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{'item': 'W226 2278285-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW226 2278285-1 Spruch, W226 2278285-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023, Zl. 1327078609-223090559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023, Zl. 1327078609-223090559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei.-VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste spätestens am 01.10.2022 unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 02.10.2022 erfolgte eine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er sein Herkunftsland aufgrund des Krieges und der instabilen Lage zusammen mit seinem Bruder verlassen habe. Er wolle sich in Österreich ein gutes Leben aufbauen und seine Familie unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der BF den Krieg.
  3. Am 19.06.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Araber anzugehören. Im Herkunftsland habe er nur ein Jahr die Schule besucht und anschließend in der Viehzucht seiner Familie gearbeitet. Bis ca. 2015 habe der BF mit seinen Eltern und Geschwistern in der Provinz XXXX gelebt. Als der IS kam und die Region besetzte, habe die Familie unter der Herrschaft der IS gelebt. Vor seiner Ausreise habe der BF noch etwa sechs Monate zusammen mit seiner Familie in XXXX gelebt. Der BF habe noch sechs Brüder, von denen vier weiterhin in Syrien leben würden, einer sei in der Türkei und einer in Österreich aufhältig. Der BF habe auch noch zwei Schwestern, die beide in Syrien leben würden. Die Familie des BF sei weiterhin in der Provinz XXXX aufhältig. Weitere Angehörige des BF würden in XXXX leben. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und stehe auch mit ihnen in Kontakt. Der BF sei im Jahr 2017 zusammen mit seiner Mutter und vier seiner Brüder in die Türkei gereist. Im Jahr 2019 sei der BF in der Türkei ohne Führerschein Motorrad gefahren und habe „Blödsinn“ gemacht, woraufhin ihm seine Kimlik abgenommen und er nach Idlib abgeschoben worden sei. Dort sei er nicht geblieben, sondern sofort wieder in die Türkei ausgereist, wo er sich zwei weitere Jahre aufgehalten habe. Der BF sei dann mit einem seiner Brüder nach Österreich gereist.
  4. Am 19.06.2023 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, syrischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Araber anzugehören. Im Herkunftsland habe er nur ein Jahr die Schule besucht und anschließend in der Viehzucht seiner Familie gearbeitet. Bis ca. 2015 habe der BF mit seinen Eltern und Geschwistern in der Provinz römisch 40 gelebt. Als der IS kam und die Region besetzte, habe die Familie unter der Herrschaft der IS gelebt. Vor seiner Ausreise habe der BF noch etwa sechs Monate zusammen mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Der BF habe noch sechs Brüder, von denen vier weiterhin in Syrien leben würden, einer sei in der Türkei und einer in Österreich aufhältig. Der BF habe auch noch zwei Schwestern, die beide in Syrien leben würden. Die Familie des BF sei weiterhin in der Provinz römisch 40 aufhältig. Weitere Angehörige des BF würden in römisch 40 leben. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie und stehe auch mit ihnen in Kontakt. Der BF sei im Jahr 2017 zusammen mit seiner Mutter und vier seiner Brüder in die Türkei gereist. Im Jahr 2019 sei der BF in der Türkei ohne Führerschein Motorrad gefahren und habe „Blödsinn“ gemacht, woraufhin ihm seine Kimlik abgenommen und er nach Idlib abgeschoben worden sei. Dort sei er nicht geblieben, sondern sofort wieder in die Türkei ausgereist, wo er sich zwei weitere Jahre aufgehalten habe. Der BF sei dann mit einem seiner Brüder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass der IS im Jahr 2015 in die Heimatortschaft des BF gekommen sei und einen Bruder des BF mitgenommen habe. Die Familie des BF habe lange nach dem Bruder gesucht, ihn aber nicht gefunden. Die Familie des BF habe dann angefangen, das Land zu hassen und aufgrund dessen Syrien verlassen. Der BF habe auch Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Bruder. Vor einem Monat hätten Mitglieder der syrischen Armee einen Cousin vs. zum Wehrdienst mitgenommen. Die syrische Armee würde Personen rekrutieren, ohne sich um deren Alter zu kümmern. Der Cousin vs. sei auch erst XXXX Jahre alt gewesen.Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass der IS im Jahr 2015 in die Heimatortschaft des BF gekommen sei und einen Bruder des BF mitgenommen habe. Die Familie des BF habe lange nach dem Bruder gesucht, ihn aber nicht gefunden. Die Familie des BF habe dann angefangen, das Land zu hassen und aufgrund dessen Syrien verlassen. Der BF habe auch Angst gehabt, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Bruder. Vor einem Monat hätten Mitglieder der syrischen Armee einen Cousin vs. zum Wehrdienst mitgenommen. Die syrische Armee würde Personen rekrutieren, ohne sich um deren Alter zu kümmern. Der Cousin vs. sei auch erst römisch 40 Jahre alt gewesen.
  5. Am 17.07.2023 erstattete der BF zusätzlich eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme eingebrachten Länderberichten.
  6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.).
  7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.08.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.10.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er im Alter von XXXX Jahren Zwangsrekrutierung hätte befürchten müssen und sein XXXX -jähriger Bruder bereits zwangsrekrutiert worden sei, nicht glaubhaft sei. Auch habe sein in XXXX lebender Bruder nichts Derartiges behauptet. Der BF habe keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung vorgebracht und sei im Hinblick auf das Alter von zehn Jahren bei der Ausreise nicht mit dem Vorwurf der oppositionellen Gesinnung zu rechnen. Es würden keine Gefahrensituationen von heimatstaatlichen Behörden vorliegen. Aus den Angaben des BF ergebe sich unmissverständlich, dass er Syrien nur aufgrund der damaligen Kriegszustände verlassen habe. Nach Österreich sei der BF nur gereist, weil er sich hier ein besseres Leben erhoffe. Aus der Religion und Volksgruppe des BF ergebe sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr und lebe nach wie vor die Familie des BF im Herkunftsland, zu der er wieder zurückkehren und in der Viehzucht arbeiten könnte. Der BF würde sohin in keine existenzbedrohende Situation geraten. Begründend führte die Behörde aus, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er im Alter von römisch 40 Jahren Zwangsrekrutierung hätte befürchten müssen und sein römisch 40 -jähriger Bruder bereits zwangsrekrutiert worden sei, nicht glaubhaft sei. Auch habe sein in römisch 40 lebender Bruder nichts Derartiges behauptet. Der BF habe keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung vorgebracht und sei im Hinblick auf das Alter von zehn Jahren bei der Ausreise nicht mit dem Vorwurf der oppositionellen Gesinnung zu rechnen. Es würden keine Gefahrensituationen von heimatstaatlichen Behörden vorliegen. Aus den Angaben des BF ergebe sich unmissverständlich, dass er Syrien nur aufgrund der damaligen Kriegszustände verlassen habe. Nach Österreich sei der BF nur gereist, weil er sich hier ein besseres Leben erhoffe. Aus der Religion und Volksgruppe des BF ergebe sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr und lebe nach wie vor die Familie des BF im Herkunftsland, zu der er wieder zurückkehren und in der Viehzucht arbeiten könnte. Der BF würde sohin in keine existenzbedrohende Situation geraten.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht am 14.09.2023 Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die Einziehung zum Wehrdienst beim syrischen Regime und zum Militärdienst bei den Kurden, sowie Verfolgung von beiden Bürgerkriegsseiten aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Flucht nach Europa sowie wegen der Asylantragstellung in Europa drohe dem BF Verfolgung.
