RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW163 2267513-1 Spruch, W159 2267513-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte spätestens am 17.04.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2022 wurde er einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Dabei gab er als Fluchtgründe an, dass die Taliban ihn bedroht hätten und verlangt hätten, dass er für sie kämpfe. Er habe sich geweigert und habe deswegen flüchten müssen. Außerdem gebe es auch eine Feindschaft mit dem Onkel väterlicherseits, welcher Mitglied der Taliban sei.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte spätestens am 17.04.2022 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.04.2022 wurde er einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Dabei gab er als Fluchtgründe an, dass die Taliban ihn bedroht hätten und verlangt hätten, dass er für sie kämpfe. Er habe sich geweigert und habe deswegen flüchten müssen. Außerdem gebe es auch eine Feindschaft mit dem Onkel väterlicherseits, welcher Mitglied der Taliban sei. Als Geburtsdatum wurde der 01.01.2005 angeführt. In der Folge wurde eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Dabei wurde als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX angeführt und dieses mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2022 festgestellt.Als Geburtsdatum wurde der 01.01.2005 angeführt. In der Folge wurde eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt. Dabei wurde als spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 angeführt und dieses mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2022 festgestellt. Nachdem Dublin-Konsultationen negativ verlaufen waren, wurde das Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 25.01.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er keine weiteren Sprachen spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. An Ausweisen habe er lediglich ein Foto seiner Tazkira am Handy. Der Beschwerdeführer gab an, dass er XXXX heiße, afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen, dem Clan XXXX angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Nebenbei habe er als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Wann er mit der Schule begonnen habe, könne er sich nicht erinnern. Wenn in Bulgarien das Geburtsdatum XXXX aufscheine, so sei dies darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher dies falsch aufgeschrieben habe. Im Heimatland wären noch seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern sowie ein Onkel mütterlicherseits, sein Vater hingegen sei verschollen. Er sei ursprünglich gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet, die Polizei habe jedoch an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei zu schießen begonnen. Er habe weglaufen können. Dadurch sei er von seinem Vater getrennt worden. Gesundheitlich gehe es seiner Mutter gut. Sie habe jedoch Angst vor den Taliban. Sie werde von ihrem Bruder, der ein Geschäft habe, wirtschaftlich unterstützt. Seine Brüder seien noch jünger. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich verfüge er über keine Verwandte. Er habe in seinem Heimatland weder persönlich mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Probleme gehabt noch sei er politisch tätig gewesen. Auch wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er im Heimatland keine Probleme gehabt. Er habe bis etwa zum XXXX in XXXX , Provinz XXXX gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater XXXX und XXXX Cousins seien und sie gemeinsam von seinem Großvater Grundstücke erhalten hätten, sein Vater jedoch mehr. Dies habe zu Streitigkeiten geführt und sei sein Vater am Kopf verletzt worden. Er habe dann den Sohn von XXXX mit einer Schaufel angegriffen und schwer verletzt. Die Familie sei dann nach XXXX geflüchtet. Sie haben dort im Haus seines Onkels mütterlicherseits gewohnt. Am nächsten Tag wären sie nach XXXX geflüchtet. Dort habe er eine Zeit lang mit seinem Vater gearbeitet. Der Sohn des XXXX , XXXX , sei dann verstorben. Nach dem Tod von XXXX habe XXXX alle Grundstücke weggenommen. Seine Söhne würden von den Kommandanten XXXX arbeiten. Dieser habe seinen Vater töten wollen. Sie wären Mitglieder der Taliban. Als am
- XXXX und XXXX von den Taliban eingenommen worden sei, sei er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet. An das genaue Datum des Vorfalls könne er sich nicht erinnern. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Söhnen XXXX . Er sei der älteste Sohn seines Vaters und habe Angst vor Blutrache. Seit der Trennung an der Grenze habe er mit seinem Vater keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Volkshochschule XXXX über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs sowie ein Unterstützungsschreiben der Diplompädagogin XXXX und der XXXX vor. Nachdem Dublin-Konsultationen negativ verlaufen waren, wurde das Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 25.01.2023 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Muttersprache Paschtu sei und er keine weiteren Sprachen spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. An Ausweisen habe er lediglich ein Foto seiner Tazkira am Handy. Der Beschwerdeführer gab an, dass er römisch 40 heiße, afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der Paschtunen, dem Clan römisch 40 angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Nebenbei habe er als Rikscha-Fahrer gearbeitet. Wann er mit der Schule begonnen habe, könne er sich nicht erinnern. Wenn in Bulgarien das Geburtsdatum römisch 40 aufscheine, so sei dies darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher dies falsch aufgeschrieben habe. Im Heimatland wären noch seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern sowie ein Onkel mütterlicherseits, sein Vater hingegen sei verschollen. Er sei ursprünglich gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet, die Polizei habe jedoch an der Grenze zwischen dem Iran und der Türkei zu schießen begonnen. Er habe weglaufen können. Dadurch sei er von seinem Vater getrennt worden. Gesundheitlich gehe es seiner Mutter gut. Sie habe jedoch Angst vor den Taliban. Sie werde von ihrem Bruder, der ein Geschäft habe, wirtschaftlich unterstützt. Seine Brüder seien noch jünger. