RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlI421 2284499-1 Spruch, I421 2284499-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 1090 Wien und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 18.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01 1090 Wien und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 18.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2024, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, im folgenden auch BF genannt, stellte am 30.10.2023 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zu seinem Antrag erstbefragt (AS 7). Der Beschwerdeführer gab bei dieser Befragung an, den im Kopf dieser Entscheidung wiedergegebenen Namen einzutragen, ägyptischer Staatsbürger zu sein und im Jahr
- Er gehöre zu Volksgruppe der Araber, seine Muttersprache sei Arabisch, seine Religionszugehörigkeit Islam. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und Vater von drei Söhnen und einer Tochter zu sein. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern und Eltern, wobei all diese Personen in Ägypten leben würden. Den Entschluss zur Ausreise aus Ägypten habe er im Jänner 2023 gefasst und sei er am 23.1.2023 legal mit dem Flugzeug aus Ägypten ausgereist. Bei der Ausreise habe er einen ägyptischen Reisepass besessen. Er sei mit dem Flugzeug nach Albanien gereist und von Albanien über Kosovo, Serbien, Umgang schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. In der Erstbefragung Gatte Beschwerdeführer an, dass er Ägypten aufgrund eines Verkehrsunfalls verlassen habe, bei dem er eine Person verletzt habe, weshalb er von deren Verwandten verfolgt werde, das seien seine Fluchtgründe. Am 5.12.2023 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im folgenden auch belangte Behörde oder BFA genannt, zu seinem Antrag auf internationalen Schutz unter Beiziehung eines Dolmetsch niederschriftlich einvernommen (AS 83). Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, in Ägypten neun Jahre die Grundschule und zwei Jahre einen Computer-Aufbau Gesucht zu haben. Er habe eine Wäscherei in Ägypten, dies sei sein Beruf. Er habe in Ägypten keine Strafrechtsdelikte begangen. Seine Eltern, Geschwister seine Frau und seine vier Kinder würden im selben Dorf im selben Haus in Ägypten leben. Er sei körperlich extrem fit, und könne jederzeit zu arbeiten beginnen. Als Kind habe er schon von seinem Vater Bügeln gelernt, mit den Jahren habe er alles modernisiert und eine Wäscherei aus dem Geschäft seines Vaters gemacht. Er habe am 23.1.2023 Ägypten verlassen und sei am 2.2.2023 in Österreich angekommen. Den Asylantrag habe er erst am 30.10.2023 gestellt, da er bei mehreren Freunden gewesen sei. In diesen acht Monaten sei er in Wien gewesen und er habe als Aushilfe gearbeitet. Von den genannten Freunden Seiten 3 aus seiner Ortschaft in Ägypten, diese hätten ihm auch Geld geliehen. In Österreich habe er aber keine Familienangehörigen und sonstigen Verwandten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er mit einem Moped mit Beiwagen unterwegs gewesen sei, einem Kind ausweichen hätte müssen und er deshalb einen Mann angefahren habe. Der Beiwagen sei auf den Fuß des Mannes gekippt und habe diesen am Fuß verletzt. Später habe er gehört, dass dieser Mann seinen Fuß verloren habe, man habe den Fuß amputiert müssen. Die Familie dieses Mannes gehöre zu einem klaren, der ihn später gedroht habe, er müsse 1 Million ägyptische Pfund bezahlen oder auch den Fuß am amputieren lassen. Er sei in der Folge nach Gizeh zu seiner Tante gezogen war sich sechs Monate aufgehalten habe. Auf die Frage, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, erklärte der BF, weshalb diese die schon gar nicht gekommen, weil selbst wenn der Mann festgenommen würde sich andere Leute rächen würde. Die Menschen, die in dem Dorf wohnen, wo der Mann lebt, dem der Fuß amputiert wurde, sei sogar froh, dass dies passiert sei, da es seither ruhiger geworden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I), ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt iii), gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt iv), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nachgibt zulässig ist (Spruchpunkt V) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Bescheid samt Information über die Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2023 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3 A, s, y, l, g, e, s, e, t, z, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Asylgesetz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt iii), gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt iv), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nachgibt zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Der Bescheid samt Information über die Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.1.2024 hat der Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein Sankt Marx gegen diesen Bescheid Beschwerde fristgerecht und beantragt, der Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen allen, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und schließlich allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl, als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 11.1.2024 den Behördenakt und die Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese Unterlagen in der Außenstelle Innsbruck am 17.1.2024 einlangten. Das BFA beantragte, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am