  9. Am 16.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher der BF einvernommen wurde. Die Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
  10. Am 06.12.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF zur mündlichen Verhandlung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekannt sich zum sunnitischen Islam und seine Muttersprache ist Arabisch, zudem verfügt er über Kenntnisse der türkischen Sprache. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in XXXX , Provinz XXXX , geboren und lebte dort angeblich bis zum Jahr
  13. Anschließend reiste er mit seiner Familie nach XXXX . Dort war er sechs Monate aufhältig bevor er mit seiner Mutter und vier seiner Brüder in die Türkei ausreiste.Der BF wurde in römisch 40 , Provinz römisch 40 , geboren und lebte dort angeblich bis zum Jahr
  14. Anschließend reiste er mit seiner Familie nach römisch 40 . Dort war er sechs Monate aufhältig bevor er mit seiner Mutter und vier seiner Brüder in die Türkei ausreiste. Im Herkunftsland besuchte der BF etwa ein Jahr lang die Schule, im Anschluss war er in der Viehzucht der Familie tätig. Der BF hat zwei Schwestern und sechs Brüder, sowie zahlreiche Halbgeschwister. Die Eltern sowie vier Brüder und beide Schwestern sind nach wie vor in Syrien aufhältig. Sie leben nach der festen Überzeugung des erkennenden Gerichts derzeit in XXXX , somit im Bereich der kurdischen Selbstverwaltung. Diese Region ist als Herkunftsregion des BF zu betrachten. Der Vater des BF verfügt im Herkunftsland über gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen; von dem Ertrag erhält er die Familie. In XXXX wohnen auch nach wie vor fünf Onkel des BF vs. mit deren Familien. Der BF hat zwei Schwestern und sechs Brüder, sowie zahlreiche Halbgeschwister. Die Eltern sowie vier Brüder und beide Schwestern sind nach wie vor in Syrien aufhältig. Sie leben nach der festen Überzeugung des erkennenden Gerichts derzeit in römisch 40 , somit im Bereich der kurdischen Selbstverwaltung. Diese Region ist als Herkunftsregion des BF zu betrachten. Der Vater des BF verfügt im Herkunftsland über gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen; von dem Ertrag erhält er die Familie. In römisch 40 wohnen auch nach wie vor fünf Onkel des BF vs. mit deren Familien. Der BF hat ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie und steht auch regelmäßig in Kontakt zu ihnen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. 1.
  15. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine – kurdische - Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung XXXX Jahre alte BF hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee und auch den Dienst in den kurdischen Einheiten bislang noch nicht abgeleistet.Der BF ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine – kurdische - Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung römisch 40 Jahre alte BF hat den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee und auch den Dienst in den kurdischen Einheiten bislang noch nicht abgeleistet. Für den BF besteht aktuell auch keine Gefahr zum Wehrdienst des syrischen Regimes einberufen zu werden. Zudem steht die nunmehrige Herkunftsregion des BF nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der Kurden. Darüber hinaus ist die Herkunftsregion des BF auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des BF befindet, sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der BF fällt daher grundsätzlich noch nicht unmittelbar in das Alter der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, doch steht dies – im Hinblick auf sein Alter von XXXX Jahren – unmittelbar bevor.In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des BF befindet, sind Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der BF fällt daher grundsätzlich noch nicht unmittelbar in das Alter der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, doch steht dies – im Hinblick auf sein Alter von römisch 40 Jahren – unmittelbar bevor. Im Falle einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ würden dem BF bei einer theoretischen, in der Zukunft liegenden Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Die Herkunftsregion des BF steht unter ausschließlicher Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung bzw. deren Streitkräfte. Die staatlichen Behörden Syriens haben in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben. Auch in den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Zwangsrekrutierungen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass im Nordosten des Landes die von der kurdischen Partei PYD dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet hat, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Wenn Wehrpflichtige versuchen, diesem Dienst zu entgehen, werden sie mit der Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat und allenfalls einer vorhergehenden Haft im Ausmaß von ein bis zwei Wochen bestraft. Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ nicht nachkommen, werden sodann zur Ableistung des Wehrdienstes in ein Trainingslager überstellt. Der BF ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und muss sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Weder war der BF im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
  16. Zu einer möglichen Rückkehr des BF: Wenngleich der BF gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufwuchs und dort nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, kann angesichts der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon ausgegangen werden, dass für ihn eine zulässige Rückkehrsituation vorliegt. Es ist dem BF auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in einem anderen Teil des Landes für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 17.07.2023 (LIB) - UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021 (UNHCR) - EUAA Country Guidance: Syria aus Februar 2023 (EUAA) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Kabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]“ vom 06.05.2022 - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid [a-12124-5] vom 09.06.2023 - ACCORD vom 06.09.2023, Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, Dokument 2096372 - Staatendokumentation vom 25.10.2023, Syrien Grenzübergänge - Staatendokumentation vom 08.03.2023, Rekrutierungspraxis YPG Politische Lage Letzte Änderung 2022-01-23 15:24, Automatische Übersetzung Die Familie al-Assad regiert Syrien seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher von Syrien machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der heutige Präsident Bashar al-Assad, das Amt (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten sich an der Macht durch ein kompliziertes Geflecht aus baʿathistischer Ideologie, repressivem Zwang, der Abwerbung wirtschaftlicher Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein authentisches Vehikel für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 4.3.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Unruhen in der arabischen Welt auch Syrien. Das Baʿath-Regime unter der Führung von Baschar al-Assad reagierte auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des Baʿath-Regimes forderten, mit massiver Repression gegen die Demonstranten, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, anderen Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen (Schabiha). Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Proteste zu einem zunehmend komplexen bewaffneten Konflikt (AA 13.11.2018). Grundlegende Ursachen des Konflikts sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, soziale Ungleichheit und Armut, insbesondere im ländlichen Syrien, weit verbreitete Vetternwirtschaft und konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht vor, dass die Baʿath-Partei die Regierungspartei ist und sichert ihr eine Mehrheit in allen Regierungs- und Volksvereinigungen zu (USDOS 30.3.2021). Mit der Verfassungsreform von 2012 wurden die Bestimmungen über die politische Beteiligung anderer Parteien gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch nach wie vor einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die sich als ernsthafte Herausforderer der Herrschaft Assads erweisen könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung der Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik oft den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominiert politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten inmitten einer US-Militärpräsenz dort. Der Rückzug der Vereinigten Staaten im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade demokratischer Prozesse zu wahren (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 fanden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen statt (IFK 10.2018; WKO 11.2018). Der Sieg der Baʿath-Partei von Assad wurde nicht als überraschend angesehen. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt, nachdem der Wahltermin wegen der Pandemie COVID-19 zweimal verschoben worden war. Von der Abstimmung ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der GoS gehaltenen Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Wie erwartet hat die regierende Baath-Partei von Präsident Bashar al-Assad die Mehrheit gewonnen. Die Baath-Partei und ihre Verbündeten schlossen sich zu dem Bündnis 'Nationale Einheit' zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die restlichen Sitze gingen an Randparteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe von Betrug, Wahlmanipulation und politischer Einmischung. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsgewinnler, Warlords und Schmuggler, die das Regime während des Konflikts unterstützt hatten (TWP 22.7.2020). Es heißt, der Wahlprozess sei so strukturiert, dass das Regime ihn manipulieren kann. Die syrischen Bürger können überall in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ihre Stimme abgeben. In den Wahllokalen gibt es keine Liste der registrierten Wähler, so dass es keinen Mechanismus gibt, um zu überprüfen, ob Personen mehrfach in verschiedenen Wahllokalen gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren will, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Kandidaten der Baʿath-Partei fördert. Die Druckereien dürfen auf Anweisung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Anhängsel der Baath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 fanden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, die Baschar al-Assad mit 95,1% gewann (bei einer Wahlbeteiligung von 78%, ÖB 1.10.2021) und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen kandidierten als Gegenkandidaten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Opposition im Exil waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nennt sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 fanden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, die Baschar al-Assad mit 95,1% gewann (bei einer Wahlbeteiligung von 78%, ÖB 1.10.2021) und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen kandidierten als Gegenkandidaten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Opposition im Exil waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nennt sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen des Irans bzw. der vom Iran unterstützten Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Der bewaffnete Konflikt hat sich nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgeschwächt, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu vernichten, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne des Regimes ist das Land nach wie vor in Gebiete zersplittert, in denen verschiedene Gruppierungen die Kontrolle über das Territorium ausüben. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage"].Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen durchsetzen, untergräbt weiterhin die Souveränität des Staates, und die Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimetreuen Gruppen zeigen, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsgewinnler damit begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb der staatlichen Strukturen zu erlangen (BS 29.4.2020).Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen des Irans bzw. der vom Iran unterstützten Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Der bewaffnete Konflikt hat sich nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgeschwächt, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu vernichten, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne des Regimes ist das Land nach wie vor in Gebiete zersplittert, in denen verschiedene Gruppierungen die Kontrolle über das Territorium ausüben. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage"]., Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen durchsetzen, untergräbt weiterhin die Souveränität des Staates, und die Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimetreuen Gruppen zeigen, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsgewinnler damit begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb der staatlichen Strukturen zu erlangen (BS 29.4.2020). Mit der Eskalation des Syrienkonflikts hat sich die Regierungsgewalt in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte verlagert. Das ist in den Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung nicht anders. Extremistische Rebellengruppen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Die lokalen Räte werden von Militäreinheiten dominiert, die derzeit unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten im Norden Syriens dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Obwohl die PYD eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet hat, handelt es sich um ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es den Bürgern schwer macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anm.] wird als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) betrachtet (KAS 4.12.2018a). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Vor allem im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, greift der IS zunehmend auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung zurück. Die Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF und der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nord-Ost-Syrien Im Jahr 2011 soll ein Abkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gegründet haben, geschlossen worden sein. Die PYD, die mit einem bewaffneten Flügel, den Volksschutzeinheiten (YPG), ausgestattet ist, hinderte die kurdische Bevölkerung in den ersten Tagen des Konflikts daran, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten verhaftet, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. So musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Unterdrückung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Im Gegenzug zog das Baath-Regime seine Armee und seinen Geheimdienst schrittweise aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobanê) und die Dschazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu nennenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee kam (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde die Demokratische Föderation Nordsyrien in dem zuvor als "Rojava" bekannten Gebiet ausgerufen, die Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und verbündeten syrischen Oppositionsmilizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).Im Jahr 2011 soll ein Abkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gegründet haben, geschlossen worden sein. Die PYD, die mit einem bewaffneten Flügel, den Volksschutzeinheiten (YPG), ausgestattet ist, hinderte die kurdische Bevölkerung in den ersten Tagen des Konflikts daran, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten verhaftet, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. So musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Unterdrückung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Im Gegenzug zog das Baath-Regime seine Armee und seinen Geheimdienst schrittweise aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Hälfte des Jahres 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobanê) und die Dschazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu nennenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee kam (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde die Demokratische Föderation Nordsyrien in dem zuvor als "Rojava" bekannten Gebiet ausgerufen, die Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und verbündeten syrischen Oppositionsmilizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Unter der Führung der PYD behaupten die syrischen Kurden, in den selbstverwalteten Kantonen ein soziales Projekt aufzubauen, das sich durch eine Vision von Basisdemokratie, Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und die Einbeziehung von Minderheiten auszeichnet. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine zukünftige demokratische Struktur Syriens sehen, halten Kritiker es für unrealistisch und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates auf syrischem Territorium, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Teil eines neuen, demokratischen und dezentralisierten Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als mächtigste politische Partei innerhalb des Kurdischen Nationalrats etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle, die die Baath-Partei in der Nationalen Front spielt (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft im Nordosten Syriens, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über wichtige Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge gelegentlich vermeintliche Gegner festgenommen und gewaltsam verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG, ist auch die dominierende Kraft in dem von den USA unterstützten Militärbündnis, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Der Krieg gegen ISIS hat zahlreiche Opfer gefordert und eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete ausgelöst. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich nicht auf einen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Unter der Führung der PYD behaupten die syrischen Kurden, in den selbstverwalteten Kantonen ein soziales Projekt aufzubauen, das sich durch eine Vision von Basisdemokratie, Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und die Einbeziehung von Minderheiten auszeichnet. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine zukünftige demokratische Struktur Syriens sehen, halten Kritiker es für unrealistisch und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates auf syrischem Territorium, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Teil eines neuen, demokratischen und dezentralisierten Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als mächtigste politische Partei innerhalb des Kurdischen Nationalrats etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle, die die Baath-Partei in der Nationalen Front spielt (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft im Nordosten Syriens, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über wichtige Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge gelegentlich vermeintliche Gegner festgenommen und gewaltsam verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG, ist auch die dominierende Kraft in dem von den USA unterstützten Militärbündnis, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Der Krieg gegen ISIS hat zahlreiche Opfer gefordert und eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete ausgelöst. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich nicht auf einen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Das Regime erkennt weder die kurdische Enklave noch die in diesem Gebiet abgehaltenen Wahlen an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrischer Demokratischer Rat; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus über eine Autonomie und unabhängige Position der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind ins Stocken geraten. Auch die Zusammenarbeit auf technischer Ebene oder der Austausch von Gütern (Raffinierung/Kauf von Öl; Kauf von Weizen) hat sich erschwert (ÖB 1.10.2021). Eine türkische Militäroffensive im Oktober 2019 führte jedoch zu einer Einigung zwischen den beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung bei der Verteidigung der von Kurden kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung rückte daraufhin in mehrere Grenzstädte ein (DS 15.10.2019). Auf der einen Seite gibt es Bemühungen um eine Annäherung zwischen den rivalisierenden kurdischen Gruppen. Andererseits gibt es aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage auch vermehrt innerkurdische Spannungen im Nordosten zwischen dem sogenannten Kurdischen Nationalrat, der der KDP von Masoud Barzani nahe steht und dem enge Beziehungen zur Türkei nachgesagt werden, und der PYD, die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und nach Ansicht des Kurdischen Nationalrats der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung 2022-01-23 15:41, Automatische Übersetzung Grundsätzlich ist anzumerken, dass Dynamiken, wie sie durch die letzte türkische Offensive im Nordosten ausgelöst wurden, es erschweren, verlässliche grundsätzliche Aussagen zu treffen oder Trends zu bewerten. Außerdem besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrienkonflikt einer der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten ist, über den die Medien seit Jahren ausführlich berichten, bleiben eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Komplexität des Konflikts ist es selbst für Menschen, die in Syrien vor Ort sind, oft unmöglich, sich ein Gesamtbild von allen Aspekten zu machen. Das Phänomen des Propagandakrieges existiert auf allen Seiten und wird von allen Kriegsparteien und ihren Anhängern bewusst eingesetzt, so dass das Internet, die sozialen Medien und andere Medien aufgrund der verzerrten Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung geeignet sind. Außerdem sind die offiziell verfügbaren Quellen (Berichte, Analysen usw.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell veraltet (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention des Irans in Form des Einsatzes ausländischer Milizen haben 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abgewendet (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, darunter die "wichtigsten" Städte im Westen, wo die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen des Irans bzw. der vom Iran unterstützten Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens weiterhin von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 sind die Kampfhandlungen reduziert worden, gehen aber in mehreren Frontgebieten weiter (AA 4.12.2020). Die Zunahme der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten sind jedoch laut dem UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) ein Grund zur Besorgnis. Laut dem Bericht, der den Zeitraum vom
