4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 BV-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX XXXX
Vm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF durch seine RV am XXXX außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom XXXX XXXX auf.1.4. Am römisch 40 brachte die Regierungsvorlage des BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, BV-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der BF durch seine Regierungsvorlage am römisch 40 außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40 auf. 1.5. Mit Erkenntnis vom XXXX XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1 und 2 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt XXXX Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom XXXX XXXX ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX XXXX wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX XXXX wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX XXXX wurde die Revision des BF zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt römisch 40 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom römisch 40 römisch 40 ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 römisch 40 wurde die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 römisch 40 wurde der Revision des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 römisch 40 wurde die Revision des BF zurückgewiesen. 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
G.2.1. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Oktober 2010 und somit seit etwa zehneinhalb Jahren in Österreich aufhalte. Bis zur Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am XXXX sei der BF aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 30 Abs. 2 VwGG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der BF verfüge über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz entspreche. Daher seien die erforderlichen Deutschkenntnisse
G und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der BF habe sich während seines Aufenthaltes ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Studierende gewesen, im Rahmen welcher er auch einen Vorstudienlehrgang inklusive einer Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt habe. Am XXXX habe er eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und erfolgreich abgeschlossen. Von XXXX bis XXXX sei er als Softwareentwickler tätig gewesen. Er sei auch mehrere Jahre selbständig erwerbstätig gewesen. Am XXXX sei ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt worden und er sei selbsterhaltungsfähig. Der BF habe sich in Österreich ein soziales Netz aufgebaut. Er verfüge auch über eine Unterkunft und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Weiters stelle der BF durch sein bisheriges Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, daher widerstreite sein Aufenthalt auch nicht den öffentlichen Interessen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der BF legte zahlreiche Integrationsunterlagen, unter anderem Nachweise der Deutschkenntnisse, eine Versicherungsbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Heimnutzungsvertrag und eine Gewerbeanmeldung, vor.In der Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Oktober 2010 und somit seit etwa zehneinhalb Jahren in Österreich aufhalte. Bis zur Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am römisch 40 sei der BF aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der BF verfüge über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz entspreche. Daher seien die erforderlichen Deutschkenntnisse
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der BF habe sich während seines Aufenthaltes ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Studierende gewesen, im Rahmen welcher er auch einen Vorstudienlehrgang inklusive einer Ergänzungsprüfung Deutsch abgelegt habe. Am römisch 40 habe er eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und erfolgreich abgeschlossen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er als Softwareentwickler tätig gewesen. Er sei auch mehrere Jahre selbständig erwerbstätig gewesen. Am römisch 40 sei ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt worden und er sei selbsterhaltungsfähig. Der BF habe sich in Österreich ein soziales Netz aufgebaut. Er verfüge auch über eine Unterkunft und einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Weiters stelle der BF durch sein bisheriges Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, daher widerstreite sein Aufenthalt auch nicht den öffentlichen Interessen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Der BF legte zahlreiche Integrationsunterlagen, unter anderem Nachweise der Deutschkenntnisse, eine Versicherungsbestätigung, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Heimnutzungsvertrag und eine Gewerbeanmeldung, vor. 2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom XXXX wurde dem BF für die persönliche Antragstellung sowie die Vorlage eines Lichtbildes
G-DV, eines gültigen Reisedokuments im Original, einer Geburtsurkunde und eines Nachweises der ortsüblichen Unterkunft eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt.2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom römisch 40 wurde dem BF für die persönliche Antragstellung sowie die Vorlage eines Lichtbildes
Paragraph 5, AsylG-DV, eines gültigen Reisedokuments im Original, einer Geburtsurkunde und eines Nachweises der ortsüblichen Unterkunft eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung gewährt. 2.
