RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW114 2286157-1 Spruch, W114 2286157-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- XXXX , XXXX , als bisherige Bewirtschafterin und XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter zeigten mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.07.2018 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
- römisch 40 , römisch 40 , als bisherige Bewirtschafterin und römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter zeigten mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.07.2018 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.
- Da der Beschwerdeführer erst mit 01.07.2018 seinen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX als Bewirtschafter übernommen hat, konnte er erst erstmals bei der Beantragung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 auch einen Antrag auf Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte beantragen, was er auch im Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 machte.
- Da der Beschwerdeführer erst mit 01.07.2018 seinen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 als Bewirtschafter übernommen hat, konnte er erst erstmals bei der Beantragung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 auch einen Antrag auf Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte beantragen, was er auch im Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2019 machte.
- Im Antragsjahr 2019, in welchem er erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Landwirte beantragte, wurde er 41 Jahre alt.
- Am 07.03.2022 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, wurde dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Zahlung für Junglandwirte EUR XXXX .
- Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, wurde dem Antrag auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Zahlung für Junglandwirte EUR römisch 40 . Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
- Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22711386010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR XXXX und begründete die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX damit, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zahlung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 abzuweisen gewesen sei, weil er im Jahr der ersten Antragstellung eines derartigen Antrages, bereits älter als 40 Jahre gewesen sei. Somit könne auch für das Antragsjahr 2022 keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Die bereits zu Unrecht gewährte und auch ausbezahlte Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 sei daher zurückzufordern gewesen.
- Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22711386010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 und begründete die Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 damit, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zahlung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 abzuweisen gewesen sei, weil er im Jahr der ersten Antragstellung eines derartigen Antrages, bereits älter als 40 Jahre gewesen sei. Somit könne auch für das Antragsjahr 2022 keine Zahlung für Junglandwirte gewährt werden. Die bereits zu Unrecht gewährte und auch ausbezahlte Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 sei daher zurückzufordern gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2023 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2023 Beschwerde. Begründend führte der BF aus, dass er im Juli 2018 den landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe. Er habe im Jahr 2019 das Top-up erstmals beantragt und es sei ihm bis zum Jahr 2022 gewährt worden. Erst bei der Antragstellung 2023 sei eine Warnung erschienen und er habe zudem eine Rückforderung der in den vergangenen vier Jahren erhaltenen Prämien erhalten. Er beantrage daher eine Neuberechnung der Prämien bzw. das Absehen von der Rückforderung, wobei er sich in dieser Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Rückzahlung der entsprechenden Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022 aussprach.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.02.2024 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Per Bescheid der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 vom 10.01.2023 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen EUR XXXX auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up).Per Bescheid der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 vom 10.01.2023 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen EUR römisch 40 auf die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid vom 05.05.2023 wurde das Top-Up wieder rückgefordert, da der BF (JLW, geb.: XXXX ) im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre war (Art. 50 VO 1307/2013).Mit Bescheid vom 05.05.2023 wurde das Top-Up wieder rückgefordert, da der BF (JLW, geb.: römisch 40 ) im Jahr der erstmaligen Antragstellung im Rahmen der Basisprämie bereits älter als 40 Jahre war (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,). Gegen diesen Bescheid wurde mit 15.05.2023 Beschwerde eingebracht (gegen die Abänderungsbescheide 2019 - 2021 wurden keine Beschwerden eingebracht). Im Zuge seiner Beschwerde geht der BF darauf ein, dass er im Zuge der Antragstellung nicht durch eine Fehlermeldung auf die Tatsache, dass er zu alt für die Anerkennung als JLW ist, hingewiesen wurde. Die AMA muss dem BF Recht zusprechen, dass es auf Grund eines Programmfehlers zur Rückforderung mit 05.05.2023 kam, ihm die Zahlung gar nicht gewährt hätte werden dürfen. Die AMA weist aber darauf hin, dass der BF die Voraussetzungen gem. der aktuellen GSP-AV erfüllt, da nicht mehr auf die erste Antragstellung, sondern auf die Erstniederlassung (im Fall des BF, 01.07.2018) abgestellt wird, weshalb ihm das Top-Up für das Antragsjahr 2023 wieder gewährt wurde. So kann der BF das Top-Up bis 2027 gewährt bekommen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Am 01.07.2018 übernahm der Beschwerdeführer als bereits vierzigjähriger Bewirtschafter den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX .1.
- Am 01.07.2018 übernahm der Beschwerdeführer als bereits vierzigjähriger Bewirtschafter den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er vollendete damit sein
- Lebensjahr am XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Antragsjahr 2019, als er im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen seinen ersten Antrag auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte stellte, 41 Jahre alt.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er vollendete damit sein
- Lebensjahr am römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Antragsjahr 2019, als er im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen seinen ersten Antrag auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte stellte, 41 Jahre alt. 1.