  18. Juli 2020 bis zum
  19. Juni 2021 abdeckt, haben Kämpfe und Gewalt im Nordwesten, Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC 14.9.2021). Inzwischen leben wieder 66% der Bevölkerung in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime variiert stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind: im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die von den Vereinten Nationen als terroristische Organisation eingestuft wird, und von bewaffneten Gruppen in der Nähe der Türkei kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und ihr nahestehenden bewaffneten Gruppen kontrolliert. Andere Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung aller Gebiete sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Die Intensität des Konflikts hat weiter abgenommen, aber die Sicherheitslage ist weiterhin unbeständig und instabil. Dies gilt auch für die von der Regierung kontrollierten Gebiete (ÖB 1.10.2021) oder die vermeintlich friedlicheren Teile des Landes im äußersten Westen Syriens und in der Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). Selbst in den Teilen des Landes, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der bewohnten Gebiete in Syrien sind mit Minen und nicht explodierter Munition verseucht. Besonders betroffen sind weiterhin die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von nicht explodierten Sprengkörpern (DIS/DRC 2.2019). In Orten wie Aleppo, Dara'a, den ländlichen Gebieten von Damaskus, Idlib, Raqqa und den Gouvernements von Deir ez-Zour führt das Vorhandensein von Sprengkörpern zu Verletzungen und Todesfällen, schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Lieferung von humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren eine Kontamination durch explosive Gefahren gemeldet hatten (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS, ISIS) hat im Sommer 2014 die Kontrolle über große Teile Syriens und des Iraks erlangt (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des ISIS, von der Opposition, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer von ISIS, Abu Bakr Al-Baghdadi, während einer Operation der US-Spezialkräfte im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der ISIS besiegt wurde, verfügt er immer noch über militärische Einheiten, die in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt sind (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nachdem der ISIS seine territoriale Kontrolle in Syrien verloren hatte, verlagerte er seine Strategie auf einen zunehmend robusten Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Angriffe mit Fahrerflucht und Attentate durch Kämpfer, die in Stammesgemeinschaften eingebettet sind, durchführte (DIS 29.6.2020). ISIS-Schläferzellen bleiben sowohl im Irak als auch in Syrien aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in einer Reihe von syrischen Städten als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 ISIS-Kämpfer sollen im Untergrund auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz von ISIS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes, die vom Regime kontrolliert werden. Jüngste Berichte sprechen von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und in der zentralsyrischen Wüste. Der Schwerpunkt der Angriffe liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Personen, die von ISIS angegriffen wurden, vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden kollaborieren oder von denen man annimmt, dass sie mit den Behörden kollaborieren, sowie Kräfte und Gruppen, die gegen ISIS kämpfen (DIS 29.6.2020). ISIS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am
  20. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensfrühling") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Der Rückzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Befürchtungen über ein Wiederaufleben von ISIS aus (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bisher [Anm.: Stand September 2021] nicht zu dem befürchteten flächendeckenden Wiederaufleben von ISIS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem
  21. Oktober 2019 weiterhin in großen Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am
  22. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensfrühling") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Der Rückzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien, die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Befürchtungen über ein Wiederaufleben von ISIS aus (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bisher [Anm.: Stand September 2021] nicht zu dem befürchteten flächendeckenden Wiederaufleben von ISIS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem
  23. Oktober 2019 weiterhin in großen Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, die Zivilisten und Kämpfer umfasst. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen keine Vorfälle dokumentieren konnte, insbesondere im Falle von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weitaus höher ist als die unten angegebenen Zahlen. Außerdem hängen die Möglichkeiten, zivile Opfer zu dokumentieren, auch von der jeweiligen Konfliktpartei ab, die ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Zahl der durch Folter getöteten Personen, die Zivilisten und Kämpfer umfasst. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen keine Vorfälle dokumentieren konnte, insbesondere im Falle von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächliche Zahl der zivilen Opfer weitaus höher ist als die unten angegebenen Zahlen. Außerdem hängen die Möglichkeiten, zivile Opfer zu dokumentieren, auch von der jeweiligen Konfliktpartei ab, die ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Versöhnungsabkommen Letzte Änderung 2022-01-23 15:42, Automatische Übersetzung Sogenannte "Versöhnungsabkommen" sind Siedlungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, auferlegt werden, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss sogenannter "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit echter Versöhnung wenig gemein hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsabkommen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder als Bedingung für ihren Verbleib den Versöhnungsprozess zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie lebt, zu informieren. Männer, die wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werden, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Abrechnungsdokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen erneut verhaftet, gefoltert und verschwinden gewaltsam (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Sogenannte "Versöhnungsabkommen" sind Siedlungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, auferlegt werden, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss sogenannter "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit echter Versöhnung wenig gemein hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsabkommen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder als Bedingung für ihren Verbleib den Versöhnungsprozess zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie lebt, zu informieren. Männer, die wegen Wehrdienstverweigerung gesucht werden, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Abrechnungsdokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen erneut verhaftet, gefoltert und verschwinden gewaltsam (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen an, in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und ihren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (meist im Norden) gebracht werden. Sie werden also auch zur Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen genutzt (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Einige Vereinbarungen sehen vor, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen zur lokalen Polizei, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, z.B. für Spionage (STDOK 8.2017).Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen an, in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen (STDOK 8.2017). Sie beinhalten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und ihren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (meist im Norden) gebracht werden. Sie werden also auch zur Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen genutzt (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Einige Vereinbarungen sehen vor, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen zur lokalen Polizei, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, z.B. für Spionage (STDOK 8.2017). Staatliche Garantien für Gemeinschaften oder Einzelpersonen im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In Gebieten, die seit Jahren von der bewaffneten Opposition kontrolliert werden, berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Verhöre und Festnahmen durch das syrische Regime. Zuletzt gab es Berichte, dass Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen von Personen, die als Teil der Opposition gelten, oder von humanitären Helfern aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta, Dara'a und Quneitra im Süden Syriens wieder zugenommen haben. Während in einer Region ein Versöhnungsabkommen eingehalten wird, kann dies bereits beim Passieren eines Kontrollpunktes missachtet werden und es kann zu willkürlichen Festnahmen kommen (AA 4.12.2020). Es wurde berichtet, dass die Menschen in den kürzlich von der Regierung zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien weiterhin zögern, über die Lage in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021).Staatliche Garantien für Gemeinschaften oder Einzelpersonen im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In Gebieten, die seit Jahren von der bewaffneten Opposition kontrolliert werden, berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Verhöre und Festnahmen durch das syrische Regime. Zuletzt gab es Berichte, dass Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen von Personen, die als Teil der Opposition gelten, oder von humanitären Helfern aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta, Dara'a und Quneitra im Süden Syriens wieder zugenommen haben. Während in einer Region ein Versöhnungsabkommen eingehalten wird, kann dies bereits beim Passieren eines Kontrollpunktes missachtet werden und es kann zu willkürlichen Festnahmen kommen (AA 4.12.2020). Es wurde berichtet, dass die Menschen in den kürzlich von der Regierung zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien weiterhin zögern, über die Lage in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021). Nordwestsyrien Letzte Änderung 2022-01-23 15:54, Automatische Übersetzung Im Nordwesten Syriens gilt die Region Idlib, die Teile des Gouvernements Idlib, des nördlichen Hama, des nördlichen Latakia und des westlichen Aleppo umfasst, als letzte verbliebene Hochburg der bewaffneten Anti-Gos-Gruppen (BBC 18.2.