- ersten 2024 für den 6.3.2024 in dieser Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung anberaumt und wurden die Verfahrenspartei zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Mit Schriftsatz vom 4.3.2024 teilte BBU-Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen GmbH mit, dass der Beschwerdeführer wolle nunmehr von der BBU GmbH vertreten werden, ein Vertreter der BBU GmbH könne zum Verhandlungstermin am 6.3.2024 aufgrund der aktuellen hohen Anzahl an Verhandlungen nicht teilnehmen. Es werde deshalb Vertagungsbitte gestellt. Zu dieser Vertagungsbitte hat das Bundesverwaltungsgericht der BBU GmbH mitgeteilt, dass der mitgemietet worden werden könne, zumal eine weitere rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers durch bereit gegeben sei. In dieser Beschwerdesache fand am 6.3.2024 die öffentlich mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck statt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung erschienen. Von keiner seiner beiden Rechtsvertretungen ist eine natürliche Person erschienen. Die belangte Behörde hat ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er vor der Verhandlung sowohl bei Dr. Binder vom MigrantInnenverein Sankt Marx, als auch bei der BBU gewesen sei, von beiden Seiten sei ihm mitgeteilt worden, dass für diese Verhandlung kein Vertreter der beiden genannten Organisationen Zeit habe. Dr. Binder habe ihn zur BBU geschickt, dort sei gesagt worden am Verhandlungstag hätte niemand Zeit. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seinen Personalien, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und seinen Familienstand. Er erklärte aus einem Dorf im Gouvernement XXXX zu stammen. Die Lage dieses Dorfes zeichnete der Beschwerdeführer auf einer Karte von Ägypten ein und erklärte dazu, sein Heimatdorf sei in der Nähe von Tanta, ca. 15 Minuten von XXXX und von Kairo in etwa 45 Minuten entfernt. Er habe in Ägypten sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die AHS besucht. Danach sei er zwei Jahre auf eine Fachhochschule für Computer in Gizeh/Kairo gegangen. Vor dem Besuch dieser Fachhochschule habe er zwei Jahre an der Handelsuniversität in Kairo studiert, dieses Beschlusses Studium aber nicht abgeschlossen.In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seinen Personalien, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und seinen Familienstand. Er erklärte aus einem Dorf im Gouvernement römisch 40 zu stammen. Die Lage dieses Dorfes zeichnete der Beschwerdeführer auf einer Karte von Ägypten ein und erklärte dazu, sein Heimatdorf sei in der Nähe von Tanta, ca. 15 Minuten von römisch 40 und von Kairo in etwa 45 Minuten entfernt. Er habe in Ägypten sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre die AHS besucht. Danach sei er zwei Jahre auf eine Fachhochschule für Computer in Gizeh/Kairo gegangen. Vor dem Besuch dieser Fachhochschule habe er zwei Jahre an der Handelsuniversität in Kairo studiert, dieses Beschlusses Studium aber nicht abgeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und stammt aus einem Dorf in der Nähe von der Stadt Tanta. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste am 23.01.2023 aus seinem Herkunftsstaat legal mit Flugzeug nach Albanien aus. Von dort reiste er schlepperunterstützt über den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er spätestens am 03.02.2023 ankam. Der BF stellte erst am 30.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt meldete der BF erst am 31.10.2023 bei der Meldebehörde. Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten 12 Jahre die Schule und begann ein Studium an der Handelsuniversität in Kairo, das er abbrach und absolvierte dann einen zweijährigen Fachhochschullehrgang in Gizeh im Bereich IT. Er betrieb die väterliche Wäscherei im Heimatdorf und bestritt davon seinen Lebensunterhalt. In Ägypten im Heimatdorf leben seine Ehefrau mit den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern, seine Eltern, sowie seine Geschwister und weitere Verwandte. Zudem verfügt er dort über Freunde. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Angehörigen und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat kaum Deutschkenntnisse und keine Nachweise über einen abgeschlossenen Deutschkurs oder eine absolvierte Deutschprüfung erbracht. Der Beschwerdeführer ging bzw. geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Maßgebliche private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind nicht gegeben und liegt auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtgründen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers in Ägypten festgestellt werden. Der Beschwerdeführer muss bei seiner Rückkehr nach Ägypten nicht mit einer Verfolgung rechnen und wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Covid-19 Situation in Ägypten: Egypt: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data | WHO Coronavirus (COVID-19) Dashboard With Vaccination Data Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 22.03.2022) ergeben sich 500.889 bestätigte COVID-19-Fälle mit 24.361Verstorbenen. Bis zum 15.03.2022 wurden insgesamt 75.368.174Impfstoffdosen verabreicht. Zur aktuellen Lage in Ägypten werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ägypten vom 01.02.2021 zudem folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020). Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020). Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vergleiche ÖB 25.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben, Zugriff 18.1.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/, Zugriff 29.1.2021 - ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/, Zugriff 29.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 22.1.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html, Zugriff 18.1.2020 - MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY, Zugriff 29.1.2021 - MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 29.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423, Zugriff 29.1.2021 - RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 28.1.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a). In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich „normale“ Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020). Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020). Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 18.1.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und anderen Verfassungsorganen weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 13.6.2020). Der nach einem Terroranschlag im April 2017 verhängte landesweite Ausnahmezustand dauert weiterhin an und geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher (AA 22.1.2021). Die Regierung bestraft oder verfolgt Beamte, die Vergehen begehen, nur inkonsistent. Dies gilt sowohl für die Sicherheitskräfte als auch andere Regierungsstellen. Die nicht umfassende Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, vor allem innerhalb der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straffreiheit bei (USDOS 11.3.2020). Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622, Zugriff 29.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020). Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 29.12.2020 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 29.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html, Zugriff 29.12.2020 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020). Sie entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten und Polizeistationen sind überfüllt; Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft, meist aufgrund schlechter medizinischer Versorgung, sind verbreitet (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, HRW 13.1.2021). Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich (USDOS 11.3.2020). Sie entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten und Polizeistationen sind überfüllt; Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft, meist aufgrund schlechter medizinischer Versorgung, sind verbreitet (AA 13.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, HRW 13.1.2021). Gefangene, die aus politischen Gründen inhaftiert wurden, werden mit unbegrenzter oder lang andauernder Einzelhaft bestraft (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). 2019 starb der ehemalige Präsident Mohamed Mursi während eines Gerichtstermins an einem Herzinfarkt. Laut verschiedener lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen sei sein Tod durch medizinische Vernachlässigung während der Haft verursacht worden (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).2019 starb der ehemalige Präsident Mohamed Mursi während eines Gerichtstermins an einem Herzinfarkt. Laut verschiedener lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen sei sein Tod durch medizinische Vernachlässigung während der Haft verursacht worden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Das Strafgesetzbuch sieht einen angemessenen Zugang zu den Gefangenen vor. Manchmal werden Besuche von Familienmitgliedern (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020) oder Rechtsvertretern verhindert (USDOS 11.3.2020).Das Strafgesetzbuch sieht einen angemessenen Zugang zu den Gefangenen vor. Manchmal werden Besuche von Familienmitgliedern (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020) oder Rechtsvertretern verhindert (USDOS 11.3.2020). Nichtstaatliche Beobachter, einschließlich das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, dürfen Haftanstalten nicht besuchen. Das Gesetz erkennt die Rolle des Menschenrechtsauschusses des Parlaments (NCHR) bei der Überwachung von Gefängnissen formell an und legt fest, dass Besuche nur nach vorheriger Benachrichtigung des Generalstaatsanwalts erfolgen dürfen. NCHR führt immer wieder Besuche in Haftanstalten durch (USDOS 11.3.2020). Der Ausbruch von COVID-19 ab Februar 2020 verschlimmerte die ohnehin schon miserablen Haftbedingungen. In den überfüllten Haftanstalten ist Abstand halten unmöglich. Die Behörden verhängten eine umfassende Informationssperre über Haftanstalten und untersagten Besuche, auch durch Anwälte, bis Ende August 2020, ohne Alternativen wie Video- oder Telefonanrufe anzubieten. Seit Ende August 2020 konnten Familien Besuche per Telefon vorbuchen, waren aber auf einen Verwandten einmal im Monat für 20 Minuten beschränkt (HRW 13.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html, Zugriff 19.1.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html, Zugriff 18.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verlangten sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhängt zunehmend Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Weiters gibt es kein von der Regierung auferlegtes Exil, und die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 11.3.2020). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 13.6.2020). Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 11.3.2020). Es besteht keine zentrale Meldepflicht (DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DEB 3.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - DEB - Deutsche Botschaft Kairo (03.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblatt-rechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 21.1.2021 - DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 21.1.2021 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html, Zugriff 19.1.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
- Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
- Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
- Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
- Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy, Zugriff 1.2.2021 - ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress, Zugriff 1.2.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.1.2021 - MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response, Zugriff 20.1.2021 - USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf, Zugriff 1.2.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 21.1.2021 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020). Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020). In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020). Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020). Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 20.1.2021 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 20.1.2021 - OBG - Oxford Business Group
(2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall, Zugriff 20.1.2021 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 21.1.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 20.1.2021 - USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 20.1.2021 Dokumente Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft. Fehlerhafte Inhalte in echten Dokumenten kommen mitunter in Personenstandsurkunden vor (AA 13.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf, Zugriff 18.1.2021 Zur Blutrache in Ägypten: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo; Staatlicher Schutz [a-11407] Mehrere Quellen berichten, dass das Phänomen der Blutrache insbesondere in Oberägypten vorkomme (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019; Al-Watan,
- Dezember 2018; Xinhua,
- Juli 2018). Dabei handle es sich um eine traditionelle, vorislamische Praxis (Masr fi Youm,
- Februar 2019; Al-Shorouk,
- Juli 2019). Laut einer Quelle aus Sicherheitskreisen der Provinz Sohag komme es in den oberägyptischen Provinzen Sohag, Assiut, Qena, Al-Minya und Bani Suwaif zu Vorfällen in Zusammenhang mit Blutfehden. (Masr fi Youm,
