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{'item': 'W212 2285993-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 11§§ 8§ 23§ 71§ 52§ 33§ 14§ 16§ 13§ 32§ 2Art. 130§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW212 2285993-1 Spruch, W212 2285993-1/6E W212 2285993-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) diesen Antrag

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

§ 61Abs.

1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) diesen Antrag

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „

§ 11Abs.

3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) dem Asylwerber“. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) dem Asylwerber“. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD XXXX um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner näher bezeichneten Meldeadresse. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD römisch 40 um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner näher bezeichneten Meldeadresse. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD römisch 40 fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zust

G wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und eine solche auch nicht habe festgestellt werden können. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und eine solche auch nicht habe festgestellt werden können. 4. Mit Eingabe vom 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.

  1. Mit Eingabe vom 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass eine rechtmäßige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt sei, weshalb ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt werde. Die Zustellung

§ 8i

Vm § 23 ZustG sei nicht wirksam, weil der Beschwerdeführer es nicht unterlassen habe, seine Adresse/seinen Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle bekanntzugeben. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die LPD davon ausgehe, dass er nicht mehr an seiner Adresse aufhältig sei. Es könne durchaus sein, dass er im Zeitpunkt des Zustellversuches kurzfristig nicht zuhause gewesen sei, doch wohne er nach wie vor an der genannten Adresse. Auch die Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes (welche die Kenntnis am 07.09.2023 ausgelöst habe), sei problemlos an diese Adresse zugestellt worden. Überdies habe die Behörde über die Kontaktdaten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten verfügt, sodass es einfach gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung zu verständigen bzw. bei seinen Verwandten seinen Aufenthaltsort zu erfragen. Die Zustellung

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG sei nicht wirksam, weil der Beschwerdeführer es nicht unterlassen habe, seine Adresse/seinen Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle bekanntzugeben. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die LPD davon ausgehe, dass er nicht mehr an seiner Adresse aufhältig sei. Es könne durchaus sein, dass er im Zeitpunkt des Zustellversuches kurzfristig nicht zuhause gewesen sei, doch wohne er nach wie vor an der genannten Adresse. Auch die Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes (welche die Kenntnis am 07.09.2023 ausgelöst habe), sei problemlos an diese Adresse zugestellt worden. Überdies habe die Behörde über die Kontaktdaten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten verfügt, sodass es einfach gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung zu verständigen bzw. bei seinen Verwandten seinen Aufenthaltsort zu erfragen. In eventu werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 19.09.2023 mithilfe seiner Rechtsvertretung erhalten habe, sodass die Zustellung frühestens an diesem Tag erfolgt sei. Aus juristischer Vorsicht werde dennoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde nochmals festgehalten, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines (angeblich) illegalen Aufenthaltes an seine Adresse erhalten und habe in der Folge Kontakt mit seinem Caritas-Betreuer aufgenommen, der zunächst nicht erreichbar gewesen sei, den Beschwerdeführer und seine Schwester aber schlussendlich am 18.09.2023 zur BBU GmbH geschickt habe. Die BBU GmbH habe in der Folge nach Vollmachterteilung Erkundigungen beim BFA eingeholt und den Bescheid am 19.09.2023 erhalten. Am 20.09. habe eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden. Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Strafverfügung aktiv an die Rechtsberatung gewandt habe, zeige, dass er nicht sorglos gehandelt habe, sondern schlicht keine Kenntnis vom Zustellversuch durch die Polizei bzw. von der Erlassung eines Bescheides gehabt habe. Den Beschwerdeführer treffe nicht einmal Fahrlässigkeit, da er vom Bescheid nichts wissen habe können und auch regelmäßig andere Post an seine Adresse zugestellt worden sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Entscheidung und der möglichen Abschiebung nach Kroatien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde und keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen seien, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 71Abs.