G eine Erfolgsvoraussetzung für den verfahrensgegenständlichen Antrag sei und daher nicht zuungunsten des BF in die Entscheidungsfindung der Behörde einbezogen werden dürfe. Die vom BF ausgeübte Erwerbstätigkeit könne zwar in Ansehung des § 32 NAG aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig bewertet werden, es sei aber bis dato zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 88 Abs. 1 GewO gekommen, die in einer solchen Situation zu erfolgen hätte. Vor diesem Hintergrund vermöge die weiterhin ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zwar "keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr" zu begründen, dieser Umstand sei aber nicht von einem solchen Gewicht, dass er die Bedeutung des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet maßgeblich zu relativieren im Stande wäre. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Mindestausmaß der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nur unwesentlich überschritten werde, da sich der BF mittlerweile seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF sei anzuführen, dass sich diese auf dem Niveau B2 GERS befinden. Ein derartiges Sprachniveau werde von der österreichischen Gesetzgebung als Nachweis einer besonderen Integration angesehen, welches nach § 11a Abs. 6 Z 1 StbG gar eine vorzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach bereits sechs Jahren rechtfertige. Demnach gelte der BF sprachlich als besonders gut integriert. Hinsichtlich der beruflichen Integration des BF sei darauf hinzuweisen, dass er seit Februar 2019 durchgehend als Gewerbetreibender tätig sei und zuvor seit 2011 als selbständiger und unselbständiger Softwareentwickler im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen hätten. Es sei von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, dass von einem "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" gesprochen werden müsse.2.5. Der BF brachte durch seine Regierungsvorlage am römisch 40 eine Stellungnahme beim BFA ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des BF
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG eine Erfolgsvoraussetzung für den verfahrensgegenständlichen Antrag sei und daher nicht zuungunsten des BF in die Entscheidungsfindung der Behörde einbezogen werden dürfe. Die vom BF ausgeübte Erwerbstätigkeit könne zwar in Ansehung des Paragraph 32, NAG aus fremdenrechtlicher Sicht als unrechtmäßig bewertet werden, es sei aber bis dato zu keiner Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 88, Absatz eins, GewO gekommen, die in einer solchen Situation zu erfolgen hätte. Vor diesem Hintergrund vermöge die weiterhin ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit zwar "keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr" zu begründen, dieser Umstand sei aber nicht von einem solchen Gewicht, dass er die Bedeutung des langjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet maßgeblich zu relativieren im Stande wäre. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Mindestausmaß der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nur unwesentlich überschritten werde, da sich der BF mittlerweile seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des BF sei anzuführen, dass sich diese auf dem Niveau B2 GERS befinden. Ein derartiges Sprachniveau werde von der österreichischen Gesetzgebung als Nachweis einer besonderen Integration angesehen, welches nach Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG gar eine vorzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach bereits sechs Jahren rechtfertige. Demnach gelte der BF sprachlich als besonders gut integriert. Hinsichtlich der beruflichen Integration des BF sei darauf hinzuweisen, dass er seit Februar 2019 durchgehend als Gewerbetreibender tätig sei und zuvor seit 2011 als selbständiger und unselbständiger Softwareentwickler im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen hätten. Es sei von einem solchen Integrationsgrad auszugehen, dass von einem "besonders berücksichtigungswürdigen Fall" gesprochen werden müsse. 2.
G und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Bei der Beurteilung des Grades der Integration habe die Behörde
G insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der BF sei laut des Sozialversicherungsauszuges in den Zeiten von XXXX , von XXXX sowie seit dem XXXX erwerbstätig gewesen. Am XXXX sei ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt worden. Er habe im Jahr 2022 einen Jahresgewinn idHv. € XXXX erwirtschaftet, sodass er selbsterhaltungsfähig sei. Er habe auch eine Einstellungszusage vorgelegt, mit welcher ihm im Falle einer Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Einstellung als Junior Java Software Developer zugesichert werde. Sprachlich befinde sich der BF auf dem Niveau B2 GERS. Der BF sei rechtmäßig auf Grundlage eines Einreisetitels im XXXX 2010 nach Österreich eingereist. Sein letzter Aufenthaltstitel "Studierender" habe eine Gültigkeitsdauer bis zum XXXX gehabt und der BF habe fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt.