- Februar 2019). Das Nachrichtenportal Ahl Masr nennt die Provinzen Assiut, Sohag und Qena, erklärt aber auch, dass es in der letzten Zeit vermehrt zu solchen Fällen in der Provinz Al-Fayyoum gekommen sei, wo es jeden Monat Todesopfer im Zusammenhang mit Blutfehden gebe (Ahl Masr,
- Oktober 2020). Laut einem im Gesellschafts- und Kulturmagazin Ida’at im Juni 2018 veröffentlichten Artikel sei Oberägypten kulturell isoliert und marginalisiert und befinde sich weitab der urbanen Zentren, dies sei auch ein wichtiger Faktor bei der Blutfehde. Sie weite sich dort aus, wo der Zentralstaat sich zurückziehe, nur schwachen Zugriff habe und wo man fernab staatlicher Kontrolle sei. (Ida’at,
- Juni 2018) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Al-Fayyoum beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016)Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Arabiya News berichtet im Juni 2016, dass ein Universitätsprofessor im Rahmen einer Blutfehde getötet worden sei, die zwischen zwei Familien im Ort Manaschi Al-Khatib (etwa 15 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bestehe. Der Sohn des Opfers habe zwei Mitglieder der anderen Familie des Mordes beschuldigt, die beide daraufhin aus dem Dort geflüchtet seien. (Al-Arabiya News,
- Juni 2016) Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anm. ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017)Die ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm meldet im Mai 2017, dass im Ort Hawara (etwa 10 Kilometer von der Stadt Al-Fayyoum entfernt, Anmerkung ACCORD) bei Zusammenstößen zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde fünf Personen getötet und elf weitere verletzt worden seien. (Al-Masry Al-Youm,
- Mai 2017) Das Nachrichtenportal Elnabaa berichtet im Oktober 2019, dass in der Gegend Al-Mabyada in der Stadt Al-Fayyoum mehrere Mitglieder einer Familie eine Frau ermordet hätten, deren Ehemann sie wiederum für den Mord an ihren Brüdern verantwortlich gemacht hätten. Das Opfer sei ein Cousin der Täter gewesen. Die Täter seien zum Haus des Opfers gekommen, um Rache zu nehmen, hätten dort jedoch nur dessen Ehefrau vorgefunden und diese mit Hieb-und Stichwaffen angegriffen. (Elnabaa,
- Oktober 2019) Folgende Vorfälle von Blutfehden konnten in der Nähe der Stadt Kairo beziehungsweise in der Stadt selbst gefunden werden: Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anm. ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anm. ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das ägyptische Nachrichtenportal Al-Bawaba berichtet im Mai 2019, dass ein junger Mann bei Al-Satamouni im Distrikt Bilqas, Provinz Daqahliya (im nördlichen Nildelta, Anmerkung ACCORD) von Unbekannten vor seinem Haus erschossen worden sei. Die Angreifer seien geflüchtet. Es werde vermutet, dass die Tat auf eine Blutfehde zurückzuführen sei, die zwischen der Familie des Opfers und einer weiteren Familie bestehe. Das Opfer komme aus Badraschin in der Provinz Giza (etwa 20 Kilometer südlich von Kairo gelegen, Anmerkung ACCORD) und sei vor fünf Monaten mit seiner Familie nach Al-Satamouni gezogen. (Al-Bawaba,
- Mai 2019) Der Vorfall wird auch auf Mansoura Today gemeldet (Mansoura Today,
- Mai 2019). Das Nachrichtenportal Al-Wikala News schreibt im Juli 2019, dass die Polizei des Stadtteils „
- Siedlung“ in Kairo ein Blutfehdeverbrechen vereitelt habe. Bei dem Verdächtigen handle es sich um einen Bauern, der aus Maghagha in der Provinz Minya stamme und den Mord seines Neffen habe rächen wollen. Dieser habe in einem Geflügelschlachthaus in Kairo gearbeitet und sei mutmaßlich von einem Kollegen umgebracht worden. (Al-Wikala News,
- Juli 2019) Al-Watan berichtet im August 2019, dass Sicherheitskräfte der Provinz Giza die Identitäten derjenigen, die für die Ermordung eines jungen Mannes in seinem Auto in der Nähe der Universität Kairo verantwortlich seien, festgestellt hätten. Ermittlungen hätten ergeben, dass die mutmaßlichen Mörder aus der Provinz Qena kommen würden und dem Opfer in der Nähe der Universität Kairo aufgelauert hätten. Sie hätten das Opfer mit zwei Kopfschüssen getötet und seien geflohen. Dies sei das sechste Todesopfer im Rahmen einer Blutfehde zweier Familien in Qena, die bereits drei Jahre andauere. (Al-Watan,
- August 2019) Das ägyptische Nachrichtenportal Youm 7 schreibt im Jänner 2020, dass die Ermittlungsbehörden die Umstände des Todes eines Schmiedes in der Gegend Al-Salam in Kairo öffentlich gemacht hätten. Der Schmied sei auf der Straße von einer Person, die in Saqultah in der Provinz Sohag wohnhaft sei, im Rahmen einer Blutfehde erschossen worden. Der Hauptverdächtige sei festgenommen worden, nach zwei Mittätern werde gefahndet. (Youm 7,
- Jänner 2020) Staatlicher Schutz (Eingreifen der Behörden; Situation, wenn Verfolger Verbindungen zu Behörden hat; Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden) Die offizielle chinesische staatliche Nachrichtenagentur Xinhua beschäftigt sich in einem Artikel vom Juli 2018 mit dem Phänomen der Blutrache in Oberägypten. Mohamed Owais aus der Provinz Qena, der seinen Bruder und seinen Neffen in einer mehrere Jahre andauernden Blutfehde verloren habe, habe schließlich eine Aussöhnung akzeptiert, die von den Sicherheitsbehörden und Aussöhnungskomitees ausverhandelt worden sei. In den vergangenen Jahren hätten es die Behörden zusammen mit den Aussöhnungskomitees geschafft, dutzende Aussöhnungen zu erreichen und das Blutvergießen zwischen großen Familien zu beenden. Laut Angaben des stellvertretenden Sicherheitschefs der Provinz Qena hätten die Sicherheitsbehörden in Qena in Kooperation mit den Aussöhnungskomitees in den vergangenen vier Jahren 100 Aussöhnungen erreicht. Zudem seien in den letzten zwei Jahren in der Provinz mehr als 3.000 nicht lizensierte Waffen mit mehr als 20.000 Patronen sichergestellt worden (Xinhua,
- Juli 2018). Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anm. ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme (Al-Monitor,