6 AVG beantragt.Aus juristischer Vorsicht werde dennoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde nochmals festgehalten, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines (angeblich) illegalen Aufenthaltes an seine Adresse erhalten und habe in der Folge Kontakt mit seinem Caritas-Betreuer aufgenommen, der zunächst nicht erreichbar gewesen sei, den Beschwerdeführer und seine Schwester aber schlussendlich am 18.09.2023 zur BBU GmbH geschickt habe. Die BBU GmbH habe in der Folge nach Vollmachterteilung Erkundigungen beim BFA eingeholt und den Bescheid am 19.09.2023 erhalten. Am 20.09. habe eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden. Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Strafverfügung aktiv an die Rechtsberatung gewandt habe, zeige, dass er nicht sorglos gehandelt habe, sondern schlicht keine Kenntnis vom Zustellversuch durch die Polizei bzw. von der Erlassung eines Bescheides gehabt habe. Den Beschwerdeführer treffe nicht einmal Fahrlässigkeit, da er vom Bescheid nichts wissen habe können und auch regelmäßig andere Post an seine Adresse zugestellt worden sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Entscheidung und der möglichen Abschiebung nach Kroatien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde und keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen seien, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 71, Absatz 6, AVG beantragt. 7. Aus einem im Akt einliegenden Zustellschein ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 der „Asylbescheid“ und die Information

§ 52

BFA-VG an seiner (nach wie vor aufrechten) Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt worden sind. 7. Aus einem im Akt einliegenden Zustellschein ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 der „Asylbescheid“ und die Information

Paragraph 52, BFA-VG an seiner (nach wie vor aufrechten) Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt worden sind. 8. Mit Bescheid vom 06.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2023 jeweils ab (Spruchpunkte I. und II.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG nicht zu (Spruchpunkt III.) und wies die Beschwerde vom 21.09.2023

§ 14Abs. 1 Vw

GVG zurück (Spruchpunkt IV.). 8. Mit Bescheid vom 06.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2023 jeweils ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und wies die Beschwerde vom 21.09.2023

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Bescheid am 03.07.2023 per E-Mail an eine Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt worden sei. Am 20.07.2023 sei bei der Behörde ein Schreiben der Polizeiinspektion vom 18.07.2023 eingelangt, in dem festgehalten worden sei, dass eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt, seine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Auf Ersuchen des Bundesamtes nach näheren Information über den Zustellungsversuch sei vom durchführenden Beamten der Polizeiinspektion am 18.10.2023 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Zustellversuchs nicht persönlich angetroffen werden konnte, weshalb eine schriftliche Verständigung, mit der Aufforderung, das Schriftstück in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu beheben, hinterlassen worden sei. Auf Grund dieser Verständigung habe sich der Erinnerung des Polizeibeamten nach jemand von der Hausverwaltung telefonisch gemeldet (es wäre auch möglich, dass der Polizeibeamte selbst die Hausverwaltung kontaktiert habe, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe) und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Meldeadresse wohne. In der Folge sei die amtliche Abmeldung beim Magistrat veranlasst worden. Daher sei die Behörde berechtigt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG verfügt worden sei. Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Bescheid am 03.07.2023 per E-Mail an eine Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt worden sei. Am 20.07.2023 sei bei der Behörde ein Schreiben der Polizeiinspektion vom 18.07.2023 eingelangt, in dem festgehalten worden sei, dass eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt, seine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Auf Ersuchen des Bundesamtes nach näheren Information über den Zustellungsversuch sei vom durchführenden Beamten der Polizeiinspektion am 18.10.2023 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Zustellversuchs nicht persönlich angetroffen werden konnte, weshalb eine schriftliche Verständigung, mit der Aufforderung, das Schriftstück in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu beheben, hinterlassen worden sei. Auf Grund dieser Verständigung habe sich der Erinnerung des Polizeibeamten nach jemand von der Hausverwaltung telefonisch gemeldet (es wäre auch möglich, dass der Polizeibeamte selbst die Hausverwaltung kontaktiert habe, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe) und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Meldeadresse wohne. In der Folge sei die amtliche Abmeldung beim Magistrat veranlasst worden. Daher sei die Behörde berechtigt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt worden sei.

