RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlI423 1438941-4 Spruch, I423 1438941-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 29.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er in Griechenland (am 04.04.2008), in der Schweiz (am 29.12.2008) sowie in Ungarn (am 18.09.2013) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aus diesem Grunde wurden Konsultationen nach der Dublin II-VO mit der Schweiz und mit Ungarn geführt. Mit Schreiben vom 08.10.2013 stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 13.995 wurde der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und eine Zuständigkeit Ungarns für den Asylantrag festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 13.995 wurde der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und eine Zuständigkeit Ungarns für den Asylantrag festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
- Am 13.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde mit Bescheid vom 25.06.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
- Am 13.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde mit Bescheid vom 25.06.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
- Am 20.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
- Mit Bescheid vom 29.04.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und schließlich gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Am 20.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Mit Bescheid vom 29.04.2021 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wies das BFA mit Bescheid vom 29.06.2021 erneut den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte es nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Es entschied in einem siebten Spruchpunkt außerdem abweisend über den Mängelheilungsantrag. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wies das BFA mit Bescheid vom 29.06.2021 erneut den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte es nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Es entschied in einem siebten Spruchpunkt außerdem abweisend über den Mängelheilungsantrag. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
- Gegenständlichen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“, in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 06.02.2024 beim BFA ein. Diesen wies die Behörde mit Bescheid vom 15.02.2024 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 bei einer 28-tägigen Zahlungsfrist vor (Spruchpunkt II.).
- Gegenständlichen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“, in eventu auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 06.02.2024 beim BFA ein. Diesen wies die Behörde mit Bescheid vom 15.02.2024 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 bei einer 28-tägigen Zahlungsfrist vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 08.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG iVm einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.08.2021 als verspätet zurückgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht.Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 04.08.2021 als verspätet zurückgewiesen. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und hält sich nach wie vor im Bundesgebiet auf.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere wurde Einsicht genommen in den Bescheid vom 29.06.2021 und in die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.
- Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Vorlageantrag. Aus der Antwort des BFA auf die Frage der Rechtsvertreterin nach dem Verbleib der Entscheidung ergibt sich nochmals der Ablauf der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam und sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)§ 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd
(2017)Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN). Wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgestellt, existiert keine Rechtsgrundlage für die seitens des Beschwerdeführers gegenständlich beantragte Aufhebung der gegen ihn rechtskräftig mit Bescheid vom 29.06.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN). Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd § 53 FPG immanent (vgl. § 60 FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung hingegen beharrlich nicht nachkam und sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer auch nicht gestellt. Aus dem Antragsbegehren des rechtsfreundlich Vertretenen ergibt sich eindeutig, dass ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ gestellt wurde.Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG immanent vergleiche Paragraph 60, FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung hingegen beharrlich nicht nachkam und sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer auch nicht gestellt. Aus dem Antragsbegehren des rechtsfreundlich Vertretenen ergibt sich eindeutig, dass ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ gestellt wurde. Auch der Verweis in der Beschwerde auf § 52 Abs. 11 FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit seines verfahrensgegenständlichen Antrags nicht in Zweifel zu ziehen. So wurde im Falle des Beschwerdeführers ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr deren Zulässigkeit mit Entscheidung des BFA vom 29.06.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 bestätigt, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des § 52 Abs. 11 FPG umfasst ist. Außerdem stellt § 52 Abs. 11 FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführen sind (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 52 FPG K32.), jedoch enthält die Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Antrag auf Aufhebung einer aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung, welche dem BFA die Einleitung eines weiteren Verfahrens ermöglichen würde.Auch der Verweis in der Beschwerde auf Paragraph 52, Absatz 11, FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen sei, dass auch sich zu Gunsten einer Person geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit seines verfahrensgegenständlichen Antrags nicht in Zweifel zu ziehen. So wurde im Falle des Beschwerdeführers ja gerade nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, sondern vielmehr deren Zulässigkeit mit Entscheidung des BFA vom 29.06.