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{'item': 'L516 2239408-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlL516 2239408-2 Spruch, L516 2239408-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G, nachdem ein davor von ihm am 07.08.2020 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Gaza und stellte am 02.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G, nachdem ein davor von ihm am 07.08.2020 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag vom 02.03.2023 mit Bescheid vom 14.04.2023 (I.) gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück, erließ (II.) gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach „Palästina“ zulässig sei, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag vom 02.03.2023 mit Bescheid vom 14.04.2023 (römisch eins.) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück, erließ (römisch zwei.) gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach „Palästina“ zulässig sei, und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid vom 14.04.2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers 1.
  2. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an und stammt aus Gaza. Seine Identität steht fest. (BVwG 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, S 14) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers Am 07.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 zur Gänze rechtskräftig abgewiesen und gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Jenes Erkenntnis wurde am 17.08.2022 der damaligen Rechtsvertretung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt. (BVwG 17.08.2022, L504 2239408-1/48E) Am 02.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G.Am 02.03.2023 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Am 09.02.2024 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde zugelassen und ist gegenwärtig beim BFA anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. (IZR 18.03.2024 (OZ 6)) 1.3 Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.20221.3 Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 1.3.1 Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2020 auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, *) hielt sich der Beschwerdeführer insgesamt knapp über zwei Jahre in Österreich als Asylwerber gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG auf; *) führte der Beschwerdeführer seit ungefähr dem Jahr 2020 eine Beziehung mit einer irakischen Staatsangehörigen, die von Österreich als Konventionsflüchtling anerkannt worden war und die er in Österreich kennengelernt hatte, mit der er aber noch nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; *) konnte sich der Beschwerdeführer bereits grundlegend auf Deutsch verständigen; *) wurde dem Beschwerdeführer eine gute Integration bestätigt; *) hatte der Beschwerdeführer an einer Höheren Bundeslehranstalt die neunte Schulstufe der Schulart Fachschule für wirtschaftliche Berufe als außerordentlicher Schüler im Zeitraum vom 10.09.2021 bis 21.02.2022 besucht; *) hatte der Beschwerdeführer die Brückenmodule zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang in Mathematik, Deutsch, Englisch und Politische Bildung besucht; *) war der Beschwerdeführer seit 22.03.2022 in einer Karosseriewerkstatt als Hilfskraft nach einer ihm vom AMS erteilten Beschäftigungsbewilligung erlaubt unselbstständig erwerbstätig und er bezog seither auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde; *) lebten die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ohne nennenswerte Probleme in Gaza; die Mutter führte eine Apotheke, in der auch der Beschwerdeführer nach seiner Schul- und Universitätsausbildung vor seiner Ausreise aus Gaza gearbeitet hatte, Geschwister studierten in Gaza und der Beschwerdeführer stand mit seinen Familienangehörigen in Gaza in Kontakt. (BVwG 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, S 12) 1.3.2 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 17.08.2022 zusammengefasst aus (BVwG 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, S 63 ff): „Für die bP [Anmerkung: Beschwerdeführer] spricht im Wesentlichen, dass sie seit 07.08.2020 in Österreich lebt. Sie hat in Österreich eine Freundin mit der jedoch keine Wohngemeinschaft besteht. Diese ist irakische Staatsangehörige mit Flüchtlingsstatus. Sie lernten sich während des Asylverfahrens der bP kennen. Sie finanziert ihr Leben über staatliche Sozialleistungen. Sie möchte ihr weiteres Leben in Österreich gestalten. Sie ist über den Stand des Asylverfahrens und des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechtes von der bP in Kenntnis gesetzt worden. Die bP vermochte sich in der Verhandlung grundlegend auf Deutsch verständigen. Gute Integration wird ihr bestätigt und belegte sie verschiedene Kurse. Seit 22.03.2022 ist sie nicht mehr von staatlichen Leistungen zum wirtschaftlichen Fortkommen abhängig. Sie ist gerichtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen wurden dem BVwG seitens der zuständigen Behörden nicht mitgeteilt. Sie arbeitet seit diesem Zeitpunkt in einer Karosseriewerkstatt als Hilfskraft gegen ein Entgelt von 1787 Euro mtl brutto auf Grund einer dem Betrieb erteilten Bewilligung nach dem AuslBG. Gegen die bP spricht, dass sich ihr Antrag auf internationalen Schutz als unberechtigt erwies und sie im Zuge des Verfahrens auch versuchte die Behörde bzw. das BVwG über relevante Tatsachen zu täuschen, um über das Asylverfahren einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Sie reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die illegale Einreise stellt eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Sie war die überwiegende Zeit ihres bisherigen Aufenthaltes von staatlichen Versorgungsleistungen abhängig.Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Die bP hat sämtliche angeführte privaten und familiären Bindungen in Österreich in einer Zeit erlangt in der der Aufenthalt prekär war. Gegen die bP spricht, dass sich ihr Antrag auf internationalen Schutz als unberechtigt erwies und sie im Zuge des Verfahrens auch versuchte die Behörde bzw. das BVwG über relevante Tatsachen zu täuschen, um über das Asylverfahren einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Sie reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die illegale Einreise stellt eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Sie war die überwiegende Zeit ihres bisherigen Aufenthaltes von staatlichen Versorgungsleistungen abhängig., Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Daran kann auch eine allenfalls lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Die bP hat sämtliche angeführte privaten und familiären Bindungen in Österreich in einer Zeit erlangt in der der Aufenthalt prekär war. Die strafrechtliche Unbescholtenheit kann von einem Fremden, welcher sich integrieren möchte, vorausgesetzt werden und vermag dies die privaten Interessen nicht sonderlich verstärken. Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN).Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr – letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden [die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188 mwN). Die Schaffung einer Existenzgrundlage im Gaza erscheint angesichts der aufgezeigten Umstände als gegeben anzunehmen. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Gegenständlich ist anzunehmen, dass es bei einer Rückkehrentscheidung zu einer Trennung von der Freundin kommt, zumal diese offenbar nicht gewillt ist an einem anderen Ort als Österreich zu leben. Beide waren sich jedoch bei Eingehen der Beziehung der Fragilität des Aufenthaltsrechtes bewusst, was die persönlichen Interessen mindert. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom

  1. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
  2. Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
  3. März 2016, Ra 2016/19/0031; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN). Der bP kann zwar ein Bemühen sich in Österreich zu integrieren nicht abgesprochen werden, was sich insbesondere an der seit wenigen Monaten bestehenden Erwerbstätigkeit und den zumindest grundlegend gegebenen Sprachkenntnissen zeigt, jedoch ist sie erst ca. 2 Jahre in Österreich aufhältig und kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, die derart ins Gewicht fallen würde, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK gewährten Rechte darstellt. Der bP kann zwar ein Bemühen sich in Österreich zu integrieren nicht abgesprochen werden, was sich insbesondere an der seit wenigen Monaten bestehenden Erwerbstätigkeit und den zumindest grundlegend gegebenen Sprachkenntnissen zeigt, jedoch ist sie erst ca. 2 Jahre in Österreich aufhältig und kann unter den gegebenen Umständen nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, die derart ins Gewicht fallen würde, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechte darstellt. Die bP befindet sich erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde im Gaza sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden. Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  4. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von der bP auch nicht konkret vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
  5. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.“Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher Asylantragstellung verstärken.“ 1.4 Zum gegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G1.4 Zum gegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 1.4.1 Der Beschwerdeführer verblieb nach Abschluss seines Asylverfahrens weiter in Österreich und stellte am 02.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G.1.4.1 Der Beschwerdeführer verblieb nach Abschluss seines Asylverfahrens weiter in Österreich und stellte am 02.