- Der Beschwerdeführer war damit im Jahr 2019, dem Jahr seiner ersten Beantragung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte älter als 40 Jahre alt. 1.
- Der Beschwerdeführer war im Antragsjahre 2022 zum Bezug der Basisprämie berechtigt und hat im Antragsjahr 2022 die Basisprämie, und damit auch Direktzahlungen erhalten. 1.
- Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer top-up-Bonuszahlung für Landwirtschafte für das Antragsjahr 2022 wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, irrtümlich stattgegeben und in weiterer Folge irrtümlich auch ein entsprechender Betrag in Höhe von EUR XXXX ausbezahlt.1.
- Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer top-up-Bonuszahlung für Landwirtschafte für das Antragsjahr 2022 wurden mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, irrtümlich stattgegeben und in weiterer Folge irrtümlich auch ein entsprechender Betrag in Höhe von EUR römisch 40 ausbezahlt. 1.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22711386010, wurde rechtskonform der Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, korrigiert, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Landwirte für das Antragsjahr 2022 abgewiesen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22711386010, wurde rechtskonform der Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, korrigiert, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Landwirte für das Antragsjahr 2022 abgewiesen und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die übrigen angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Inkrafttreten § 242.
(1)Diese Verordnung trittParagraph 242,
(1)Diese Verordnung tritt
- hinsichtlich der §§ 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
- November 2022 und
- hinsichtlich der Paragraphen 4, 32 bis 34, 77, 79 und 81 mit
- November 2022 und
- hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit
- Jänner 2023 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2023 bzw. auf ab
- Jänner 2023 gestellte Förderanträge beziehen. […].“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- 12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden; […].“„Zahlung für Junglandwirte […].“, „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
- a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind. […].“
- b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind. , […].“ Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
- a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
- b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
- c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
- d)gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
- e)zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: 3.3.1. Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen gemäß § 242 Abs. 1 GSP-AV jedoch die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt ein Sachverhalt vor, der sich auf das Antragsjahr 2022 bezieht, sodass darauf die Regelungen der GSP-AV nicht, sondern die bisherigen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) 1307/2023 anzuwenden sind.Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen gemäß Paragraph 242, Absatz eins, GSP-AV jedoch die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt ein Sachverhalt vor, der sich auf das Antragsjahr 2022 bezieht, sodass darauf die Regelungen der GSP-AV nicht, sondern die bisherigen Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) 1307 aus 2023, anzuwenden sind. 3.3.2. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen bis einschließlich des Antragsjahres 2022 ist im Wesentlichen einerseits, dass dem beantragenden Betriebsinhaber im Antragsjahr, für das er die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte beantragt hat, eine Basisprämie gewährt wird. Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2022 auch erfüllt. Andererseits durfte der Betriebsinhaber, der diese Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte beantragt, aber im Jahr, für das er diese Top-up-Bonuszahlung erstmals beantragt – nach der Rechtslage, die für die Junglandwirte-Regelung bis zum Jahr 2022 gilt, bzw. gegolten hat - nicht älter als 40 Jahre alt sein. Der Beschwerdeführer hat in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte erstmals im Antragsjahr 2019 gestellt. Der BF wurde am 02.01.2019 41 Jahre alt. Damit war der BF im relevanten Antragsjahr 2019 (auch) älter als 40 Jahre. 3.3.3. Das bedeutet aber auch, dass der AMA bei der ursprünglichen Genehmigung und Auszahlung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte an den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2022 ein Fehler unterlaufen ist. Eine solche Gewährung bzw. eine Auszahlung dieser Prämie hätte im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22143438010, nicht erfolgen dürfen. 3.3.4. Aus Art. 58 lit. e der VO (EU) 1306/2013 kann entnommen werden, dass zu Unrecht gezahlte Beträge wieder zurückzufordern sind.3.3.4. Aus Artikel 58, Litera e, der VO (EU) 1306 aus 2013, kann entnommen werden, dass zu Unrecht gezahlte Beträge wieder zurückzufordern sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)für das Antragsjahr 2022 abgewiesen hat und gleichzeitig den zu Unrecht bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert hat. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-
- up)für das Antragsjahr 2022 abgewiesen hat und gleichzeitig den zu Unrecht bereits ausbezahlten Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert hat. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3.5. Das erkennende Gericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass sich zwischenzeitlich für allfällige Anträge auf Gewährung einer Junglandwirte-Prämie ab dem Antragsjahr 2023 und die Folgejahre die Rechtsgrundlagen geändert haben. Nunmehr wird nicht mehr auf jenes Jahr, in welchem ein Bewirtschafter seinen ersten entsprechenden Antrag gestellt hat, abgestellt, sondern auf jenes Jahr, in welchem er sich erstmals als Bewirtschafter eines Betriebes niedergelassen hat. 3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2286157.1.00