- August 2019).Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, geht in einem Artikel vom August 2019 auf Schlichtungsmechanismen im Falle von Blutfehden ein. In Oberägypten gebe es das Sprichwort „Blutrache ist besser als Schande“, was heiße, dass eine Familie, die eine Blutfehde nicht fortführe, ihre Ehre verliere. Daher sei es nicht leicht, Familien davon zu überzeugen, eine Blutfehde zu beenden. Selbst wenn ein Mörder für sein Vergehen gerichtlich bestraft werde, sinne die Familie des Opfers trotzdem auf Rache und töte ein Mitglied der Familie des Mörders. Obwohl über Blutfehden oft in der lokalen und internationalen Presse berichtet werde, gebe es kaum offiziell erhobene Daten. Eine existierende Methode, Blutfehden zu beenden, seien Komitees, die sich aus örtlichen Politikern und Ältesten zusammensetzen würden. Diese Komitees würden auch traditionelle Aussöhnungsgerichte genannt und würden in ägyptischen Dörfern und Kleinstädten eingesetzt. Sie würden sich für die Beilegung der Blutfehde einsetzen, meist durch eine Zahlung von „Blutgeld“ an die Familie des Opfers. Oft würden auch Gelehrte des Al-Azhar-Universität (wichtigste Institution islamischer Gelehrsamkeit in Ägypten, Anmerkung ACCORD) diesen Sitzungen beiwohnen. Saad Al-Gamal sei ein Mitglied des ägyptischen Parlaments und Mitglied eines solchen lokalen Komitees in der Provinz Giza. Er habe bereits mehrere Familien davon überzeugt, eine Blutfehde beizulegen. Laut seinen Angaben habe jede Polizeistation Aufzeichnungen zu Blutfehden. Man wisse, welche Blutfehden noch bestünden und welche beigelegt worden seien. Der Sicherheitsapparat ergreife vorbeugende Maßnahmen, um Blutrachestraftaten zu vermeiden, während die lokalen Komitees den Familien erklären würden, dass sie sich bemühen sollten, das Blutvergießen zu beenden und gesellschaftlichen Frieden zu erreichen. Scheich Ahmed Karima, ein Professor für vergleichende Rechtswissenschaft an der Al-Azhar-Universität und Mitglied eines Aussöhnungsgerichts in Oberägypten, habe erklärt, wie solche Gerichte im Süden der Provinz Giza arbeiten würden. Nachdem man Beschwerden über eine Blutfehde zwischen zwei Familien erhalten habe, hole man Informationen zu dem Fall ein und schicke Mediatoren zu beiden Seiten des Konflikts, um ein religiöses Bewusstsein zu schaffen. Dann werde eine Sitzung im Beisein der Ältesten beider Familien sowie Sicherheitspersonal abgehalten, um weiteres Blutvergießen zu verhindern. In den meisten Fällen werde laut Karima eine Blutfehde dadurch beendet, dass die Familie des Mörders der Familie des Opfers einen Geldbetrag zahle. Wenn zwei Familien beschließen würden, ihre Blutfehde zu beenden, werde ein Ritual namens „Quda“ durchgeführt. Ein Mitglied der Familie des Mörders trage ein weißes Leichentuch und präsentiere es feierlich der gegnerischen Seite. Dann würden beide Seiten ihr Beileid bekunden und die Blutfehde sei offiziell beigelegt. Das Quda-Ritual werde oft in Beisein und mit Zustimmung des Aussöhnungsgerichtes durchgeführt. Manchmal, so Karima, ordne so ein traditionelles Gericht die Verbannung der Familie des Mörders aus der Gegend an, in der die Familie des Opfers lebe, um Vergeltungstaten zu vermeiden. Dies geschehe vor allem in Fällen von Blutfehden zwischen muslimischen und christlichen Familien. Man versuche dadurch zu verhindern, dass die Fehde eine konfessionelle Dimension annehme (Al-Monitor,
- August 2019). Der ägyptische TV-Sender Sada Al-Balad berichtet in einem Artikel auf seiner Webseite vom Februar 2020 von einer Aussöhnungsfeier zwischen zwei Familien zur Beilegung einer Blutfehde in einem Dorf nahe des Ortes Itsa in der Provinz Al-Fayyoum, an der auch der stellvertretende Provinzgouverneur sowie mehrere Parlamentarier und religiöse Persönlichkeiten teilgenommen hätten. Die Versöhnung sei von einem Komitee bestehend aus Sicherheitskräften und Dorfältesten erreicht worden. (Sada Al-Balad,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu den oben erwähnten Schlichtungsmechanismen finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Oktober 2016: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html Es konnten keine Informationen zu den vorbeugenden Maßnahmen des Sicherheitsapparats zur Verhinderung von Blutrachetaten gefunden werden, die über die im Artikel von Al-Monitor erwähnten hinausgehen. In der ägyptischen Presse konnten lediglich Fälle gefunden werden, in denen die Sicherheitsbehörden nach einem Mord im Rahmen einer Blutrache Ermittlungen eingeleitet und Verdächtige festgenommen haben, teilweise auch mit Koordination über Provinzgrenzen hinweg. Akhbar Al-Youm berichtet im Mai 2017 über Zusammenstöße zweier Familien im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Al-Fayyoum mit mehreren Todesopfern. Truppen des Zivilschutzes seien zusammen mit den Strafermittlungsbehörden an den Tatort gefahren und man habe eine Absperrung eingerichtet, um weitere Auseinandersetzungen zu verhindern. Die bei den Zusammenstößen verwendeten Waffen seien sichergestellt worden. Ermittlungen hätten ergeben, dass die Blutfehde auf Zusammenstöße im Jahr davor zurückgegangen sei, bei denen es zwei Todesopfer gegeben habe. Damals habe es einen Polizeibericht gegeben, mehrere Personen seien in Untersuchungshaft genommen worden. (Akhbar Al-Youm,
- Mai 2017) Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anm. ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017)Die ägyptische Zeitung Al-Watan berichtet im Februar 2017, dass ein Mann und dessen Sohn in Al-Mansoura (Provinz Daqahliya im Nildelta, Anmerkung ACCORD) von der Polizei festgenommen worden seien. Die beiden seien aus einem Dorf in der Provinz Minya aus Angst vor einer Blutfehde geflohen, da ihnen vorgeworfen werde, eine Hausfrau ermordet zu haben. (Al-Watan,
- Februar 2017) Nach einem Mordfall im Rahmen einer Blutfehde in der Provinz Giza hätten sich laut Al-Watan die Ermittlungsbehörden in der Provinz Giza mit den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in der Provinz Qena koordiniert, um die Verdächtigen, die aus der Provinz Qena stammen würden, zu finden. (Al-Watan,
- August 2019) Nach einem Blutfehdevorfall in der Stadt Al-Fayyoum im Oktober 2019 habe die Polizei die Fahndung nach dem Täter eingeleitet und habe Sicherheitskräfte in die betreffende Gegend entsandt, um weitere Auseinandersetzungen zwischen den zwei Seiten zu verhindern (Elnabaa,
- Oktober 2019). Es konnten ferner Pressemitteilungen zu gerichtlichen Verurteilungen in Blutfehdefällen gefunden werden. Das Strafgericht in Al-Fayyoum habe im Oktober 2019 vier Familienmitglieder der Familie Khodayr zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Sie hätten aus Rache für den Mord an einem Verwandten mehrere Mitglieder der Familie Al-Sayyad getötet, mit der sie sich in einer Blutfehde befinden würden. Die Morde hätten im November 2012 stattgefunden. (Youm7,