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. In seiner schriftlichen Begründung dieses Antrages brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA zusammengefasst vor, dass er sofort nach seiner Ankunft in Österreich alle Schritte unternommen habe, um sich zu integrieren und er sich gerne und erfolgreich allen Bestimmungen und Gebräuchen angepasst habe. Er habe Arbeit gesucht und gefunden und seine Arbeitgeber und das Team seine mit seiner Arbeit und seinem Verhalten zufrieden gewesen. Er habe auch selbst für seine Unterbringung gesorgt und beziehe derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und auch keine Sozialleistungen. Er habe seine Zeit für zielgerichtete Kurse und Schulbesuche genutzt, sei Schüler an der Höheren Bundeslehranstalt und Fachschule für Wirtschaftliche Berufe gewesen und habe das Brückenmodul für den Pflichtschulabschluss absolviert. Die Kontaktaufnahme und die Kontaktpflege zu österreichischen Bekannten sei ihm sehr leicht gefallen, er habe einen großen Bekanntenkreis, mit dem er sehr viel unternehme und pflege auch mit seinen Arbeitskollegen guten Kontakt. Sein Lebensmittelpunkt liege eindeutig in seiner neuen Heimat im Burgenland. Er habe nie Konflikte mit der Polizei gehabt und sei dankbar für das sichere Leben in Österreich. (schriftliche Persönliche Begründung für die Antragstellung (AS 15)) Zu seinem schriftlichen Antrag legte der Beschwerdeführer insbesondere Kurs- und Schulbesuchsbestätigungen vom 21.05.2021 bzw 27.06.2022, eine Arbeitsbestätigung vom 25.06.2022, Lohnabrechnungen für März 2022 bis Juni 2022, ein Empfehlungsschreiben und eine Wiedereinstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers, einen Mietvertrag, ein persönliches Schreiben seiner Partnerin sowie weitere Empfehlungsschreiben österreichischer Bekannter und Freunde des Beschwerdeführers sowie Fotos über die gemeinsamen sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers mit seinen Freunden und Bekannten. (AS 19

  1. ff)In der Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2023 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er ein Auto, eine Wohnung und eine Arbeit gehabt habe, die Arbeit jedoch nach Abschluss seines Asylverfahrens verloren habe. Er führe auch seit ungefähr 2020 eine Beziehung mit einer irakischen Kurdin, die in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Diese Beziehung habe er bereits in seinem abgeschlossenen Asylbeschwerdeverfahren bekanntgegeben. Es bestehe aktuell kein gemeinsamer Haushalt, da der Beschwerdeführer aus Rücksicht auf die Kinder seiner Partnerin nicht sofort habe einziehen wollen. Er sehe seine Partnerin jedoch jeden Tag, sie lebe auch nur eine Minute von seiner Wohnung entfernt. Er werde jedoch aufgrund dessen, dass er gegenwärtig aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten dürfe, seine Mietwohnung zurückgeben und zu seiner Partnerin ziehen. Derzeit zahle er mit seinem Geld noch die Miete für seine Wohnung und seinen Lebensunterhalt zahle seine Partnerin. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte habe er in Österreich nicht. Er sei sehr gut orientiert und integrationsfähig; seine Pläne seien durch die negative Asylentscheidung durcheinandergekommen. Aktuell sei er für einen Integrationskurs angemeldet. Seine Eltern und seine Geschwister seien in Palästina und er stehe mit diesen über Internet in Kontakt. (NS EV 24.03.2023 S 2
  2. ff)1.4.2 Das wies diesen Antrag vom 02.03.2023 mit Bescheid vom 14.04.2023 (I.) gemäß § 55 AsylG ab, erließ (II.) gemäß § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (III.) fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 nach „Palästina“ zulässig sei, und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 zugestellt.1.4.2 Das wies diesen Antrag vom 02.03.2023 mit Bescheid vom 14.04.2023 (römisch eins.) gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erließ (römisch zwei.) gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte (römisch drei.) fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach „Palästina“ zulässig sei, und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1)Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität wurde bereits im Asylverfahren als feststehend festgestellt.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.1), Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben 1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Seine Identität wurde bereits im Asylverfahren als feststehend festgestellt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers (oben 1.2) Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2020, zum nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G ergeben sich aus den dazu geführten Verfahrensakten und Entscheidungen im Einklang mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz vom 07.08.2020, zum nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G ergeben sich aus den dazu geführten Verfahrensakten und Entscheidungen im Einklang mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zum gegenwärtig beim BFA anhängigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2024 ergibt sich aus der entsprechenden aktuellen Eintragung im Zentralen Fremdenregister. (IZR 18.03.2024 (OZ 6)) 2.3 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art 8 EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 (oben 1.3)2.3 Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 (oben 1.3) Diese Feststellungen beruhen auf den Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Erkenntnis vom 17.08.2022, L504 2239408-1/48. 2.4 Zum gegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G2.4 Zum gegenständlichen Antrag vom 02.03.2023 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G Die Feststellungen zur Antragsbegründung ergeben sich aus der schriftlichen Begründung, die der Beschwerdeführer mit seinem Antrag beim BFA eingebracht hat sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 24.03.

