RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW133 2287514-1 Spruch, W133 2287514-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 17.03.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 11.07.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen zwei Leidenspositionen („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP 2017“ / „Degenerative Abnützungen im linken Kniegelenk“) zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Mit Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.03.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer und persönlicher Dokumente den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 13.12.2023 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 arterielle Verschlusskrankheit mittlerer Rahmensatz, da beidseits nur kurzstreckiger Verschluss der oberflächlichen Oberschenkelarterie beidseits und Gefäßdehnung demnächst vorgesehen 05.03.02 30 2 depressive Belastungsstörung eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da auch beginnende kognitive Einschränkung 03.05.01 30 3 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP 2017 Unterer Rahmensatz, da operativ saniert, bei guter Pumpfunktion; Hypertonie inkludiert 05.05.02 30 4 Degenerative Abnützungen im linken Kniegelenk unterer Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit 02.05.18 10 5 Schulterengesyndrom links fixer Rahmensatz 02.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 würden das führende Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Eine diabetische Stoffwechsellage erreiche keinen Grad der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 1, 2 und 5 neu hinzugekommen. Die vormaligen Leiden 1 und 2 seien nun die Leiden 3 und
- Es liege ein Dauerzustand vor. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 würden das führende Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen. Eine diabetische Stoffwechsellage erreiche keinen Grad der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 1, 2 und 5 neu hinzugekommen. Die vormaligen Leiden 1 und 2 seien nun die Leiden 3 und
- Es liege ein Dauerzustand vor. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 14.12.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten wurde nicht bestritten. Mit Bescheid vom 26.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 26.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit E-Mail vom 10.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sowie eine Übernahmebestätigung seines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 23.02.2024 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er aus, dass er lediglich 40 % Behinderung erhalten habe, obwohl er nichts selbständig machen könne. Er bitte daher um eine neue Einstufung seiner Behinderung. Er könne weder selbständig essen, kochen oder duschen. Er sei bereits oft operiert worden und müsse demnächst wieder operiert werden. Er ersuche daher um Gerechtigkeit. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Auflistung seiner monatlichen Gesamtausgaben, einzelne Buchungsbelege seiner Bank, sowie seinen städtischen Mobilpass bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024, eingelangt am 01.03.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 09.10.2023 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Er ist XXXX Staatsbürger, hat einen bis 22.01.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.Er ist römisch 40 Staatsbürger, hat einen bis 22.01.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Arterielle Verschlusskrankheit;
- Depressive Belastungsstörung;
- Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP 2017;
- Degenerative Abnützungen im linken Kniegelenk;
- Schulterengesyndrom links. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 4 und 5 erhöhen das führende Leiden 1 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Eine diabetische Stoffwechsellage stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.07.2022 kommen die Leiden 1, 2 und 5 neu hinzu. Die vormaligen Leiden 1 und 2 sind im aktuellen Gutachten als Leiden 3 und 4 angeführt und sind, bis auf die Änderung der Leidensnummer, unverändert. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 13.12.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zu seinem bis 22.01.2029 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ergibt sich aus seinem vorgelegten Aufenthaltstitel und der dazugehörigen Übernahmebestätigung der Stadt Wien, MA 35 (Einwanderung und Staatsbürgerschaft). Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.12.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Arterielle Verschlusskrankheit“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation“) erweist sich in Anbetracht dessen, dass es sich beidseits nur um einen kurzstreckigen Verschluss der oberflächlichen Oberschenkelarterie handelt und eine Gefäßdehnung demnächst vorgesehen ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (auch als PAVK abgekürzt) wird in vier Stadien unterteilt, das Stadium II wiederum in die Stadien II a und II b. Im Stadium II a beträgt die schmerzfreie Gehstrecke mehr als 200 Meter, während sie im Stadium II b darunterliegt (vgl. Zentrum für Gefäßmedizin, „Periphere arterielle Verschlusskrankheit – PAVK“, https://www.angiologie-aargau.ch/arterien/pavk; vgl. auch https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/herz-kreislauf/arterien/schaufensterkrankheit-ursachen-praevention.html, abgerufen am 13.03.2024). Den vorliegenden Befunden ist nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Falle eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II b vorliegen würde, zumal der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten feststellte, dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von zehn Minuten möglich sei und die dauerhafte Verwendung eines Rollators befundmäßig nicht ableitbar sei. Der Beschwerdeführer brachte auch in seiner Beschwerde kein Vorbringen oder etwaige medizinische Unterlagen vor, welche eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden.Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Arterielle Verschlusskrankheit“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems mittleren Grades betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a; 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation“) erweist sich in Anbetracht dessen, dass es sich beidseits nur um einen kurzstreckigen Verschluss der oberflächlichen Oberschenkelarterie handelt und eine Gefäßdehnung demnächst vorgesehen ist, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (auch als PAVK abgekürzt) wird in vier Stadien unterteilt, das Stadium römisch zwei wiederum in die Stadien römisch zwei a und römisch zwei b. Im Stadium römisch zwei a beträgt die schmerzfreie Gehstrecke mehr als 200 Meter, während sie im Stadium römisch zwei b darunterliegt vergleiche Zentrum für Gefäßmedizin, „Periphere arterielle Verschlusskrankheit – PAVK“, https://www.angiologie-aargau.ch/arterien/pavk; vergleiche auch https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/herz-kreislauf/arterien/schaufensterkrankheit-ursachen-praevention.html, abgerufen am 13.03.2024). Den vorliegenden Befunden ist nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Falle eine arterielle Verschlusskrankheit im Stadium römisch zwei b vorliegen würde, zumal der Gutachter in seinem Sachverständigengutachten feststellte, dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von zehn Minuten möglich sei und die dauerhafte Verwendung eines Rollators befundmäßig nicht ableitbar sei. Der Beschwerdeführer brachte auch in seiner Beschwerde kein Vorbringen oder etwaige medizinische Unterlagen vor, welche eine gegenteilige Beurteilung zulassen würden. Auch das Leiden 2 („Depressive Belastungsstörung“) wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche leichtgradige neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, erste Zeichen sozialer Deintegration“) erweist sich aufgrund der beginnenden kognitiven Einschränkung als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Dies lässt sich auch dem vorgelegten neuropsychologischen Befund einer näher genannten Klinik vom 11.07.2023 („Hinweise auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (Angstzustände, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen, möglicherweise Konzentrationsstörungen und Ursache der Erinnerungslücken)“), dem Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 06.07.2023 („Klagt über innerliche Unruhe, Angst, kreisende Gedanken, kann nicht abschalten, Abgeschlagenheit, Energiemangel, Antrieb- und Interessenslosigkeit, Schlafstörungen und die Stimmung ist depressiv verzweifelt […] Diagnose: Depressio bei Belastungsreaktion, 296.1“) und dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt Wien, MA 15 (Gesundheitsdienst) vom 04.08.2023 („Anamnese: Psychisch bestehen Durchschlafstörungen. Ich habe Konzentrationsstörungen. Lesen geht nicht. Fernsehen und Radio habe ich nicht. Manchmal gehe ich in den Hof […] Amtsärztliche Untersuchung: psych. wach, orientiert zur Person, gut kontaktfähig, kognitiver Abbau, depressiv, Konzentrations- und Schlafstörungen berichtet […] Diagnosen: kognitiver Abbau, Schlafstörungen […]“) entnehmen. Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz oder in einer höheren Positionsnummer – etwa 03.05.02, welche Störungen mittleren Grades („50 %: Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick, zunehmende Chronifizierung, beginnende soziale Desintegration […]“) betrifft –, erscheint unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt. Der Gutachter ordnete auch das Leiden 3 („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP 2017“) nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufenen Myocardinfarkt betrifft. Die Zuordnung im unteren Rahmensatz („Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einer Bypass-Operation im Jahr 2017 (operativ saniert) eine gute Pumpfunktion vorweist, ebenfalls als nachvollziehbar. Auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Arztbrief einer näher genannten internen kardiologischen Gruppenpraxis vom 28.07.2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer „von kardialer Seite […] keine wesentlichen Beschwerden“ angab und „derzeit gut eingestellt“ ist. Der Gutachter ordnete auch das Leiden 3 („Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Bypass-OP 2017“) nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufenen Myocardinfarkt betrifft. Die Zuordnung im unteren Rahmensatz („Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei), erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“) erweist sich in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei einem Zustand nach einer Bypass-Operation im Jahr 2017 (operativ saniert) eine gute Pumpfunktion vorweist, ebenfalls als nachvollziehbar. Auch dem vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Arztbrief einer näher genannten internen kardiologischen Gruppenpraxis vom 28.07.2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer „von kardialer Seite […] keine wesentlichen