- Oktober 2019) Im Dezember 2019 habe das Strafgericht der Provinz Qena einen Arbeiter zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt, der einen Bauern im Zuge einer Blutfehde in Qena ermordet habe. Der Mord sei im August 2012 verübt worden (Akhbar Al-Youm,
- Dezember 2019). Im Februar 2020 seien zwei Brüder vom Strafgericht Nag Hammadi in der Provinz Qena zum Tod durch Erhängen verurteilt worden. Sie hätten im Juli 2018 einen Bauern im Rahmen einer Blutfehde erschossen. (Al-Watan,
- Februar 2020) Ältere Informationen zu staatlichem Eingreifen bei Blutfehden finden sich in folgender Anfragebeantwortung: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html Es konnten keine Informationen zur Situation gefunden werden, in der der Verfolger Kontakte beziehungsweise Verbindungen zur Polizei oder anderen Behörden hat. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, wasta, corruption, nepotism, stop, investigations Allgemeine Informationen zu Korruption innerhalb der Polizei finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom März 2017 und in einem Bericht der Schwedischen Einwanderungsbehörde Migrationsverket vom September
- Es konnten keine neueren ausführlichen Berichte zu diesem Thema gefunden werden: · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html · Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf Es konnten keine Informationen zu höheren Instanzen gefunden werden, an die man sich bei einer Blutfehde wenden kann. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es eine solche Instanz nicht gibt. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Factiva, und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: egypt, blood feud, police, complaint, ombudsman Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- November 2020) · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache: Verbreitung, Intervention der Behörden [a-9681],
- Juni 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1138358.html · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884],
- Oktober 2016 https://www.ecoi.net/de/dokument/1166550.html · ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Korruption, insbesondere der Polizei; Informationen zu Familienfehden/Blutfehden und Racheakten [a-10107],
- März 2017 https://www.ecoi.net/de/dokument/2041029.html · Ahl Masr: Obwohl weitab vom Gebiet der Blutrache – Al-Fayyoum kehrt zu Familienproblemen zurück und Phänomen tritt erneut auf [رغم ابتعادها عن دائرة الثأر.. الفيوم تعود لمشكلات العائلات وتجدد الظاهرة يعود بالمدينة لـ"بحر الدم"],
- Oktober 2020 https://www.ahlmasrnews.com/news/local-news/1069170/%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%85-%D8%AA%D8%B9%D9%88%D8%AF-%D9%84%D8%AF%D8%A7%D8%A6%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1 · Akhbar Al-Youm: Fünf Personen getötet und elf verletzt bei Auseinandersetzung zwischen zwei Familien im Rahmen einer Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل 5 وإصابة 11 في مشاجرة بين عائلتين بسبب الثأر بالفيوم],
- Mai 2017 https://akhbarelyom.com/news/newdetails/2021793/1/%D9%85%D9%82%D8%AA%D9%84-5-%D9%88%D8%A5%D8%B5%D8%A7%D8%A8%D8%A9-11-%D9%81%D9%8A-%D9%85%D8%B4%D8%A7%D8%AC%D8%B1%D8%A9-%D8%A8%D9%8A%D9%86-%D8%B9%D8%A7%D8%A6%D9%84%D8%AA%D9%8A%D9%86-%D8%A8%D8%B3%D8%A8%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%85 · Akhbar Al-Youm: Aufgrund einer Blutfehde – Lebenslängliche Haft für Arbeiter, der Bauern in Qena erschossen hat [بسبب الثأر.. المؤبد لعامل قتل مزارعًا بالنار في قنا],
- Dezember 2019 https://akhbarelyom.com/news/newdetails/2967402/1/%D8%A8%D8%B3%D8%A8%D8%A8-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1..-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D8%B9%D8%A7%D9%85%D9%84-%D9%82%D8%AA%D9%84-%D9%85%D8%B2%D8%A7%D8%B1%D8%B9%D9%8B%D8%A7-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D9%82%D9%86%D8%A7 · Al-Arabiya News: Mord an einem Universitätsprofessor durch Schüsse aufgrund von Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل دكتور جامعي بطلق ناري بسبب الثأر في الفيوم],
- Juni 2016 https://www.alarabyanews.com/214215 · Al-Bawaba: Junger Mann von Unbekannten in Bilqas getötet – Blutrache als Motiv für die Tat [مقتل شاب على يد مجهولين في بلقاس والثأر وراء الجريمة],
- Mai 2019 https://www.albawabhnews.com/3607171?__cf_chl_jschl_tk__=f8555b63be2b54cb2f7b0dad372d785034df0d09-1604582920-0-Aa2ojTGul9vq-7KVQgc8vmODlvngaTMT6xvsoNUoL14d8XLXhqyuHLrgAoJgguRCoIBXE1r5zKJHI0X0OrW_oAABMsDEPK0s2ra8mMnPDSjOxDoBu9Wukmv_R8bDz1SSdHphj3ZFmLA2h8rdiIKTeNLjHSj4fjZAlEsIMg8YMNMlv6YEkJhNTjFEFcuQl76NX4CBrR3piiMY_uZryJhyulDGkf5cBwg9izLCghZsHOwfbVWZl4iAkSXHOYXHaLReOINqHCCxeel7777j0Y6BiwE · Al-Masry Al-Youm: Fünf Personen getötet und elf verletzt bei Auseinandersetzung zwischen zwei Familien im Rahmen einer Blutfehde in Al-Fayyoum [مقتل 5 وإصابة 11 في مشاجرة بين عائلتين بسبب الثأر في الفيوم],
- Mai 2017 https://www.almasryalyoum.com/news/details/1140276 · Al-Monitor: Al-Azhar works to end blood feuds in Egypt,
- August 2019 https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/08/egypt-steps-up-efforts-to-stop-blood-feuds.html · Al-Shorouk: Blutfehde in Oberägypten – Erbe der vorislamischen Zeit [الثأر فى الصعيد.. ميراث الجاهلية الأولى],
- Juli 2019 https://www.shorouknews.com/news/view.aspx?cdate=27072019&id=75878ba4-8575-464d-97f2-ee2339200617 · Al-Watan: Arbeiter und dessen Sohn in Mansoura festgenommen – beide sind vor einer Blutfehde geflohen, nachdem sie eine Hausfrau in Minya umgebracht hatten [ضبط عامل ونجله بالمنصورة هاربين من الثأر بعد قتلهما ربة منزل في المنيا],
- Februar 2017 https://www.elwatannews.com/news/details/1868318 · Al-Watan: Nach dem Fall des ältesten Häftlings in Ägypten – die fünf merkwürdigsten Fälle, die in Oberägypten zu Blutfehden führten [بعد قضية أقدم سجين بمصر.. أغرب 5 حالات أشعلت فتنة الثأر في الصعيد],
- Dezember 2018 https://www.elwatannews.com/news/details/3856803 · Al-Watan: Drei Jahre Blutfehde und sechs Opfer – Details zur Erschießung eines jungen Mannes vor der Universität Kairo [3 سنوات من الثأر و6 ضحايا.. تفاصيل قتل شاب بالرصاص أمام جامعة القاهرة],
- August 2019 https://www.elwatannews.com/news/details/4282642 · Al-Watan: Zwei Brüder wegen Mord an einem Bauern in Blutfehde in Qena zu Todesstrafe durch Erhängen verurteilt [الإعدام شنقا لشقيقين قتلا مزارعا بسبب الثأر في قنا],