1 NAG bestehe bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ein Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen. Er habe noch während seines rechtskräftigen Aufenthaltes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seinen Rechtsmitteln an den VfGH bzw. den VwGH sei jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher sei ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH am XXXX ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zugekommen. Der VwGH erkenne in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen sei. Diese Rechtsprechung sei auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich. Schließlich sei die überlange Dauer des Asylverfahrens von fünf Jahren und vier Monaten und des nunmehrigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG von knapp drei Jahren bei der Entscheidungsfindung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG zu berücksichtigen, zumal die Dauer des Verfahrens nicht vom BF verschuldet worden sei. Der BF habe im Mai 2022 seine langjährige Lebenspartnerin geheiratet und lebe seither mit ihr im gleichen Haushalt. Die Ehegattin des BF halte sich seit dem Jahr 2016 auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende
Sie verfüge zudem über eine mündliche Einstellungszusage und werde nach Abschluss ihres Studiums im Frühjahr 2023 einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte stellen. Die Ehegattin des BF stehe in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum BF. Nach der Rechtsprechung des VwGH spiele die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, keine Rolle. Zudem könne der Ehegattin des BF – einer westlich orientierten selbstbestimmten Frau mit ausgezeichneten Jobaussichten im Bundesgebiet – nicht zugemutet werden, dauerhaft nach Iran zurückzukehren. Aus diesen Gründen liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 56 Abs. 3 AsylG vor und sei dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Beiliegend wurden der Mietvertrag des BF und andere die Wohnung betreffende Unterlagen vorgelegt.2.9. römisch 40 brachte der BF durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF und seine Ehefrau über eine Unterkunft verfügen würden, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen sei. Der BF unterliege als selbständig Erwerbstätiger der Pflichtversicherung nach dem GSVG und er verfüge daher über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Sein Lebensunterhalt sei aufgrund des vorgelegten Nachweises über den Jahresgewinn aus dem Jahr 2022, aus welchem sich ein durchschnittliches Monatseinkommen idHv. € römisch 40 ergebe, als gesichert anzusehen. Er habe keine Zahlungen für etwaige Kredite zu gewärtigen und es würden keine sonstigen Verbindlichkeiten bestehen. Der BF befinde sich seit römisch 40 2010 im Bundesgebiet und er habe sich bis zur Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH am römisch 40 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er verfüge über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz entspreche. Daher seien die erforderlichen Deutschkenntnisse
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG und somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Es liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor. Bei der Beurteilung des Grades der Integration habe die Behörde
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der BF sei laut des Sozialversicherungsauszuges in den Zeiten von römisch 40 , von römisch 40 sowie seit dem römisch 40 erwerbstätig gewesen. Am römisch 40 sei ihm eine Gewerbeberechtigung erteilt worden. Er habe im Jahr 2022 einen Jahresgewinn idHv. € römisch 40 erwirtschaftet, sodass er selbsterhaltungsfähig sei. Er habe auch eine Einstellungszusage vorgelegt, mit welcher ihm im Falle einer Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Einstellung als Junior Java Software Developer zugesichert werde. Sprachlich befinde sich der BF auf dem Niveau B2 GERS. Der BF sei rechtmäßig auf Grundlage eines Einreisetitels im römisch 40 2010 nach Österreich eingereist. Sein letzter Aufenthaltstitel "Studierender" habe eine Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 gehabt und der BF habe fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG bestehe bei einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ein Aufenthaltsrecht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen. Er habe noch während seines rechtskräftigen Aufenthaltes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seinen Rechtsmitteln an den VfGH bzw. den VwGH sei jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Daher sei ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit der Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH am römisch 40 ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zugekommen. Der VwGH erkenne in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen sei. Diese Rechtsprechung sei auch für das gegenständliche Verfahren maßgeblich. Schließlich sei die überlange Dauer des Asylverfahrens von fünf Jahren und vier Monaten und des nunmehrigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG von knapp drei Jahren bei der Entscheidungsfindung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG zu berücksichtigen, zumal die Dauer des Verfahrens nicht vom BF verschuldet worden sei. Der BF habe im Mai 2022 seine langjährige Lebenspartnerin geheiratet und lebe seither mit ihr im gleichen Haushalt. Die Ehegattin des BF halte sich seit dem Jahr 2016 auf Grundlage einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende
Paragraph 64, NAG rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfüge zudem über eine mündliche Einstellungszusage und werde nach Abschluss ihres Studiums im Frühjahr 2023 einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte stellen. Die Ehegattin des BF stehe in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum BF. Nach der Rechtsprechung des VwGH spiele die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, keine Rolle. Zudem könne der Ehegattin des BF – einer westlich orientierten selbstbestimmten Frau mit ausgezeichneten Jobaussichten im Bundesgebiet – nicht zugemutet werden, dauerhaft nach Iran zurückzukehren. Aus diesen Gründen liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG vor und sei dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Beiliegend wurden der Mietvertrag des BF und andere die Wohnung betreffende Unterlagen vorgelegt. 2.10. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G vom XXXX
