GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 GEG nicht stattgegeben werde. 5. Mit Bescheid vom 20.10.2023 (zugestellt am 27.10.2023), Zl. Jv 52661-33a/23, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 389,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (sie beziehe ein monatliches Gesamteinkommen [Pensionsbezug ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe] von € 1.511,66 [teilweise mit Sonderzahlungen] in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 389,00 – allenfalls in sehr kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Ausgaben für Miete (€ 573,00), Gas (€ 33,60), Strom (€ 18,00) und Handy (€ 76,90) sowie die zusätzlichen nicht näher bezifferten Ausgaben für die XXXX nichts. Die Beschwerdeführerin sei Pflegegeldbezieherin und könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegegeld einen bestehenden Mehraufwand abdecke. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin (sie beziehe ein monatliches Gesamteinkommen [Pensionsbezug ohne Pflegegeld und Familienbeihilfe] von € 1.511,66 [teilweise mit Sonderzahlungen] in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 389,00 – allenfalls in sehr kleinen Ratenzahlungen – keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Daran ändere auch die im Zuge des Nachlassverfahrens mitgeteilten Ausgaben für Miete (€ 573,00), Gas (€ 33,60), Strom (€ 18,00) und Handy (€ 76,90) sowie die zusätzlichen nicht näher bezifferten Ausgaben für die römisch 40 nichts. Die Beschwerdeführerin sei Pflegegeldbezieherin und könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegegeld einen bestehenden Mehraufwand abdecke. Dem Antrag auf Nachlass sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben.Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – aus nachstehenden Gründen nicht gegeben. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029; 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164 jeweils mwN).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029; 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 25.06.2013, Zl. 2009/17/0164). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 mwN, sowie VwGH 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – abgesehen zu ihrem Gesundheitszustand – auch keine entsprechenden Ausführungen.Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und trifft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – abgesehen zu ihrem Gesundheitszustand – auch keine entsprechenden Ausführungen. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (vgl. VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre vergleiche VwGH 05.11.2003, Zl. 2003/17/0253). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (vgl. VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass vergleiche VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine XXXX enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihre finanzielle Situation angespannt sei, sie Waisenpension sowie Familienbeihilfe beziehe und gesundheitlich durch eine römisch 40 enorm belastet sei, weswegen sie die Gebühren iHv € 389,00 nicht bezahlen könne. Nach Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde unbestritten geblieben sind, hat die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ein monatliches Pensionseinkommen iHv € 1.110,26 (14-mal jährlich) bezogen. Zudem ist sie Pflegegeldbezieherin der Stufe 1, sohin iHv € 175,00 (monatlich) sowie Bezieherin der Familienbeihilfe iHv € 401,40 (monatlich). Dem gegenüber stehen monatlich laufende Kosten für die Miete iHv € 573,00, Strom sowie Gas iHv € 51,60, und für die Jahreskarte der Wiener Linien iHv € 33,00. Allein aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der XXXX sowie der XXXX behandlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung hätte, kann für sich nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden, zumal die Behandlungskosten zumindest teilweise von der Krankenversicherung übernommen wird. Allein aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der römisch 40 sowie der römisch 40 behandlung keine finanziellen Mittel zur Verfügung hätte, kann für sich nicht auf eine Existenzbedrohung geschlossen werden, zumal die Behandlungskosten zumindest teilweise von der Krankenversicherung übernommen wird. Da die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – über entsprechendes Einkommen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"
2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – über entsprechendes Einkommen verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. 3.2.
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2282323.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.