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich verfüge er über keine Verwandte. Er habe in seinem Heimatland weder persönlich mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen Probleme gehabt noch sei er politisch tätig gewesen. Auch wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er im Heimatland keine Probleme gehabt. Er habe bis etwa zum römisch 40 in römisch 40 , Provinz römisch 40 gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater römisch 40 und römisch 40 Cousins seien und sie gemeinsam von seinem Großvater Grundstücke erhalten hätten, sein Vater jedoch mehr. Dies habe zu Streitigkeiten geführt und sei sein Vater am Kopf verletzt worden. Er habe dann den Sohn von römisch 40 mit einer Schaufel angegriffen und schwer verletzt. Die Familie sei dann nach römisch 40 geflüchtet. Sie haben dort im Haus seines Onkels mütterlicherseits gewohnt. Am nächsten Tag wären sie nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe er eine Zeit lang mit seinem Vater gearbeitet. Der Sohn des römisch 40 , römisch 40 , sei dann verstorben. Nach dem Tod von römisch 40 habe römisch 40 alle Grundstücke weggenommen. Seine Söhne würden von den Kommandanten römisch 40 arbeiten. Dieser habe seinen Vater töten wollen. Sie wären Mitglieder der Taliban. Als am
- römisch 40 und römisch 40 von den Taliban eingenommen worden sei, sei er gemeinsam mit seinem Vater geflüchtet. An das genaue Datum des Vorfalls könne er sich nicht erinnern. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Söhnen römisch 40 . Er sei der älteste Sohn seines Vaters und habe Angst vor Blutrache. Seit der Trennung an der Grenze habe er mit seinem Vater keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs sowie ein Unterstützungsschreiben der Diplompädagogin römisch 40 und der römisch 40 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.01.2023, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Als Namen wurde XXXX festgestellt, obwohl auf der Titelseite des Bescheides auch andere Namen angeführt wurden. In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Originalpersonaldokumente vorgelegt habe und es Differenzen hinsichtlich des Alters und des Geburtsdatums gebe. Auch habe der Beschwerdeführer unplausible Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsseines Vaters getätigt. Der Beschwerdeführer habe eine vage Bedrohung aus privaten Grundstücksstreitigkeiten als Fluchtgrund vorgebracht und sei darin kein glaubhaftes Vorbringen zu erkennen. Weiters sei auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, bei dem sein Vater verletzt und ein Sohn seines Cousins letztlich getötet worden sei, nicht mit der Lebenserfahrung und den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass wohlbegründete Furcht aus einem der in der GFK genannten Gründe bestehen würde und habe es mangels Vorliegens einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.01.2023, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Als Namen wurde römisch 40 festgestellt, obwohl auf der Titelseite des Bescheides auch andere Namen angeführt wurden. In der Beweiswürdigung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Originalpersonaldokumente vorgelegt habe und es Differenzen hinsichtlich des Alters und des Geburtsdatums gebe. Auch habe der Beschwerdeführer unplausible Angaben hinsichtlich des Aufenthaltsseines Vaters getätigt. Der Beschwerdeführer habe eine vage Bedrohung aus privaten Grundstücksstreitigkeiten als Fluchtgrund vorgebracht und sei darin kein glaubhaftes Vorbringen zu erkennen. Weiters sei auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, bei dem sein Vater verletzt und ein Sohn seines Cousins letztlich getötet worden sei, nicht mit der Lebenserfahrung und den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass kein Hinweis darauf bestehe, dass wohlbegründete Furcht aus einem der in der GFK genannten Gründe bestehen würde und habe es mangels Vorliegens einer Verfolgung im Sinne der GFK nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen können. Zu Spruchpunkt II. wurde jedoch festgehalten, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung in Afghanistan ausgehe und überdies eine Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben sei, sodass subsidiärer Schutz und (unter Spruchpunkt III.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde jedoch festgehalten, dass die Behörde von der realen Gefahr einer Bedrohung in Afghanistan ausgehe und überdies eine Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben sei, sodass subsidiärer Schutz und (unter Spruchpunkt römisch drei.) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, hinsichtlich des (abweisenden) Spruchpunktes I. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst der bisher vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Wenn die Behörde behaupte, dass der vorgebrachte Vorfall bzw. die tatsächliche Tötung des Sohnes des Cousins mit den Regeln des Paschtunwali nicht in Einklang zu bringen sei, sei dazu auszuführen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers für eine Eheschließung (als Ersatz für die Blutrache) noch zu jung wären und außerdem die Akzeptanz eines solchen Vorgehens im Ermessen der verletzten Familie liege und spreche nichts dafür, dass es in der Zwischenzeit zu einer solchen Versöhnung gekommen sei. Die Brüder des Beschwerdeführers wären für eine Blutrache zu jung, sodass nur dieser als geeignetes Opfer in Frage käme. Diese Gefährdung bestehe für den Beschwerdeführer landesweit und gebe es keine Sicherheitskräfte, die in der Lage wären, dem Beschwerdeführer Individualschutz zu gewähren. Dazu komme noch, dass zwei Cousins seines Vaters tatsächlich Mitglieder der Taliban seien, sodass diese keinen Grund hätten, den Beschwerdeführer vor seinen Gegnern zu schützen. Auch sei die Gefährdung wegen der Anknüpfung an den Tatbestand der sozialen Gruppe der Familie asylrelevant. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, hinsichtlich des (abweisenden) Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde zunächst der bisher vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Wenn die Behörde behaupte, dass der vorgebrachte Vorfall bzw. die tatsächliche Tötung des Sohnes des Cousins mit den Regeln des Paschtunwali nicht in Einklang zu bringen sei, sei dazu auszuführen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers für eine Eheschließung (als Ersatz für die Blutrache) noch zu jung wären und außerdem die Akzeptanz eines solchen Vorgehens im Ermessen der verletzten Familie liege und spreche nichts dafür, dass es in der Zwischenzeit zu einer solchen Versöhnung gekommen sei. Die Brüder des Beschwerdeführers wären für eine Blutrache zu jung, sodass nur dieser als geeignetes Opfer in Frage käme. Diese Gefährdung bestehe für den Beschwerdeführer landesweit und gebe es keine Sicherheitskräfte, die in der Lage wären, dem Beschwerdeführer Individualschutz zu gewähren. Dazu komme noch, dass zwei Cousins seines Vaters tatsächlich Mitglieder der Taliban seien, sodass diese keinen Grund hätten, den Beschwerdeführer vor seinen Gegnern zu schützen. Auch sei die Gefährdung wegen der Anknüpfung an den Tatbestand der sozialen Gruppe der Familie asylrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche-mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.10.2023 an, zu der sich jedoch der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung entschuldigen ließ, sodass diese wieder abberaumt wurde. Es wurde daher ein neuer Verhandlungstermin für den 23.01.2024 anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters erschien, während die belangte Behörde sich für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht, er strebe eine dauerhafte, sichere Entscheidung an. Er blieb bei seinem Vorbringen und hatte nichts zu ergänzen. Er habe keine Dokumente. Er habe wohl ganz am Anfang angegeben, dass er ein Foto seiner Tazkira am Handy habe, nur sei das Handy dann defekt gewesen. Er sei Paschtune und gehöre dem sunnitischen Islam an, die Religion sei ihm aber nicht so wichtig. Er habe allerdings nicht die Absicht, seine Religion zu wechseln, sondern respektiere alle Religionen. Er sei am XXXX (festgestelltes Geburtsdatum) im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Bis zu seinem
- Lebensjahr habe er im Distrikt XXXX gelebt, dann seien sie in die Hauptstadt von XXXX übersiedelt. Zehn Jahre lang habe er die Schule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe nebenbei auch Reisende mit einer Art Rikscha mit Benzinmotor transportiert. Seine Mutter sei noch am Leben. Er sei gemeinsam mit seinem Vater ausgereist, aber als Schüsse auf sie abgegeben worden seien, sei er davongelaufen und habe seinen Vater seitdem nicht mehr gesehen. Dies sei nach dem Regierungssturz gewesen. Er habe drei Schwestern und vier Brüder. Sie würden alle bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinzhauptstadt von XXXX im Stadtteil Archar leben. Auch seine Mutter lebe bei seinem Onkel. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche-mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.10.2023 an, zu der sich jedoch der Beschwerdeführer unter Vorlage einer ärztlichen Krankmeldung entschuldigen ließ, sodass diese wieder abberaumt wurde. Es wurde daher ein neuer Verhandlungstermin für den 23.01.2024 anberaumt, zu dem der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters erschien, während die belangte Behörde sich für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde aufrecht, er strebe eine dauerhafte, sichere Entscheidung an. Er blieb bei seinem Vorbringen und hatte nichts zu ergänzen. Er habe keine Dokumente. Er habe wohl ganz am Anfang angegeben, dass er ein Foto seiner Tazkira am Handy habe, nur sei das Handy dann defekt gewesen. Er sei Paschtune und gehöre dem sunnitischen Islam an, die Religion sei ihm aber nicht so wichtig. Er habe allerdings nicht die Absicht, seine Religion zu wechseln, sondern respektiere alle Religionen. Er sei am römisch 40 (festgestelltes Geburtsdatum) im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren. Bis zu seinem
- Lebensjahr habe er im Distrikt römisch 40 gelebt, dann seien sie in die Hauptstadt von römisch 40 übersiedelt. Zehn Jahre lang habe er die Schule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe nebenbei auch Reisende mit einer Art Rikscha mit Benzinmotor transportiert. Seine Mutter sei noch am Leben. Er sei gemeinsam mit seinem Vater ausgereist, aber als Schüsse auf sie abgegeben worden seien, sei er davongelaufen und habe seinen Vater seitdem nicht mehr gesehen. Dies sei nach dem Regierungssturz gewesen. Er habe drei Schwestern und vier Brüder. Sie würden alle bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinzhauptstadt von römisch 40 im Stadtteil Archar leben. Auch seine Mutter lebe bei seinem Onkel. Befragt nach der Entstehung der in seinem Asylvorbringen erwähnten Grundstückstreitigkeiten, gab er an, dass sein Großvater ein Großgrundbesitzer gewesen sei und viele Grundstücke seinem Vater vererbt habe. Daraufhin habe sein Vater mit seinem Cousin väterlicherseits Probleme bekommen. Sein Großvater sei vor ca. vier Jahren gestorben. Es seien landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ca. sechs Jireb. Dort werde Getreide und Mais angebaut. Nach dem Tod seines Großvaters habe sich die Feindschaft zu den Cousins väterlicherseits seines Vaters verstärkt. Nachdem sie das Getreide geerntet hätten und sich um die Maisfelder hätten kümmern wollen, sei sein Vater mit einem Stein attackiert worden und am Kopf getroffen worden. Er habe stark geblutet und habe sich dann mit einer Schaufel verteidigt und seinem Cousin ebenfalls auf den Kopf geschlagen. Dieser sei zuckerkrank gewesen und habe stark geblutet und sei ca. zehn bis 15 Tage später verstorben. Er sei dann mit seinem Vater in die Provinzhauptstadt gefahren. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 311) angegeben habe, dass sein Vater nicht seinen Cousin, sondern dessen Sohn mit einer Schaufel angegriffen habe, ergänzte die Dolmetscherin, dass das Wort „Terbur“ sowohl den Cousin väterlicherseits, aber auch dessen Söhne umfasse. Es sei der Sohn des Cousins seines Vaters, namens XXXX , verletzt worden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 210) davon gesprochen habe, dass der Cousin seines Vaters XXXX heiße, gab er an, dass XXXX der Onkel väterlicherseits seines Vaters sei, sein Sohn sie XXXX . Dieser Vorfall habe sich vor ca. dreieinhalb Jahren ereignet und zwar in XXXX auf ihren Grundstücken. Er sei selbst dabei gewesen und habe den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. Es sei zunächst eine Auseinandersetzung zwischen XXXX und seinem Vater gewesen. Später seien dann einige hinzugekommen. Andere seien eher Zuschauer gewesen, aber die beiden Kontrahenten seien offensichtlich verletzt gewesen und hätten geblutet. Über Nachfrage gab er an, dass die gegnerischen Verwandten schon damals bei den Taliban gewesen seien und nach wie vor Mitglieder der Taliban wären. Zwei Söhne des Cousins seines Vaters, die bei den Taliban wären, hätten versucht, ihn und seinen Vater zu töten. XXXX und XXXX hätten versucht, ihn zu verschleppen. Nachgefragt gab er an, dass er mit seinem Vater von XXXX Richtung Provinzhauptstadt gefahren sei und diese versucht hätten, ihn mitzunehmen. Sein Vater habe dies gerade noch verhindern können. Sie wären dann nach XXXX weitergereist. Dies sei zehn Tage bevor die Regierung gestürzt worden sei, gewesen. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer die versuchte Verschleppung beim BFA nicht erzählt habe, gab er an, dass er das schon angeführt habe und zwar als Grund, warum sie dann nach XXXX weitergereist wären. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei gewesen, dass die Verwandten die Absicht hätten, ihn und seinen Vater zu töten. Sie hätten auch alle Grundstücke an sich gerissen. Als XXXX und XXXX eingenommen wurden, seien sie bereits in XXXX gewesen. In der gleichen Nacht sei er mit seinem Vater nach XXXX gefahren und dann weiter in den Iran. Seine Brüder seien für eine Ausreise noch zu klein gewesen. Im Bereich der Grenze zur Türkei sei er mit seinem Vater in ein Tal gegangen und sei vom Berg herunter auf sie geschossen worden. Über Nachfragen durch den Rechtsvertreter gab er an, dass seine Brüder acht, sechs, vier und drei Jahre alt wären. Das wären ungefähre Angaben. XXXX und XXXX seien die Söhne von XXXX . Trotz mehrerer Versuche sei es ihm bisher nicht gelungen, Kontakt zu seinem Vater herzustellen. Er spreche gelegentlich mit seiner Mutter im Wege seines Onkels. Zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Er sei in der Türkei im Gefängnis wegen illegaler Einreise gewesen. XXXX und XXXX hätten seiner Familie einen Brief geschickt, wo drinnen gestanden sei, dass sie auf seine Abschiebung aus der Türkei warten würden und ihn nicht am Leben lassen würden.Befragt nach der Entstehung der in seinem Asylvorbringen erwähnten Grundstückstreitigkeiten, gab er an, dass sein Großvater ein Großgrundbesitzer gewesen sei und viele Grundstücke seinem Vater vererbt habe. Daraufhin habe sein Vater mit seinem Cousin väterlicherseits Probleme bekommen. Sein Großvater sei vor ca. vier Jahren gestorben. Es seien landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ca. sechs Jireb. Dort werde Getreide und Mais angebaut. Nach dem Tod seines Großvaters habe sich die Feindschaft zu den Cousins väterlicherseits seines Vaters verstärkt. Nachdem sie das Getreide geerntet hätten und sich um die Maisfelder hätten kümmern wollen, sei sein Vater mit einem Stein attackiert worden und am Kopf getroffen worden. Er habe stark geblutet und habe sich dann mit einer Schaufel verteidigt und seinem Cousin ebenfalls auf den Kopf geschlagen. Dieser sei zuckerkrank gewesen und habe stark geblutet und sei ca. zehn bis 15 Tage später verstorben. Er sei dann mit seinem Vater in die Provinzhauptstadt gefahren. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 311) angegeben habe, dass sein Vater nicht seinen Cousin, sondern dessen Sohn mit einer Schaufel angegriffen habe, ergänzte die Dolmetscherin, dass das Wort „Terbur“ sowohl den Cousin väterlicherseits, aber auch dessen Söhne umfasse. Es sei der Sohn des Cousins seines Vaters, namens römisch 40 , verletzt worden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 210) davon gesprochen habe, dass der Cousin seines Vaters römisch 40 heiße, gab er an, dass römisch 40 der Onkel väterlicherseits seines Vaters sei, sein Sohn sie römisch 40 . Dieser Vorfall habe sich vor ca. dreieinhalb Jahren ereignet und zwar in römisch 40 auf ihren Grundstücken. Er sei selbst dabei gewesen und habe den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. Es sei zunächst eine Auseinandersetzung zwischen römisch 40 und seinem Vater gewesen. Später seien dann einige hinzugekommen. Andere seien eher Zuschauer gewesen, aber die beiden Kontrahenten seien offensichtlich verletzt gewesen und hätten geblutet. Über Nachfrage gab er an, dass die gegnerischen Verwandten schon damals bei den Taliban gewesen seien und nach wie vor Mitglieder der Taliban wären. Zwei Söhne des Cousins seines Vaters, die bei den Taliban wären, hätten versucht, ihn und seinen Vater zu töten. römisch 40 und römisch 40 hätten versucht, ihn zu verschleppen. Nachgefragt gab er an, dass er mit seinem Vater von römisch 40 Richtung Provinzhauptstadt gefahren sei und diese versucht hätten, ihn mitzunehmen. Sein Vater habe dies gerade noch verhindern können. Sie wären dann nach römisch 40 weitergereist. Dies sei zehn Tage bevor die Regierung gestürzt worden sei, gewesen. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer die versuchte Verschleppung beim BFA nicht erzählt habe, gab er an, dass er das schon angeführt habe und zwar als Grund, warum sie dann nach römisch 40 weitergereist wären. Der unmittelbare Anlass der Ausreise sei gewesen, dass die Verwandten die Absicht hätten, ihn und seinen Vater zu töten. Sie hätten auch alle Grundstücke an sich gerissen. Als römisch 40 und römisch 40 eingenommen wurden, seien sie bereits in römisch 40 gewesen. In der gleichen Nacht sei er mit seinem Vater nach römisch 40 gefahren und dann weiter in den Iran. Seine Brüder seien für eine Ausreise noch zu klein gewesen. Im Bereich der Grenze zur Türkei sei er mit seinem Vater in ein Tal gegangen und sei vom Berg herunter auf sie geschossen worden. Über Nachfragen durch den Rechtsvertreter gab er an, dass seine Brüder acht, sechs, vier und drei Jahre alt wären. Das wären ungefähre Angaben. römisch 40 und römisch 40 seien die Söhne von römisch 40 . Trotz mehrerer Versuche sei es ihm bisher nicht gelungen, Kontakt zu seinem Vater herzustellen. Er spreche gelegentlich mit seiner Mutter im Wege seines Onkels. Zu anderen Personen in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Er sei in der Türkei im Gefängnis wegen illegaler Einreise gewesen. römisch 40 und römisch 40 hätten seiner Familie einen Brief geschickt, wo drinnen gestanden sei, dass sie auf seine Abschiebung aus der Türkei warten würden und ihn nicht am Leben lassen würden. Er habe viele Albträume. Er mache sich Sorgen um seinen Vater und was mit seinen Geschwistern geschehen würde, aber er sei nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Organische Erkrankungen habe aber er keine, er habe vor fünf Jahren eine Blinddarmoperation gehabt. In Österreich habe er acht Monate lang einen Deutschgrundkurs besucht und nunmehr arbeite er in einem Hotel in XXXX in der Küche. Das Hotel heiße „ XXXX “. Er habe vor fünf Tagen dort angefangen, zu arbeiten. Er möchte gerne Koch werden. Die Arbeit gefalle ihm. Er habe Kontakt zu Familie XXXX aus XXXX , er sie jedoch wegen der Arbeit nach XXXX übersiedelt. Im Falle einer Rückkehr würden sich seine Verwandten an ihm rächen.In Österreich habe er acht Monate lang einen Deutschgrundkurs besucht und nunmehr arbeite er in einem Hotel in römisch 40 in der Küche. Das Hotel heiße „ römisch 40 “. Er habe vor fünf Tagen dort angefangen, zu arbeiten. Er möchte gerne Koch werden. Die Arbeit gefalle ihm. Er habe Kontakt zu Familie römisch 40 aus römisch 40 , er sie jedoch wegen der Arbeit nach römisch 40 übersiedelt. Im Falle einer Rückkehr würden sich seine Verwandten an ihm rächen. Der Beschwerdeführervertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer dem Clan XXXX angehöre und dem Stamm XXXX , aber dass der von ihm selbst gewählte Familienname XXXX sei. Er werde eine Ablichtung der Tazkira der Dolmetscherin zur Übersetzung übermitteln.Der Beschwerdeführervertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer dem Clan römisch 40 angehöre und dem Stamm römisch 40 , aber dass der von ihm selbst gewählte Familienname römisch 40 sei. Er werde eine Ablichtung der Tazkira der Dolmetscherin zur Übersetzung übermitteln. In der Folge wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter erstattete jedoch bereits in der Verhandlung folgende Stellungnahme: In der Folge wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 10 vom 28.09.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter erstattete jedoch bereits in der Verhandlung folgende Stellungnahme: „Im LIB wird erwähnt, dass Grundstücksstreitigkeiten häufig vorkommen und zu Familienfehden führen können. Wenn diese Streitigkeiten zu einer Verletzung oder gar Tötung eines Familienangehörigen führen, wird – gerade bei Angehörigen der paschtunischen Volksgruppe – nach den Regeln des Pashtunwali damit eine „Blutrache“ hervorgerufen, weil die Verletzung bzw. Tötung durch die Angehörigen gesühnt und gerächt werden muss. Blutrache richtet sich gegen den Täter bzw. dessen engsten Angehörigen (Söhne), wobei Frauen und noch nicht wehrfähige Kinder (solange sie noch keinen Bartwuchs haben), kein taugliches Opfer sein können. Der BF ist als erwachsener Sohn seines Vaters taugliche Zielscheibe der Blutrache und daher in Afghanistan dem realen Risiko eines Eingriffes in seine körperliche Integrität oder seines Lebens ausgesetzt. Diese Gefährdung besteht landesweit. Sie ist asylrelevant, weil sie aus der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen eines Täters, der eine Blutrachesituation provoziert hat, resultiert. Nach meiner Erinnerung differenzierten die Rechtsprechung danach: Jene Person, die die Blutrachesituation ausgelöst hat, und andere Angehörige, die Zielscheibe einer Blutrache sein können: Jene Person, die die Blutrache auslöst ist nicht asylrelevant verfolgt, weil kein Anknüpfungspunkt an einem Konventionspunkt besteht. Bei dessen Angehörigen dagegen ist der Konventionspunkt daher verwirklicht.“ , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der vom Beschwerdeführer selbst gewählte Name ist XXXX . Er wurde laut medizinischem Altersfeststellungsgutachten (spätestens) am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er übt seine Religion in Österreich kaum aus. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX gelebt und ist dann in die Provinzhauptstadt übersiedelt. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und nebenbei mit einer motorbetriebenen Rikscha Reisende transportiert. Seine Mutter und seine drei (jüngeren) Schwestern und vier Brüder, die noch im Kindesalter sind, leben alle beim Onkel mütterlicherseits in der Provinzhauptstadt von XXXX , sein Vater hingegen ist seit der Flucht verschollen. Der vom Beschwerdeführer selbst gewählte Name ist römisch 40 . Er wurde laut medizinischem Altersfeststellungsgutachten (spätestens) am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er übt seine Religion in Österreich kaum aus. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt und ist dann in die Provinzhauptstadt übersiedelt. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht und nebenbei mit einer motorbetriebenen Rikscha Reisende transportiert. Seine Mutter und seine drei (jüngeren) Schwestern und vier Brüder, die noch im Kindesalter sind, leben alle beim Onkel mütterlicherseits in der Provinzhauptstadt von römisch 40 , sein Vater hingegen ist seit der Flucht verschollen. Nach dem Tod seines Großvaters erbte sein Vater den größeren Teil der Grundstücke und fühlte sich sein Cousin väterlicherseits benachteiligt. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei dem sein Vater durch eine Attacke mit einem Stein verletzt wurde. Sein Vater wehrte sich und schlug seinem Cousin mit einer Schaufel auf den Kopf. Dieser verstarb dann ca. zwei Wochen später. Nach diesem Vorfall zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Provinzhauptstadt und die Cousins seines Vaters bemächtigten sich der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Söhne des Cousins des Beschwerdeführers, mit den Namen XXXX und XXXX waren schon länger bei den Taliban und versuchten den Beschwerdeführer auf dem Weg in Richtung Provinzhauptstadt zu entführen, was sein Vater mit Mühe noch verhindern konnte. Ca. zehn Tage vor dem Sturz der Regierung gingen sie dann weiter nach XXXX . Nach dem Sturz der Regierung flüchtete der Beschwerdeführer mit seinem Vater in Richtung Iran. An der Grenze zur Türkei wurden sie beschossen, der Beschwerdeführer konnte weiterflüchten, sein Vater ist jedoch seither verschollen. In der Türkei aber erfuhr er, dass XXXX und XXXX auf seine Abschiebung aus der Türkei warten würden (und ihn töten würden). Der Beschwerdeführer leidet unter Albträumen und Angstzuständen. Er ist jedoch weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung. An organischen Erkrankungen leidet er nicht. Er habe einen Deutschgrundkurs besucht und arbeitet derzeit in der Küche eines Hotels in XXXX . Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu einer österreichischen Familie, die ihn auch unterstützt hat.Nach dem Tod seines Großvaters erbte sein Vater den größeren Teil der Grundstücke und fühlte sich sein Cousin väterlicherseits benachteiligt. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei dem sein Vater durch eine Attacke mit einem Stein verletzt wurde. Sein Vater wehrte sich und schlug seinem Cousin mit einer Schaufel auf den Kopf. Dieser verstarb dann ca. zwei Wochen später. Nach diesem Vorfall zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Provinzhauptstadt und die Cousins seines Vaters bemächtigten sich der landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Söhne des Cousins des Beschwerdeführers, mit den Namen römisch 40 und römisch 40 waren schon länger bei den Taliban und versuchten den Beschwerdeführer auf dem Weg in Richtung Provinzhauptstadt zu entführen, was sein Vater mit Mühe noch verhindern konnte. Ca. zehn Tage vor dem Sturz der Regierung gingen sie dann weiter nach römisch 40 . Nach dem Sturz der Regierung flüchtete der Beschwerdeführer mit seinem Vater in Richtung Iran. An der Grenze zur Türkei wurden sie beschossen, der Beschwerdeführer konnte weiterflüchten, sein Vater ist jedoch seither verschollen. In der Türkei aber erfuhr er, dass römisch 40 und römisch 40 auf seine Abschiebung aus der Türkei warten würden (und ihn töten würden). Der Beschwerdeführer leidet unter Albträumen und Angstzuständen. Er ist jedoch weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung. An organischen Erkrankungen leidet er nicht. Er habe einen Deutschgrundkurs besucht und arbeitet derzeit in der Küche eines Hotels in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu einer österreichischen Familie, die ihn auch unterstützt hat. , Zu Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2023-09-21 13:02 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seineNach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten die Taliban „Interims“Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Abbildung: BBC 7.9.2021 Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a).Die neue Regierung wird von Mohammad HassanAkhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023a). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 18.7.2023b; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 1.3.2023) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 1.3.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.5.2023) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.5.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021). Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, UNGA 28.1.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Adhoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet habe, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ seien dabei, zu Ende zu gehen(AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mudschahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche REU 15.6.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder, unter anderem Iran, Türkei, Pakistan, Russland, China und Kazakhstan, entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban, Khan Muttaqi mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (OPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Quellen ● 8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/en g/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://ww w.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https: //www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023; ● ANI - Asian News International (20.7.2022): New UN report reveals Taliban’s amnesty to former government officials not being upheld, https://theprint.in/world/new-un-report-reveals-talibans-a mnesty-to-former-government-officials-not-being-upheld/1047917, Zugriff 4.1.2023; ● Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akh und Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323& task=view& total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023; 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Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA28.1.2022, vergleiche UNAMA27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www. ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/20667 06/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023; ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]; ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net /en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_ in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023; ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022; ● UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/636-S/2022/916], https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023; ● UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/77/914-S/2023/453], https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023; ● UNSC - United Nations Security Council (25.7.2023): Thirty-second report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610
(2021)concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/209 5654/N2318974.pdf, Zugriff 18.8.2023; Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2023-03-21 08:01 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Quellen ● 8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the -group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023; ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich]; ● BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021a): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023; ● DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https: //www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023; ● FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www. france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023; ● Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023; ● HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw. org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023; ● HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022; ● Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023; ● NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023; ● ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023; ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022; Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023aris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg , Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 23.8.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 23.8.2023) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 23.8.2023). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 23.8.2023). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral- Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden.ris-attachment://hauptdokument.img3is.png, Anmerkung: Die in jeweiligen Unterkapiteln „Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen“ angeführten Ereignisse (Sicherheitsrelevante Vorfälle, Naturkatastrophen … usw.) erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Afghanistan herrscht (vor allem seit der Machtübernahme durch die Taliban) ein genereller Mangel an ausführlichen Berichten und Quellen. Auch ist es möglich, dass über bestimmte Ereignisse nicht oder nicht ausführlich berichtet wurde. Deshalb sollten die angeführten Ereignisse als Übersicht über die jeweilige Region und nicht als abschließende Auflistung verstanden werden. Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www. ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]; ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.8.2023): Afghanistan - The World Factbook, https: //www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 29.8.2023; ● ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 20.12.2022; ● NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023; ● STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (7.9.2023a): Karte: Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/ index.php/s/d8zgEGk7WLarjPG, Zugriff 26.9.2023; Kabul-Stadt Letzte Änderung 2023-09-21 13:03 Abbildung: STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash.Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 23.8.2023) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15 StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kabul-Stadt sind Hazara, Tadschiken, Paschtunen, Kutschi und Qizilbash. Die Einwohner arbeiten hauptsächlich in der Wirtschaft, der Landwirtschaft, im öffentlichen Dienst, als Facharbeiter und als Tagelöhner (NPS o.D.a). , Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vgl. HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vgl. TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022).Es gibt Berichte über zahlreiche Hausdurchsuchungen und Verhaftungen durch die Taliban in Kabul im ersten Quartal 2022. Im Februar starteten die Taliban mit mehreren unangekündigten Hausdurchsuchungen in Kabul, um - nach Angaben der Taliban - mutmaßliche Kriminelle und Terroristen aufzuspüren und für mehr Sicherheit in der Hauptstadt zu sorgen (BAMF 1.7.2022; vergleiche HRW 1.3.2022, REU 28.2.2022). Ein Professor einer Universität gab zum Beispiel an, dass Mitglieder der Taliban sein Haus durchsucht und seine Frau und Tochter geschlagen hätten (8am 13.2.2022) und ein weiterer Professor, der die Taliban kritisierte, verschwand Anfang März (ANI 6.3.2022; vergleiche TN 5.3.2022). Eine im Monat zuvor verschwundene afghanisch-kanadische Entwicklungshelferin, die in Kabul eine humanitäre Organisation leitet, wurde Anfang März aus der Haft der Taliban entlassen. Es wurde keine Anklage seitens der Taliban gegen sie erhoben (RFE/RL 9.3.2022). Am 11.2.2022 verschwanden zehn Frauen (BAMF 1.7.2022), während andere Quellen erklärten, dass bis zu 29 Frauen und ihre Familien Anfang des Monats aus einem sicheren Haus in Kabul verschwanden (RFE/RL 23.2.2022). Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 3.4.2022).Am 3.4.2022 starben bei einer Explosion in Kabuls größtem Devisenmarkt Sarai Shazadaa eine Person und bis zu 20 Personen wurden verletzt. Die Handgranate soll von einem Räuber gezündet worden sein (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 3.4.2022). Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vgl. RFE/RL 29.4.2022).Am 29.4.2022 wurden in einer sunnitischen Moschee mindestens zehn Menschen bei einem Anschlag getötet, der offenbar auf Mitglieder der Minderheit der Sufi-Gemeinschaft abzielte, die gerade Rituale durchführten (FR24 25.5.2022; vergleiche RFE/RL 29.4.2022). Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vgl. AJ 25.5.2022).Am 25.5.2022 starben bei einem Bombenangriff auf eine schiitische Moschee bis zu sechs Menschen und 18 weitere wurden verletzt (FR24 25.5.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022).Am 18.6.2022 griff der Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) einen Sikh-Tempel an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022). Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vgl. WZ 2.8.2022).Ende Juli wurde der Al-Qaida-Führer Ayman al-Zawahiri durch einen US-Drohnenangriff getötet (TN 2.8.2022; vergleiche WZ 2.8.2022). Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia in einer ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP „Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale“ planten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Und am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022). Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022).Am 5.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft. Der ISKP beanspruchte den Anschlag für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vgl. ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vgl. VOA 23.9.2022).Am 11.9.2022 kam es zu zwei Bombenanschlägen im von Hazara besiedelten Westen von Kabul, wobei mindestens 16 Personen verletzt wurden (KP 11.9.2022; vergleiche ToI 6.1.2023). Am 21.9.2022 kam es zu einem Anschlag auf ein Lokal, wobei drei Menschen getötet wurden (IT 21.9.2022) und am 23.9.2022 wurden bei einem Anschlag auf die Wazir Akbar Khan-Moschee sieben Menschen getötet (AnA 23.9.2022; vergleiche VOA 23.9.2022). Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vgl. Afintl 3.10.2022).Am 30.9.2022 kam es zu einem Selbstmordanschlag auf eine Bildungseinrichtung, bei der mehr als 50 Menschen (davon 46 Mädchen) getötet und 110 verletzt wurden (FR24 3.10.2022; vergleiche Afintl 3.10.2022). Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vgl. AJ 5.10.2022).Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vgl. Anews 8.10.2022).Am 5.10.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee, diesmal auf dem Gelände des Innenministeriums der Taliban, bei dem laut Medienberichten vier Menschen getötet und bis zu 25 verletzt wurden (AP 5.10.2022; vergleiche AJ 5.10.2022).Am 8.10.2022 detonierte ein Sprengsatz neben einem Minibus, der drei Menschen verletzte (PAN 8.10.2022; vergleiche Anews 8.10.2022). Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie an den Anschlägen auf die Wazir Akbar Khan-Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022). Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vgl. AaNe 23.11.2022).Am 23.11.2022 wurden in einer Moschee in Kabul sechs Menschen erschossen. Nach Angaben der Taliban handelte es sich um einen privaten Konflikt (8am 23.11.2022; vergleiche AaNe 23.11.2022). Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vgl. AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vgl. VOA 2.12.2022).Am 2.12.2022 gab es einen Angriff auf den Leiter der pakistanischen Botschaft in Kabul. Dabei wurde sein Bodyguard verletzt. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 5.12.2022; vergleiche AP 5.12.2022). Am selben Tag wurde die unter der Leitung von Gulbuddin Hekmatyar stehende Parteizentrale der Hezb-e Islami in Kabul attackiert. Zwei Angreifer sowie eine unbestimmte Anzahl von Sicherheitsleuten wurden dabei getötet. Niemand bekannte sich zu der Tat (REU 2.12.2022; vergleiche VOA 2.12.2022). Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vgl. VOA 12.12.2022).Bei einem Selbstmordanschlag am 12.12.2022 durch den ISKP auf ein Hotel, das vor allem von chinesischen Reisenden frequentiert wird, wurden drei Menschen getötet und 18 weitere verletzt (NPR 13.12.2022; vergleiche VOA 12.12.2022). 2023 Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun Weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023). Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vgl. BBC 12.1.2023).Am 11.1.2023 starben mindestens zehn Menschen bei einer Explosion nahe dem Außenministerium der Taliban. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (RFE/RL 13.1.2023; vergleiche BBC 12.1.2023). Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vgl. KaN 27.2.2023).Im Februar 2023 gaben die Taliban bekannt, dass sie am 13.2.2023 (VOA 14.2.2023) und am 27.2.2023 Razzien in ISKP-Verstecken in Kabul durchgeführt und mehrere Mitglieder der militanten Gruppe sowie zwei wichtige Kommandanten des Islamischen Staates getötet hätten (VOA 27.2.2023; vergleiche KaN 27.2.2023). Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Am 23.2.2023 wurden bei einem Bombenanschlag in Kabul nach Angaben lokaler Quellen ein Taliban-Kommandeur getötet und vier Menschen verletzt (MEHR 23.2.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vgl. KaN 22.3.2023).Am 21.3.2023 haben die Taliban nach eigenen Angaben ein ISKP-Versteck in Kabul ausgehoben und dabei drei ISKP-Mitglieder getötet (BAMF 30.6.2023; vergleiche KaN 22.3.2023). Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023).Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Außenministerium am 27.3.2023 in Kabul mindestens sechs Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt (VOA 27.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (VOA 27.3.2023). 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