RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlL523 2287133-1 SpruchL523 2287133-1/2E, L523 2287133-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2c der Volksschule XXXX .
- Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2c der Volksschule römisch 40 .
- Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) vom 15.11.2023, Zl. XXXX , wurde der mj. Beschwerdeführer wegen Gefahr im Verzug gemäß § 57 AVG iVm. § 49 Abs. 1 und 3 SchUG ab sofort bis einschließlich 01.12.2023 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung wurde ausgeschlossen.
- Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (belangte Behörde) vom 15.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde der mj. Beschwerdeführer wegen Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 57, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG ab sofort bis einschließlich 01.12.2023 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Direktion der Volksschule XXXX am 15.11.2023 mittels per E-Mail eingebrachtem Schreiben die Suspendierung beantragt habe, da der mj. Beschwerdeführer an diesem Tag im Schulgarten einen Mitschüler geschlagen und auf ihn eingetreten habe. Auch habe der mj. Beschwerdeführer wild um sich geschlagen und auf die einschreitende Lehrerin eingetreten. In der Direktion sei der mj. Beschwerdeführer erneut wütend geworden, habe nach den Anwesenden geschlagen, gegen Tür und Kästen getreten und einen Sessel umgeschmissen. Als die Mutter den mj. Beschwerdeführer abholte, sei die Situation erneut eskaliert und der Junge habe auch nach der Mutter geschlagen und getreten und sie an den Haaren gerissen. Der mj. Beschwerdeführer hätte von Anfang an Probleme in der Emotionsregulation gehabt und habe sozial-emotionale Wahrnehmungsdefizite. Er habe immer wieder den Kontakt zu Mitschülern gesucht, indem er sie provozierte, aneckte, sie körperlich bedrängte oder auch handgreiflich geworden sei. Der mj. Beschwerdeführer könne weder emotionale, noch körperliche Grenzen anderer wahren. Nach der angeführten Sachverhaltsdarstellung sei eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend der Mitschüler und Mitschülerinnen sowie anderer an der Schule tätigen Personen gegeben und nachdem nur durch sofortiges Einschreiten der Schulbehörde die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit abgewendet werden könne, liege Gefahr im Verzug vor. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Direktion der Volksschule römisch 40 am 15.11.2023 mittels per E-Mail eingebrachtem Schreiben die Suspendierung beantragt habe, da der mj. Beschwerdeführer an diesem Tag im Schulgarten einen Mitschüler geschlagen und auf ihn eingetreten habe. Auch habe der mj. Beschwerdeführer wild um sich geschlagen und auf die einschreitende Lehrerin eingetreten. In der Direktion sei der mj. Beschwerdeführer erneut wütend geworden, habe nach den Anwesenden geschlagen, gegen Tür und Kästen getreten und einen Sessel umgeschmissen. Als die Mutter den mj. Beschwerdeführer abholte, sei die Situation erneut eskaliert und der Junge habe auch nach der Mutter geschlagen und getreten und sie an den Haaren gerissen. Der mj. Beschwerdeführer hätte von Anfang an Probleme in der Emotionsregulation gehabt und habe sozial-emotionale Wahrnehmungsdefizite. Er habe immer wieder den Kontakt zu Mitschülern gesucht, indem er sie provozierte, aneckte, sie körperlich bedrängte oder auch handgreiflich geworden sei. Der mj. Beschwerdeführer könne weder emotionale, noch körperliche Grenzen anderer wahren. Nach der angeführten Sachverhaltsdarstellung sei eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend der Mitschüler und Mitschülerinnen sowie anderer an der Schule tätigen Personen gegeben und nachdem nur durch sofortiges Einschreiten der Schulbehörde die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit abgewendet werden könne, liege Gefahr im Verzug vor.