  1. Am 08.01.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben.
  2. Gegen den Bescheid vom 06.01.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2024 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Schriftsatzes vom 21.09.2023 (Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung) wiederholt.
  3. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schreiben vom 28.02.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen zwei Wochen nähere Informationen hinsichtlich des Zustellvorgangs durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Basis der Zustellverfügung vom 03.07.2023 bekanntzugeben.
  5. Mit Eingabe vom 08.03.2024 (einlangend) übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits eine Kopie des E-Mail-Schriftverkehrs mit dem zuständigen Polizeibeamten aus September 2023, der als Grundlage für die im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen zum Zustellvorgang diente. Darüber hinaus übermittelte das Bundesamt einen E-Mail-Schriftverkehr, dem zu entnehmen ist, dass das Bundesamt den zuständigen Beamten infolge des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts nochmals kontaktiert und um genauere Beschreibung des Zustellvorgangs ersucht hat. Dazu führte der Gruppeninspektor in zwei E-Mail-Nachrichten vom 29.02.2024 und vom 01.03.2024 zusammengefasst aus, dass er im Juli 2023 an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers zumindest zwei Versuche unternommen habe, den Bescheid zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei persönlich nicht anzutreffen gewesen und habe auf die hinterlegten schriftlichen Verständigungen, dass ein Brief/Bescheid bei der Polizeiinspektion abzuholen sei, nicht reagiert. Aufgrund dessen und parallel geführter Erhebungen im Haus (Hausverwaltung, Nachbarn) habe der Gruppeninspektor angenommen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung wohne, zumal es in seinem Interesse gelegen gewesen wäre, den Bescheid zu übernehmen. Er habe daraufhin mit Anzeige vom 13.09.2023 die amtliche Abmeldung veranlasst. Seitens der Meldebehörde bzw. des dortigen Erhebungsdienstes habe er nichts mehr über den Fall gehört. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von ca. 04.07.2023 bis 18.07.2023 zumindest zweimal, nachdem er persönlich nicht angetroffen worden sei, mittels schriftlicher Verständigung an der Wohnungstüre zur Abholung des Briefes/Bescheides in der Polizeiinspektion aufgefordert worden. Der Bescheid sei im angeführten Zeitraum in der Polizeiinspektion zur Abholung bereitgelegen. Am 18.07.2023 seien Bescheid und Bericht retourniert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien. Er stellte im Bundesgebiet am 13.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

§ 61Abs.

1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers

Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „

§ 11Abs.

3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) dem Asylwerber“. 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) dem Asylwerber“. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD XXXX um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse, XXXX . Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD römisch 40 um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse, römisch 40 . Seitens der Polizeiinspektion wurde in der Folge zweimal erfolglos versucht, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihm die zuzustellenden Dokumente auszuhändigen. Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 18.07.2023 lag der Bescheid für den Beschwerdeführer zur Abholung bei der Polizeiinspektion bereit. Darüber wurde der Beschwerdeführer durch den den Zustellvorgang ausführenden Gruppeninspektor zweimal durch die Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung an der Wohnungstüre (mit näheren Informationen zum Ort der Abholung) in Kenntnis gesetzt. Eine Behebung des Schriftstücks unterblieb. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD römisch 40 fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§§ 8Abs. 2 i

Vm 23 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Die Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zust

G wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Die Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. Mit 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , amtlich abgemeldet. Ab dem 30.10.2023 war er erneut an dieser Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , amtlich abgemeldet. Ab dem 30.10.2023 war er erneut an dieser Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wohnte von 07.06.2023 bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 durchgehend an der Adresse XXXX . 1.
  2. Der Beschwerdeführer wohnte von 07.06.2023 bis zu seiner Abschiebung am 08.01.2024 durchgehend an der Adresse römisch 40 . 1.
  3. Der Bescheid vom 03.07.2023 erwuchs mit Ablauf des 18.07.2023 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid durch seinen Vertreter am 21.09.2023 beim BFA ein. 1.
  4. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hätte, wurde nicht aufgezeigt. Es trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Versäumung, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem fehlenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie dem in Österreich geführten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lassen sich einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnehmen. 2.
  7. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2023, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet wurde, sowie die verfügte Zustellung bzw. versuchte persönliche Zustellung ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die den Zustellvorgang dokumentieren, in Zusammenschau mit den unbestritten gebliebenen Erwägungen des angefochtenen Bescheides. Dass der Bescheid nach dem erfolglosen Zustellversuch bei der Polizeiinspektion zur Abholung hinterlegt wurde und dem Beschwerdeführer darüber eine schriftliche Verständigung hinterlassen wurde, ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Information des für den Zustellvorgang verantwortlichen Polizeibeamten. Da der Beschwerdeführer dieser Darstellung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, die Richtigkeit dieser Information anzuzweifeln. Ergänzend wurde über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom ausführenden Beamten der Polizeiinspektion mit Schreiben vom 29.02.2024 und 01.03.2024 nochmals die Richtigkeit dieser Information bestätigt und der Zeitraum der Hinterlegung von 04.07.2023 bis 18.07.2023 konkretisiert. Ebenso hielt der Genannte nachvollziehbar fest, dass er im Hinterlegungszeitraum zweimal eine schriftliche Verständigung an der Wohnungstür des Beschwerdeführers hinterlassen habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheinen diese Informationen insgesamt nachvollziehbar und mit den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken vereinbar, sodass entsprechende Feststellungen über die Zustellung des Bescheides vom 03.07.2023 getroffen werden konnten. Die Feststellungen über die in der Folge (zusätzlich) verfügte Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde

§ 8i

Vm § 23 ZustG am 21.07.2023 ergeben sich ebenfalls aus dem eindeutigen Akteninhalt. Die Feststellungen über die in der Folge (zusätzlich) verfügte Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 21.07.2023 ergeben sich ebenfalls aus dem eindeutigen Akteninhalt. 2.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion – tatsächlich bis zu seiner Abschiebung durchgehend an seiner Meldeadresse seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In seinem Antrag bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er stets an seiner behördlichen Meldeadresse gewohnt habe und dort auch andere Post erhalten habe. Insbesondere habe er im September 2023 eine Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes zugestellt bekommen, durch die ihm in der Folge der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz bekannt geworden sei. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Folge tatsächlich (wieder) an seiner Meldeadresse wohnte, zumal er dort die erwähnte Strafverfügung entgegennahm und auch im Vorfeld seiner Abschiebung dort angetroffen wurde. Die dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Gründe für die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner Meldeadresse stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, zumal es zwar durchaus denkbar erscheint, dass für den Polizeibeamten, der die Zustellversuche durchführte, der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Abgabestelle aufhältig war. Dazu wird von ihm neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal nicht angetroffen worden sei, auf Informationen der Hausverwaltung bzw. der Nachbarn verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an besagter Adresse wohne. Da diese Informationen jedoch keine nähere Konkretisierung erfahren haben (insbesondere Name der Auskunftspersonen, näherer Inhalt und Zeitpunkt der Information), handelt es sich dabei um keine ausreichend begründeten Anhaltspunkte um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle im besagten Zeitraum tatsächlich entgegen seinem nunmehrigen Vorbringen und dem nachträglich bekanntgewordenen weiteren Aufenthalt an dieser Anschrift – vorübergehend – aufgegeben hatte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Zustellversuchs im Juli 2023 zwar – aus unbekannten Gründen – nicht in der Wohnung zugegen war, um den Bescheid entgegenzunehmen, grundsätzlich jedoch weiterhin in der Wohnung wohnte. Ein Vorbringen dazu, dass er im betreffenden Zeitraum allenfalls vorübergehend ortsabwesend gewesen sei, wurde im Verfahren nicht erstattet, sodass dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. 2.
  2. Weshalb der Beschwerdeführer den Bescheid – infolge der an seiner Wohnungstür hinterlassenen schriftlichen Verständigung – nicht bei der Polizeiinspektion behob, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Somit konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines allfälligen Ereignisses erkannt werden, dass den Beschwerdeführer von der Abholung des Schriftstücks und der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels abgehalten hätte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): Zu Spruchteil A) römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Anträge auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): 3.
  4. Zur Zustellung des Bescheides vom 03.07.2023 Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA betrug

§ 16Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA betrug

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zwei Wochen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022, lauten: „Begriffsbestimmungen §

  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: […]
  2. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; […] […] Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. […] Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ § 11 Abs. 3 BFA-VG lautet: Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG lautet: „
(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“„
(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“

§ 13Abs.