G zurück.2.10. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG vom römisch 40
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF iranischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger sei. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau B
O betreffend den Entzug seiner Gewerbeberechtigung sei beim zuständigen Magistrat anhängig. Eine neue schulische oder berufliche Ausbildung sei seit der materiell rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht hinzugetreten. Unter Berücksichtigung des § 60 Abs. 2 Z 1-4 gehe ebenso kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor. Der BF habe bereits im Zeitpunkt des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft sowie eine Krankenversicherung innegehabt und auch seine Aufenthaltsdauer sei bereits gewürdigt worden. Seine Ehefrau sei bereits seit dem Jahr 2017 seine Freundin und Partnerin, wodurch die am XXXX geschlossene Ehe lediglich eine formale Anerkennung der bereits bestehenden Bindung sei. Dahingehend könne auch hier kein maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden, zumal der BF einen Antrag
G eingebracht habe, der sich nicht auf Art. 8 EMRK stütze. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei seit der materiellen Rechtskraft des Asylverfahrens nicht eingetreten, weshalb der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" mit Bescheid
G zurückgewiesen werde.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF iranischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger sei. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Er beherrsche Deutsch auf dem Niveau B
Paragraph 88, GewO betreffend den Entzug seiner Gewerbeberechtigung sei beim zuständigen Magistrat anhängig. Eine neue schulische oder berufliche Ausbildung sei seit der materiell rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht hinzugetreten. Unter Berücksichtigung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 4, gehe ebenso kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor. Der BF habe bereits im Zeitpunkt des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft sowie eine Krankenversicherung innegehabt und auch seine Aufenthaltsdauer sei bereits gewürdigt worden. Seine Ehefrau sei bereits seit dem Jahr 2017 seine Freundin und Partnerin, wodurch die am römisch 40 geschlossene Ehe lediglich eine formale Anerkennung der bereits bestehenden Bindung sei. Dahingehend könne auch hier kein maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden, zumal der BF einen Antrag
Paragraph 56, AsylG eingebracht habe, der sich nicht auf Artikel 8, EMRK stütze. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei seit der materiellen Rechtskraft des Asylverfahrens nicht eingetreten, weshalb der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" mit Bescheid
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen werde. 2.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Behörde vom XXXX keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt habe, trage. Die Erledigung enthalte auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Die an die RV zugestellte Ausfertigung der Erledigung enthalte lediglich eine Amtssignatur. Im gegenständlichen Fall sei keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung erfolgt, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sei und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt worden sei. Die angebrachte Amtssignatur ersetze die Genehmigung nicht. Mangels zulässigen Beschwerdegegenstandes werde die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und die Behörde dazu aufzufordern sein, einen Bescheid zu erlassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, es liege ein formrichtiger Bescheid vor, sei darauf verwiesen, dass die Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mangels rechtskräftigem "Vergleichsbescheids" bzw. "Vergleichserkenntnisses" nicht hätte zurückweisen dürfen. Da es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle, seien mangels rechtskräftigem "Vergleichsbescheids" die Voraussetzungen des § 58 Abs. 10
G enthalte. Eine Prüfung
G sei einer Prüfung
G nicht gleichzuhalten, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts dieser Regelungen nicht von einer Sachidentität der daraus resultierenden Entscheidungen ausgegangen werden könne. Sollte das BVwG die rechtliche Beurteilung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes des § 58 Abs. 10 AsylG betreffend eine rechtskräftige Vorentscheidung nicht beanstanden, werde dargelegt, dass entgegen der Annahme der Behörde, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege. Zunächst sei zu monieren, dass die Behörde bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG und nicht jenen der Zurückweisung der Revision abstellen hätte müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der BF lediglich neuneinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen, während es mittlerweile zwölfeinhalb Jahre seien. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen sei, liege schon wegen der nunmehr vorliegenden Überschreitung der Zehnjahresfrist eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Seit letztmaliger Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung seien über drei Jahre und zwei Monate vergangen, sodass die im Bescheid zitierte Rechtsprechung des VwGH die rechtliche Beurteilung der Behörde nicht zu tragen vermöge. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Ehe des BF sei der Behörde zu widersprechen. Das BVwG habe die Partnerschaft des BF keiner Würdigung im Hinblick auf seine Interessen
