RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW200 2281744-1 Spruch, W200 2281744-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Am 05.10.2023 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Das eingeholte neurologische Gutachten ergab – wie im Vorverfahren – einen GdB vom 60% aufgrund einer PTBS, rez. depressiven Störung mit Zn Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht, Pos. Nr.03.05.
- Zur beantragten Zusatzeintragung wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass zwar eine Angstsymptomatik beim Einkaufen beschrieben worden sei, eine Soziophobie oder Agoraphobie im aktuellen Befund nicht untermauert werde. Es würden auch mögliche Therapieoptionen nicht ausgeschöpft. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei zumutbar. Mit Bescheid vom 06.11.2023 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Aufgrund der erhobenen Beschwerde - samt einem Konvolut medizinischer Unterlagen - holte das BVwG ein Gutachten einer bis dato nicht mit der Angelegenheit befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Das auf einer Untersuchung basierende Gutachten vom 06.02.2024 gestaltete sich wie folgt: „Sie ist geschieden, lebt alleine in einer Wohnung, sie ist dzt im Krankenstand seit März 2023, und nun noch bis März 2024, sie ist im Kindergarten noch als Kinderbetreuerin angestellt, dann wird sie gekündigt. Psychiatrische Voranamnese: Beginn und Art der psychischen Probleme: seit 2015 leidet sie an Angst- und Panikattacken und an Depressionen, es bestand wahrscheinlich schon früher eine psychische Erkrankung. Erstmalige psychiatrische Behandlung: erstmals 2015 Spitalsaufenthalte an der Psychiatrie: März 2023-damals Suizidversuch, 4 Wochen stationär Psychische Rehab: 2015 Hollenburg, 2016 und 2017 Bad Hall, 2021 St. Veit im Pongau, nun ist wieder eine psychische Rehab geplant. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Lungenembolie 2015 Keine weiteren besonderen Vorerkrankungen bzw. Krankenhausaufenthalte erhebbar. Keine körperlichen Beschwerden. Kindheitsanamnese: Die Kindheit war schlecht, sie wurde ein Jahr lang vom Stiefbruder missbraucht, damals war sie 9 Jahre alt. Hobbies: keine Soziale Kontakte: wenig, sie geht kaum weg Anamnese: Sie habe ständig nur Angst, sie fürchte immer, dass der Stiefbruder irgendwo sein könne, er habe sie damals mit dem Umbringen bedroht, wenn sie etwas sage. Wenn sie unter Leuten sei, werde sie immer stark unruhig. Sie gehe daher gar nicht unter Fremde, das gehe nicht. Sie brauche auch immer Abstand von den Menschen. In der Arbeit ging es, weil sie dort alle Leute kannte. Sie schlafe auch immer schlecht, mit Quetiapin sei es nun aber etwas besser geworden. Im Vorjahr hatte sie eine starke Depression, in der ganzen Wohnung sah sie ihren Bruder, daher sah sie sich nicht mehr hinaus und nahm die Tabletten ein, sie wollte damals einfach nichts mehr hören und sehen. Sie war mehrmals auf einer psychischen Rehab, eine Traumatherapie habe sie noch nicht gehabt. In den öffentlichen Verkehrsmitteln bekomme sie sofort Atemnot, beginne zu zittern und werde panisch. Ins Krankenhaus musste sie deswegen noch nie. Therapie: Dzt Venlafab 150 mg 1 x 1, Pregabalin 100 mg - 0- 300 mg, Quetiapin 100 mg abends Bei Panikattacken Xanor, braucht sie immer, wenn sie unter mehreren Menschen sei. Auch heute habe sie ein Xanor genommen. Lixiana 1 x 1 Relevante Befunde. 2021-05-14 Rehabericht St. Veit, stat 24.3.-19.5.2021: rez depressive Störung ggw schwere Episode, komplexe PTBS mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung 2023-04: Arztbrief KH Baden: PTBS, rez Depressive Störung, Zn Medlntox in suizidaler Absicht, Übernahme von der Neurochirurgie, Kraniotomie und Hämatomentleerung am 17.2.2023 Weiterer Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Mödling: Zn parenchymaler Hämorphagie rechts frontal nach Überdosierung von Lixiana in suizidaler Absicht, komplexe PTBS mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung, rez depressive Störung, COPD, Insomnie, Sozialphobie, NikotinabhängigkeitWeiterer Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, Mödling: Zn parenchymaler Hämorphagie rechts frontal nach Überdosierung von Lixiana in suizidaler Absicht, komplexe PTBS mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung, rez depressive Störung, COPD, Insomnie, Sozialphobie, Nikotinabhängigkeit Untersuchungsbefund: 52-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten Psychiatrischer Befund Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ausreichend, kann gut im Gespräch folgen, gibt klare und gezielte Antworten Gedächtnis und Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder Panikattacken, v.a. unter