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, was noch mehr Syrer zur Flucht in die Türkei veranlassen würde (ORF 14.3.2021). Die Provinz Idlib im Nordwesten Syriens ist seit Beginn des Konflikts eine Hochburg der Opposition. Im März 2015 übernahmen Oppositionsgruppen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Ein Abkommen vom Mai 2017 in Astana zwischen Russland und Iran (Verbündete des syrischen Regimes) einerseits und der Türkei (Unterstützer der Rebellen) andererseits richtete vier Deeskalationszonen ein, die unter anderem ganz Idlib sowie Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassen. Trotz dieser Vereinbarung setzten die syrischen Regierungstruppen jedoch ihre Militäroperationen in dem Gebiet fort und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der nordwestlichen Deeskalationszone zurück (CRS 2.1.2019). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Einrichtung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Die Provinz Idlib im Nordwesten Syriens ist seit Beginn des Konflikts eine Hochburg der Opposition. Im März 2015 übernahmen Oppositionsgruppen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Ein Abkommen vom Mai 2017 in Astana zwischen Russland und Iran (Verbündete des syrischen Regimes) einerseits und der Türkei (Unterstützer der Rebellen) andererseits richtete vier Deeskalationszonen ein, die unter anderem ganz Idlib sowie Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassen. Trotz dieser Vereinbarung setzten die syrischen Regierungstruppen jedoch ihre Militäroperationen in dem Gebiet fort und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der nordwestlichen Deeskalationszone zurück (CRS 2.1.2019). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Einrichtung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte das dschihadistische Bündnis Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische Nationale Befreiungsfront (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die angrenzenden Gebiete in den Nachbarprovinzen (DP 10.1.2019). Schätzungen zufolge befinden sich ab April 2020 insgesamt etwa 70.000 Oppositionskämpfer in Idlib. Auch Al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Vor allem die HTS ist dort präsent, die früher als al-Nusra bekannt war und mit al-Qaida verbunden ist. Unter den Kämpfern sind auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) sowie viele Kämpfer aus anderen syrischen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara'a, die geflohen sind, nachdem die Regierungstruppen das Gebiet zurückerobert hatten (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten die HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, darunter die Autobahn M5 (Liveuamap 20.12.2021; vgl. ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021).Anfang Januar 2019 drängte das dschihadistische Bündnis Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische Nationale Befreiungsfront (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die angrenzenden Gebiete in den Nachbarprovinzen (DP 10.1.2019). Schätzungen zufolge befinden sich ab April 2020 insgesamt etwa 70.000 Oppositionskämpfer in Idlib. Auch Al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Vor allem die HTS ist dort präsent, die früher als al-Nusra bekannt war und mit al-Qaida verbunden ist. Unter den Kämpfern sind auch zahlreiche ausländische Kämpfer (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB 1.10.2021) sowie viele Kämpfer aus anderen syrischen Gebieten wie Ost-Ghouta und Dara'a, die geflohen sind, nachdem die Regierungstruppen das Gebiet zurückerobert hatten (KAS 6.2020). Im Dezember 2021 kontrollierten die HTS und andere regierungsfeindliche Gruppen den Nordwesten des Gouvernements Idlib, während das Regime Regionen im Süden des Gouvernements kontrollierte, darunter die Autobahn M5 (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche ISW 25.3.2021). Es wurde von weiteren Spaltungen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen berichtet (AM 22.12.2021). Im Jahr 2019 eskalierte die syrische Regierung die militärischen Operationen in Idlib, die in den ersten Monaten des Jahres 2020 fortgesetzt wurden (USCRS 27.7.2020). Im Februar 2019 kam es zu Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 zu russischen Luftangriffen in der Provinz Idlib (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe in Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 verstärkten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive erheblich. Nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) führten die Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrienkonflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation 'Frühlingsschild' mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Dann, Anfang März, einigten sich Russland und die Türkei auf ein unbefristetes Zusatzprotokoll zu dem Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das weiterhin in Kraft bleibt. Das Protokoll sieht unter anderem einen Waffenstillstand in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Autobahn M4 und gemeinsame russisch-türkische Patrouillen vor (AA 19.5.2020). Obwohl die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wurde, kam es zu einzelnen Scharmützeln, darunter schwere Artillerieangriffe, vor allem im Süden der Deeskalationszone, sowie in unregelmäßigen Abständen zu russischen Luftangriffen. Die im März 2020 vereinbarten gemeinsamen russisch-türkischen Patrouillen entlang der Schnellstraße M4 konnten aufgrund von Protesten und Straßenblockaden durch die Zivilbevölkerung zunächst nicht in vollem Umfang durchgeführt werden. Später wurden die Patrouillen in regelmäßigen Abständen auf der gesamten Länge der M4 durchgeführt, aber inzwischen sind sie seit dem 21.9.2020 wegen russischer Sicherheitsbedenken vorübergehend ausgesetzt worden. Der Waffenstillstand gilt insgesamt noch als brüchig (AA 4.12.2020). Ein Waffenstillstand, der nach einer erneuten Eskalation Ende Februar/Anfang März 2021 zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbart wurde, führte zu einer Deeskalation. Allerdings kommt es immer noch zu lokalen militärischen Gefechten zwischen den genannten Konfliktparteien. Die Türkei verstärkte ihre militärische Präsenz, auch in Form von Beobachtungsposten, dehnt die türkische Verwaltung auf die besetzten Gebiete in Syrien aus und baut auch zivile Strukturen auf. In den letzten Wochen [Anm.: ab September 2021] kam es zu einer Zunahme der russischen Luftangriffe und der Angriffe der syrischen Regierung auf den Nordwesten Syriens (ÖB 1.10.2021) oder zu einer Verschärfung der Gewalt in der Deeskalationszone von Idlib (UNSC 21.10.2021). Der Konflikt hat zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Millionen Binnenflüchtlingen geführt (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl ziviler Opfer (UNSC 28.2.2020), mehr als 1 Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vgl. OHCHR 18.2.2020). Artillerieangriffe zielten wiederholt auf zivile Infrastrukturen wie Schulen und Krankenhäuser (SN4HR 7.4.2021, 21.7.2021; vgl. HRW 8.12.2021, F24 3.7.2021). Einem Untersuchungsbericht über die Ereignisse in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zufolge hat die Syrische Nationalarmee (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In derselben Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in kurdischen Gebieten (UNHCR 19.5.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), die häufig in von der Zivilbevölkerung frequentierten Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben solcher Angriffe, die dokumentiert wurden, sind mindestens 243 Frauen, Männer und Kinder getötet und verstümmelt worden - die Gesamtzahl der zivilen Opfer ist jedoch viel höher (UNHRC 14.9.2021).Der Konflikt hat zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Millionen Binnenflüchtlingen geführt (ÖB 1.10.2021). Die Offensive des syrischen Regimes auf das Gebiet von Idlib führte zu einer hohen Zahl ziviler Opfer (UNSC 28.2.2020), mehr als 1 Million Menschen wurden zwischen Dezember 2019 und Februar 2020 vertrieben, und es kam zu einer massiven humanitären Krise (UNOCHA 17.2.2020, vergleiche OHCHR 18.2.2020). Artillerieangriffe zielten wiederholt auf zivile Infrastrukturen wie Schulen und Krankenhäuser (SN4HR 7.4.2021, 21.7.2021; vergleiche HRW 8.12.2021, F24 3.7.2021). Einem Untersuchungsbericht über die Ereignisse in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zufolge hat die Syrische Nationalarmee (SNA) in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In derselben Region wurden zahlreiche Zivilisten durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in kurdischen Gebieten (UNHCR 19.5.2020). In den Regionen Afrin und Ra's al-'Ayn in Aleppo lebt die Zivilbevölkerung in Angst vor von Fahrzeugen getragenen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), die häufig in von der Zivilbevölkerung frequentierten Gebieten gezündet werden, Märkte und belebte Straßen treffen und viele Menschenleben fordern. Bei sieben solcher Angriffe, die dokumentiert wurden, sind mindestens 243 Frauen, Männer und Kinder getötet und verstümmelt worden - die Gesamtzahl der zivilen Opfer ist jedoch viel höher (UNHRC 14.9.2021). Der bewaffnete Konflikt entlang der Autobahnen M4 und M5 ging auch 2021 weiter, mit täglichem Beschuss, regelmäßigen Luftangriffen und internen Kämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Süden von Idlib wurde beschossen und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Gebieten in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 erlebten die Gemeinden im Nordwesten Syriens und in den Gebieten Ra's al-'Ayn und Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn der Waffenruhe im März
  24. Dabei wurden durch Beschuss mindestens 42 Zivilisten, darunter sieben Frauen und 27 Kinder, getötet und mindestens 89 Zivilisten (darunter 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Der Beschuss von Dörfern im Süden von Idlib zielte häufig auf Gebiete, die von Zivilisten bewohnt werden und frei von jeglicher militärischer Präsenz sind (EB 3.7.2021; vgl. AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurden Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von Kämpfen im Nordwesten Syriens gemeldet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, II 10.2021). Anfang Januar 2022 führten russische Sicherheitskräfte Luftangriffe in Idlib durch und trafen dabei unter anderem eine Pumpstation, die die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022).Der bewaffnete Konflikt entlang der Autobahnen M4 und M5 ging auch 2021 weiter, mit täglichem Beschuss, regelmäßigen Luftangriffen und internen Kämpfen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen. Der Süden von Idlib wurde beschossen und Luftangriffe wurden in von Zivilisten bewohnten Gebieten in Nord-Idlib durchgeführt (UNOCHA 26.2.2021, 26.1.2021, 6.3.2021). Im Juli 2021 erlebten die Gemeinden im Nordwesten Syriens und in den Gebieten Ra's al-'Ayn und Tell Abyad die größte Eskalation seit Beginn der Waffenruhe im März
