4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA) diesen Antrag
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „
3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) dem Asylwerber“. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „
Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) dem Asylwerber“. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD XXXX um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner näher bezeichneten Meldeadresse. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD römisch 40 um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner näher bezeichneten Meldeadresse. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD römisch 40 fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin
Vm 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt
G wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und eine solche auch nicht habe festgestellt werden können. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daraufhin
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch. Die Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde keine Abgabestelle bekannt sei und eine solche auch nicht habe festgestellt werden können. 4. Mit Eingabe vom 21.09.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
6 AVG ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.
Paragraph 71, AVG sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass eine rechtmäßige Zustellung des Bescheides bislang nicht erfolgt sei, weshalb ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt werde. Die Zustellung
Vm § 23 ZustG sei nicht wirksam, weil der Beschwerdeführer es nicht unterlassen habe, seine Adresse/seinen Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle bekanntzugeben. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die LPD davon ausgehe, dass er nicht mehr an seiner Adresse aufhältig sei. Es könne durchaus sein, dass er im Zeitpunkt des Zustellversuches kurzfristig nicht zuhause gewesen sei, doch wohne er nach wie vor an der genannten Adresse. Auch die Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes (welche die Kenntnis am 07.09.2023 ausgelöst habe), sei problemlos an diese Adresse zugestellt worden. Überdies habe die Behörde über die Kontaktdaten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten verfügt, sodass es einfach gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung zu verständigen bzw. bei seinen Verwandten seinen Aufenthaltsort zu erfragen. Die Zustellung
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG sei nicht wirksam, weil der Beschwerdeführer es nicht unterlassen habe, seine Adresse/seinen Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle bekanntzugeben. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die LPD davon ausgehe, dass er nicht mehr an seiner Adresse aufhältig sei. Es könne durchaus sein, dass er im Zeitpunkt des Zustellversuches kurzfristig nicht zuhause gewesen sei, doch wohne er nach wie vor an der genannten Adresse. Auch die Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes (welche die Kenntnis am 07.09.2023 ausgelöst habe), sei problemlos an diese Adresse zugestellt worden. Überdies habe die Behörde über die Kontaktdaten des Beschwerdeführers und seiner Verwandten verfügt, sodass es einfach gewesen wäre, den Beschwerdeführer über die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung zu verständigen bzw. bei seinen Verwandten seinen Aufenthaltsort zu erfragen. In eventu werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 19.09.2023 mithilfe seiner Rechtsvertretung erhalten habe, sodass die Zustellung frühestens an diesem Tag erfolgt sei. Aus juristischer Vorsicht werde dennoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde nochmals festgehalten, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines (angeblich) illegalen Aufenthaltes an seine Adresse erhalten und habe in der Folge Kontakt mit seinem Caritas-Betreuer aufgenommen, der zunächst nicht erreichbar gewesen sei, den Beschwerdeführer und seine Schwester aber schlussendlich am 18.09.2023 zur BBU GmbH geschickt habe. Die BBU GmbH habe in der Folge nach Vollmachterteilung Erkundigungen beim BFA eingeholt und den Bescheid am 19.09.2023 erhalten. Am 20.09. habe eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden. Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Strafverfügung aktiv an die Rechtsberatung gewandt habe, zeige, dass er nicht sorglos gehandelt habe, sondern schlicht keine Kenntnis vom Zustellversuch durch die Polizei bzw. von der Erlassung eines Bescheides gehabt habe. Den Beschwerdeführer treffe nicht einmal Fahrlässigkeit, da er vom Bescheid nichts wissen habe können und auch regelmäßig andere Post an seine Adresse zugestellt worden sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Entscheidung und der möglichen Abschiebung nach Kroatien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde und keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen seien, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
6 AVG beantragt.Aus juristischer Vorsicht werde dennoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde nochmals festgehalten, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden sei und er von dessen Existenz nicht gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe am 07.09.2023 eine Strafverfügung wegen seines (angeblich) illegalen Aufenthaltes an seine Adresse erhalten und habe in der Folge Kontakt mit seinem Caritas-Betreuer aufgenommen, der zunächst nicht erreichbar gewesen sei, den Beschwerdeführer und seine Schwester aber schlussendlich am 18.09.2023 zur BBU GmbH geschickt habe. Die BBU GmbH habe in der Folge nach Vollmachterteilung Erkundigungen beim BFA eingeholt und den Bescheid am 19.09.2023 erhalten. Am 20.09. habe eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers stattgefunden. Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Strafverfügung aktiv an die Rechtsberatung gewandt habe, zeige, dass er nicht sorglos gehandelt habe, sondern schlicht keine Kenntnis vom Zustellversuch durch die Polizei bzw. von der Erlassung eines Bescheides gehabt habe. Den Beschwerdeführer treffe nicht einmal Fahrlässigkeit, da er vom Bescheid nichts wissen habe können und auch regelmäßig andere Post an seine Adresse zugestellt worden sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig und durchsetzbar gewordenen Entscheidung und der möglichen Abschiebung nach Kroatien ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde und keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen zu erkennen seien, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG beantragt. 7. Aus einem im Akt einliegenden Zustellschein ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 der „Asylbescheid“ und die Information