  1. Die Feststellung, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem dazu im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen Zustellnachweis (AS 135).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 als unbegründet Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet Zum Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

GZum Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G 3.1 Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gemäß Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Zum Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs 10 AsylGZum Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 3.2 Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn der genannten Bestimmung vorliegen, herangezogen werden (vgl. etwa die zum früheren § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ergangenen Erkenntnisse VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 27.1.2015, Ra 2014/22/0108; ferner zu § 58 Abs. 10 AsylG 2005 VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0173; 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, dort auch mit dem Hinweis, dass der zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 NAG 2005 ergangenen Judikatur auch für die Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 Maßgeblichkeit zukommt). (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS11)3.2 Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhalts als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn der genannten Bestimmung vorliegen, herangezogen werden vergleiche etwa die zum früheren Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 ergangenen Erkenntnisse VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; 19.11.2014, 2013/22/0017; 27.1.2015, Ra 2014/22/0108; ferner zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0173; 22.8.2019, Ra 2019/21/0102, dort auch mit dem Hinweis, dass der zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 ergangenen Judikatur auch für die Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 Maßgeblichkeit zukommt). (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 RS11) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat. (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat. (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Zum gegenständlichen Verfahren 3.3 Im vorliegenden Fall bildet den Maßstab der Rechtskraftwirkung die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, welches dem vormaligen Rechtsvertreter am 17.08.2022 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehres zugestellt und damit am 18.08.2022 rechtskräftig wurde (§ 21 Abs 8 BVwGG).3.3 Im vorliegenden Fall bildet den Maßstab der Rechtskraftwirkung die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist dies das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022, L504 2239408-1/48E, welches dem vormaligen Rechtsvertreter am 17.08.2022 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehres zugestellt und damit am 18.08.2022 rechtskräftig wurde (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG). 3.4 Im vorliegenden Fall wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 14.04.2023 dem Beschwerdeführer am 21.04.2023 zugestellt und mit diesem Zeitpunkt erlassen. Für die vorliegende Entscheidung haben daher – entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 – Änderungen und Ereignisse, die nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides eingetreten sind, wie insbesondere die Ereignisse in Israel und Gaza seit 07.10.2023, aber auch andere zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, außer Betracht zu bleiben. 3.5 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006)3.5 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung (des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006) 3.6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist im Falle des Beschwerdeführers seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 21.04.2023 in Bezug auf das Privat- und Familienleben keine solche Sachverhaltsänderung eingetreten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. So sind seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022 bis zur Erlassung des Bescheides vom 14.04.2023 lediglich rund acht Monate vergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, dass ein Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt und ein "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 MRK erforderlich macht. (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196)So sind seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022 bis zur Erlassung des Bescheides vom 14.04.2023 lediglich rund acht Monate vergangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen, dass ein Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt und ein "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht. vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196) Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides erst rund zwei Jahre und 8 Monate in Österreich auf, wobei er mit Abschluss seines Asylverfahrens das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem AsylG durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 verloren hatte und er sich bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Der Beschwerdeführer musste daher auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2022 und des damit verbundenen Verlustes seines Aufenthaltsrechtes seine bis dahin erlaubte Erwerbstätigkeit beenden und er verfügte im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides (nur) noch über eine Einstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides lebte der Beschwerdeführers mit seiner Partnerin auch nach wie vor noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Dass sich die Beziehung zu seiner Partnerin, aber auch die Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich fortgesetzt haben, bildet ebenso für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Art 8 MRK erforderlich macht.Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides lebte der Beschwerdeführers mit seiner Partnerin auch nach wie vor noch nicht im gemeinsamen Haushalt. Dass sich die Beziehung zu seiner Partnerin, aber auch die Freundschaften zu österreichischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich fortgesetzt haben, bildet ebenso für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK erforderlich macht. Andere Sachverhaltsänderungen hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Antragsbegründung nicht behauptet. Im Ergebnis ist daher im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 14.04.2023 keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens eingetreten, die eine ergänzende oder neue Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Der diesbezüglichen Entscheidung des BFA kann daher nicht entgegengetreten werden und die Zurückweisung des Antrages erfolgte zu Recht.Im Ergebnis ist daher im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 14.04.2023 keine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens eingetreten, die eine ergänzende oder neue Abwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte. Der diesbezüglichen Entscheidung des BFA kann daher nicht entgegengetreten werden und die Zurückweisung des Antrages erfolgte zu Recht. 3.7 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.7 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 52 Abs 3, § 52 Abs 9 und 55 Abs 1 bis 3 FPG)Ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3,, Paragraph 52, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG) 3.8 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwN)3.8 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwN) Zum gegenständlichen Fall 3.9 Gegenwärtig ist beim BFA ein Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.02.2024 anhängig. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird daher Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird daher Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. 3.10 Aufgrund dieses Ergebnisses liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides mangels einer gesetzlichen Grundlage dafür nicht mehr vor, weshalb diese ebenso spruchgemäß ersatzlos aufgehoben werden. 3.11 Es werden daher die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben. 3.11 Es werden daher die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos behoben. Zu B) Revision 3.12 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.13 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2239408.2.00

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