  25. Dabei wurden durch Beschuss mindestens 42 Zivilisten, darunter sieben Frauen und 27 Kinder, getötet und mindestens 89 Zivilisten (darunter 15 Frauen und 36 Kinder) verletzt (UNOCHA 7.2021). Der Beschuss von Dörfern im Süden von Idlib zielte häufig auf Gebiete, die von Zivilisten bewohnt werden und frei von jeglicher militärischer Präsenz sind (EB 3.7.2021; vergleiche AM 11.9.2021). Auch im Herbst/Winter 2021 wurden Opfer unter der Zivilbevölkerung aufgrund von Kämpfen im Nordwesten Syriens gemeldet (MSF 13.12.2021, HRW 8.12.2021, ACLED 27.10.2021, BAMF 25.10.2021, römisch zwei 10.2021). Anfang Januar 2022 führten russische Sicherheitskräfte Luftangriffe in Idlib durch und trafen dabei unter anderem eine Pumpstation, die die Stadt Idlib und angrenzende Dörfer mit Wasser versorgt (RFE/RL 2.1.2022). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung 2022-01-23 15:56, Automatische Übersetzung Operation 'Euphrat-Schild' Seit August 2016 ist die Türkei in Syrien im Rahmen der Operation 'Euphrat-Schild' aktiv. Die Operation richtete sich gegen Gebiete, die damals vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehalten wurden, sollte aber auch die kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG) daran hindern, ein autonomes Gebiet entlang der nordsyrischen Grenze zur Türkei zu errichten. Die Türkei betrachtet die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als eine Bedrohung für die türkische Sicherheit (CRS 2.1.2019). Operation 'Olivenzweig' Im März 2018 eroberten Einheiten der türkischen Armee und der mit ihr verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) mit der Operation 'Olivenzweig' die Stadt Afrin, die zuvor unter kurdischer Kontrolle stand (Bellingcat 1.3.2019). Im März 2018 hatte die türkische Offensive nach Angaben der Vereinten Nationen (UN) den Tod von Dutzenden von Zivilisten und die Vertreibung von Zehntausenden zur Folge. Bewaffnete Gruppen, die mit der FSA verbunden sind und von der Türkei unterstützt werden, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive wird Afrin von einem Mosaik aus von der Türkei unterstützten zivilen Institutionen und einer Vielzahl von Rebellengruppen regiert, die zu internen Kämpfen neigen (Bellingcat 1.3.2019). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte warnt, dass die Menschenrechtslage in Orten wie Afrin, Ra's al-ʿAyn und Tall Abyad düster ist und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet sind (UN News 18.9.2020). Operation 'Friedensfrühling' Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 angekündigt hatte, die US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  26. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive in Nordostsyrien. Im Zuge dieser Operation riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilmachung aus. Einerseits wollte die Türkei mit der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) aus ihrer Grenzregion vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, ein Gebiet entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem etwa zwei der rund 3,6 Millionen in der Türkei lebenden syrischen Flüchtlinge untergebracht werden sollten (CNN 11.10.2019). Nach Angaben der UN wurden durch die Offensive innerhalb von weniger als einer Woche bis zu 160.000 Menschen vertrieben und es gab viele zivile Opfer (UN News 14.10.2019). Infolge der Offensive wurde ein Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) befürchtet (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge griffen 785 ausländische IS-Sympathisanten die Wachen im Gefangenenlager ʿAyn Issa an und flohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation gab es auch einen Angriff von IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte durch die Islamisten war jedoch nicht erfolgreich (DZ 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensfrühling" im Nordosten Syriens Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Geschäften von Kurden, Jesiden und Christen durch türkisch nahestehende Milizen (ÖB 1.10.2021). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist am
  27. Oktober 2019 in mehrere Grenzstädte eingedrungen, nachdem sie mit den SDF eine Vereinbarung getroffen hatte, sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie staatliche Medien berichten (DS 15.10.2019). Gemäß der Vereinbarung übernehmen die syrischen Regierungstruppen die Sicherheit in einigen Grenzgebieten, aber die Verwaltung soll in kurdischer Hand bleiben (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedoch in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland hat die Türkei in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn eine sogenannte 'sichere Zone' eingerichtet (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland hat die Türkei in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn eine sogenannte 'sichere Zone' eingerichtet (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Operation 'Frühlingsschild' Ab Ende Februar 2020 rückte die Offensive der syrischen Regierung (GoS) auch in Ost-Idlib vor, und die Frontlinien verschoben sich rasch. Die Vereinten Nationen bezeichneten die Luftangriffe der Regierung und der regierungsnahen Kräfte im Nordwesten im Februar 2020 als "mit am stärksten seit Beginn des Konflikts [...] Zu den täglichen Zusammenstößen mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern" (UNSC 23.4.2020). Die Offensive führte zu direkten Kämpfen zwischen den Streitkräften der türkischen Regierung und den türkischen Streitkräften. Bei einem Luftangriff der türkischen Regierung und Russlands auf einen türkischen Konvoi wurden am
  28. Februar 2020 in Idlib 33 türkische Soldaten getötet. Dies veranlasste die Türkei, die Operation 'Frühlingsschild' zu starten, um die Offensive der türkischen Regierung im Gouvernement Idlib zu stoppen (CC 17.2.2021). Im August 2020 wurden an den südlichen Kontaktlinien des Gebiets der Operation "Friedensfrühling" zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAin immer mehr Angriffe von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, syrischen Regierungstruppen und den SDF gemeldet. Sowohl die SDF als auch die regierungsnahen Kräfte verzeichneten einen Anstieg der Angriffe von IS-Zellen. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichteten über zunehmende Unruhen mit wiederkehrenden Aufständen und Ausbruchsversuchen (UNSC 20.8.2020). In den von der Türkei besetzten Gebieten kommt es zu Kämpfen zwischen den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Es kommt häufig zu Zusammenstößen zwischen Fraktionen der SNA, die um Ressourcen und Einfluss kämpfen (CC 18.2.2021). Nordost-Syrien / Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (AANES) Letzte Änderung 2022-01-23 16:03, Automatische Übersetzung Ende Dezember 2021 stehen die Gouvernements al-Hassaka und ar-Raqqa, Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021). Die kurdischen sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen erheblichen Teil der SDF-Kämpfer und vor allem ihre Führung. Die SDF gehen in Zusammenarbeit mit der internationalen Anti-ISIS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) in Syrien vor. Die Türkei wirft sowohl den bewaffneten Kräften der YPG als auch der PYD-Partei eine Nähe zur PKK vor, die von der EU als terroristische Organisation eingestuft wird, und bezeichnet sie daher ebenfalls als Terroristen und eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020).Ende Dezember 2021 stehen die Gouvernements al-Hassaka und ar-Raqqa, Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche EASO 7.2021). Die kurdischen sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen erheblichen Teil der SDF-Kämpfer und vor allem ihre Führung. Die SDF gehen in Zusammenarbeit mit der internationalen Anti-ISIS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) in Syrien vor. Die Türkei wirft sowohl den bewaffneten Kräften der YPG als auch der PYD-Partei eine Nähe zur PKK vor, die von der EU als terroristische Organisation eingestuft wird, und bezeichnet sie daher ebenfalls als Terroristen und eine Bedrohung für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, in das Gebiet vorzudringen und ihre Grenze tiefer nach Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone mit den SDF zu schaffen [Anmerkung: siehe Kapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Die türkischen Vorstöße veranlassten die SDF, mehrere Tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, sich in dem Gebiet neu zu positionieren, um die Türkei abzuschrecken und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Die Truppen des Regimes sind seitdem in allen größeren Städten im Nordosten Syriens präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früherer Ankündigungen halten die USA weiterhin eine militärische Präsenz aufrecht. Russland hat seine Präsenz ausgeweitet (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vergangenen Jahren vergleichsweise stabile Lage im Nordosten Syriens ausgewirkt (AA 4.12.2020). Während der militärischen Invasion stützte sich die Türkei auch auf Rebellengruppen, die in der Syrischen Nationalen Armee (SNA) zusammengeschlossen sind. Diese Gruppen verübten gewaltsame Angriffe, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie auf Christen und Jesiden (Tötungen, Plünderungen und Vertreibungen). Infolge der Invasion stieg die Zahl der Binnenflüchtlinge im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Trotz des zwischen Russland und der Türkei am
  29. Oktober 2019 in Sotschi vereinbarten Waffenstillstands kommt es am Rande der türkisch kontrollierten Zone weiterhin zu lokalen Zusammenstößen und Kämpfen zwischen pro-türkischen Milizen und SDF-Einheiten, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone in der Gegend um Tal Tamar etwa 30 km südlich von Ras al-Ayn und südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Allerdings hat die Intensität des Konflikts im letzten Jahr merklich abgenommen. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten, insbesondere im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es zunehmend zu Angriffen der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Mischung aus (bewaffneten) Akteuren, darunter die YPG und der Türkei nahestehende Rebellengruppen, die sich auch gegenseitig bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktträchtigen Situation in der Provinz Aleppo und insbesondere in ihrem nördlichen Teil (ÖB 1.10.2021).Die militärische Intervention der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vergangenen Jahren vergleichsweise stabile Lage im Nordosten Syriens ausgewirkt (AA 4.12.2020). Während der militärischen Invasion stützte sich die Türkei auch auf Rebellengruppen, die in der Syrischen Nationalen Armee (SNA) zusammengeschlossen sind. Diese Gruppen verübten gewaltsame Angriffe, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie auf Christen und Jesiden (Tötungen, Plünderungen und Vertreibungen). Infolge der Invasion stieg die Zahl der Binnenflüchtlinge im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Trotz des zwischen Russland und der Türkei am