BFA-VG an seiner (nach wie vor aufrechten) Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt worden sind. 7. Aus einem im Akt einliegenden Zustellschein ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 27.09.2023 der „Asylbescheid“ und die Information
Paragraph 52, BFA-VG an seiner (nach wie vor aufrechten) Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt worden sind. 8. Mit Bescheid vom 06.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2023 jeweils ab (Spruchpunkte I. und II.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung
GVG nicht zu (Spruchpunkt III.) und wies die Beschwerde vom 21.09.2023
GVG zurück (Spruchpunkt IV.). 8. Mit Bescheid vom 06.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Beschwerdeführers auf ordnungsgemäße Zustellung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.09.2023 jeweils ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.) und wies die Beschwerde vom 21.09.2023
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Bescheid am 03.07.2023 per E-Mail an eine Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt worden sei. Am 20.07.2023 sei bei der Behörde ein Schreiben der Polizeiinspektion vom 18.07.2023 eingelangt, in dem festgehalten worden sei, dass eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt, seine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Auf Ersuchen des Bundesamtes nach näheren Information über den Zustellungsversuch sei vom durchführenden Beamten der Polizeiinspektion am 18.10.2023 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Zustellversuchs nicht persönlich angetroffen werden konnte, weshalb eine schriftliche Verständigung, mit der Aufforderung, das Schriftstück in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu beheben, hinterlassen worden sei. Auf Grund dieser Verständigung habe sich der Erinnerung des Polizeibeamten nach jemand von der Hausverwaltung telefonisch gemeldet (es wäre auch möglich, dass der Polizeibeamte selbst die Hausverwaltung kontaktiert habe, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe) und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Meldeadresse wohne. In der Folge sei die amtliche Abmeldung beim Magistrat veranlasst worden. Daher sei die Behörde berechtigt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde
Vm § 23 ZustG verfügt worden sei. Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Bescheid am 03.07.2023 per E-Mail an eine Polizeiinspektion mit dem Ersuchen um Zustellung übermittelt worden sei. Am 20.07.2023 sei bei der Behörde ein Schreiben der Polizeiinspektion vom 18.07.2023 eingelangt, in dem festgehalten worden sei, dass eine Zustellung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt, seine amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Auf Ersuchen des Bundesamtes nach näheren Information über den Zustellungsversuch sei vom durchführenden Beamten der Polizeiinspektion am 18.10.2023 mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Zustellversuchs nicht persönlich angetroffen werden konnte, weshalb eine schriftliche Verständigung, mit der Aufforderung, das Schriftstück in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu beheben, hinterlassen worden sei. Auf Grund dieser Verständigung habe sich der Erinnerung des Polizeibeamten nach jemand von der Hausverwaltung telefonisch gemeldet (es wäre auch möglich, dass der Polizeibeamte selbst die Hausverwaltung kontaktiert habe, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe) und angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der Meldeadresse wohne. In der Folge sei die amtliche Abmeldung beim Magistrat veranlasst worden. Daher sei die Behörde berechtigt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse gewohnt habe, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG verfügt worden sei.
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 03.07.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus ordnete es die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers
Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „
3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) dem Asylwerber“. 1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 03.07.2023 die Zustellung dieses Bescheides „
Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) dem Asylwerber“. Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD XXXX um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse, XXXX . Mit E-Mail vom gleichen Datum ersuchte das BFA eine Polizeiinspektion der LPD römisch 40 um Aushändigung der angehängten Schriftstücke (Bescheid, Information über die Rechtsberatung) an den Beschwerdeführer an seiner aufrechten Meldeadresse, römisch 40 . Seitens der Polizeiinspektion wurde in der Folge zweimal erfolglos versucht, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse anzutreffen, um ihm die zuzustellenden Dokumente auszuhändigen. Im Zeitraum von 04.07.2023 bis 18.07.2023 lag der Bescheid für den Beschwerdeführer zur Abholung bei der Polizeiinspektion bereit. Darüber wurde der Beschwerdeführer durch den den Zustellvorgang ausführenden Gruppeninspektor zweimal durch die Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung an der Wohnungstüre (mit näheren Informationen zum Ort der Abholung) in Kenntnis gesetzt. Eine Behebung des Schriftstücks unterblieb. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD XXXX fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. In einem Bericht vom 18.07.2023 hielt die LPD römisch 40 fest, dass eine Ausfolgung der Schriftstücke nicht möglich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der angeführten Adresse wohne und sein Aufenthalt nicht bekannt sei; die amtliche Abmeldung sei veranlasst worden. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm 23 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Die Hinterlegung im Akt
G wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. Am 21.07.2023 verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde. Die Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG wurde vom Bundesamt am gleichen Tag beurkundet. Mit 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , amtlich abgemeldet. Ab dem 30.10.2023 war er erneut an dieser Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , amtlich abgemeldet. Ab dem 30.10.2023 war er erneut an dieser Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
Vm § 23 ZustG am 21.07.2023 ergeben sich ebenfalls aus dem eindeutigen Akteninhalt. Die Feststellungen über die in der Folge (zusätzlich) verfügte Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG am 21.07.2023 ergeben sich ebenfalls aus dem eindeutigen Akteninhalt. 2.