1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

§ 13Abs.

2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

§ 32Abs.

2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

§ 2Z 4 Zust

G stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument

§ 13Abs. 1 Zust

G dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. § 2 Z 4 ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).

Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument

Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN).Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 11Abs.

3 BFA-VG ist an jene Adresse verfügt worden, an welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gemeldet war. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich zweier Zustellversuche nicht angetroffen werden konnte, wurde seitens des die Amtshandlung ausführenden Polizeibeamten die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst, die mit 17.10.2023 im Zentralen Melderegister erfolgte.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG ist an jene Adresse verfügt worden, an welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gemeldet war. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich zweier Zustellversuche nicht angetroffen werden konnte, wurde seitens des die Amtshandlung ausführenden Polizeibeamten die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst, die mit 17.10.2023 im Zentralen Melderegister erfolgte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer jedoch glaubwürdig darlegen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt – entgegen den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion, die zu seiner amtlichen Abmeldung führten – tatsächlich durchgehend an seiner Meldeadresse hatte und die Abgabestelle sohin nicht untergegangen ist. Daraus folgt, dass die von der Behörde in der Folge veranlasste Zustellung durch Hinterlegung

§ 8i

Vm § 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, zumal – mangels Änderung der Abgabestelle – kein Anwendungsfall des § 8 ZustG vorlag. Daraus folgt, dass die von der Behörde in der Folge veranlasste Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, zumal – mangels Änderung der Abgabestelle – kein Anwendungsfall des Paragraph 8, ZustG vorlag. Aus dem Ergebnis, dass die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht untergegangen ist, folgt aber auch, dass die Zustellung des Bescheides bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist, nämlich durch die Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion infolge des erfolglos gebliebenen Zustellversuchs am 03.07.

  1. Wie festgestellt, lag der Bescheid für den Beschwerdeführer von 04.07.2023 bis 18.07.2023 bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Abholung bereit, wovon er mittels schriftlicher Verständigung an seiner Haustür in Kenntnis gesetzt worden war. Ausgehend von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am ersten Tag der Hinterlegung (§ 11 Abs. 3 BFA-VG iVm § 17 ZustG), erwuchs der Bescheid mit Ablauf des 18.07.2023 in Rechtskraft. Der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde daher zu Recht abgewiesen. Ausgehend von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am ersten Tag der Hinterlegung (Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG), erwuchs der Bescheid mit Ablauf des 18.07.2023 in Rechtskraft. Der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung wurde daher zu Recht abgewiesen. 3.
  2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (…)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt (vgl. zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. VwGH 28.01.2003, 99/18/0320).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt vergleiche zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre vergleiche VwGH 28.01.2003, 99/18/0320). § 33 Abs. 4 VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid gestellt wurde. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht: Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 04.07.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion

§ 11Abs. 3 BFA-VG i

Vm § 17 ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 04.07.2023 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 18.07.2023. Die am 21.09.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet.Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 04.07.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 04.07.2023 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 18.07.2023. Die am 21.09.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein: Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid nie wirksam erlassen geworden sei, zumal die Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben habe und die folglich verfügte Zustellung durch Hinterlegung

§ 8i

Vm § 23 ZustG daher keine Rechtswirkung entfaltet habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher zunächst die Zustellung des Bescheides und eventualiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst durch die Zustellung einer Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes am 07.09.2023 Kenntnis von der Existenz des über seinen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheides vom 03.07.2023 erlangt habe. Dies sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid nie wirksam erlassen geworden sei, zumal die Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben habe und die folglich verfügte Zustellung durch Hinterlegung

