RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW119 2258114-1 Spruch, W119 2258114-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl: 1296510605/220454980, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2022, Zahl: 1296510605/220454980, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus Qamishli zu stammen, der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Er habe sechs Jahre die Schule besucht und sei „Arbeiter“ gewesen, seine Muttersprache sei Arabisch. Die Heimat habe der Beschwerdeführer 2011 verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Wegen dem Krieg. Ich habe meinen Militärdienst absolviert und müsste ihn dort noch einmal absolvieren. Das möchte ich nicht. Es gibt keine Sicherheit und es ist schwierig in Syrien zu leben. Den Irak habe ich verlassen, weil es ein armes Land ist und es dort keine Arbeit und kein schönes Leben gibt.“ Am 22.06.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis vom 21.08.2013 im Original vor und gab dabei im Wesentlichen an, dieser sei in Qamishli Stadt ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der islamischen Religion an. Sechs Jahre habe er die Grundschule in Syrien besucht und dann gearbeitet und fast alle Tätigkeiten ausgeführt, z.B. als Händler auf dem Markt in Qamishli. Im Heimatland habe er zuletzt in Qamishli und dann in XXXX gelebt. Ausdrücklich erklärte er: „Ich habe fast XXXX Jahre in Kamihli gelebt. Bis 2013, dann habe ich Kamishli verlassen und ging in den Libanon. Fast 2 ½ Jahre war ich dort. Nachgefragt: Danach reiste ich in die Türkei für drei Monate. Nachgefragt: 2015 ging ich dann in den Irak.“Am 22.06.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalausweis vom 21.08.2013 im Original vor und gab dabei im Wesentlichen an, dieser sei in Qamishli Stadt ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der islamischen Religion an. Sechs Jahre habe er die Grundschule in Syrien besucht und dann gearbeitet und fast alle Tätigkeiten ausgeführt, z.B. als Händler auf dem Markt in Qamishli. Im Heimatland habe er zuletzt in Qamishli und dann in römisch 40 gelebt. Ausdrücklich erklärte er: „Ich habe fast römisch 40 Jahre in Kamihli gelebt. Bis 2013, dann habe ich Kamishli verlassen und ging in den Libanon. Fast 2 ½ Jahre war ich dort. Nachgefragt: Danach reiste ich in die Türkei für drei Monate. Nachgefragt: 2015 ging ich dann in den Irak.“ Er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Die Kinder seien im Irak geboren und befänden sich jetzt seit über einem Jahr mit ihrer Mutter in Syrien in einem kleinen Dorf namens XXXX , in der Region XXXX . Für sie sei in Syrien alles in Ordnung und die Lage passe auch. Er warte, dass er die Familienzusammenführung machen kann.Er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Die Kinder seien im Irak geboren und befänden sich jetzt seit über einem Jahr mit ihrer Mutter in Syrien in einem kleinen Dorf namens römisch 40 , in der Region römisch 40 . Für sie sei in Syrien alles in Ordnung und die Lage passe auch. Er warte, dass er die Familienzusammenführung machen kann. Der Beschwerdeführer habe Syrien ungefähr 2011 wegen der damaligen chaotischen Zustände verlassen. Nachgefragt, ob er nach seiner Ausreise 2011 Heimatland jemals wieder auf syrischen Staatsgebiet gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Vorgehalten, sein Personalausweis sei 2013 ausgestellt worden, erwiderte er: „Ich bin 2013 wieder zurück nach Syrien und habe mir den Ausweis in Al-Kamishli ausstellen lassen.“ Nach ca. einer Woche sei er in den Libanon zurückgekehrt, um zu arbeiten. Sein Reisepass sei in Syrien, er habe sich ihn ungefähr 2013 in XXXX ausstellen lassen.Der Beschwerdeführer habe Syrien ungefähr 2011 wegen der damaligen chaotischen Zustände verlassen. Nachgefragt, ob er nach seiner Ausreise 2011 Heimatland jemals wieder auf syrischen Staatsgebiet gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer dies. Vorgehalten, sein Personalausweis sei 2013 ausgestellt worden, erwiderte er: „Ich bin 2013 wieder zurück nach Syrien und habe mir den Ausweis in Al-Kamishli ausstellen lassen.“ Nach ca. einer Woche sei er in den Libanon zurückgekehrt, um zu arbeiten. Sein Reisepass sei in Syrien, er habe sich ihn ungefähr 2013 in römisch 40 ausstellen lassen. Den Irak habe er 2021 verlassen, weil es dort nicht genug Arbeit gegeben habe. Österreich habe er deshalb als Zielland gewählt, weil es für ihn das beste Land wegen der Familienzusammenführung sei und weil man „es“ schnell beantragen könne. Beim Militär sei er vom XXXX bis zum XXXX gewesen und habe dort nur eine Einschulung auf der Kalaschnikow bekommen. Sonst nichts.Beim Militär sei er vom römisch 40 bis zum römisch 40 gewesen und habe dort nur eine Einschulung auf der Kalaschnikow bekommen. Sonst nichts. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Wenn ich zurück komme, würden sie mich auffordern und auch verhaften. Auch meine Familie lebt in Gefahr. Nachgefragt: Ich habe es durch einen Freund erfahren. Mein Bruder hat dann Rekrutierungsbüro nachgefragt.“ Vor 23 Monaten habe er einen persönlichen Einberufungsbefehl bekommen. Nachgefragt: „Ich habe mit einem Freund geredet, der hat gesagt, dass ich einberufen werde. Ich habe ihm anfänglich nicht geglaubt, aber mein Bruder hat einen Zettel von dort gebracht und per WhatsApp geschickt.“ Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits hier in Österreich gewesen, das mit dem Freund sei bereits zwei Jahre her. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle jedenfalls nicht im herrschenden Bürgerkrieg kämpfen oder eine Waffe tragen. Er fürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zwangsweise zum Militärdienst eingezogen bzw. bei einer Weigerung hierzu von der Regierung in ein Gefängnis gesteckt zu werden. Zudem seien insbesondere Personen, denen – wie vor allem Wehrdienstverweigerern sowie im Ausland um Asyl Ansuchenden - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, verstärkt der Gefahr tödlicher Vergeltungsmaßnahmen sowie einer zwangsweisen Rekrutierung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht nur aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland sowie der Wehrdienstverweigerung leicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, sondern darüber hinaus auch, weil er aus einem oppositionellen Gebiet stamme. Der Heimatort des Beschwerdeführers, Al-Qamishli, stehe seit Jahren unter der Kontrolle der Kurden, der Beschwerdeführer gehöre auch der kurdischen Volksgruppe an, weswegen anzunehmen sei, dass das syrische Regime ihn als Anhänger der kurdischen Bewegung betrachtet. Das vorgelegte Familienbuch, das Militärbuch sowie die Übersetzung des Haftbefehls seien von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden, obwohl es einen Beweis für das Vorbringen, vom syrischen Regime als Reservist gesucht zu werden, darstelle.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wolle jedenfalls nicht im herrschenden Bürgerkrieg kämpfen oder eine Waffe tragen. Er fürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien als Reservist zwangsweise zum Militärdienst eingezogen bzw. bei einer Weigerung hierzu von der Regierung in ein Gefängnis gesteckt zu werden. Zudem seien insbesondere Personen, denen – wie vor allem Wehrdienstverweigerern sowie im Ausland um Asyl Ansuchenden - eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, verstärkt der Gefahr tödlicher Vergeltungsmaßnahmen sowie einer zwangsweisen Rekrutierung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer könne jedoch nicht nur aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland sowie der Wehrdienstverweigerung leicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, sondern darüber hinaus auch, weil er aus einem oppositionellen Gebiet stamme. Der Heimatort des Beschwerdeführers, Al-Qamishli, stehe seit Jahren unter der Kontrolle der Kurden, der Beschwerdeführer gehöre auch der kurdischen Volksgruppe an, weswegen anzunehmen sei, dass das syrische Regime ihn als Anhänger der kurdischen Bewegung betrachtet. Das vorgelegte Familienbuch, das Militärbuch sowie die Übersetzung des Haftbefehls seien von der Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden, obwohl es einen Beweis für das Vorbringen, vom syrischen Regime als Reservist gesucht zu werden, darstelle. Der Beschwerde angehängt wurden ua. der Einberufungsbefehl in Kopie samt Übersetzung, das Familienbuch in Kopie, das Militärbuch in Kopie sowie ein Screenshot der Website des Verteidigungsministeriums. In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.04.2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Geburts- und Wohnort sei Qamishli, welcher sich im Gouvernement al Hassaka befinde und das syrische Regime sei aktuell in verschiedenen Teilen der Provinz al Hassaka präsent. Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsort Qamishli Verfolgung vonseiten des syrischen Regimes befürchten müsste. Zu der Möglichkeit, einen Aufschub gewährt zu bekommen oder sich gar vom Reservedienst freizukaufen, gehe aus sämtlichen Länderberichten hervor, dass aufgrund des hohen Maßes an Willkür der syrischen Regierung, dennoch mit einer Einberufung gerechnet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe aus objektiver Sicht bei einer Rückkehr nach Syrien auch begründete Furcht vor Verfolgung durch die SDF zum Zweck der Zwangsrekrutierung im „Selbstverteidigungsdienst“. Am 23.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei legte der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl im Original und das Wehrdienstbuch im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst an, im mit dem Pkw ca. 20 Minuten von der Stadt Qamishli entfernten Dorf XXXX geboren zu sein. Dabei legte der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl im Original und das Wehrdienstbuch im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst an, im mit dem Pkw ca. 20 Minuten von der Stadt Qamishli entfernten Dorf römisch 40 geboren zu sein. Sechs Jahre habe der Beschwerdeführer die Grundschule in Syrien besucht, hauptberuflich sei er Chauffeur gewesen. Er habe auch in XXXX , in der Nähe von Damaskus, gearbeitet, sowie in einem Dorf namens XXXX - zwischen Qamishli und Hassaka gelegen - in der Landwirtschaft, ansonsten sei er immer in Qamishli gewesen.Sechs Jahre habe der Beschwerdeführer die Grundschule in Syrien besucht, hauptberuflich sei er Chauffeur gewesen. Er habe auch in römisch 40 , in der Nähe von Damaskus, gearbeitet, sowie in einem Dorf namens römisch 40 - zwischen Qamishli und Hassaka gelegen - in der Landwirtschaft, ansonsten sei er immer in Qamishli gewesen. im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer Syrien endgültig verlassen. 2011 sei er in den Libanon gereist und habe dort gearbeitet, aber die endgültige Ausreise sei 2013 gewesen. Von XXXX habe er den Militärdienst abgeleistet, d. h. insgesamt 2,5 Jahre, und dabei für den möglichen Kriegseinsatz trainiert und den Umgang mit der Kalaschnikow erlernt. Nachgefragt, wie er für den möglichen Kriegseinsatz trainiert worden sei, erwiderte er: „Die Trainingseinheiten erfolgten auf der Kalaschnikow. Es war nur eine Militärausbildung.“ Sie hätten die Kriegssituation simuliert, im Freien Schießübungen durchgeführt und daneben auch normale Sporteinheiten gemacht.Von römisch 40 habe er den Militärdienst abgeleistet, d. h. insgesamt 2,5 Jahre, und dabei für den möglichen Kriegseinsatz trainiert und den Umgang mit der Kalaschnikow erlernt. Nachgefragt, wie er für den möglichen Kriegseinsatz trainiert worden sei, erwiderte er: „Die Trainingseinheiten erfolgten auf der Kalaschnikow. Es war nur eine Militärausbildung.“ Sie hätten die Kriegssituation simuliert, im Freien Schießübungen durchgeführt und daneben auch normale Sporteinheiten gemacht. Ein älterer Bruder, zwei Schwestern, die Frau, die beiden Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers lebten in Syrien, Frau und Kinder manchmal bei seinem Bruder in Qamishli, ansonsten bei ihrer Familie. Die Eltern und drei Schwestern befänden sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe noch drei weitere Brüder, einen in der Türkei, einen in Deutschland und einen in Malta. Der in Syrien lebende Bruder sei nicht aufgefordert worden, den Reservemilitärdienst abzuleisten, weil er schon älter wäre (ca. XXXX Jahre).Ein älterer Bruder, zwei Schwestern, die Frau, die beiden Söhne und die Tochter des Beschwerdeführers lebten in Syrien, Frau und Kinder manchmal bei seinem Bruder in Qamishli, ansonsten bei ihrer Familie. Die Eltern und drei Schwestern befänden sich in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe noch drei weitere Brüder, einen in der Türkei, einen in Deutschland und einen in Malta. Der in Syrien lebende Bruder sei nicht aufgefordert worden, den Reservemilitärdienst abzuleisten, weil er schon älter wäre (ca. römisch 40 Jahre). Den Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer vorgelegt, um zu beweisen, dass sein Leben in Syrien in Gefahr sei und er vom Regime als Reservist gesucht werde. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe er die Frage, ob er von den Kurden eingezogen werde, verneint und weitererzählen wollen, aber sie hätten gesagt: „Es passt schon“ und er daher sein Vorbringen nicht weiter schildern können. Der Beschwerdeführer sei von Seiten der Kurden auch mit dem Einzug zum Militär bedroht, denn diese würden kein Alter kennen, sie zögen jeden ein. Sein in Syrien lebender Bruder sei ca. einen Monat nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich am