- Gegen diesen Mandatsbescheid wurde seitens der Eltern des mj. Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dass ihr Sohn schon seit dem Kleinkindalter Schwierigkeiten in seiner sozial-emotionalen Entwicklung und seiner Wahrnehmung habe und ihm daher durch vielfältige Maßnahmen wie etwa Ergotherapie, Psychotherapie, Osteopathie, Hippotherapie, Anstreben bzw. Erreichen eines Integrationsstatus in den elementaren Bildungseinrichtungen, mehrfache Entwicklungsdiagnostik versucht werde, bestmögliche Unterstützung zu bieten. Auch sei man mit der Klassenlehrerin in regelmäßigem Austausch über das Verhalten bzw. Erziehungs- und Therapiemaßnahmen den Sohn betreffend gewesen und hätten die Eltern auch bis zur Suspendierung stets großes Vertrauen in die Schule gehabt. Aufgrund der von Beginn an bekannten Schwierigkeiten und der sich Anfang Oktober zuspitzenden Situation – das Kind habe nicht mehr in die Schule gehen wollen und sprach davon, sterben zu wollen – hätte die Schule bereits Wochen vor der Suspendierung Unterstützungsmaßnahmen wie z.B. das Miteinbeziehung der Schulpsychologin, das Kontaktieren des Diversitätsmanagers, das Informieren der Krisenhotline OÖ, das Zurateziehen der Schulsozialarbeiterin, das Einberufen einer Helferkonferenz sowie das Anstreben eines Sozialkompetenzprogramms in die Wege leiten müssen. Durch das Unterlassen dieser Maßnahmen, sei die Situation eskaliert und sei es dadurch erst zur Suspendierung gekommen. Auch solle es an Schule für eskalierende Situationen einen Notfallplan geben, wie in solch schwierigen Situationen vorgegangen werden solle um deeskalierend zu wirken. So hätten die beiden Lehrerinnen das Kind nicht festhalten dürfen bzw. es gegen seinen Willen in die Direktion bringen und am Verlassen des Raumes zu hindern. Auch habe die Direktorin dem Sohn, als er sich wieder beruhigte, in Aussicht gestellt, er dürfe wieder in die Klasse aber stattdessen sei die Mutter angerufen worden, um ihn abzuholen, weshalb die Situation neuerlich mangels Absprache mit dem Kind eskaliert sei. Zudem habe es zwischen dem Sohn und dem betreffenden Mitspüler schon öfters gegenseitige Provokationen und Schwierigkeiten gegeben und fühlte sich ihr Sohn von diesem Mitschüler gemobbt und sei er den Aussagen des Sohnes zufolge auch der Grund, warum er nicht mehr leben wolle. Diese Schwierigkeiten seien der Schule und dem Schülerhort bekannt gewesen, weshalb von Seiten der Schule auch Hilfsmaßnahmen ergriffen hätten werden müssen. Diese seitens der Schule unterlassenen Unterstützungsangebote sowie das Zurückhalten von wichtigen Informationen seitens der Schule – wie beispielsweise, dass ein Befund im Autismus Spektrum nötig wäre, um Assistenzstunden erfolgreich genehmigt zu bekommen – sei ein großes Versäumnis der Schule und Ursache für die im Bescheid beschriebenen Sachverhalte und damit die Suspendierung. Zudem sei die Sachverhaltsdarstellung generalisierend und mitunter unvollständig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024, Zl. XXXX , wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG bestätigt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG bestätigt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen habe festgestellt werden können, dass sich die Situation am 15.11.2023 wie folgt dargestellt habe: Der mj. Beschwerdeführer hat im Garten einen Mitschüler gegen dessen Willen gejagt, diesen dann geschnappt und festgehalten und auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Die Lehrerin ging sofort dazwischen und konnte so schlimmere Verletzungen verhindern. Die Pause war eine Minute später beendet und alle Schüler und Schülerinnen wurden wieder ins Schulhaus geschickt. Der mj. Beschwerdeführer ist voller Wut ins Schulhaus gestürmt, ohne Rücksicht auf andere Personen und reagierte auf kein „Stopp“ der Lehrerin. Die Lehrerin lief ihm nach und stoppte ihn. Dies führte dazu, dass er wild um sich schlug und mit den Füßen auf die Lehrerin eintrat. Da er nicht aufhörte um sich zu schlagen und ein Hinauslaufen auf die Straße zu befürchten war, wurde er mit Hilfe der Direktorin in die Direktion gebracht, um sich beruhigen zu können. Auch in der Direktion trat und schlug er um sich und schmiss einen Sessel um. Der rechte Daumennagel der Lehrerin wurde von einem seiner Fußtritte ganz blau.