Menschen Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, depressiv, bedrückt Insuffizienzgefühle: vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: subj reduziert, dzt ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: schlecht, Einschlaf- und Durchschlafprobleme Soziales Verhalten: sehr wenig soziale Kontakte Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt nein, Zn Suizidversuch Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: stabil Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung der körperlichen Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: sehr ängstlich, unsicher, psychomotorisch etwas unruhig, rez Flashbacks, grüblerisch, Anpassungsprobleme Alkohol: neg Drogen: neg Neurologischer Befund: Eine eingehende neurologische Untersuchung wurde nicht durchgeführt, offensichtliche Paresen liegen nicht vor. Das Gangbild ist unauffällig. Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
- Diagnosen / dauernde Gesundheitsschädigungen Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierende Depression Angst und Panikstörung mit Sozialphobie
- In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die BF schildert glaubhaft das Auftreten einer starken inneren Unruhe und auch von Ängsten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch sonstiger Menschenansammlungen. Diese Ängste sind begründet durch schlimme bzw. traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit, die die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedingen. Dadurch kommt es immer wieder zu Flashbacks und auch zur Verstärkung der Ängste und der Panik unter Menschen. Es besteht auch der Zn einem Suizidversuch 2023 als Folge damaliger massiver Flashbacks.
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? JA: Es liegen erhebliche Einschränkungen aus psychischer Sicht vor, die Hauptdiagnose ist eine posttraumatische Belastungsstörung mit folglichen Depressionen und Angst — und Panikzuständen unter Menschen, verbunden mit einer Sozialphobie. Die Kriterien nach der ICD 10 Klassifikation sind sowohl für die Angst und Panik als auch für die posttraumatische Belastungsstörung (bei Zn nachweislicher Traumatisierung) erfüllt. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Info: Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eire tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.O) über. F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] Info: Das wesentliche Kennzeichen sind wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei Angsterkrankungen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle (Depersonalisation oder Derealisation). Oft entsteht sekundär auch die Furcht zu sterben vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden Die Panikstörung soll nicht als Hauptdiagnose verwendet werden, wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer depressiven Störung leidet. Unter diesen Umständen sind die Panikattacken wahrscheinlich sekundäre Folge der Depression. Aus den Befunden lässt sich ableiten, dass die BF auch bereits mehrfach Therapien zur Verbesserung der Beschwerden in Anspruch genommen hat, inkl eine psychiatrische Rehabilitation. Auch erfolgt regelmäßig eine Bedarfsmedikation mit Xanor zur Reduktion der Ängste, diese Therapie ist aber nicht ausreichend, weiters Therapie mit Quetiapin.
- Begründung einer Abweichung vom aktuellen Ergebnis keine Unzumutbarkeit Die vorliegenden VGA von 17.122018, 28.5.2021 und 26.8.2023 sind teilweise widersprüchlich, insbesondere kann die 2023 festgestellte Entziehung des Eintrags „öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" nicht nachvollzogen werden (bei gleichzeitiger Feststellung, dass keine Änderung gegenüber dem VGA besteht) und ist auch nicht ausreichend begründet. Therapien sind nachweislich erfolgt- inkl mehrmaliger Rehabilitationen, eine maßgebende Besserung ist jedoch nicht eingetreten. Daher wird nun psychiatrischerseits die Weitergewährung des Eintrags „öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" auf unbefristete Dauer befürwortet.
- Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 22,30 und 40-
- Die Einwendungen wurden nun ausreichend in der GDB mit 60vH berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, dass sich die Gehfähigkeit durch Zunahme der neurologischen Ausfälle offenbar seit dem Schlaganfall weiter verschlechtert hat und dass daher nun auch zum Gehen dauerhaft die Verwendung von Hilfsmitteln erforderlich ist.
- Ausführliche Stellungnahme zu dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund, Abi
- Der Befund beschreibt anamnestisch vordergründig ein Zittern und eine Gangstörung. Der neurologische Befund ist nur teilweise lesbar. Der Befund wurde nun jedenfalls soweit möglich berücksichtigt.