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG daher keine Rechtswirkung entfaltet habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher zunächst die Zustellung des Bescheides und eventualiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst durch die Zustellung einer Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes am 07.09.2023 Kenntnis von der Existenz des über seinen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheides vom 03.07.2023 erlangt habe. Dies sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufzuzeigen, das ihn von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde abgehalten hätte. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen im Recht, dass die vom BFA verfügte Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt

§ 8i

Vm 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, da – mangels Änderung der Abgabestelle – die Voraussetzungen des § 8 ZustG nicht erfüllt waren. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen im Recht, dass die vom BFA verfügte Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt

Paragraph 8, in Verbindung mit 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, da – mangels Änderung der Abgabestelle – die Voraussetzungen des Paragraph 8, ZustG nicht erfüllt waren. Jedoch wurde die Zustellung – ausgehend von einer aufrechten Abgabestelle an seiner Meldeadresse – bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich durch die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion ab dem 04.07.2023, wirksam. Über die erfolgte Hinterlegung wurde der Beschwerdeführer zweimal durch die Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung an der Wohnungstür in Kenntnis gesetzt. Es ist im Antrag nicht argumentiert worden, weshalb der Beschwerdeführer die Behebung des Bescheides im zweiwöchigen Abholzeitraum unterlassen hat. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist jedoch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160, mwN). Ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, ab (VwGH 06.12.2023, Ra 2020/22/0130, mwN).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist jedoch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160, mwN). Ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, ab (VwGH 06.12.2023, Ra 2020/22/0130, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht war es daher verwehrt, im Verfahren das Vorliegen allfälliger sonstiger Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis aufgezeigt wurde und der Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat er somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt II. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023)3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023) Die §§ 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: Die Paragraphen 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)[...]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023

§ 14Vw

GVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der verspäteten Einbringung der Beschwerde. In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023

Paragraph 14, VwGVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der verspäteten Einbringung der Beschwerde. Die belangte Behörde machte insofern in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 06.01.2024 von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023 Gebrauch. Allerdings hat sie damit die ihr

§ 14Abs. 1 Vw

GVG zustehende Frist von zwei Monaten überschritten, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Zuständigkeit mehr für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorlag. Die belangte Behörde machte insofern in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 06.01.2024 von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023 Gebrauch. Allerdings hat sie damit die ihr

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zustehende Frist von zwei Monaten überschritten, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Zuständigkeit mehr für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorlag. Dieser Ausspruch ist jedoch nichtsdestotrotz in Rechtskraft erwachsen, da ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingebracht wurde.

§ 15Vw

GVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein solcher Vorlageantrag wurde nicht gestellt, sondern es wurde gegen den gesamten Bescheid vom 06.01.2024 (zugestellt am 08.01.2024) eine Beschwerde eingebracht. Selbst wenn man die Beschwerde vom 02.02.2024 im Umfang von Spruchpunkt IV. in einen Vorlageantrag umdeuten würde, würde sich am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Frist für einen Vorlageantrag 14 Tage beträgt, sodass eine verspätete Einbringung vorliegen würde, die ebenfalls zur Unzulässigkeit führen würde. Dieser Ausspruch ist jedoch nichtsdestotrotz in Rechtskraft erwachsen, da ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingebracht wurde.

Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein solcher Vorlageantrag wurde nicht gestellt, sondern es wurde gegen den gesamten Bescheid vom 06.01.2024 (zugestellt am 08.01.2024) eine Beschwerde eingebracht. Selbst wenn man die Beschwerde vom 02.02.2024 im Umfang von Spruchpunkt römisch vier. in einen Vorlageantrag umdeuten würde, würde sich am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Frist für einen Vorlageantrag 14 Tage beträgt, sodass eine verspätete Einbringung vorliegen würde, die ebenfalls zur Unzulässigkeit führen würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 ist rechtskräftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 ist rechtskräftig. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die ergänzende Anfrage an die belangte Behörde hinsichtlich des Zustellvorganges bestätigte die Richtigkeit der bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erwägungen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).Ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2285993.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.