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{'item': 'W211 2260966-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW211 2260966-1 Spruch, W211 2260966-1/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Feststellungen
  2. Der Beschwerdeführer erhob am XXXX 2022 eine Beschwerde gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX .
  3. Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 2022 eine Beschwerde gegen den Teilbescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 .
  4. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX 2022 vor. Am XXXX 2023 fand eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Eine für den XXXX 2024 vorgesehene zweite Beschwerdeverhandlung wurde nach einem Hinweis des Beschwerdeführers auf Vergleichsgespräche abberaumt.
  5. Die Datenschutzbehörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 2022 vor. Am römisch 40 2023 fand eine erste mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt. Eine für den römisch 40 2024 vorgesehene zweite Beschwerdeverhandlung wurde nach einem Hinweis des Beschwerdeführers auf Vergleichsgespräche abberaumt.
  6. Mit Eingabe vom (eingelangt) XXXX 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom XXXX 2022 zurück.
  7. Mit Eingabe vom (eingelangt) römisch 40 2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom römisch 40 2022 zurück.
  8. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist nicht strittig.
  9. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)§ 28 VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3, und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom (eingelangt) XXXX 2024 zurück. Dadurch fiel sein Rechtsschutzinteresse weg. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom (eingelangt) römisch 40 2024 zurück. Dadurch fiel sein Rechtsschutzinteresse weg. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist demnach die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W211.2260966.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.