Vm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA betrug
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zwei Wochen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 205 aus 2022, lauten: „Begriffsbestimmungen §
1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
G stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
G dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. § 2 Z 4 ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als "Wohnung" iSd. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG sind Räumlichkeiten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen, Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt. Eine "sonstige Unterkunft" iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen, wie z.B. Unterkünfte in Pensionen, Hotels oder Heimen (so z.B. Studenten- oder Seniorenheimen), Pendlerwohngelegenheiten, ein Wohnwagen sowie Unterkünfte für Asylwerber in Lagern oder Betreuungsstellen. Bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt bedarf es einer gewissen – hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen – zeitlichen Verfestigung vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0446, mwN). Eine Meldung nach dem Meldegesetz ist für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037, mwN). Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN).Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0137, mwN). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
3 BFA-VG ist an jene Adresse verfügt worden, an welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gemeldet war. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich zweier Zustellversuche nicht angetroffen werden konnte, wurde seitens des die Amtshandlung ausführenden Polizeibeamten die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst, die mit 17.10.2023 im Zentralen Melderegister erfolgte.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 03.07.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG ist an jene Adresse verfügt worden, an welcher der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gemeldet war. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich zweier Zustellversuche nicht angetroffen werden konnte, wurde seitens des die Amtshandlung ausführenden Polizeibeamten die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst, die mit 17.10.2023 im Zentralen Melderegister erfolgte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer jedoch glaubwürdig darlegen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt – entgegen den Erhebungsergebnissen der Polizeiinspektion, die zu seiner amtlichen Abmeldung führten – tatsächlich durchgehend an seiner Meldeadresse hatte und die Abgabestelle sohin nicht untergegangen ist. Daraus folgt, dass die von der Behörde in der Folge veranlasste Zustellung durch Hinterlegung
Vm § 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, zumal – mangels Änderung der Abgabestelle – kein Anwendungsfall des § 8 ZustG vorlag. Daraus folgt, dass die von der Behörde in der Folge veranlasste Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, zumal – mangels Änderung der Abgabestelle – kein Anwendungsfall des Paragraph 8, ZustG vorlag. Aus dem Ergebnis, dass die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht untergegangen ist, folgt aber auch, dass die Zustellung des Bescheides bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist, nämlich durch die Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion infolge des erfolglos gebliebenen Zustellversuchs am 03.07.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Der Wiedereinsetzungswerber hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Wiedereinsetzungswerber nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217).Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt (vgl. zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre (vgl. VwGH 28.01.2003, 99/18/0320).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur wiederholt vergleiche zu alldem VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291) fest, dass mangelnde Sprachkenntnisse als solche ohne Hinzutritt besonderer, hier nicht behaupteter Umstände keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Einem in Haft befindlichen Fremden fehlt die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtsmittelfrist außer Stande wäre vergleiche VwGH 28.01.2003, 99/18/0320). § 33 Abs. 4 VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ist verfassungskonform die Bedeutung zuzumessen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die belangte Behörde war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gegen den Bescheid gestellt wurde. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte zu Recht: Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 04.07.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion
Vm § 17 ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 04.07.2023 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 18.07.2023. Die am 21.09.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet.Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides erfolgte am 04.07.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Polizeiinspektion
Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustG. Die zweiwöchige Beschwerdefrist begann somit mit dem 04.07.2023 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 18.07.2023. Die am 21.09.2023 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Einbringen einer rechtzeitigen Beschwerde gehindert worden zu sein: Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid nie wirksam erlassen geworden sei, zumal die Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben habe und die folglich verfügte Zustellung durch Hinterlegung
Vm § 23 ZustG daher keine Rechtswirkung entfaltet habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher zunächst die Zustellung des Bescheides und eventualiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst durch die Zustellung einer Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes am 07.09.2023 Kenntnis von der Existenz des über seinen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheides vom 03.07.2023 erlangt habe. Dies sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid nie wirksam erlassen geworden sei, zumal die Behörde fälschlich davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle aufgegeben habe und die folglich verfügte Zustellung durch Hinterlegung
