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{'item': 'W101 2282323-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW101 2282323-1 Spruch, W101 2282323-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) geführten Grundverfahren (einem Pflegschaftsverfahren) zu 84 P 20/14f war die Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige des Kostenbeamten – erlassen im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien – vom 18.09.2023, zur Zahlung von Entscheidungsgebühren nach Tarifpost (TP) 7 Z I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 303,00 sowie iHv € 86,00, sohin insgesamt iHv € 389,00, aufgefordert worden.
  2. In dem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Folgenden: BG) geführten Grundverfahren (einem Pflegschaftsverfahren) zu 84 P 20/14f war die Beschwerdeführerin mit Lastschriftanzeige des Kostenbeamten – erlassen im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien – vom 18.09.2023, zur Zahlung von Entscheidungsgebühren nach Tarifpost (TP) 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 303,00 sowie iHv € 86,00, sohin insgesamt iHv € 389,00, aufgefordert worden.
  3. Mit Schreiben vom 29.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass der vorgeschriebenen Gebühren und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine XXXX enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne.
  4. Mit Schreiben vom 29.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass der vorgeschriebenen Gebühren und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine römisch 40 enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne.
  5. Am 04.10.2023 war ein Versicherungsdatenauszug beigeschafft worden, wonach die Beschwerdeführerin seit 06.11.2002 laufend ihre Waisenpension bezieht.
  6. Mit Schreiben vom 16.10.2023 legte die Beschwerdeführerin die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum Jänner 2023 mit einem Anweisungsbetrag iHv € 1.285,26 (inkl. Waisenpension iHv € 287,77, Pflegegeld Stufe 1 iHv € 175,00 und Ausgleichszulage iHv € 822,49), sowie die Mitteilung des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 vom 07.01.2016 und einen Kontoauszug vom 16.10.2023 mit Belastungen für Gas iHv € 33,60, Strom iHv € 18,00, Miete iHv € 573,69, für ein Handy iHv € 76,90 und Gutschrift der Familienbeihilfe für 9/23 iHv € 401,40 vor.
  7. Mit Bescheid vom 20.10.2023 (zugestellt am 27.10.2023), Zl. Jv 52661-33a/23, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 389,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde. 5. Mit Bescheid vom 20.10.2023 (zugestellt am 27.10.2023), Zl. Jv 52661-33a/23, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 389,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (sie beziehe ein monatliches Gesamteinkommen [Pensionsbezug ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe] von € 1.511,66 [teilweise mit Sonderzahlungen] in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 389,00 – allenfalls in sehr kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Ausgaben für Miete (€ 573,00), Gas (€ 33,60), Strom (€ 18,00) und Handy (€ 76,90) sowie die zusätzlichen nicht näher bezifferten Ausgaben für die XXXX nichts. Die Beschwerdeführerin sei Pflegegeldbezieherin und könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegegeld einen bestehenden Mehraufwand abdecke. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (sie beziehe ein monatliches Gesamteinkommen [Pensionsbezug ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe] von € 1.511,66 [teilweise mit Sonderzahlungen] in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 389,00 – allenfalls in sehr kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Ausgaben für Miete (€ 573,00), Gas (€ 33,60), Strom (€ 18,00) und Handy (€ 76,90) sowie die zusätzlichen nicht näher bezifferten Ausgaben für die römisch 40 nichts. Die Beschwerdeführerin sei Pflegegeldbezieherin und könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegegeld einen bestehenden Mehraufwand abdecke. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