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 bestätigt, sodass die vorliegende Sachverhaltskonstellation a priori gar nicht vom Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 11, FPG umfasst ist. Außerdem stellt Paragraph 52, Absatz 11, FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen sind vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 52, FPG K32.), jedoch enthält die Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Antrag auf Aufhebung einer aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung, welche dem BFA die Einleitung eines weiteren Verfahrens ermöglichen würde. Die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd § 6 Abs. 1 letzter Satz AVG kommt nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.02.1991, 90/01/0005, mwN).Die Weiterleitung von bei einer unzuständigen Behörde eingelangten Anbringen an die zuständige Stelle oder die Verweisung des Einschreiters an diese iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AVG kommt nur dann in Betracht, wenn es im Zeitpunkt der Weiterleitung des Ansuchens tatsächlich eine Stelle gibt, die zur Entscheidung über das Anbringen des Einschreiters zuständig ist; andernfalls hat die Behörde das Anbringen zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.02.1991, 90/01/0005, mwN). Da mangels einer Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Aufhebung einer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung keine Stelle existiert, die zur Entscheidung über das Anbringen des Beschwerdeführers zuständig wäre, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht gemäß § 6 AVG zurückgewiesen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides demzufolge als unbegründet abzuweisen.Da mangels einer Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Aufhebung einer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung keine Stelle existiert, die zur Entscheidung über das Anbringen des Beschwerdeführers zuständig wäre, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht gemäß Paragraph 6, AVG zurückgewiesen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides demzufolge als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 nach § 60 Abs. 3 Z 2 FPG zur Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung führt (vgl. VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, mwN). Somit stünde es dem Beschwerdeführer allenfalls offen, einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 zu beantragen und im Falle des Vorliegens der entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen dadurch im Ergebnis letztlich die Gegenstandslosigkeit der gegen ihn aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung zu erwirken. Wenn in der Beschwerde als Überschrift (AS 333) angeführt wird, dass die „Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG“ vorliegen würden, so ist klarzustellen, dass ein solcher Aufenthaltstitel nicht gestellt wurde. Weder dem Akteninhalt, noch dem IZR ist ein aktuell offener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu entnehmen.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang noch zu betonen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zur Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung führt vergleiche VwGH 08.09.2022, Ra 2021/22/0135, mwN). Somit stünde es dem Beschwerdeführer allenfalls offen, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 zu beantragen und im Falle des Vorliegens der entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen dadurch im Ergebnis letztlich die Gegenstandslosigkeit der gegen ihn aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung zu erwirken. Wenn in der Beschwerde als Überschrift (AS 333) angeführt wird, dass die „Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG“ vorliegen würden, so ist klarzustellen, dass ein solcher Aufenthaltstitel nicht gestellt wurde. Weder dem Akteninhalt, noch dem IZR ist ein aktuell offener Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu entnehmen. Gegenständlicher Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung enthält einen Eventualantrag und zwar die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel (AS 313). Damit ist das mit Bescheid vom 29.06.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021, abgeschlossene Verfahren gemeint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besteht eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093; mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ra 2014/04/0013). Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/05/0215). Der primäre Antrag richtet sich auf die Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Dieser blieb nach zurückweisender Entscheidung erfolglos. Eine Entscheidung über den Eventualantrag hat das BFA bislang nicht getroffen. Die Zuständigkeit des BFA ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG gegeben, da es den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und dagegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, weil die Entscheidung mangels Vorlageantrag in Rechtskraft erwachsen ist.Der primäre Antrag richtet sich auf die Aufhebung der Rückkehrentscheidung. Dieser blieb nach zurückweisender Entscheidung erfolglos. Eine Entscheidung über den Eventualantrag hat das BFA bislang nicht getroffen. Die Zuständigkeit des BFA ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG gegeben, da es den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erlassen hat und dagegen kein Rechtsmittel mehr zulässig ist, weil die Entscheidung mangels Vorlageantrag in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2. Zur Gebührenvorschreibung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gebührenvorschreibung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf die Aufhebung der Rückkehrentscheidung abzielt und dies in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I423.1438941.4.00