GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 29.01.2024 wird
Paragraphen 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2023, wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 20.12.2023, OB: XXXX , ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.11.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2023, wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 20.12.2023, OB: römisch 40 , ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen für Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien. Am 29.01.2024 langte bei der belangten Behörde unter Bezeichnung der Geschäftszahl des Bescheides vom 20.12.2023 ein E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde gegen Bescheid“ folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wörtlich wiedergegeben) bei der belangten Behörde ein. „Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen den Bescheid von 20.Dezember 2023 zur Feststellung des Grades der Behinderung einlegen. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte dieses Anbringen dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde samt Verwaltungsakt am 01.02.2024 zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 06.02.2024, dem Beschwerdeführer als Einschreiter entsprechend dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes aufliegenden elektronischen Zustellprotokoll elektronisch zugestellt am 07.02.2024, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer: „mängelbehebungsauftrag Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Die im Betreff angeführte Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:,
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sollten Sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates -
GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Sollten Sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen, wird die Beschwerde - vorbehaltlich der Entscheidung des Senates -
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden., Hinweis: Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen. Hiezu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten.Hiezu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV). Die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte sind zu beachten. Beilage: Beschwerde (Mail) vom 29.01.2024“ Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den ihm am 07.02.2024 zugestellten Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2024. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten: "3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist – und bis zum heutigen Tage - nicht. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2024, dieses zugestellt am 07.02.2024,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der gesetzten Frist – und bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die am 29.01.2024 eingebrachte Beschwerde
3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die am 29.01.2024 eingebrachte Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil das Anbringen zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2285671.1.00
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