EMRK unterzogen und auch das Vorliegen eines Familienlebens des BF im Bundesgebiet verneint. Zudem ignoriere die Behörde mit dieser Würdigung sämtliche aus einer zivilen Ehe erfließenden Pflichten. Die Behörde habe sich weiters begründungslos über den im Verfahren vorgelegten Mietvertrag des BF hinweggesetzt, welcher dem BF ein Mietrecht für die Dauer von zehn Jahren zusichere, womit er gegenüber dem Benützungsvertrag über eine maßgeblich verbesserte Rechtsposition verfüge. Die Behörde hätte den Antrag des BF aus diesen Gründen inhaltlich prüfen müssen.2.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Behörde vom römisch 40 keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt habe, trage. Die Erledigung enthalte auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Die an die Regierungsvorlage zugestellte Ausfertigung der Erledigung enthalte lediglich eine Amtssignatur. Im gegenständlichen Fall sei keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung erfolgt, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sei und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt worden sei. Die angebrachte Amtssignatur ersetze die Genehmigung nicht. Mangels zulässigen Beschwerdegegenstandes werde die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und die Behörde dazu aufzufordern sein, einen Bescheid zu erlassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, es liege ein formrichtiger Bescheid vor, sei darauf verwiesen, dass die Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mangels rechtskräftigem "Vergleichsbescheids" bzw. "Vergleichserkenntnisses" nicht hätte zurückweisen dürfen. Da es sich beim gegenständlichen Antrag um einen Erstantrag handle, seien mangels rechtskräftigem "Vergleichsbescheids" die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10,
Paragraph 56, AsylG enthalte. Eine Prüfung
Paragraph 55, AsylG sei einer Prüfung
Paragraph 56, AsylG nicht gleichzuhalten, weil angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts dieser Regelungen nicht von einer Sachidentität der daraus resultierenden Entscheidungen ausgegangen werden könne. Sollte das BVwG die rechtliche Beurteilung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens des Tatbestandes des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG betreffend eine rechtskräftige Vorentscheidung nicht beanstanden, werde dargelegt, dass entgegen der Annahme der Behörde, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliege. Zunächst sei zu monieren, dass die Behörde bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG und nicht jenen der Zurückweisung der Revision abstellen hätte müssen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der BF lediglich neuneinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig gewesen, während es mittlerweile zwölfeinhalb Jahre seien. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen sei, liege schon wegen der nunmehr vorliegenden Überschreitung der Zehnjahresfrist eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Seit letztmaliger Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung seien über drei Jahre und zwei Monate vergangen, sodass die im Bescheid zitierte Rechtsprechung des VwGH die rechtliche Beurteilung der Behörde nicht zu tragen vermöge. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Ehe des BF sei der Behörde zu widersprechen. Das BVwG habe die Partnerschaft des BF keiner Würdigung im Hinblick auf seine Interessen
, EMRK unterzogen und auch das Vorliegen eines Familienlebens des BF im Bundesgebiet verneint. Zudem ignoriere die Behörde mit dieser Würdigung sämtliche aus einer zivilen Ehe erfließenden Pflichten. Die Behörde habe sich weiters begründungslos über den im Verfahren vorgelegten Mietvertrag des BF hinweggesetzt, welcher dem BF ein Mietrecht für die Dauer von zehn Jahren zusichere, womit er gegenüber dem Benützungsvertrag über eine maßgeblich verbesserte Rechtsposition verfüge. Die Behörde hätte den Antrag des BF aus diesen Gründen inhaltlich prüfen müssen. 2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Nach § 18 Abs. 4 AVG, der
3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der
Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden also zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052). Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anm. 14 zu § 18 AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, zitiert in Hengtsschläger/Leeb AVG - Kommentar Anmerkung 14 zu Paragraph 18, AVG, "mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden vergleiche VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,; 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt" (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH). 3.2.2. Die im Akt aufliegende Urschrift der Erledigung des BFA weist eine Unterschrift auf. Es handelt sich um einen individuellen Schriftzug, der zwar nicht vollständig lesbar ist, jedoch ist ein Gebilde aus Buchstaben identifizierbar, aus dem sich – unter Kenntnis des Namens des Unterzeichneten – der Name gerade noch herauslesen lässt. Es handelt sich nicht um eine bloße Paraphe. Die Urschrift der Erledigung wurde insofern
3 AVG rechtmäßig genehmigt.3.2.2. Die im Akt aufliegende Urschrift der Erledigung des BFA weist eine Unterschrift auf. Es handelt sich um einen individuellen Schriftzug, der zwar nicht vollständig lesbar ist, jedoch ist ein Gebilde aus Buchstaben identifizierbar, aus dem sich – unter Kenntnis des Namens des Unterzeichneten – der Name gerade noch herauslesen lässt. Es handelt sich nicht um eine bloße Paraphe. Die Urschrift der Erledigung wurde insofern
Paragraph 18, Absatz 3, AVG rechtmäßig genehmigt. Die Ausfertigung der Erledigung enthält eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Amtssignatur.Die Ausfertigung der Erledigung enthält eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Amtssignatur. Die Erledigung des BFA vom XXXX ist somit als Bescheid anzusehen.Die Erledigung des BFA vom römisch 40 ist somit als Bescheid anzusehen. 3.3. Zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG:3.3. Zur Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: § 56
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011–“ nunmehr § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt, dass Anträge
