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{'item': 'W228 2288229-1'}

Obsah (12)§ 13Art. 133§ 33§10Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 59§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW228 2288229-1 Spruch, W228 2288229-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 13Vw

GVG iVm § 9 VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG mangels hinreichender Begründung abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe

§ 33Abs. 2 i

Vm § 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ab 17.10.2023 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres dreimal die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, worauf drei Sanktionen

§10Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt worden seien.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen liege ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vor.Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG ab 17.10.2023 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sie nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres dreimal die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, worauf drei Sanktionen

§10Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt worden seien.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen liege ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vor. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 06.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 19.02.2024 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.02.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 09.01.2024

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen werde. Begründend wurde mit Langzeitarbeitslosigkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 19.02.2024 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 06.02.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 09.01.2024

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Begründend wurde mit Langzeitarbeitslosigkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Ausführungen sind inhaltlicher Natur betreffend den Bescheid des AMS vom 12.03.

  1. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das AMS hat die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buchhalterin bei der XXXX GmbH zugewiesen. Diese Beschäftigung kam nicht zustande.Das AMS hat die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buchhalterin bei der römisch 40 GmbH zugewiesen. Diese Beschäftigung kam nicht zustande. Wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile konnten nicht festgestellt werden. Eine vollversicherungspflichtige Arbeitsaufnahme fand bis dato nicht statt.
  3. Beweiswürdigung: Die Zuweisung des Stellenangebots bzw. die sich sonst bietende Gelegenheit sowie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Mangels Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich wirtschaftlicher, finanzieller oder rechtlicher Nachteile konnten diese auch nicht festgestellt werden. Die nicht erfolgte Arbeitsaufnahme ergibt sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.07.2023.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.07.2023. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Außerdem sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung spezialpräventiv, um die Langzeitarbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu beenden. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2024 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Sie brachte nur inhaltliche Argumente betreffend den Bescheid des AMS vom 09.01.2024 vor. Die Beschwerdeführerin trifft hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht (VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin mit seinen Beschwerdeausführungen jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine – bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung – konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine – bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung – konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028, 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – laut VwGH Erkenntnis vom 11.04.2018, Zl. Ro 2017/08/0033, unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nur über konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteile, nicht aber über andere Begründungen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren“ davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus.Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG „ohne weiteres Verfahren“ davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS vorgelegten Dokumente hinaus. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Senat konnte sich neben den zuvor genannten VwGH Entscheidungen auch auf die Entscheidung vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065, stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2288229.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.