Kontrolle der weiteren Verfahrenspartei, sondern betraf – unter Bewertung einer Vielzahl anderer Aspekte – nur generell den Sauna- und Wellnessbereich, ohne jedoch speziell auf die weitere Verfahrenspartei abzustellen. Gegenständlich war ein Vertretungsrecht vereinbart, das andere selbständige Saunameister umfasste. Dieses Vertretungsrecht wurde – wie unter Punkt römisch zwei.
  5. im Detail erörtert – auch gelebt: Die weitere Verfahrenspartei ließ sich sowohl von anderen Saunameistern – in der Regel ihre Familienangehörigen, aber auch von einer familienfremden, bei ihr geringfügig beschäftigten Person – vertreten. Wie bereits ausgeführt spricht auch eine Verpflichtung an sieben Tagen die Woche selbst dafür, dass sich die weitere Verfahrenspartei bei einer praxisnahen Betrachtung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von fast vier Jahren regelmäßig einer Vertretung bedient haben musste und nicht an jedem einzelnen Tag im Kalenderjahr gearbeitet haben kann. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass die weitere Verfahrenspartei die Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen nicht zwingend persönlich vorzunehmen hatte. Für die Beschwerdeführerin war letztlich relevant, dass in ihrem Hotel täglich professionell geführte Saunaaufgüsse und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten durchgeführt wurden, um sich damit von anderen Hotelbetrieben abzuheben. Wer letztlich das von der weiteren Verfahrenspartei initiierte Konzept umsetzte, war zweitrangig, mag auch eine Präferenz für die weitere Verfahrenspartei als Erfinder dieses Konzepts vorgelegen haben. Letztlich findet dies auch darin Deckung, dass die weitere Verfahrenspartei keine Berichtspflichten zu erfüllen oder Stundenaufzeichnungen zu führen hatte; auch das Feedbacksystem diente nicht speziell der Kontrolle der weiteren Verfahrenspartei, sondern betraf – unter Bewertung einer Vielzahl anderer Aspekte – nur generell den Sauna- und Wellnessbereich, ohne jedoch speziell auf die weitere Verfahrenspartei abzustellen. In Anbetracht dessen gilt es, eine persönliche Arbeitspflicht der weiteren Verfahrenspartei zu verneinen. Zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei einem Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vorliegt (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021), erübrigt sich die weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber der Beschwerdeführerin. In Anbetracht dessen gilt es, eine persönliche Arbeitspflicht der weiteren Verfahrenspartei zu verneinen. Zumal nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei einem Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vorliegt vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021), erübrigt sich die weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber der Beschwerdeführerin. Im Hinblick auf § 4 Abs 2 ASVG gilt im nächsten Schritt nun zu prüfen, ob die Einkünfte der weiteren Verfahrenspartei lohnsteuerpflichtig waren.Im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt im nächsten Schritt nun zu prüfen, ob die Einkünfte der weiteren Verfahrenspartei lohnsteuerpflichtig waren. 3.2.
  6. Zur Lohnsteuerpflicht Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG
  7. Ein solcher Bescheid betreffend die weitere Verfahrenspartei liegt jedoch nicht vor. Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die weitere Verfahrenspartei nicht lohnsteuerpflichtig ist, da sie nicht unter der Leitung der Beschwerdeführerin stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus deren Weisung zu befolgen hatte.Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (Paragraph 47, Absatz 2, EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die weitere Verfahrenspartei nicht lohnsteuerpflichtig ist, da sie nicht unter der Leitung der Beschwerdeführerin stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus deren Weisung zu befolgen hatte. Die weitere Verfahrenspartei war somit nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG für die Beschwerdeführerin beschäftigt. Die weitere Verfahrenspartei war somit nicht als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die Beschwerdeführerin beschäftigt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei (Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten) im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt wurde (vgl. VwGH 20.10.2020, Ra 2019/08/0090).Es bleibt daher zu prüfen, ob die Tätigkeit der weiteren Verfahrenspartei (Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten) im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt wurde vergleiche VwGH 20.10.2020, Ra 2019/08/0090). 3.2.
  8. Zum Vorliegen eines freien Dienstvertrages In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorgelegen hat. In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gilt es nun zu prüfen, ob fallgegenständlich ein freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen hat. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch auch eine dahingehende Prüfung, zumal die weitere Verfahrenspartei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaberin über die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Animation – Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ war. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung – und die daraus folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG – schließen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG aus (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/08/0074; VwGH 08.03.2023, Ra 2022/08/0012 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN).Im gegenständlichen Fall erübrigt sich jedoch auch eine dahingehende Prüfung, zumal die weitere Verfahrenspartei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Inhaberin über die Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Animation – Planung sinnvoller Freizeitgestaltung“ war. Die Innehabung eines Gewerbescheines bzw. eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung – und die daraus folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG – schließen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/08/0074; VwGH 08.03.2023, Ra 2022/08/0012 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I413.2281152.1.00

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