- Februar 2020 https://www.elwatannews.com/news/details/4558074 · Al-Wikala News: Sicherheitskräfte eines Gerichts in New Kairo vereiteln Versuch eines Bauern, Blutrache an einem Arbeiter in einem Geflügelschlachthaus zu nehmen [قوة تأمين محكمة القاهرة الجديدة تحبط محاولة مزارع الثأر من عامل بمجزر دواجن],
- Juli 2019 https://elwekalanews.net/283952/%D9%82%D9%88%D8%A9-%D8%AA%D8%A3%D9%85%D9%8A%D9%86-%D9%85%D8%AD%D9%83%D9%85%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%AF%D9%8A%D8%AF%D8%A9-%D8%AA%D8%AD%D8%A8%D8%B7-%D9%85/ · Elnabaa: Aus Motiven der Blutrache – Mord an einer Frau in Al-Fayyoum, deren Ehemann seine Cousins ermordete [بدافع «الثأر».. مقتل زوجة قاتل أبناء عمومته بالفيوم],
- Oktober 2019 https://www.elnabaa.net/790250 · Ida’at: Armut, Isolation und viel vergossenes Blut – die Blutfehde in der arabischen Gesellschaft [الفقر والعزلة وبحار الدم: «الثأر» في المجتمع العربي],
- Juni 2018 https://www.ida2at.com/poverty-isolation-sea-blood-revenge-in-arab-society/ · Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: The State of the Justice and Security Sector in Egypt,
- September 2015 https://www.ecoi.net/en/file/local/1295523/1226_1442306415_150911601.pdf · Mansoura Today: Junger Mann wegen Blutrache in Bilqas erschossen [مقتل شاب بطلق نارى بسبب الثأر ببلقاس],
- Mai 2019 https://www.mansora2day.com/2019/05/23/%d9%85%d9%82%d8%aa%d9%84-%d8%b4%d8%a7%d8%a8-%d8%a8%d8%b7%d9%84%d9%82-%d9%86%d8%a7%d8%b1%d9%89-%d8%a8%d8%b3%d8%a8%d8%a8-%d8%a7%d9%84%d8%ab%d8%a3%d8%b1-%d8%a8%d8%a8%d9%84%d9%82%d8%a7%d8%b3/ · Masr fi Youm: Blutrache in Oberägypten – eine zerstörerische Tradition und Krankheit die Behandlung benötigt [الثأر في الصعيد.. عادة مدمرة وداء يبحث عن علاج],
- Februar 2019 https://mfyoum.com/2019/02/09/%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B5%D8%B9%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%AF%D8%A9-%D9%85%D8%AF%D9%85%D8%B1%D8%A9/ · Sada Al-Balad: Nach drei Jahren Blutfehde – Aussöhnung zwischen den Familien Hassan und Abu Hamid in Al-Fayyoum [بعد 3 سنوات من الثأر .. الصلح بين عائلتي حسن وأبو حامد بالفيوم],
- Februar 2020 https://www.elbalad.news/4185141 · Xinhua: Feature: Authorities strive for clearing chronic tradition of blood feuds in southern Egypt,
- Juli 2018 http://www.xinhuanet.com/english/2018-07/29/c_137354428.htm · Youm7: Lebenslänglich für vier Familienmitglieder, die in Blutrache zwei Personen in Al-Fayyoum töteten [المؤبد لـ4 من عائلة واحدة قتلوا شخصين أخذاً بالثأر فى الفيوم],
- Oktober 2019 https://www.youm7.com/story/2019/10/2/%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%A4%D8%A8%D8%AF-%D9%84%D9%804-%D9%85%D9%86-%D8%B9%D8%A7%D8%A6%D9%84%D8%A9-%D9%88%D8%A7%D8%AD%D8%AF%D8%A9-%D9%82%D8%AA%D9%84%D9%88%D8%A7-%D8%B4%D8%AE%D8%B5%D9%8A%D9%86-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7%D9%8B-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A3%D8%B1-%D9%81%D9%89/4441998 · Youm 7: Sicherheitskräfte Kairos machen die Umstände des Todes eines Schmiedes in Al-Salam durch Arbeitslosen, der Rache nahm, öffentlich [أمن القاهرة يكشف ملابسات وفاة حداد على يد عاطل أخذا بالثأر بالسلام],
- Jänner 2020 https://www.youm7.com/story/2020/1/16/%D8%A3%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%87%D8%B1%D8%A9-%D9%8A%D9%83%D8%B4%D9%81-%D9%85%D9%84%D8%A7%D8%A8%D8%B3%D8%A7%D8%AA-%D9%88%D9%81%D8%A7%D8%A9-%D8%AD%D8%AF%D8%A7%D8%AF-%D8%B9%D9%84%D9%89-%D9%8A%D8%AF-%D8%B9%D8%A7%D8%B7%D9%84-%D8%A3%D8%AE%D8%B0%D8%A7/4589419
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Erstbefragung des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2023 und der niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde vom 05.12.2023, in den bekämpften Bescheid und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS) und des Strafregisters sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Schließlich konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2024 vom BF einen persönlichen Eindruck verschaffen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit basieren auf den übereinstimmenden Ausführungen des BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 30.10.2023) als auch vor der belangten Behörde (Protokoll vom 05.12.2023). Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte oder wollte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung, dass er Ägypten am 23.01.2023 mittels Flugzeug nach Albanien verlassen hat und von dort schlepperuntersützt, gegen Bezahlung von EUR 7.500,--, über den Landweg nach Österreich reiste, basiert auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu seiner Reiseroute im Behördenverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass sich der BF jedenfalls seit 03.02.2023 in Österreich aufhält, erst am 30.10.2023 den Antrag auf internationalen Schutz stellte und erst seit 31.10.2023 melderechtlich erfasst ist, ergibt sich aus der Erstbefragung, der Niederschrift vor der belangten Behörde, der Abfrage des Zentralen Melderegisters und den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. In der Verhandlung machte der BF auf das Gericht den Eindruck eines gesunden Mannes im arbeitsfähigem Alter, auch wenn er eingangs der Verhandlung angab, Schmerzen im linken Brustbereich zu haben. Die Feststellung bezüglich seiner Schulausbildung und Aufenthalt in Ägypten gründen auf den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Aus eben diesen Gründen war auch festzustellen, dass der BF im Heimatdorf in Ägypten in der väterlichen Wäscherei berufstätig war und diese betrieben hat. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF erscheint keine Erwerbstätigkeit auf. Dass der BF keine Deutschkenntnisse erworben hat und nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist, gab er vor der belangten Behörde zu Protokoll. Die Feststellung, dass der BF über keine maßgeblichen privaten Bindungen und über keine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht verfügt, ergibt sich aufgrund seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Eingangs ist festzuhalten, dass sich die gesamten Ausführungen des BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes, er würde von einer Familie oder Clan aus dem Nachbardorf verfolgt, weil er bei einem Verkehrsunfall einen Mann aus dieser Familie verletzt habe, welchem als Folge aus dem Unfall ein Bein unterhalb des Knies amputiert wurde, sich als unglaubwürdig, da vage und oberflächlich erwiesen und Details oder Nebenumstände vermissen ließen. Dem BF ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft zu machen. So gab er zwar schon in der Erstbefragung (AS 19) an, von Leuten verfolgt zu werden, da er bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt habe. Davon, dass dieser Person ein Bein amputiert wurde, war noch keine Rede. Bei der Niederschrift vor der belangten Behörde (AS 87) erklärte er dann zu diesem Unfall, er habe mit seinem Moped mit Beiwagen einem sich plötzlich auf der Fahrbahn befindlichen Kind ausweichen müssen, dabei einen Mann angefahren und verletzt. Später habe er gehört, dass dem Mann der Fuß amputiert werden musste. Die Familie dieses Mannes gehöre zu einer Art Clan und forderte als Entschädigung die Zahlung von 1 Million Ägyptischer Pfund oder, dass auch dem BF der Fuß amputiert wird. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht (Protokoll Seite 6 unten und Seite 7), gab der BF an, sein Fahrzeug sei ein Lastenmotorad gewesen, ca. eineinhalb Meter breit und ca. 2,2 Meter lang. Nach dem Unfall sei die Familie des angefahrenen Mannes gekommen und er (dieser Mann) habe begonnen ihn (den BF) zu schlagen. Es ist in keiner Weise glaubhaft, dass der BF diesen markanten Umstand, die schwere Unfallfolge der Beinamputation des Unfallopfers, nicht schon in der Erstbefragung angab, wenn sich das tatsächlich so zugetragen hätte. Ebenso unglaubhaft ist, dass ein so schwerverletzter Mann nach dem Unfall anfängt den BF zu schlagen. Ein Schwerverletzter leidet unter Schmerzen oder befindet sich im Schock, beginnt aber nicht den Unfallgegner tätlich zu attackieren. Der BF kann sich auch nicht darauf berufen, er sei bei der Erstbefragung erschöpft oder gestresst gewesen, fand diese doch am 30.10.2023 statt, also acht Monate nach der Einreise des BF in das Bundesgebiet. Auch gibt der BF an, diesen Mann nicht gekannt zu haben, obwohl er laut den Angaben des BF aus dem Nachbardorf stammt, wohin er oft gefahren ist, um Arbeit zu holen, wo er bekannt war und jeder jeden kennt (VH-Protokoll S 7). Der BF fährt dann dazu widersprüchlich fort, dass dieser Mann ein Gauner sei, der immer ein Messer dabeihabe, dessen ganze Familie Gauner seien und schon zwei Personen getötet habe. Zwei Brüder des Mannes seien deshalb von der Polizei inhaftiert, fünf Brüder noch auf freien Fuß. Mit diesen Ausführungen des BF ist seine Angabe, den Mann, nicht zu kennen nicht in Einklang zu bringen, entweder kannte er diesen Mann nicht, dann ist die Schilderung hinsichtlich der Familie erfunden, oder diese Schilderung ist wahr, dann kannte der BF aber den Mann, entgegen seiner Angaben. Der Richter erachtet den BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens als unglaubwürdig und geht davon aus, dass sich der Unfall überhaupt nicht, jedenfalls nicht in der Form, ereignete hat, und der BF auch deshalb nicht Verfolgt wird. Hätte der BF wirklich einen asylrelevanten Fluchtgrund, hätte er mit der Antragstellung nicht acht Monate zugewartet und sich unangemeldet in Österreich im Verborgenen gehalten. Dieses Verhalten des BF ist nur dadurch zu erklären, dass ihm mit seinen in Österreich aufhältigen Bekannten aus Ägypten bewusst war, keinen Asylgrund zu haben und er zunächst versuchte sich mit Gelegenheitsarbeiten – ohne staatliche Unterstützung – durchzuschlagen. Außerdem kann eine wie seitens des BF behauptete, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn der ägyptische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Fallbezogen spezifische Umstände, die gegen die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden sprechen würden, wurden seitens des BF ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Ägypten grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat (vgl. Punkt II.1.3.). Im Einklang damit, gibt der BF selbst an, dass die Polizei zwei Brüder der Familie, von der er Verfolgung fürchte, inhaftiert habe.Außerdem kann eine wie seitens des BF behauptete, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn der ägyptische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Fallbezogen spezifische Umstände, die gegen die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden sprechen würden, wurden seitens des BF ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Ägypten grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Im Einklang damit, gibt der BF selbst an, dass die Polizei zwei Brüder der Familie, von der er Verfolgung fürchte, inhaftiert habe. Zusammengefasst reicht ein derart vages und unsubstantiiertes Vorbringen, welches zudem durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert werden konnte, nicht aus um glaubhaft zu machen, dass der BF tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Ägypten die Gefahr einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu befürchten hat und ist es dem BF nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung durch eine klare und nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu beschreiben. Aus diesem Grund war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das gesamte Fluchtvorbringen nicht geeignet war, eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung – angesichts des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden Ägyptens - keine Asylrelevanz zukommen würde. So gab der BF in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 7 unten u. S 8 oben) an, dass er nach der Drohung nach Gizeh zu seiner Tante gegangen sei und mit deren Schwiegersohn zusammengearbeitet habe. Er habe in einem Geschäft für Autozubehör und Musik CDs und Musikkassetten verkauft. Er lebte dort also nicht im Verborgenen, sondern ging offen einer Beschäftigung nach, woraus sich erschließt, dass er dort sicher und nicht verfolgt war. Die Angabe, ein Freud des BF habe eine Person gesehen und dem BF sodann erklärt, er müsse ausreisen, erachtet das Gericht als Schutzbehauptung. Die vom BF behauptete Blutrache steht auch im Widerspruch mit Anfragebeantwortung zu Ägypten: Vorkommen von Blutrache, insbesondere in urbanen Gebieten wie der Stadt Al-Fayyoum oder Kairo; Staatlicher Schutz [a-11407], aus November 2020, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation. Dort heißt es, mehrere Quellen berichten, dass das Phänome