“ Nachdem unzweifelhaft festgestellt werden habe können, dass der mj. Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gegenüber einem Mitschüler und einer Lehrerin gezeigt habe, und er auch nach Aufforderung sein Verhalten nicht geändert habe, sei jedenfalls Gefahr in Verzug, vor allem der körperlichen Sicherheit der Schüler und Lehrkräfte gegenüber gegeben und sei die Suspendierung daher zu Recht ergangen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des mj. Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde das Vorbringen aus der Vorstellung wiederholt und ergänzend angeführt, dass die Klassenlehrerin gemäß § 19 Abs. 4 SchUG die Schulpsychologie über das auffällige Verhalten des Sohnes informieren hätte müssen und auch ein Gespräch hierzu hätte stattfinden müssen. Zudem sei das Festhalten und Einsperren des Sohnes in der Direktion keine geeignete Erziehungsmaßnahme und würde dies dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 1 BVG 684/1988 widersprechen. Ihr Sohn habe nach der Türe getreten, weil er die Direktion verlassen wollte umso seine persönliche Freiheit wiederherzustellen und habe er dabei den Finger der Lehrerin unabsichtlich getroffen. Auch sei es nur eine Mutmaßung, dass „ein Hinauslaufen auf die Straße befürchtet“ worden sei und habe er vielmehr nur in die Garderobe laufen wollen. Das er „nicht aufhörte um sich zu schlagen“ sei nur eine Reaktion auf sein Festhalten gewesen. Die Rechte des Sohnes auf Freiheit, auf zeitgerechtes Zurateziehen der Schulpsychologie durch die Klassenlehrerin sowie auf geeignete Erziehungsmaßnahmen gemäß § 47 SchUG seien durch die Lehrpersonen missachtet worden, wodurch es zur Eskalation der Situation gekommen sei. Die dadurch provozierten Handlungen des Sohnes seien schließlich gegen ihn verwendet und zur Rechtfertigung der Suspendierung herangezogen worden. Es sei zu einer unzweckmäßigen Ermessensausübung gekommen und wäre die Suspendierung bzw. die Eskalation der Situation durch rechtzeitiges und geeignetes Vorgehen vermeidbar gewesen. Darin wurde das Vorbringen aus der Vorstellung wiederholt und ergänzend angeführt, dass die Klassenlehrerin gemäß Paragraph 19, Absatz 4, SchUG die Schulpsychologie über das auffällige Verhalten des Sohnes informieren hätte müssen und auch ein Gespräch hierzu hätte stattfinden müssen. Zudem sei das Festhalten und Einsperren des Sohnes in der Direktion keine geeignete Erziehungsmaßnahme und würde dies dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel eins, BVG 684 aus 1988, widersprechen. Ihr Sohn habe nach der Türe getreten, weil er die Direktion verlassen wollte umso seine persönliche Freiheit wiederherzustellen und habe er dabei den Finger der Lehrerin unabsichtlich getroffen. Auch sei es nur eine Mutmaßung, dass „ein Hinauslaufen auf die Straße befürchtet“ worden sei und habe er vielmehr nur in die Garderobe laufen wollen. Das er „nicht aufhörte um sich zu schlagen“ sei nur eine Reaktion auf sein Festhalten gewesen. Die Rechte des Sohnes auf Freiheit, auf zeitgerechtes Zurateziehen der Schulpsychologie durch die Klassenlehrerin sowie auf geeignete Erziehungsmaßnahmen gemäß Paragraph 47, SchUG seien durch die Lehrpersonen missachtet worden, wodurch es zur Eskalation der Situation gekommen sei. Die dadurch provozierten Handlungen des Sohnes seien schließlich gegen ihn verwendet und zur Rechtfertigung der Suspendierung herangezogen worden. Es sei zu einer unzweckmäßigen Ermessensausübung gekommen und wäre die Suspendierung bzw. die Eskalation der Situation durch rechtzeitiges und geeignetes Vorgehen vermeidbar gewesen.