- März 2022 in Qamishli bei der Rekrutierungsstelle gewesen und habe dort nachgefragt, ob der Beschwerdeführer wegen des Militärs gesucht werde und sie hätten gesagt: „Ja, dein Bruder muss den Reservemilitärdienst ableisten“. Dann habe sein Bruder dieses Schreiben persönlich erhalten. Vorgehalten, der Einberufungsbefehl sei datiert mit 15.Juni 2022, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ja, genau. Einige Zeit nach meiner Einreise in Österreich. Ich kann mich nicht genau erinnern.“ Der Beschwerdeführer sei bereits früher gesucht worden. Da jedoch – vermutlich 2014 - der IS das Dorf XXXX und auch XXXX zerstört habe, wo das Familienbuch gelagert gewesen sei, habe die Behörde nichts über seine Adresse gewusst und er daher auch nie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Die Rekrutierungsstelle in XXXX habe es nicht mehr gegeben, sei zerstört gewesen und dann nach Qamishli übergegangen. Vorgehalten, in der übersetzten Fassung des Einberufungsbefehls sei er jedoch zur Rekrutierungsstelle in XXXX vorgeladen worden, antwortete er: „Ich weiß, dass XXXX zerstört worden ist. Was ich auch weiß ist, dass mein Bruder das Schreiben aus Qamishli bekommen hat.“ Er habe seinen Bruder gebeten, in Qamishli bei der Rekrutierungsstelle nachzufragen, ob er immer noch als Reservist einrücken müsse. Sie hätten das bestätigt und das Schreiben seinem Bruder mitgegeben.Der Beschwerdeführer sei bereits früher gesucht worden. Da jedoch – vermutlich 2014 - der IS das Dorf römisch 40 und auch römisch 40 zerstört habe, wo das Familienbuch gelagert gewesen sei, habe die Behörde nichts über seine Adresse gewusst und er daher auch nie einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten. Die Rekrutierungsstelle in römisch 40 habe es nicht mehr gegeben, sei zerstört gewesen und dann nach Qamishli übergegangen. Vorgehalten, in der übersetzten Fassung des Einberufungsbefehls sei er jedoch zur Rekrutierungsstelle in römisch 40 vorgeladen worden, antwortete er: „Ich weiß, dass römisch 40 zerstört worden ist. Was ich auch weiß ist, dass mein Bruder das Schreiben aus Qamishli bekommen hat.“ Er habe seinen Bruder gebeten, in Qamishli bei der Rekrutierungsstelle nachzufragen, ob er immer noch als Reservist einrücken müsse. Sie hätten das bestätigt und das Schreiben seinem Bruder mitgegeben. Nachgefragt, ob der Einberufungsbefehl erst ausgestellt worden wäre, nachdem der Bruder bei der Rekrutierungsbehörde gewesen sei, antwortete er: „Als ich noch im Irak war, habe ich gewusst, dass ich verlangt bzw. gesucht werde.“ Ein Freund des Beschwerdeführers habe sich dessen syrischen Ausweis ausgeborgt, um nach Damaskus zu reisen. Als er diesen beim Kontrollposten hergezeigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er sich stellen und bei der Rekrutierungsstelle melden solle. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er gesucht würde. Er habe diesem Freund ca. zwei Jahre vor der Einreise nach Österreich seinen Ausweis via WhatsApp geschickt und er habe ihn dann angerufen und gesagt, dass er gesucht würde. Wie und was passiert sei, könne er nicht sagen, denn er sei im Irak gewesen. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf seinem Handy mit Unterstützung eines Freundes eine Abfrage der Website des syrischen Verteidigungsministeriums durch. Er wurde darauf hingewiesen, dass sich auf der ausgedruckten Seite sein Name, sein Geburtsdatum, seine Militärnummer, sowie die Rekrutierungsstelle befinden soll, stimmte der Übermittlung von persönlichen Daten (Militärnummer, Rekrutierungsstelle: XXXX , Geburtsjahr) an die Eingabemaske der Seite http://mod.gov.sy/index.php?node=2017 zu, und es wurde unter dem genannten Weblink eine Abfrage durchgeführt. Der Seite war zu entnehmen, dass er zum Reservedienst in die syrische Armee einberufen worden sei.Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf seinem Handy mit Unterstützung eines Freundes eine Abfrage der Website des syrischen Verteidigungsministeriums durch. Er wurde darauf hingewiesen, dass sich auf der ausgedruckten Seite sein Name, sein Geburtsdatum, seine Militärnummer, sowie die Rekrutierungsstelle befinden soll, stimmte der Übermittlung von persönlichen Daten (Militärnummer, Rekrutierungsstelle: römisch 40 , Geburtsjahr) an die Eingabemaske der Seite http://mod.gov.sy/index.php?node=2017 zu, und es wurde unter dem genannten Weblink eine Abfrage durchgeführt. Der Seite war zu entnehmen, dass er zum Reservedienst in die syrische Armee einberufen worden sei. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, XXXX sei zerstört worden und in Qamishli herrschten die Kurden und das Regime. Die meiste Zeit seines Lebens habe der Beschwerdeführer in der Stadt Qamishli verbracht.Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, römisch 40 sei zerstört worden und in Qamishli herrschten die Kurden und das Regime. Die meiste Zeit seines Lebens habe der Beschwerdeführer in der Stadt Qamishli verbracht. Dass er auch vor den kurdischen Gruppierungen Angst hätte, begründete er damit: „Sobald die Kurden Kämpfer benötigen, nehmen sie sich auch die Kämpfer, auch wenn sie in ihren Häusern sich versteckt halten, auch dann werden sie rausgeholt. Mein Cousin wurde im Alter von XXXX Jahren von den Kurden zwangsrekrutiert und eingezogen. Er musste in Deir ez-Zor für eineinhalb Jahre dienen. Der Sohn meiner Cousine wurde auch von den Kurden eingezogen, er wurde leider getötet.“ Der Sohn der Cousine habe in Qamishli gelebt.Dass er auch vor den kurdischen Gruppierungen Angst hätte, begründete er damit: „Sobald die Kurden Kämpfer benötigen, nehmen sie sich auch die Kämpfer, auch wenn sie in ihren Häusern sich versteckt halten, auch dann werden sie rausgeholt. Mein Cousin wurde im Alter von römisch 40 Jahren von den Kurden zwangsrekrutiert und eingezogen. Er musste in Deir ez-Zor für eineinhalb Jahre dienen. Der Sohn meiner Cousine wurde auch von den Kurden eingezogen, er wurde leider getötet.“ Der Sohn der Cousine habe in Qamishli gelebt. Am 11.08.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seinen Militärdienst vom XXXX bis XXXX absolviert zu haben.Am 11.08.2023 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seinen Militärdienst vom römisch 40 bis römisch 40 absolviert zu haben. Er habe nicht immer im Gouvernement al Hassaka gearbeitet, sondern vom Jahr 2000 bis ungefähr 2010 in XXXX . Aufgrund des Ausbruchs der Unruhen in XXXX seien sie nach Qamishli gezogen. Vor 2000 seien sie als Landwirte in XXXX tätig gewesen. Seine Ehefrau lebe jetzt bei ihrem Vater in einem Dorf namens XXXX , in der Nähe von XXXX , ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto von XXXX entfernt.Er habe nicht immer im Gouvernement al Hassaka gearbeitet, sondern vom Jahr 2000 bis ungefähr 2010 in römisch 40 . Aufgrund des Ausbruchs der Unruhen in römisch 40 seien sie nach Qamishli gezogen. Vor 2000 seien sie als Landwirte in römisch 40 tätig gewesen. Seine Ehefrau lebe jetzt bei ihrem Vater in einem Dorf namens römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto von römisch 40 entfernt. Vorgehalten, im vorgelegten und mit mit 15.06.2022 datierten Einberufungsbefehl stehe, dass er bei der Rekrutierungsabteilung in XXXX erscheinen müsse, er jedoch angegeben habe, dass XXXX zu dieser Zeit bereits zerstört gewesen wäre, replizierte der Beschwerdeführer: „Mein Freund hat meinen Namen filtern lassen und er meinte, dass ich zum Reservedienst gesucht werde. Mein Bruder hat sich bei der Rekrutierungsstelle in Qamishli gemeldet, dort hat er dieses Schreiben erhalten.“Vorgehalten, im vorgelegten und mit mit 15.06.2022 datierten Einberufungsbefehl stehe, dass er bei der Rekrutierungsabteilung in römisch 40 erscheinen müsse, er jedoch angegeben habe, dass römisch 40 zu dieser Zeit bereits zerstört gewesen wäre, replizierte der Beschwerdeführer: „Mein Freund hat meinen Namen filtern lassen und er meinte, dass ich zum Reservedienst gesucht werde. Mein Bruder hat sich bei der Rekrutierungsstelle in Qamishli gemeldet, dort hat er dieses Schreiben erhalten.“ Sein Freund sei gesucht worden und habe daher mit dem Personalausweis des Beschwerdeführers von Hassaka nach Damaskus reisen wollen, damit er unterwegs keine Probleme bekommt. Um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auch gesucht würde, habe er dessen Namen herausgefiltert und herausgefunden, dass er gesucht würde. Am 05.01.2024 übermittelte das Bundeskriminalamt dem Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse der urkundentechnischen Untersuchung des vorgelegten Militärbuchs und des Einberufungsbefehls. Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung erneut fortgesetzt und der Beschwerdeführer gab an, in der Nähe seines Geburtsorts lägen XXXX . Nach Einsicht in die Syria Live Map erklärte er, dass seine Ortschaft richtigerweise XXXX heiße und sich zwischen XXXX befinde. Er selbst sei ungefähr fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als sie von XXXX in die Stadt Qamishli gezogen seien und könne sich nicht daran erinnern, wie lange er in der Stadt Qamishli gelebt habe. Er habe den Militärdienst geleistet und sie seien in XXXX und in XXXX gewesen, wo er vom Jahr 2000 bis zum Beginn der Ereignisse in Syrien gelebt habe:Am 22.04.2024 wurde die mündliche Verhandlung erneut fortgesetzt und der Beschwerdeführer gab an, in der Nähe seines Geburtsorts lägen römisch 40 . Nach Einsicht in die Syria Live Map erklärte er, dass seine Ortschaft richtigerweise römisch 40 heiße und sich zwischen römisch 40 befinde. Er selbst sei ungefähr fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als sie von römisch 40 in die Stadt Qamishli gezogen seien und könne sich nicht daran erinnern, wie lange er in der Stadt Qamishli gelebt habe. Er habe den Militärdienst geleistet und sie seien in römisch 40 und in römisch 40 gewesen, wo er vom Jahr 2000 bis zum Beginn der Ereignisse in Syrien gelebt habe: „Ich bin in XXXX geboren, dort war ich bis zu meinem sechsten Lebensjahr. Vom sechsten bis zum
- Lebensjahr habe ich in der Stadt Qamishli gelebt. Als ich 19 Jahre alt war, bin ich zum Militär gegangen. Während des Wehrdienstes bin ich hin und her nach XXXX gefahren. Ich bin in XXXX bis 2010 geblieben. Dann bin ich in die Stadt Qamishli gezogen. Im Jahr 2011 bin ich in den Libanon gereist. Im Jahr 2013 habe ich Syrien endgültig verlassen.“„Ich bin in römisch 40 geboren, dort war ich bis zu meinem sechsten Lebensjahr. Vom sechsten bis zum
- Lebensjahr habe ich in der Stadt Qamishli gelebt. Als ich 19 Jahre alt war, bin ich zum Militär gegangen. Während des Wehrdienstes bin ich hin und her nach römisch 40 gefahren. Ich bin in römisch 40 bis 2010 geblieben. Dann bin ich in die Stadt Qamishli gezogen. Im Jahr 2011 bin ich in den Libanon gereist. Im Jahr 2013 habe ich Syrien endgültig verlassen.“ Im Jahr 2013 sei er legal in den Libanon gereist, im Jahr 2014/2015 für drei Monate in die Türkei und dann für sechs oder sieben Jahre in den Irak, bevor er hierhergekommen sei. Im Jahr 2013 sei er legal in den Libanon gereist, im Jahr 2014 aus 2015, für drei Monate in die Türkei und dann für sechs oder sieben Jahre in den Irak, bevor er hierhergekommen sei. Als er die Stadt Qamishli verlassen habe, hätten sie die Kurden kontrolliert, jetzt die Kurden und auch das Regime in den Sicherheitsqadraten. Nachgefragt, ob das Heimatgebiet XXXX ausschließlich von Kurden kontrolliert werde, erwiderte der Beschwerdeführer, das Dorf gebe es nicht mehr, es sei nach seiner Ausreise vom IS zerstört worden. in der Stadt Qamishli habe er im Stadtteil XXXX gelebt. Zur angegebenen Heimatadresse wurde ein Screenshot erstellt. Der Stadtteil XXXX befinde sich in der Nähe vom Flughafen, weshalb ihn das Regime dort sicher rekrutieren könne. Falls er Geld zahle, um sich freizukaufen, würde er trotzdem zum Militärdienst eingezogen werden. Er wolle kein Geld zahlen und nicht dorthin gehen: „Ich will dorthin nicht gehen und ich will kein Geld zahlen. Ich will nicht mehr nach Syrien zurückkehren.“Als er die Stadt Qamishli verlassen habe, hätten sie die Kurden kontrolliert, jetzt die Kurden und auch das Regime in den Sicherheitsqadraten. Nachgefragt, ob das Heimatgebiet römisch 40 ausschließlich von Kurden kontrolliert werde, erwiderte der Beschwerdeführer, das Dorf gebe es nicht mehr, es sei nach seiner Ausreise vom IS zerstört worden. in der Stadt Qamishli habe er im Stadtteil römisch 40 gelebt. Zur angegebenen Heimatadresse wurde ein Screenshot erstellt. Der Stadtteil römisch 40 befinde sich in der Nähe vom Flughafen, weshalb ihn das Regime dort sicher rekrutieren könne. Falls er Geld zahle, um sich freizukaufen, würde er trotzdem zum Militärdienst eingezogen werden. Er wolle kein Geld zahlen und nicht dorthin gehen: „Ich will dorthin nicht gehen und ich will kein Geld zahlen. Ich will nicht mehr nach Syrien zurückkehren.“ Seitens der erkennenden Richterin wurde mitgeteilt, dass die urkundentechnische Untersuchung Folgendes ergeben habe: „Militärbuch: Der fragliche Vordruck ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch, nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich, bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke, ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung. Einberufungsbefehl: Zum fraglichen Formular liegt kein Informations oder Vergleichsmaterial vor, nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich, nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.