- Ausführliche Begründung zu einer allf zum angefochteten SVG Abl 5 (3.?).8.2023 abweichenden Beurteilung. Der neurologische Befund hat sich seit der Untersuchung am 3.8.2023 eindeutig verschlechtert. Insbesondere besteht eine Zunahme der Ataxie und somit des Gleichgewichts. Dies wird auch verstärkt durch die bestehende Angst vor Stürzen und Synkopen. Die neurologische Ausfallsymptomatik ist auch durchaus bei Zustand nach Ponsinfarkt nachvollziehbar.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines bis 31.08.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vom Hundert (vH). 1.
- Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ liegen vor. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ausreichend, kann gut im Gespräch folgen, gibt klare und gezielte Antworten Gedächtnis und Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: immer wieder Panikattacken, v.a. unter Menschen Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, depressiv, bedrückt Insuffizienzgefühle: vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: subj reduziert, dzt ausreichend Schlaf und circadiane Störungen: schlecht, Einschlaf- und Durchschlafprobleme Soziales Verhalten: sehr wenig soziale Kontakte Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt nein, Zn Suizidversuch Fremdgefährdung: nein Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung der körperlichen Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: sehr ängstlich, unsicher, psychomotorisch etwas unruhig, rez Flashbacks, grüblerisch, Anpassungsprobleme Funktionseinschränkungen: Posttraumatische Belastungsstörung, Rezidivierende Depression, Angst und Panikstörung mit Sozialphobie 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen nicht zu. Es bestehen derzeit erheblichen Einschränkungen psychischer Funktionen in Form von Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem eingeholten Gutachten einer vom BVwG bestellten Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, in dem diese ausführt, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen aus psychischer Sicht vorliegen. Die von ihr gestellte Hauptdiagnose - eine posttraumatische Belastungsstörung mit folglichen Depressionen und Angst und Panikzuständen unter Menschen ist auch mit einer Sozialphobie verbunden. Sie erläutert in ihrem Gutachten, dass eine Panikstörung nicht als Hauptdiagnose verwendet werden soll, wenn der Betroffene bei Beginn der Panikattacken an einer depressiven Störung leidet. Unter diesen Umständen sind die Panikattacken wahrscheinlich bei der Beschwerdeführerin sekundäre Folge der Depression. Aus den Befunden lasse sich laut der befassten Gutachterin ableiten, dass die BF auch bereits mehrfach Therapien zur Verbesserung der Beschwerden in Anspruch genommen hätte, inkl eine psychiatrische Rehabilitation, dass regelmäßig eine Bedarfsmedikation mit Xanor zur Reduktion der Ängste erfolge. Da dies nicht ausreiche, werde weiters mit Quetiapin therapiert. Die Beschwerdeführerin war bereits im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Im vom SMS eingeholten Gutachten vom 26.08.2023 wurde – unschlüssig, da in dem Gutachten eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin nicht festgestellt wurde – das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung verneint. Da dieser Sachverhalt für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar war, erfolgte eine Bestellung einer bisher nicht mit dem Sachverhalt befassten Neurologin/Psychiaterin als Gutachterin mit dem Auftrag unter Zugrundelegung des Gutachtens des Vorverfahrens, auf dessen Basis die Zusatzeintragung gewährt wurde, sowie des Gutachtens im gegenständlichen Verfahren, in dem zwar keine Besserung festgestellt wurde, die Voraussetzung jedoch verneint wurden, sowie basierend auf einer eigenen Untersuchung den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entsprechend zu beurteilen. Auch die befasste Neurologin kam zu dem Schluss, dass die bisher eingeholten Gutachten teilweise widersprüchlich seien: „…, insbesondere kann die 2023 festgestellte Entziehung des Eintrags „öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" nicht nachvollzogen werden (bei gleichzeitiger Feststellung, dass keine Änderung gegenüber dem VGA besteht) und ist auch nicht ausreichend begründet. Therapien sind nachweislich erfolgt- inkl mehrmaliger Rehabilitation, eine maßgebende Besserung ist jedoch nicht eingetreten.“ Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen der vom BVwG befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie an, konkret, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen aus psychischer Sicht vorliegen und die Kriterien nach der ICD 10 Klassifikation sowohl für die Angst und Panik als auch für die posttraumatische Belastungsstörung (bei Zn nachweislicher Traumatisierung) erfüllt sind.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, Wie dem eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen vor, die die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bis zum Ablauf des befristeten Behindertenpasses vorliegen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt worden, dass schlüssig und nachvollziehbar ist. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Vorliegen der Voraussetzungen – konkret das Vorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2281744.1.00