- Mit am 23.02.2024 eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2c der Volksschule XXXX .Der mj. Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2c der Volksschule römisch 40 . Bereits seit dem Kleinkindalter hat der mj. Beschwerdeführer Schwierigkeiten in seiner sozial-emotionalen Entwicklung und seiner Wahrnehmung und versuchen die Eltern insbesondere mittels vielfältiger Therapien diesem entgegen zu wirken. Diese Schwierigkeiten bzw. das daraus resultierende mitunter problematische Verhalten des mj. Beschwerdeführers in der Schule, wurde zwischen den Eltern und der Klassenlehrerin – bis zur gegenständlichen Suspendierung – in einem guten und regelmäßigen Austausch thematisiert. Am 15.11.2023 hat der mj. Beschwerdeführer im Schulgarten einen Mitschüler geschlagen und auf ihn eingetreten. Auch hat der mj. Beschwerdeführer anschließend wild um sich geschlagen und auf die einschreitende Lehrerin eingetreten sowie in der Direktion einen Sessel umgeschmissen und gegen Tür und Kästen getreten und dabei eine Lehrerin am rechten Daumennagel verletzt. Als die Mutter den mj. Beschwerdeführer abholte, ist die Situation erneut eskaliert und hat sich der Junge auch aggressiv der Mutter gegenüber verhalten. Mit Mandatsbescheid vom 15.11.2023 wurde der mj. Beschwerdeführer bis zum 01.12.2023 vom Schulbesuch suspendiert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde mitsamt der Stellungnahme der Lehrerin und der Schulleitung, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. So sind insbesondere die Schwierigkeiten des mj. Beschwerdeführers in seiner sozial-emotionalen Entwicklung und Wahrnehmung, sowie das sich daraus mitunter ergebende problematische Verhalten und der hierüber regelmäßig stattfindende Austausch zwischen Eltern und Schule, sowohl durch die Ausführungen der Mutter in ihren Rechtsmitteln als auch durch die Stellungnahmen der Schulleitung bzw. der Lehrerin zweifelsfrei erwiesen. Hinsichtlich des festgestellten Vorfalls am 15.11.2023, wonach der mj. Beschwerdeführer sich aggressiv gegenüber einem Mitschüler und einer Lehrkraft mit jeweils schlagen und treten verhielt, sowie dieser auch gegen Büromöbel getreten hat und eine Lehrerin dabei am Daumennagel verletzt wurde, wird auf die diesbezüglich ausführlichen und schlüssigen Schilderungen der hierbei anwesenden Klassenlehrerin und Schulleitung vom 15.11.2023 und vom 7.12.2023 verwiesen. Im Übrigen wird in der Beschwerde der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten und wird vielmehr vorgebracht, dass die Suspendierung bzw. die eskalierte Situation durch rechtzeitiges und geeignetes Vorgehen seitens der Schule vermeidbar gewesen wäre. Das am 15.11.2023 festgestellte aggressive Verhalten des mj. Beschwerdeführers ist damit ohne jeden Zweifel erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen – Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der geltenden und gegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise: „§ 49 Abs. 1 SchUG„§ 49 Absatz eins, SchUG Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. § 49 Abs. 3 SchUGParagraph 49, Absatz 3, SchUG Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.“Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.“ Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird. Gemäß § 73 Abs. 3a SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (RV 582, BlgNR
- GP 12). Bei der Suspendierung geht es in erster Linie darum, bei Gefahr im Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3 a, SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß Paragraph 49, abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt Regierungsvorlage 582, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).
- Bezogen auf den mj. Beschwerdeführer: Aufgrund von Schwierigkeiten in seiner sozial-emotionalen Entwicklung und Wahrnehmung wurden beim mj. Beschwerdeführer mitunter problematische Verhaltensweisen in seiner Tätigkeit als Schüler wahrgenommen. Die Eltern und die Schule standen hierbei in regelmäßigem Kontakt und Austausch. Die diesbezügliche Problematik gipfelte am 15.11.2023 in dem gegenständlich festgestellten Vorfall, bei dem der mj. Beschwerdeführer sich insbesondere mit Schlägen und Tritten aggressiv gegenüber einem Mitschüler und einer Lehrkraft verhielt. Die Suspendierung ist ein Sicherungsmittel, bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern rein um die Frage, ob vom Schüler eine Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit oder ihres Eigentums oder – wie im vorliegenden Fall – ihrer körperlichen Sicherheit ausgeht. Ob, wie in der Beschwerde versucht wurde aufzuzeigen, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung und damit einhergehend den Prüfgegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens unerheblich. Anhand des am 15.11.2023 zweifelsfrei festgestellten aggressiven Verhaltens des mj. Beschwerdeführers sowie in Zusammenschau mit dessen sozialen und emotionalen Wahrnehmungsdefiziten, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler und Lehrkräfte durch den mj. Beschwerdeführer entsprechend § 49 Abs. 3 SchUG ausging. Anhand des am 15.11.2023 zweifelsfrei festgestellten aggressiven Verhaltens des mj. Beschwerdeführers sowie in Zusammenschau mit dessen sozialen und emotionalen Wahrnehmungsdefiziten, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Mitschüler und Lehrkräfte durch den mj. Beschwerdeführer entsprechend Paragraph 49, Absatz 3, SchUG ausging. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Da auch die im Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung zulässig ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Das Schulrecht ist zudem weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2287133.1.00