  1. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 17.11.2023 (hg eingelangt am 22.11.2023) eine Beschwerde, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Neben den bereits in ihrem Schreiben vom 29.09.2023 erwähnten Belastungen sei ergänzend festzuhalten, dass sie monatlich Kosten für die Wiener Linien iHv € 33,00, die Wiener Netze iHv € 73,00 (Strom iHv € 51,00 und Gas iHv € 22,00) zu tragen habe. Darüber hinaus würden Kosten für eine therapeutische Behandlung (mind. 1 x in der Woche für zwei Stunden) in Verbindung mit der Behandlung ihres XXXX sowie für eine notwendige XXXX behandlung hinzukommen. Neben den bereits in ihrem Schreiben vom 29.09.2023 erwähnten Belastungen sei ergänzend festzuhalten, dass sie monatlich Kosten für die Wiener Linien iHv € 33,00, die Wiener Netze iHv € 73,00 (Strom iHv € 51,00 und Gas iHv € 22,00) zu tragen habe. Darüber hinaus würden Kosten für eine therapeutische Behandlung (mind. 1 x in der Woche für zwei Stunden) in Verbindung mit der Behandlung ihres römisch 40 sowie für eine notwendige römisch 40 behandlung hinzukommen.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.12.2023 (hg eingelangt am 05.12.2023) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin sind in einem Verfahren vor dem BG zu 84 P 20/14f Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 389,00 entstanden. Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , bezieht eine monatliche Waisenpension samt Ausgleichszulage iHv € 1.110,26 (14-mal jährlich). Darüber hinaus erhält sie Pflegegeld iHv € 175,00 (monatlich) und Familienbeihilfe iHv € 401,40 (monatlich). D.h. ihr monatliches Einkommen beträgt € 1.686,66 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Beschwerdeführerin, geb. römisch 40 , bezieht eine monatliche Waisenpension samt Ausgleichszulage iHv € 1.110,26 (14-mal jährlich). Darüber hinaus erhält sie Pflegegeld iHv € 175,00 (monatlich) und Familienbeihilfe iHv € 401,40 (monatlich). D.h. ihr monatliches Einkommen beträgt € 1.686,66 zuzüglich Sonderzahlungen. Von diesem Betrag werden die monatlichen Kosten für die Miete iHv € 573,00, Strom sowie Gas iHv € 51,60, und für die Jahreskarte der Wiener Linien iHv € 33,00 bezahlt. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren iHv € 389,00 zu bezahlen und ihr daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Feststellungen über das monatliche Pensionseinkommen sowie den monatlichen Pflegegeldbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Pensionsbestätigung vom Jänner
  5. Dass die Beschwerdeführerin eine laufende Waisenpension bezieht, ist auch dem von der belangten Behörde zusätzlich beigeschafften Versicherungsdatenauszug vom 04.10.2023 zu entnehmen. Dass sie zudem monatlich einen Betrag iHv € 401,40 aufgrund der Familienbeihilfe erhält, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16.10.2023 sowie aus ihrem vorgelegten Kontoauszug vom 16.10.
  6. Die Feststellungen über die laufenden monatlichen Kosten der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben im Schreiben vom 06.10.2023 sowie in der Beschwerde. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 16.10.2023 ersichtlich, dass die monatlichen Kosten für Gas und Strom – im Gegensatz zu den Angaben in ihrer Beschwerde – auf € 51,60 (€ 33,60 für Gas und € 18,00 für Strom) belaufen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029; 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164 jeweils mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029; 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – abgesehen zu ihrem Gesundheitszustand – auch keine entsprechenden Ausführungen.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – abgesehen zu ihrem Gesundheitszustand – auch keine entsprechenden Ausführungen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (vgl. VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre vergleiche VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass vergleiche VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine XXXX enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine römisch 40 enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne. Nach Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde unbestritten geblieben sind, hat die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ein monatliches Pensionseinkommen iHv € 1.110,26 (14-mal jährlich) bezogen. Zudem ist sie Pflegegeldbezieherin der Stufe 1, sohin iHv € 175,00 (monatlich) sowie Bezieherin der Familienbeihilfe iHv € 401,40 (monatlich). Dem gegenüber stehen monatlich laufende Kosten für die Miete iHv € 573,00, Strom sowie Gas iHv € 51,60, und für die Jahreskarte der Wiener Linien iHv € 33,00. Allein aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der XXXX sowie der XXXX behandlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung hätte, kann für sich nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden, zumal die Behandlungskosten zumindest teilweise von der Krankenversicherung übernommen wird. Allein aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der römisch 40 sowie der römisch 40 behandlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung hätte, kann für sich nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden, zumal die Behandlungskosten zumindest teilweise von der Krankenversicherung übernommen wird. Da die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – über entsprechendes Einkommen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

§ 9Abs.

2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – über entsprechendes Einkommen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. 3.2.

  1. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin im Bescheid den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
  2. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin im Bescheid den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2282323.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.