Beschwerden“ angab und „derzeit gut eingestellt“ ist. Des Weiteren wurde auch das Leiden 4 („Degenerative Abnützungen im linken Kniegelenk“) durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine geringgradige einseitige Funktionseinschränkung des Kniegelenks („Streckung/Beugung bis 0-0-90°“) betrifft. Die Einstufung im unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des mäßigen Beweglichkeitsdefizit als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Auch in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen am 11.12.2023 wurde eine Streckung/Beugung des rechten Kniegelenkes mit 0-0-125° und links mit 0-0-95° festgestellt, weswegen eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens, entsprechend einer Heranziehung der mit „Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig“ bezeichneten Positionsnummer 02.05.20 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („30 %: Streckung/Beugung 0-10-90°“), als nicht gerechtfertigt erscheint. Schließlich ordnete der Gutachter auch das Leiden 5 („Schulterengesyndrom links“) nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige einseitige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und Schultergürtel betrifft („Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“) und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers stellte der Amtssachverständige in der linken Schulter eine Abduktion und Elevation von 120° fest (vgl. „Schultern in S 40-0-170 zu links 30-0-120, F 170-0-50 zu links 105-0-30, R bei F90 70-0-70“). Diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Schließlich ordnete der Gutachter auch das Leiden 5 („Schulterengesyndrom links“) nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche geringgradige einseitige Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und Schultergürtel betrifft („Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation“) und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers stellte der Amtssachverständige in der linken Schulter eine Abduktion und Elevation von 120° fest vergleiche „Schultern in S 40-0-170 zu links 30-0-120, F 170-0-50 zu links 105-0-30, R bei F90 70-0-70“). Diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Durch die teilweisen Leidensüberschneidungen und wechselseitigen Leidensbeeinflussungen der Leiden 2 und 3 mit dem führenden Leiden 1 führen die Leiden 2 und 3 zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Die Leiden 4 und 5 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz das führende Leiden 1 nicht weiter. Diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23.02.2024 vorbringt, dass er lediglich 40 % Behinderung erhalten habe, obwohl er nichts selbständig machen könne und sowohl beim Kochen, Essen und Duschen Hilfe benötige, bereits oft operiert worden sei und demnächst wieder operiert werden müsse, ist anzumerken, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht anerkennen, dass beim Beschwerdeführer mehrere Funktionseinschränkungen vorliegen, diese Ausführungen dennoch keine Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v.H. rechtfertigen und der Beschwerdeführer dem Gutachten vom 13.12.2023 damit nicht substantiiert entgegen getreten ist. Auch die beigelegten Kontoabbuchungen, sowie die monatliche Ausgabenliste des Beschwerdeführers vermochten am Gesamtgrad der Behinderung nichts zu ändern. Zudem erbrachte der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehöres vom 14.12.2023 keine Stellungnahme und entkräftet somit auch nicht mit etwaigen medizinischen Unterlagen das Sachverständigengutachten vom 13.12.
- Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten relevanten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 detailliert behandelt; insbesondere der Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses der Stadt Wien vom 09.05.2017 („Diagnosen: Koronare Mehrgefäßerkrankung – mittels ACBP therapiert, Z.n. PCI der LAD 08 XXXX , Hyperlipoproteinämie, Nikotinabusus – Durchgeführte Maßnahmen: Aortokoronare 2-fach Bypass (LIMA-LAD, Vene-CX) am 27.04.2017“), der Befund eines näher genannten Gesundheitszentrums vom 06.12.2021, das Vorgutachten vom 11.07.2022, ein amtsärztliche Gutachten der Stadt Wien, MA 15 (Gesundheitsdienst) vom 04.08.2023 und der Bericht eines näher genannten Krankenhauses in Wien vom November 2023.Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten relevanten medizinischen Unterlagen wurden im Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 detailliert behandelt; insbesondere der Patientenbrief eines näher genannten Krankenhauses der Stadt Wien vom 09.05.2017 („Diagnosen: Koronare Mehrgefäßerkrankung – mittels ACBP therapiert, Z.n. PCI der LAD 08 römisch 40 , Hyperlipoproteinämie, Nikotinabusus – Durchgeführte Maßnahmen: Aortokoronare 2-fach Bypass (LIMA-LAD, Vene-CX) am 27.04.2017“), der Befund eines näher genannten Gesundheitszentrums vom 06.12.2021, das Vorgutachten vom 11.07.2022, ein amtsärztliche Gutachten der Stadt Wien, MA 15 (Gesundheitsdienst) vom 04.08.2023 und der Bericht eines näher genannten Krankenhauses in Wien vom November
- Die Beurteilung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig. Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter vom 13.12.2023 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 13.12.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.12.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG jedoch in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG jedoch in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2287514.1.00