  30. Oktober 2019 in Sotschi vereinbarten Waffenstillstands kommt es am Rande der türkisch kontrollierten Zone weiterhin zu lokalen Zusammenstößen und Kämpfen zwischen pro-türkischen Milizen und SDF-Einheiten, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone in der Gegend um Tal Tamar etwa 30 km südlich von Ras al-Ayn und südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vergleiche USDOD 4.11.2021). Allerdings hat die Intensität des Konflikts im letzten Jahr merklich abgenommen. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten, insbesondere im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es zunehmend zu Angriffen der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Die sehr komplexe Mischung aus (bewaffneten) Akteuren, darunter die YPG und der Türkei nahestehende Rebellengruppen, die sich auch gegenseitig bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktträchtigen Situation in der Provinz Aleppo und insbesondere in ihrem nördlichen Teil (ÖB 1.10.2021). SDF, YPG und YPJ sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern auch gelegentlich mit kurdischen bewaffneten Gruppen, Kräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen (AN 17.10.2021). Die Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie die Angriffe von ISIS stellen weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko im Nordosten dar (AA 4.12.2020). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen den größten Teil des Gebiets, das zuvor von ISIS in Syrien gehalten wurde (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war die De-facto-Hauptstadt von ISIS (ICG 18.11.2021) und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand von ISIS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben noch nicht zu dem befürchteten großflächigen Wiederaufleben des ISIS geführt (ÖB 1.10.2021), aber der ISIS und seine Schläferzellen setzten ihre Angriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten im Jahr 2021 fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021).Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen den größten Teil des Gebiets, das zuvor von ISIS in Syrien gehalten wurde (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Raqqa war die De-facto-Hauptstadt von ISIS (ICG 18.11.2021) und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand von ISIS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben noch nicht zu dem befürchteten großflächigen Wiederaufleben des ISIS geführt (ÖB 1.10.2021), aber der ISIS und seine Schläferzellen setzten ihre Angriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten im Jahr 2021 fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen ISIS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen ISIS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu tun zu haben" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, setzt der ISIS zunehmend Methoden der asymmetrischen Kriegsführung ein. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen von AANES (COAR 28.5.2021). Es wurden auch Angriffe auf Arbeiter auf Ölfeldern in Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte 93 zivile Opfer bei ISIS-Angriffen im Jahr 2021 [Anmerkung: Stand 26.12.2021], zusätzlich zu 135 getöteten Mitgliedern der SDF, Asayish [der internen Sicherheitskräfte von AANES], Selbstverteidigungskräfte und anderer von den SDF unterstützter militärischer Formationen (SOHR 26.12.2021).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen ISIS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen ISIS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu tun zu haben" (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, setzt der ISIS zunehmend Methoden der asymmetrischen Kriegsführung ein. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen von AANES (COAR 28.5.2021). Es wurden auch Angriffe auf Arbeiter auf Ölfeldern in Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte 93 zivile Opfer bei ISIS-Angriffen im Jahr 2021 [Anmerkung: Stand 26.12.2021], zusätzlich zu 135 getöteten Mitgliedern der SDF, Asayish [der internen Sicherheitskräfte von AANES], Selbstverteidigungskräfte und anderer von den SDF unterstützter militärischer Formationen (SOHR 26.12.2021). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin fast 30 Lager mit 11.000 internierten ISIS-Kämpfern (500 von ihnen aus Europa) sowie Lager mit Familienangehörigen; die meisten davon in al-Hol mit fast 60.000 Insassen (85% syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern, darunter Österreich) (ÖB 1.10.2021). Laut Human Rights Watch (HRW) kamen die Bedingungen in den Unterkünften für Ausländer in al-Hol und Roj einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleich und HRW kritisierte den unbefristeten und willkürlichen Charakter der Inhaftierung (HRW 23.3.2021). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 brachen in verschiedenen Teilen von AANES Proteste aus, darunter Proteste gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht in der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen die steigenden Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingegriffen hatte (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021).Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 brachen in verschiedenen Teilen von AANES Proteste aus, darunter Proteste gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht in der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen die steigenden Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingegriffen hatte (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Provinz Deir ez-Zour / syrisch-irakische Grenzregion Letzte Änderung 2022-01-23 16:03, Automatische Übersetzung Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. Im Jahr 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Irans große Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Ende 2017 hatte der ISIS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der westlichen Seite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses lieferten sich die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bis Anfang 2019 heftige Kämpfe mit der Gruppe, als ISIS auf ein kleines Gebiet nahe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte von ISIS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende von ISIS-Kämpfern den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Flüchtlinge aus der Region im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Zuflucht gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Situation berichten (DZ 24.3.2019).Nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen gelang es dem sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) im Juli 2014, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. Im Jahr 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Irans große Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Ende 2017 hatte der ISIS den größten Teil seiner territorialen Kontrolle auf der westlichen Seite des Euphrat verloren. Auf der östlichen Seite des Flusses lieferten sich die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bis Anfang 2019 heftige Kämpfe mit der Gruppe, als ISIS auf ein kleines Gebiet nahe der syrisch-irakischen Grenze beschränkt war (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte von ISIS gehaltene Gebiet im Dorf Baghouz von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). In den Wochen zuvor hatten sich bereits Tausende von ISIS-Kämpfern den SDF-Truppen ergeben. Gleichzeitig haben mehr als 70.000 Flüchtlinge aus der Region im kurdisch kontrollierten Lager Al-Hol Zuflucht gefunden, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Situation berichten (DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements, der - vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - von der syrischen Regierung (GoS) und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert wird. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour Stadt, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der GoS kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert(JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernements Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021). Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle über die 2017 von ISIS zurückeroberten Gebiete zu erlangen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Plünderungen und gewaltsamer Aneignung von Zivileigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime gehaltene Deir ez-Zor wird von einer komplizierten Reihe lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Mukhabarat [Anm.: Geheimdienst] Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus befehligten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz von ISIS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der GoS in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu einem iranisch-russischen Wettbewerb um Ressourcen und Land geführt hat(WI 4.9.2020). Obwohl der ISIS zerschlagen wurde, hat er immer noch Kämpfer, die sich in den Wüstenregionen Syriens und des Iraks verstecken (DZ 24.3.2019; vgl. AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020) und die immer noch eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten und insbesondere in von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz von ISIS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM 17.6.2021). Der Großraum Deir ez-Zour gilt als das Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Flusstal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone beschrieben, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen(USDOD 3.11.2020). ISIS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir Ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und Basis für Angriffe gegen die Streitkräfte der Regierung von Syrien und der SDF (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie gegen iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021).Obwohl der ISIS zerschlagen wurde, hat er immer noch Kämpfer, die sich in den Wüstenregionen Syriens und des Iraks verstecken (DZ 24.3.2019; vergleiche AM 17.6.2021, DIS 29.6.2020) und die immer noch eine Bedrohung darstellen (FAZ 22.3.2019; vergleiche AA 4.12.2020). ISIS-Schläferzellen sind in Syrien aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten und insbesondere in von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz von ISIS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vergleiche AM 17.6.2021). Der Großraum Deir ez-Zour gilt als das Kerngebiet der IS-Aktivitäten in Syrien, insbesondere die Gebiete südlich von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Flusstal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zour werden als IS-Unterstützungszone beschrieben, die seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen(USDOD 3.11.2020). ISIS nutzt die Gebiete der syrischen Wüste im Gouvernement Deir Ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und Basis für Angriffe gegen die Streitkräfte der Regierung von Syrien und der SDF (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie gegen iranische Milizen und russische Streitkräfte. Darüber hinaus wurden auch Angriffe auf Arbeiter der Ölfelder von Deir ez-Zour gemeldet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wurde durch Angriffe der ISIS auf Regierungstruppen und zuletzt durch heftige Kämpfe mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie durch Angriffe der ISIS auf die SDF und Operationen der SDF gegen die ISIS, zum Teil mit Unterstützung der US-Streitkräfte, beeinträchtigt (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4.
  31. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021); sowie durch vom Iran verursachte Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vgl. EASO 7.2021).Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wurde durch Angriffe der ISIS auf Regierungstruppen und zuletzt durch heftige Kämpfe mit ihnen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021) sowie durch Angriffe der ISIS auf die SDF und Operationen der SDF gegen die ISIS, zum Teil mit Unterstützung der US-Streitkräfte, beeinträchtigt (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 4.
