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W169 2288330-1

Obsah (22)§ 12aArt 133§ 49§ 55§ 29§ 68§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 52§ 67§ 2§ 62§ 46§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW169 2288330-1 Spruch, W169 2288330-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ba

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht rechtmäßig und der gegenständliche Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2003 einen ersten Asylantrag in Österreich, den er damit begründete, dass er Angst vor den Brüdern seiner Exfreundin habe, zumal diese in mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten und er auch zweimal von der Polizei bedroht worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2003 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben, wobei dieses Verfahren wegen Zurückziehung der Berufung mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.02.2005 eingestellt wurde, weshalb die Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwuchs.
  3. Am 31.01.2005 brachte der Beschwerdeführer bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatangehöriger – Österreich

§ 49Abs 1 FRG“ ein, der in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen wurde.

3. Am 31.01.2005 brachte der Beschwerdeführer bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatangehöriger – Österreich

Paragraph 49, Absatz eins, FRG“ ein, der in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen wurde. 4. Am 22.02.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs 1 Asyl

G ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 4. Am 22.02.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

  1. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 als unbegründet abgewiesen.
  2. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 17.03.2022, E 294/2022-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
  3. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2024 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er in Indien weder arbeiten könne noch wisse, wie er dort seinen Unterhalt finanzieren solle. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe dort niemanden mehr. Sein Bruder lebe hier in Österreich. Er habe in Österreich sein halbes Leben verbracht. In Indien habe er nichts mehr. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er „keine Perspektive, keine Arbeit, kein Zuhause.“
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 und 6 Asyl

G erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, die Frage, ob er eine Chance habe, Asyl zu bekommen. Auf die Frage, was seine Gründe für den neuerlichen Asylantrag seien, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit 20 Jahren nach Österreich gekommen sei und jetzt 42 Jahre alt sei. Er habe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht. Er habe keine Familie und auch keine Unterkunft mehr in Indien und wisse nicht, zu wem er zurückkehren solle. Er habe bislang immer als Zeitungszusteller im Bundesgebiet gearbeitet und sich selbst erhalten. In den letzten 22 Jahren habe er keine Strafe und auch keine anderen Delikte begangen, sondern er habe hier lediglich gearbeitet. 8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2024 stellte der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, die Frage, ob er eine Chance habe, Asyl zu bekommen. Auf die Frage, was seine Gründe für den neuerlichen Asylantrag seien, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit 20 Jahren nach Österreich gekommen sei und jetzt 42 Jahre alt sei. Er habe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht. Er habe keine Familie und auch keine Unterkunft mehr in Indien und wisse nicht, zu wem er zurückkehren solle. Er habe bislang immer als Zeitungszusteller im Bundesgebiet gearbeitet und sich selbst erhalten. In den letzten 22 Jahren habe er keine Strafe und auch keine anderen Delikte begangen, sondern er habe hier lediglich gearbeitet. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das von ihm vorgebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen entscheidungs-, refoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er Freunde in Italien und Deutschland habe, zu denen er gehen könne. Dem anwesenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dazu gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er eine schriftliche Stellungnahme einbringen werde. 9. Mit gegenständlichem

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 11.03.2024 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs 2 Asyl

G 2005 auf. 9. Mit gegenständlichem

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 11.03.2024 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich verändert habe. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht hinreichend relevant und teilweise im Vorverfahren berücksichtigt worden, sodass mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sein Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sei. 10. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.03.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde

§ 22Abs 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 15.03.2024 in Kenntnis gesetzt wurde.

10. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.03.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 15.03.2024 in Kenntnis gesetzt wurde.

  1. Am 14.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
  3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 2.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 2.2.
  3. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 rechtskräftig abgewiesen. 2.2.2. Res indicata: Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Der Beschwerdeführer brachte weder in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2024 noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2024 neue Asylgründe vor, da er dort lediglich angab, dass er in Indien keine Familie und keine Unterkunft mehr habe. Somit ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der Antrag vom 29.02.2024 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Der Beschwerdeführer führte sowohl in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich an, dass seine Eltern mittlerweile verstorben seien, er in Indien keine Familie und keine Unterkunft mehr habe und er nicht wissen würde, wie er seinen Unterhalt dort finanzieren solle, bzw. zu wem er dort zurückkehren solle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es im konkreten Fall unterlassen, diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen bzw. hat dem Beschwerdeführer in der Einvernahme keine einzige diesbezügliche Frage gestellt. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ausführt, dass bereits im Vorverfahren festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung nach Indien keine Verletzung seiner Integrität drohe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Thema im Jahr 2003, somit vor 21 (!) Jahren, einvernommen wurde und es für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht nachvollziehbar ist, wieso sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dieser Entscheidung nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, zumal das Bundesamt dazu – wie eben ausgeführt - keine wie immer gearteten Ermittlungen getätigt hat. Somit kann bei der im Rahmen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornhinein angenommen werden, die künftige Zurückweisung des Antrages vom 29.02.2024 liege hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen auf der Hand. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da § 22 Abs 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.

§ 22

Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2288330.1.00

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