RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW161 2281951-1 Spruch, W161 2281951-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch …
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar zunächst grundsätzlich zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar zunächst grundsätzlich zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet ist. Angesichts der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, könnte der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs jedoch möglicherweise eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist insofern auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist insofern auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Obwohl der BF in seiner Erstbefragung angab, gemeinsam mit vier weiteren Familienangehörigen, davon zwei unmündig und minderjährig, nach Österreich gelangt zu sein und er auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, sein minderjähriger Cousin und seine minderjährige Schwester seien mit ihm eingereist, trifft die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu den minderjährigen Angehörigen des BF. Dies obwohl zu den beiden minderjährigen Verwandten des BF ausdrücklich mehrfach im Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2023 Bezug genommen wird und das BFA in seiner Anfrage an Bulgarien die vom BF genannten Familienmitglieder noch eigens alle anführte und Bulgarien im Antwortschreiben auf den BF und seine mj. Schwester ausdrücklich Bezug nimmt. Im erstinstanzlichen Bescheid wurden daher aktenwidrig keine Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich und seinem Familienleben getroffen. Auch wurde nicht erhoben, welche Intensität das Familienleben des BF zu seiner unmündigen minderjährigen Schwester und dem unmündigen minderjährigen Cousin aufweist und nicht geprüft, inwieweit die angefochtene Entscheidung tatsächlich einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde. Ein Eingriff in das Familienleben nach Art.8 EMRK kann auch vorliegen, wenn der BF keine Vormundschaft bzw. Obsorge für seine mj. Verwandten hat. Die lediglich 20-minütige Einvernahme des BF geht trotzt ausdrücklicher Erwähnung der Familienmitglieder auf das Familienleben des BF vor und nach seiner Flucht, die näheren Umstände der gemeinsamen Flucht und die Umstände, die zu einer gemeinsamen Flucht des BF mit seinen unmündigen Verwandten führten und wer zuletzt für die Minderjährigen vertretungsbefugt war, gar nicht ein. Obwohl der BF in seiner Erstbefragung angab, gemeinsam mit vier weiteren Familienangehörigen, davon zwei unmündig und minderjährig, nach Österreich gelangt zu sein und er auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angab, sein minderjähriger Cousin und seine minderjährige Schwester seien mit ihm eingereist, trifft die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zu den minderjährigen Angehörigen des BF. Dies obwohl zu den beiden minderjährigen Verwandten des BF ausdrücklich mehrfach im Mandatsbescheid des BFA vom 18.10.2023 Bezug genommen wird und das BFA in seiner Anfrage an Bulgarien die vom BF genannten Familienmitglieder noch eigens alle anführte und Bulgarien im Antwortschreiben auf den BF und seine mj. Schwester ausdrücklich Bezug nimmt. Im erstinstanzlichen Bescheid wurden daher aktenwidrig keine Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Österreich und seinem Familienleben getroffen. Auch wurde nicht erhoben, welche Intensität das Familienleben des BF zu seiner unmündigen minderjährigen Schwester und dem unmündigen minderjährigen Cousin aufweist und nicht geprüft, inwieweit die angefochtene Entscheidung tatsächlich einen Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Ein Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK kann auch vorliegen, wenn der BF keine Vormundschaft bzw. Obsorge für seine mj. Verwandten hat. Die lediglich 20-minütige Einvernahme des BF geht trotzt ausdrücklicher Erwähnung der Familienmitglieder auf das Familienleben des BF vor und nach seiner Flucht, die näheren Umstände der gemeinsamen Flucht und die Umstände, die zu einer gemeinsamen Flucht des BF mit seinen unmündigen Verwandten führten und wer zuletzt für die Minderjährigen vertretungsbefugt war, gar nicht ein. Die erstinstanzliche Behörde hat sich somit offenbar mit dem Vorbringen des BF im Verfahren und dem vorliegenden Akteninhalt nicht näher auseinandergesetzt. Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde somit in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch die Ausweisung der BF nach Bulgarien kann zum derzeitigen Zeitpunkt demnach nicht ausgeschlossen werden. Ein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch die Ausweisung der BF nach Bulgarien kann zum derzeitigen Zeitpunkt demnach nicht ausgeschlossen werden. Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Ergänzend wird auf die nicht leserliche und sinnwidrige Wiedergabe der Länderfeststellungen zu Bulgarien im angefochtenen Bescheid verwiesen. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Gegenständlich liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2281951.1.00