  32. 2021); Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021); sowie durch vom Iran verursachte Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der syrischen Regierung kontrollierten Teilen des Gouvernements (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vergleiche EASO 7.2021). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2022-01-24 12:45, Automatische Übersetzung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und sieht für Verstöße bis zu drei Jahre Haft vor. Menschenrechtsaktivisten, die UN-Untersuchungskommission für Syrien (COI) und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten jedoch von Tausenden von glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes systematisch folterten, misshandelten und missbrauchten, um vermeintliche Gegner zu bestrafen, unter anderem bei Verhören, eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, dass das Regime die Folter bei Verhören aber in erster Linie dazu einsetzte, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierung, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder und 93 Frauen (erwachsene Frauen), durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte das SNHR insgesamt 104 Todesfälle durch Folter (SNHR 1.1.2022).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und sieht für Verstöße bis zu drei Jahre Haft vor. Menschenrechtsaktivisten, die UN-Untersuchungskommission für Syrien (COI) und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten jedoch von Tausenden von glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes systematisch folterten, misshandelten und missbrauchten, um vermeintliche Gegner zu bestrafen, unter anderem bei Verhören, eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, dass das Regime die Folter bei Verhören aber in erster Linie dazu einsetzte, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierung, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder und 93 Frauen (erwachsene Frauen), durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte das SNHR insgesamt 104 Todesfälle durch Folter (SNHR 1.1.2022). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Oppositionskämpfer und Zivilisten misshandeln, bestrafen und foltern (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition nachgesagt werden (USDOS 30.3.2021). Es wurden zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Verwandten als regierungsfeindlich eingestuft wurden, selbst wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020; zu einem konkreten Fall siehe Üngör 15.12.2021).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Oppositionskämpfer und Zivilisten misshandeln, bestrafen und foltern (USDOS 30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition nachgesagt werden (USDOS 30.3.2021). Es wurden zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Verwandten als regierungsfeindlich eingestuft wurden, selbst wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020; zu einem konkreten Fall siehe Üngör 15.12.2021). Systematische Folter und die Bedingungen in den Gefängnissen führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Zustände waren so beständig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, sie seien Ausdruck staatlicher Politik (USDOS 30.3.2021). Berichten von NROs zufolge gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden beispielsweise inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Das Regime hält weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt fest (USDOS 30.3.2021). Von den Familien der Gefangenen wird Geld für die Verpflegung ihrer Angehörigen und für die Verschonung von der Folter verlangt, aber das wird nicht respektiert. Es werden hohe Summen gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erreichen (NMFA 7.2019).Systematische Folter und die Bedingungen in den Gefängnissen führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Zustände waren so beständig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, sie seien Ausdruck staatlicher Politik (USDOS 30.3.2021). Berichten von NROs zufolge gibt es zahlreiche informelle Haftanstalten in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So werden beispielsweise inhaftierte Demonstranten Berichten zufolge in leeren Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019). Das Regime hält weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt fest (USDOS 30.3.2021). Von den Familien der Gefangenen wird Geld für die Verpflegung ihrer Angehörigen und für die Verschonung von der Folter verlangt, aber das wird nicht respektiert. Es werden hohe Summen gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erreichen (NMFA 7.2019). In jedem Dorf, jeder Stadt und jedem Ort gibt es Haft- und Verhörzentren für die ersten Verhöre nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Geheimdiensten oder sogar von regierungsnahen Milizen kontrolliert. Die meisten Verhafteten werden in ein größeres Ermittlungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein militärisches oder ziviles Gefängnis gebracht. Während dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Es ist selten, dass ein Häftling freigelassen wird. Unschuldige Menschen bleiben oft in Haft, um Geldbeträge für ihre Freilassung zu erpressen oder sie im Rahmen eines 'Freilassungsabkommens' auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die zum ersten Mal offiziell den Tod von 7.953 Menschen in staatlichem Gewahrsam bestätigen, allerdings mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall usw.). In den Berichten werden Folter, Krankheiten infolge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen sowie außergerichtliche Tötungen als Todesursachen genannt (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der ebenfalls im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Häftlinge aus den vergangenen neun Jahren, doch das Regime hat ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit aufgetreten sind, gibt das Regime sie erst nach und nach bekannt. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über deren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Melderegister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um das Schicksal ihrer Angehörigen zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung händigt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien aus (HRW 14.1.2020).Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die zum ersten Mal offiziell den Tod von 7.953 Menschen in staatlichem Gewahrsam bestätigen, allerdings mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall usw.). In den Berichten werden Folter, Krankheiten infolge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen sowie außergerichtliche Tötungen als Todesursachen genannt (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten der ebenfalls im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Häftlinge aus den vergangenen neun Jahren, doch das Regime hat ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit aufgetreten sind, gibt das Regime sie erst nach und nach bekannt. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über deren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Melderegister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um das Schicksal ihrer Angehörigen zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung händigt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien aus (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen wurden weiterhin willkürlich inhaftiert, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die ihnen garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).Zehntausende Menschen wurden weiterhin willkürlich inhaftiert, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die ihnen garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und die Folterung von Gefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, regimetreue Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; Nichtregierungsorganisationen berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten in ihren Hafteinrichtungen Folter ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei die Folter oft aus Rache und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle aufgrund von Folter und medizinischer Nachlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und die Folterung von Gefangenen vorgeworfen (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, regimetreue Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; Nichtregierungsorganisationen berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten in ihren Hafteinrichtungen Folter ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei die Folter oft aus Rache und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle aufgrund von Folter und medizinischer Nachlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). Militär- und Reservedienst und Rekrutierung Letzte Änderung 2020-12-16 11:12, Automatische Übersetzung Die syrischen Streitkräfte - Militär- und Reservedienst Letzte Änderung 2022-01-24 12:47, Automatische Übersetzung Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren ist ein Militärdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben (ÖB 29.9.2020). Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4(b), gilt dies ab dem
  33. Januar des Jahres, in dem das
  34. Lebensjahr vollendet wird, bis zum Überschreiten des
  35. Lebensjahres (PAR 12.5.2007). Ausnahmen von der Wehrpflicht gibt es für Studenten, Staatsbedienstete, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne in einer Familie sind. Vor allem die Ausnahmen für Studenten sind immer schwieriger zu beanspruchen, und Studenten werden von Fall zu Fall eingezogen. In letzter Zeit häufen sich auch Berichte über die Einberufung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Es ist zu beobachten, dass die syrische Regierung weniger Gebrauch von Alawiten und Christen macht. Die vom Präsidenten im März 2020 und Mai 2021 erlassenen Generalamnestien beinhalteten einen Strafverzicht für Vergehen nach dem Militärstrafgesetzbuch, einschließlich Desertion; die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Auch Frauen können freiwillig Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Allerdings ist die PLA de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenflüchtlinge zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie weiterhin aktive Militäroperationen durchführt (CIA 17.8.2021).Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Auch Frauen können freiwillig Wehrdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Allerdings ist die PLA de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenflüchtlinge zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie weiterhin aktive Militäroperationen durchführt (CIA 17.8.2021). Einberufung Bei der Einberufung neuer Rekruten verschickt die Regierung Wehrdienstbescheide an Männer, die das Wehrpflichtalter erreicht haben, und fordert sie auf, sich für den Militärdienst zu melden. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können vor ihrer Rückkehr nach Syrien gegen Zahlung von Bestechungsgeldern überprüfen, ob ihr Name in der Datenbank steht (DIS 5.2020). Laut Gesetz werden junge Männer in Syrien im Alter von 17 Jahren einberufen, um ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man zum Militärdienst einberufen. Wird bei der ärztlichen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt, wird man entweder vom Militärdienst befreit oder muss ihn in Form von Aktivitäten ableisten, die keine Teilnahme an Kampftrainings oder Operationen beinhalten. Wenn eine Person körperlich fit ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit geringerem Bildungsniveau werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit höherer Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Höher gebildete Personen werden daher auch eher in Positionen eingesetzt, in denen sie über andere berichten oder sie bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer des obligatorischen Militärdienstes zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 dienen die meisten Reservisten und Militärangehörigen auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), da die syrische Regierung die Entwaffnung der Rekruten eingestellt hat (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums von den bewaffneten Gegnern zurückerobert hatte, begann sie, die ältesten Jahrgänge von Rekruten zu entlassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten jedoch weiterhin ihren Militärdienst über die Pflichtperiode hinaus (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021).Vor 2011 lag die Dauer des obligatorischen Militärdienstes zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 dienen die meisten Reservisten und Militärangehörigen auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), da die syrische Regierung die Entwaffnung der Rekruten eingestellt hat (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung 2018 große Teile des Territoriums von den bewaffneten Gegnern zurückerobert hatte, begann sie, die ältesten Jahrgänge von Rekruten zu entlassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten jedoch weiterhin ihren Militärdienst über die Pflichtperiode hinaus (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Reservistendienst Gemäß Artikel 15 des Dekrets Nr. 30 aus dem Jahr 2007 bleibt ein syrischer Mann, der sich entscheidet, nicht als Berufssoldat in den Militärdienst einzutreten, nach Ende der Wehrpflicht Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren zum aktiven Dienst eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Vereinzelt wird berichtet, dass die Altersgrenze für den Reservistendienst angehoben wird, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Kampfgerätetechniker). Die Behörden rekrutieren vor allem Männer bis zu 27 Jahren, während ältere Personen eher Ausnahmen in Anspruch nehmen. Dennoch wurden die Altersgrenzen von Fall zu Fall angehoben, und je nach Dienstgrad wurden auch Männer bis zum Alter

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