“ Der Beschwerdeführer gab an, dass es seit der letzten Verhandlung im August 2023 keine Änderungen gegeben habe, seine Kernfamilie lebe bei seinen Schwiegereltern im Dorf XXXX (phonetisch) in der Nähe von XXXX .Der Beschwerdeführer gab an, dass es seit der letzten Verhandlung im August 2023 keine Änderungen gegeben habe, seine Kernfamilie lebe bei seinen Schwiegereltern im Dorf römisch 40 (phonetisch) in der Nähe von römisch 40 . Nachgefragt, ob er jemals von den Kurden aufgefordert worden sei, für sie den Militärdienst abzuleisten, erwiderte der Beschwerdeführer: „Ich war nicht dort.“ Seitens der rechtlichen Vertretung wurde vorgebracht, dass er der Beschwerdeführer die weit überwiegende Zeit seines Lebens in Syrien in der Stadt Qamishli gelebt habe, sodass dies als Herkunftsregion heranzuziehen sei. Aus EUAA, Syria, Major Human Rights, Security, Socioeconomic Developments vom 06.12.2023 gehe hervor, dass das syrische Regime nicht nur in der Stadt Qamishli selbst, sondern auch in der Umgebung, die unter kurdischer Kontrolle stehe, versuche, Männer zu rekrutieren. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR:
- Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021;
- InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020;
- Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom
- 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom
- 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom
- 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200],
- September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat,
- März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR:
- Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch sechs.), November 2017 und März 2021;
- InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020;
- Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom
- 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom
- 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom
- 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200],
- September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat,
- März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion an. Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen und einer Tochter. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement al Hassaka geboren, besuchte sechs Jahre die Schule und war in diversen Berufen tätig, ua. in der Landwirtschaft, als Markthändler und Chauffeur.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement al Hassaka geboren, besuchte sechs Jahre die Schule und war in diversen Berufen tätig, ua. in der Landwirtschaft, als Markthändler und Chauffeur. Syrien verließ der Beschwerdeführer endgültig im Jahr 2013, und zwar legal zu Erwerbszwecken zunächst in den Libanon. Im Jahr 2014/2015 zog er für einige Monate in die Türkei, dann für sechs oder sieben Jahre in den Irak, anschließend reiste er illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 10.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Syrien verließ der Beschwerdeführer endgültig im Jahr 2013, und zwar legal zu Erwerbszwecken zunächst in den Libanon. Im Jahr 2014 aus 2015, zog er für einige Monate in die Türkei, dann für sechs oder sieben Jahre in den Irak, anschließend reiste er illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 10.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihrem Vater in einem Dorf in der Nähe von XXXX , ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto von XXXX entfernt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Zudem befinden sich noch ein älterer Bruder und zwei Schwestern in Syrien.Seine Ehefrau lebt derzeit bei ihrem Vater in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , ungefähr eineinhalb Stunden mit dem Auto von römisch 40 entfernt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat. Zudem befinden sich noch ein älterer Bruder und zwei Schwestern in Syrien. Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet. Sowohl der Geburtsort XXXX als auch der behauptete letzte Wohnbezirk des Beschwerdeführers in der Stadt Qamishli stehen unter kurdischer Kontrolle. Sowohl der Geburtsort römisch 40 als auch der behauptete letzte Wohnbezirk des Beschwerdeführers in der Stadt Qamishli stehen unter kurdischer Kontrolle. Das syrische Regime hat in Qamishli zwar Stützpunkte in der Nähe, jedoch keinen Zugriff auf die Wohngegend des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen bzw. wegen Wehrdienstentziehung verfolgt zu werden. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Militärdienst vom XXXX als einfacher Soldat. Er konnte sein Militärbuch vorlegen, eine Spezialausbildung absolvierte er nicht.Der Beschwerdeführer absolvierte seinen Militärdienst vom römisch 40 als einfacher Soldat. Er konnte sein Militärbuch vorlegen, eine Spezialausbildung absolvierte er nicht. Er konnte nicht glaubhaft machen, tatsächlich einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, der Herkunft aus oppositionellem Gebiet, seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 17.07.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022):Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): […] Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). 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Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023).Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 29.3.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 29.3.2023). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vergleiche HRW 12.1.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Beispielsweise in "versöhnten" Gebieten in Dara'a kam es zu Tötungen von Personen durch Unbekannte (SHRC 26.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wobei in Anbetracht der Konfliktlage vermutet wird, dass das Regime und der Iran hinter vielen dieser Operationen stehen (SHRC 26.1.2023). Der Abschluss von "Versöhnungsabkommen" in bestimmten Gebieten schützt die dortige Bevölkerung nicht vor dem willkürlichen, rücksichtslosen Verhalten der dort präsenten regierungsfreundlichen Milizen (OFPRA 13.12.2022). Diese Menschenrechtsverletzungen decouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von "Terroristen" ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet (ÖB Damaskus 12.2022). Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren. Allerdings gibt es offenbar große Herausforderungen für die syrische Regierung, dieses Bestreben flächendeckend umzusetzen (ÖB Damaskus 12.2022). Individuelle Versöhnungsabkommen Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022). Anmerkung: Für weitere Informationen sowie zusätzliche Genehmigungsverfahren siehe Kapitel Rückkehr, Unterkapitel "Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort". , Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 4.7.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 3.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Syria Country Report 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 4.7.2023 HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085501.html, Zugriff 4.7.2023 MEE - Middle East Eye (28.3.2018): Besiege, bombard, retake: Reconciliation agreements in Syria, https://www.middleeasteye.net/opinion/besiege-bombard-retake-reconciliation-agreements-syria, Zugriff 3.7.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 3.7.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides [France] (13.12.2022): Syrie : Situation dans les zones reconquises par les forces pro-régime depuis 2020, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2212_syr_zones_reconquises_par_le_regime_156325_web.pdf, Zugriff 4.7.2023 SACD - Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) (8.11.2021): Did Daraa mark the end of reconciliation agreements in Syria?, https://syacd.org/did-daraa-mark-the-end-of-reconciliation-agreements-in-syria/, Zugriff 3.7.2023 SHRC - Syrian Human Rights Committee, the (26.1.2023): Car Trader assasinated in Daraa, https://www.shrc.org/en/?p=34054, Zugriff 4.7.2023 SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.1.2023); Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 4.7.2023 STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 3.7.2023 TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (15.10.2021): Daraa: Another Example of the Regime’s Failure of Reconciliation, https://timep.org/commentary/analysis/daraa-another-example-of-the-regimes-failure-of-reconciliation/, Zugriff 3.7.2023 UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic*, **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088857/G2301021.pdf, Zugriff 4.7.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 4.7.2023 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung 2023-07-13 16:03 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet: Quelle: TWI 15.3.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Für weitere Informationen über die Aktivitäten des IS in Syrien siehe das Kapitel "Sicherheitslage". Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). 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Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Siehe auch Kapitel "Länderspezifische Anmerkungen". Zu den Themen Wehrdienst und Desertion