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{'item': 'W202 2223212-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW202 2223212-3 Spruch, W202 2223212-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zwar mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 07.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, jedoch wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2019 erteilt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 07.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Zudem wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2019, GZ W248 2223212-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 20.06.2020, E 1662/2020-4, abgelehnt bzw. eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.11.2020, Ra 2019/18/0543-11, als verspätet zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2020 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt, gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2021, W105 2223212-3/11E, stattgegeben, die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von einem Jahr erteilt.
  4. Am 16.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2022 abgewiesen wurde.
  5. Am 16.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2022 abgewiesen wurde. Bergründend wurde ausgeführt, der BF erfülle einerseits die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, andererseits habe er kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen können. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und könne somit keinen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt über 5 Jahre vorweisen.
  6. Am 09.02.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2023 abgewiesen wurde.
  7. Am 09.02.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2023 abgewiesen wurde. Bergründend wurde wiederum ausgeführt, der BF erfülle einerseits die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, andererseits habe er kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen können. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und könne somit keinen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt über 5 Jahre vorweisen. Auch auf einer anderen Rechtsgrundlage sei dem BF kein Fremdenpass auszustellen. Zudem wurde BF darüber informiert, dass gegen ihn eine Mutwillensstrafe verhängt werden könne, sollte er in Zukunft neuerlich einen gleichlautend begründeten Antrag einbringen.
  8. Am 12.07.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 abgewiesen wurde.
  9. Am 12.07.2023 stellte der BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.08.2023 abgewiesen wurde. Begründend wurde erneut ausgeführt, der BF erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, da er vor Antragsstellung nicht 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Ebenso wenig seien die anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG bzw. jene des § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG erfüllt. Begründend wurde erneut ausgeführt, der BF erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, da er vor Antragsstellung nicht 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Ebenso wenig seien die anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bzw. jene des Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG erfüllt.
  10. Am 26.01.2024 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid es Bundesamtes vom 04.03.2024 abgewiesen wurde.
  11. Am 26.01.2024 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den er u.a. mit der Kopie seines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte plus“ begründete, welcher mit Bescheid es Bundesamtes vom 04.03.2024 abgewiesen wurde. Begründend wurde abermals ausgeführt, der BF erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, da er vor Antragsstellung nicht 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Ebenso wenig seien die anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG bzw. jene des § 88 Abs. 2 und Abs. 2a FPG erfüllt. Begründend wurde abermals ausgeführt, der BF erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht, da er vor Antragsstellung nicht 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig niedergelassen gewesen sei. So sei ihm erst mit 10.11.2021 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden, er sei daher vom 20.11.2019 bis zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Ebenso wenig seien die anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bzw. jene des Paragraph 88, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG erfüllt.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde gegen den BF gem. § 35 zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.
  13. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2024 wurde gegen den BF gem. Paragraph 35, zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe wider besseres Wissen am 26.01.2024 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestellt, obwohl ihm mehrfach von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass sich der fünfjährige ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt, wie im NAG gefordert, erst mit Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das Bundesverwaltungsgericht mit 10.11.2021 berechne. Zuvor habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe wider besseres Wissen am 26.01.2024 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt, obwohl ihm mehrfach von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass sich der fünfjährige ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt, wie im NAG gefordert, erst mit Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das Bundesverwaltungsgericht mit 10.11.2021 berechne. Zuvor habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.03.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wurde. So habe der BF seine bisherigen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mutwillig gestellt. Zwischen den ersten beiden Anträgen habe die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan stattgefunden, zwischen dem zweiten und dritten Antrag sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022, ergangen, weshalb sich für ihn als juristischen Laien eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben habe. Den vierten Antrag habe er deshalb gestellt, da ihm kurz zuvor auf der Startseite seines Handys ein Artikel angezeigt worden sei, wonach die Kriterien für die Erlangung von Fremdenpässen Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens in Österreich gewesen seien. Mit weitgehender Recherche hätte er vermutlich herausfinden können, dass es sich dabei um die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 gehandelt habe, er habe jedoch nicht in der Absicht gehandelt, einen sinnlosen Antrag zu stellen. Schließlich sei die verhängte Mutwillensstrafe unangemessen hoch. So habe der BF seine bisherigen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mutwillig gestellt. Zwischen den ersten beiden Anträgen habe die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan stattgefunden, zwischen dem zweiten und dritten Antrag sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, ergangen, weshalb sich für ihn als juristischen Laien eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergeben habe. Den vierten Antrag habe er deshalb gestellt, da ihm kurz zuvor auf der Startseite seines Handys ein Artikel angezeigt worden sei, wonach die Kriterien für die Erlangung von Fremdenpässen Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens in Österreich gewesen seien. Mit weitgehender Recherche hätte er vermutlich herausfinden können, dass es sich dabei um die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 gehandelt habe, er habe jedoch nicht in der Absicht gehandelt, einen sinnlosen Antrag zu stellen. Schließlich sei die verhängte Mutwillensstrafe unangemessen hoch.
  15. Am 11.03.2024 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen und Beweiswürdigung Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271) handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271) handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 08.11.2000, 97/21/0023), dass ein strafbarer Mutwille bei Antragstellung das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung hat. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (Hinweis E 18.04.1997, 95/19/1706). Die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher Ausnahmefall wurde etwa bei der Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befassten Richter betreffe, bei der Einbringung von ca. 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten" sowie beim Verweis des Antragstellers, dass "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind, bejaht (VwGH 29.06.1998, 98/10/0183).Die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher Ausnahmefall wurde etwa bei der Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befassten Richter betreffe, bei der Einbringung von ca. 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten" sowie beim Verweis des Antragstellers, dass "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind, bejaht (VwGH 29.06.1998, 98/10/0183). Rechtlich folgt daraus: Der BF hat zwar innerhalb der letzten 1,5 Jahre vier im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestellt, obwohl er die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht erfüllt, was ihm bereits bei Abweisung seines ersten Antrags mitgeteilt worden ist. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich seiner letzten beiden Anträge nicht davon aus, dass sich der BF der Grundlosigkeit seiner Anträge bewusst sein musste, zumal er in der Beschwerde plausibel darlegen konnte, warum für ihn als juristischen Laien die Stellung seiner Anträge nicht von Anfang an als aussichtslos erscheinen musste. Der BF hat zwar innerhalb der letzten 1,5 Jahre vier im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt, obwohl er die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht erfüllt, was ihm bereits bei Abweisung seines ersten Antrags mitgeteilt worden ist. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich seiner letzten beiden Anträge nicht davon aus, dass sich der BF der Grundlosigkeit seiner Anträge bewusst sein musste, zumal er in der Beschwerde plausibel darlegen konnte, warum für ihn als juristischen Laien die Stellung seiner Anträge nicht von Anfang an als aussichtslos erscheinen musste. In Anbetracht dieser Umstände liegt ein etwa mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.1998, 98/10/0183, vergleichbarer „Ausnahmefall“ (noch) nicht vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass der BF gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 NAG die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erst frühestens am 10.11.2026 erfüllen wird, da ihm mit 10.11.2021 gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden und dieser Aufenthalt zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist.Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass der BF gem. Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 2, NAG die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erst frühestens am 10.11.2026 erfüllen wird, da ihm mit 10.11.2021 gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt worden und dieser Aufenthalt zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W202.2223212.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.