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{'item': 'W156 2276473-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW156 2276473-1 Spruch, W156 2276473-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 04.07.2023 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer 1, kurz: BF1) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 vorgeschrieben wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der am 19.04.2023 erfolgten Betretung durch Organe der Abgabebehörde des Bundes in XXXX für den namentlich genannten XXXX die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  2. Am 04.07.2023 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer 1, kurz: BF1) ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000 vorgeschrieben wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der am 19.04.2023 erfolgten Betretung durch Organe der Abgabebehörde des Bundes in römisch 40 für den namentlich genannten römisch 40 die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
  3. Der BF1 brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es sich bei der betretenen Person um einen Freund des Sohnes des BF1 handle, welcher weder Geld- noch Sachleistungen erhalten habe und an keine festen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei und es ihm jederzeit freigestanden habe, die Baustelle zu verlassen. Er sei in keine betriebliche Organisation eingebunden gewesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entrichtung des Beitragszuschlages dem BF1 und der XXXX (In Folge BF2) vorgeschrieben.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Entrichtung des Beitragszuschlages dem BF1 und der römisch 40 (In Folge BF2) vorgeschrieben.
  6. Mit Schreiben vom 08.08.2023 wurde die Vorlage der Beschwerde durch den BF1 und die BF2 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  7. Der Beschwerdeakt wurde am 23.08.2023 dem BVwG übermittelt.
  8. Am 20.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an dem der BF1 und die BF2, der Betretene XXXX (in weiterer Folge: Z1); XXXX (in weiterer Folge: Z2) als Zeugen sowie eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Die Parteien verzichteten auf die Einvernahme der Z
  9. Am 20.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an dem der BF1 und die BF2, der Betretene römisch 40 (in weiterer Folge: Z1); römisch 40 (in weiterer Folge: Z2) als Zeugen sowie eine Vertreterin der ÖGK teilnahmen. Die Parteien verzichteten auf die Einvernahme der Z
  10. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF1 und die BF2 betreiben eine Landwirtschaft in XXXX , mit der EZ XXXX , welche jeweils im Hälfteeigentum des BF1 und der BF2 stehen. Zu dieser Landwirtschaft gehört die Baustelle, an der durch Organe der Finanzpolizei Team 20 eine Kontrolle am 19.04.2023 durchgeführt wurde.Der BF1 und die BF2 betreiben eine Landwirtschaft in römisch 40 , mit der EZ römisch 40 , welche jeweils im Hälfteeigentum des BF1 und der BF2 stehen. Zu dieser Landwirtschaft gehört die Baustelle, an der durch Organe der Finanzpolizei Team 20 eine Kontrolle am 19.04.2023 durchgeführt wurde. Im Zuge der Kontrolle wurden 5 Personen auf der Baustelle angetroffen, unter anderem der Z
  12. Beim Z1 handelt es sich um einen Schulfreund des Z2 des BF1 und der BF
  13. Der BF1 und die BF2 kennen den Z1 und seine Familie, eine innige Freundschaft zum Z1 besteht aber nicht. Der Z1 hat seine Hilfe selbst angeboten, Unentgeltlichkeit war konkludent vereinbart. Weder unterlag er Weisungen oder der Kontrolle des BF1 oder der BF
  14. Er war nicht zur Arbeit verpflichtet und hätte jederzeit ohne weitere Sanktionen die Baustelle verlassen oder die Arbeit beenden können.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch die Angaben der BFs und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die BFs eine Landwirtschaft betreiben, zu der auch die Baustelle gehört, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den Aussagen der BFs in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Z1 die Hilfe selbst angeboten hat, Unentgeltlichkeit konkludent vereinbart war, der Z1 weder Weisungen oder der Kontrolle des BF1 oder der BF2 unterlag, nicht zur Arbeit verpflichtet war und jederzeit ohne weitere Sanktionen die Baustelle verlassen hätte können, ergibt sich insbesondere aus den glaubwürdigen Ausführungen des betretenen Z1 sowie des Z2 sowie der BFs in der mündlichen Verhandlung, denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist. Dazu gab der Z1 glaubhaft an, er von sich aus seine Hilfe angeboten habe, es ihm selbstverständlich war, dass er dafür kein Entgelt erhält und auch keines erhalten wollte, und er jederzeit hätte gehen können oder seine Hilfe beenden und dies auch aufgrund eines Termines getan hätte. Ebenso wurde durch die BFs und den Z2 glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass selbstverständlich davon ausgegangen wurde, dass die Unterstützung ohne entgeltlich Gegenleistung erfolgt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu A.) Stattgebung der Beschwerde 3.1.
  18. Rechtliche Grundlagen: §113 ASVG idF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:§113 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet: Beitragszuschläge § 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 35 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet: § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 4 ASVG Abs. 1 und Abs. 2 lautet:Paragraph 4, ASVG Absatz eins und Absatz 2, lautet: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…..)
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…..) §539a ASVG lautet: § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.1.
  4. Auf den Beschwerdefall bezogen: Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden.Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG ist, dass die Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber zur Sozialversicherung gemeldet wurden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Z1 vorlag und der BF1 als Dienstgeber und die BF2 als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wären, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Z1 vorlag und der BF1 als Dienstgeber und die BF2 als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wären, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Solche gegenläufigen Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich. Der Z1 wurde am 19.04.2023 im Betrieb der BFs angetroffen. Seine Anwesenheit kann nach der Lebenserfahrung üblicherweise zwar auf ein Dienstverhältnis hinweisen, durch das ausreichend substantiierte Vorbringen der BFs und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung konnte jedoch ein Dienstverhältnis des Z1 zu den BFs ausgeschlossen werden. Sofern in der Beschwerde und im Vorlageantrag einen Gefälligkeitsdienst des Z1 geltend gemacht wurde, ist folgendes anzumerken: Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  5. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  6. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom
  8. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Der Z1 ist zwar ein enger Freund des Z2, hat aber zum BF1 und zur BF2 keine darüberhinausgehende spezifische Bindung, die einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste rechtfertigen würde. Im Zuge des Verfahrens wurde aber auch vorgebracht, dass die Unterstützung auf der Baustelle unentgeltlich erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Dazu gaben die BFs und die Zeugen übereinstimmend an, dass es sich jedenfalls um eine unentgeltliche Hilfe des Z1 gehandelt habe und dass sämtliche Betroffenen es als selbstverständlich betrachteten, dass die Hilfe des Z1 unentgeltlich erfolgt. Die hier sachliche Rechtfertigung liegt in der in persönlichen Beziehung des Z1 zum Z2 und in Folge zu den BFs. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keine Zweifel, dass Unentgeltlichkeit jedenfalls konkludent vereinbart wurde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre im gegenständlichen Verfahren - neben der Entgeltlichkeit – auch bereits die persönliche Abhängigkeit des Z zu verneinen. Für das das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffes sind im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen. Aus dem festgestellten Sachverhalt wäre mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Z1 und dem BF1 oder der BF2 vorab für ihn keine Pflicht zur Arbeit, also eine Verpflichtung, seine Arbeitskraft auf Weisung des BF1 oder der BF2 gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abzuleiten. Auch die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse waren nicht zu erkennen. Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht zu Recht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
  9. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2276473.1.00

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