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG daher keine Rechtswirkung entfaltet habe. Der Beschwerdeführer beantragte daher zunächst die Zustellung des Bescheides und eventualiter die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst durch die Zustellung einer Strafverfügung wegen illegalen Aufenthaltes am 07.09.2023 Kenntnis von der Existenz des über seinen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheides vom 03.07.2023 erlangt habe. Dies sei ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufzuzeigen, das ihn von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde abgehalten hätte. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen im Recht, dass die vom BFA verfügte Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt
Vm 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, da – mangels Änderung der Abgabestelle – die Voraussetzungen des § 8 ZustG nicht erfüllt waren. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschwerdeführer zwar mit seinem Vorbringen im Recht, dass die vom BFA verfügte Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit 23 ZustG keine Rechtswirkungen entfaltete, da – mangels Änderung der Abgabestelle – die Voraussetzungen des Paragraph 8, ZustG nicht erfüllt waren. Jedoch wurde die Zustellung – ausgehend von einer aufrechten Abgabestelle an seiner Meldeadresse – bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich durch die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion ab dem 04.07.2023, wirksam. Über die erfolgte Hinterlegung wurde der Beschwerdeführer zweimal durch die Hinterlassung einer schriftlichen Verständigung an der Wohnungstür in Kenntnis gesetzt. Es ist im Antrag nicht argumentiert worden, weshalb der Beschwerdeführer die Behebung des Bescheides im zweiwöchigen Abholzeitraum unterlassen hat. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist jedoch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160, mwN). Ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, ab (VwGH 06.12.2023, Ra 2020/22/0130, mwN).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist jedoch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160, mwN). Ausschließlich die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Prüfung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, ab (VwGH 06.12.2023, Ra 2020/22/0130, mwN). Dem Bundesverwaltungsgericht war es daher verwehrt, im Verfahren das Vorliegen allfälliger sonstiger Wiedereinsetzungsgründe zu prüfen. Da somit kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis aufgezeigt wurde und der Beschwerdeführer im Verkehr mit Behörden die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, hat er somit keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt II. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages war daher als unbegründet abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über die in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ausgesprochene Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der nunmehrigen Sachentscheidung entfallen. 3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023)3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023) Die §§ 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: Die Paragraphen 14 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der verspäteten Einbringung der Beschwerde. In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023
Paragraph 14, VwGVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der verspäteten Einbringung der Beschwerde. Die belangte Behörde machte insofern in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 06.01.2024 von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023 Gebrauch. Allerdings hat sie damit die ihr
GVG zustehende Frist von zwei Monaten überschritten, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Zuständigkeit mehr für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorlag. Die belangte Behörde machte insofern in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 06.01.2024 von ihrem Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerde vom 21.09.2023 gegen den Bescheid vom 03.07.2023 Gebrauch. Allerdings hat sie damit die ihr
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zustehende Frist von zwei Monaten überschritten, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Zuständigkeit mehr für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorlag. Dieser Ausspruch ist jedoch nichtsdestotrotz in Rechtskraft erwachsen, da ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingebracht wurde.
GVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein solcher Vorlageantrag wurde nicht gestellt, sondern es wurde gegen den gesamten Bescheid vom 06.01.2024 (zugestellt am 08.01.2024) eine Beschwerde eingebracht. Selbst wenn man die Beschwerde vom 02.02.2024 im Umfang von Spruchpunkt IV. in einen Vorlageantrag umdeuten würde, würde sich am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Frist für einen Vorlageantrag 14 Tage beträgt, sodass eine verspätete Einbringung vorliegen würde, die ebenfalls zur Unzulässigkeit führen würde. Dieser Ausspruch ist jedoch nichtsdestotrotz in Rechtskraft erwachsen, da ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingebracht wurde.
Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde der Antrag gestellt werden, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein solcher Vorlageantrag wurde nicht gestellt, sondern es wurde gegen den gesamten Bescheid vom 06.01.2024 (zugestellt am 08.01.2024) eine Beschwerde eingebracht. Selbst wenn man die Beschwerde vom 02.02.2024 im Umfang von Spruchpunkt römisch vier. in einen Vorlageantrag umdeuten würde, würde sich am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Frist für einen Vorlageantrag 14 Tage beträgt, sodass eine verspätete Einbringung vorliegen würde, die ebenfalls zur Unzulässigkeit führen würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 ist rechtskräftig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher zurückzuweisen. Der Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2023 ist rechtskräftig. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die ergänzende Anfrage an die belangte Behörde hinsichtlich des Zustellvorganges bestätigte die Richtigkeit der bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erwägungen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005).Ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, obliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, unter Hinweis auf VwGH 08.06.2015, Ra 2015/08/0005). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2285993.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.