G als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. GP) nur wie auch der vormalige § 44b NAG im Grunde nur auf den § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 10 Satz 1 AsylG, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „– als Nachfolgeregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 38/2011–“ nunmehr Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bestimmt, dass Anträge
Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Dies bezieht sich hierzu auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 der Beilagen 24. Gesetzgebungsperiode nur wie auch der vormalige Paragraph 44 b, NAG im Grunde nur auf den Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Satz 1 AsylG, wonach Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sacherhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach dieser Judikatur liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§68 AVG) nachgebildete – Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH Ra 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Folglich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte § 44b NAG auf die Anträge
2 und 44 Abs. 3 NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Art. 8 EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des § 56 AsylG in der derzeitigen Fassung, welcher sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass der genannte Paragraph 44 b, NAG auf die Anträge
Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, NAG Bezug nahm und es hierbei um Anträge auf Niederlassungsbewilligungen handelte, welche jedoch in Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Artikel 8, EMRK geboten waren und daher gerade nicht mit den Anträgen im Sinne des Paragraph 56, AsylG in der derzeitigen Fassung, welcher sich ausschließlich auf die Integration im Bundesgebiet stützt. Es ist zu prüfen, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vom XXXX 2020 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ bzw. Vorerkenntnis für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund des Antrags eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann.Es ist zu prüfen, ob die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vom römisch 40 2020 im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens als „rechtskräftiger Vorbescheid“ bzw. Vorerkenntnis für die Prüfung der Identität der Sache im vorliegenden Verfahren aufgrund des Antrags eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen herangezogen werden kann. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF den gegenständlichen Antrag nur einige Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses seines Asylverfahren einbrachte und das damals bestehende Privat- und Familienleben des BF iSd Art 8 EMRK gewürdigt wurde.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF den gegenständlichen Antrag nur einige Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses seines Asylverfahren einbrachte und das damals bestehende Privat- und Familienleben des BF iSd Artikel 8, EMRK gewürdigt wurde.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7. Hauptstück des AsylG (§ 54 ff) werden für den § 56 AsylG im Vergleich zu § 55 AsylG gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist“, der § 56 AsylG unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Regelungen im 7. Hauptstück des AsylG (Paragraph 54, ff) werden für den Paragraph 56, AsylG im Vergleich zu Paragraph 55, AsylG gerade nicht idente Prüfungsmaßstäbe vorausgesetzt. So führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass im Unterschied zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“), dessen Erteilung jedenfalls voraussetzt, dass „dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist“, der Paragraph 56, AsylG unter dort näher genannten zeitlichen und inhaltlichen (insbesondere den Grad der Integration betreffenden) Voraussetzungen die Erteilung eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vorsieht. Von dieser Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst sein, in denen die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wären, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/001; 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450). Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in § 56 AsylG geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Art. 8 EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab (vgl. VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133).Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass der in Paragraph 56, AsylG geregelte Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, der nicht auf die Asylwerbereigenschaft des Antragstellers abstellt und neben weiteren Bedingungen einen zumindest fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt in Österreich verlangt, nicht an die Voraussetzungen anknüpft, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen des Artikel 8, EMRK (auf Dauer) unzulässig ist. Das ist aber der im Verfahren betreffend Ausweisung zu beachtende (höhere) Maßstab vergleiche VwGH vom 26.07.2022, Ra 2021/21/0361; vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133). So ist der Gesetzeszweck des § 56 AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
G ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG die Bereinigung von besonders berücksichtigungs-würdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 unterlaufen werden (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.). Außerdem führte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zudem aus, es möge rechtspolitisch als Manko empfunden werden, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle einer gelungenen Integration mit kurzer Aufenthaltsdauer (hier noch nicht ganz vier Jahre) kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das kann aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2020/21/0195; vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0156 u.a.). So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des § 56 AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des § 55 AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist.So ist hier erkennbar, dass die Prüfung des Paragraph 56, AsylG 2005 nicht ident mit der Prüfung des Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG ist, da der Prüfungsmaßstab unterschiedlich ist. In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). So ist auch hier erkennbar, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf § 56 AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen wäre.In einem anderen Erkenntnis führte der VwGH weiter aus, dass dieses Ergebnis im vorliegenden Fall dadurch abgemildert wird, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in zeitlicher Hinsicht bereits Ende Oktober 2020 erfüllen wird und hierfür – bei unverändertem Sachverhalt – auch die übrigen Bedingungen voraussichtlich gegeben sein werden (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0133-4). So ist auch hier erkennbar, dass der VwGH nicht davon ausgeht, dass nach einer für den Mitbeteiligten negativen Entscheidung über die Rückkehrentscheidung, es ihm verwehrt wäre unmittelbar danach einen Antrag auf Paragraph 56, AsylG 2005 zu stellen, und dieser nicht wegen unverändertem Sachverhalt nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG idF BGBL I Nr. 112/2011. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung
G eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades
10 NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). § 43 Abs. 4 NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Art. 8 EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 43 Abs. 4 NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E 26. Februar 2013, 2011/22/0320).Die unterschiedlichen Schwellen der Prüfung zeigt sich auch in den Vorgängerbestimmungen des NAG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 112 aus 2011,. Da nach einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, 56, AsylG eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt werden kann, ist hierzu entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuführen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, EMRK besteht, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades. In Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0062). Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 greift gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen iSd Artikel 8, EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann. Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 vorliegt (VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0109; E 26. Februar 2013, 2011/22/0320). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass
GH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191). Gerade die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK – sodass
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom XXXX 2020 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung
G 2005 nicht erreicht werden.Gerade die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK – sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre – die auch im gegenständlichen Fall im Vorverfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 2020 geprüft wurde, muss laut Rechtsprechung bei der Prüfung
Paragraph 56, AsylG 2005 nicht erreicht werden. So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Vm Art. 8 EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag
G 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der angeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 5 und Z 8 BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des § 56 AsylG 2005 (vgl VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sind. Schon daraus ergibt sich ein geänderter Sachverhalt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 iVm. § 56 AsylG 2005 führen kann.So geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass mit der vorangegangen Rückkehrentscheidung der gleiche Prüfungsmaßstab vorliegt, um von einer Identität der Sache und in weiterer Folge von einer entschiedenen Sache ausgehen zu können, da schlichtweg ein geeigneter Vergleichsbescheid bzw. eine geeignetes rechtskräftiges „Vergleichserkenntnis“ fehlt. So prüfte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, FPG im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag
Paragraph 56, AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor und kann – aufgrund der angeführten Rechtsprechung und nicht identen Prüfungsmaßstäbe – sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. So ist es auch ständige Judikatur des VwGH, dass die Bindung zum Heimatstaat des Fremden und die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 8, BFA-VG) nicht Gegenstand der Prüfung im Sinne des Paragraph 56, AsylG 2005 vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032), jedoch schon Gegenstand der Prüfung bei der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sind. Schon daraus ergibt sich ein geänderter Sachverhalt, der nicht zu einer Zurückweisung des Bescheides nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 56, AsylG 2005 führen kann. Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 zu Unrecht. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zu § 56 AsylG und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Art. 8 EMRK bei der Prüfung des § 56 AsylG gerade nicht erreicht werden muss.Somit erfolgte in Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zurückweisung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 58, Absatz 10, Satz 2 AsylG 2005 zu Unrecht. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben iSv Artikel 8, EMRK eingreift und verletzt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020 geprüft und verneint. Eine rechtskräftige Entscheidung zu Paragraph 56, AsylG und somit ein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ist damit jedoch nicht gegeben, weil die höhere Schwelle des Artikel 8, EMRK bei der Prüfung des Paragraph 56, AsylG gerade nicht erreicht werden muss. Weiters liegt im gegenständlichen Fall keine bereits ergangene inhaltliche Entscheidung über einen Antrag
G vor, welcher eine res iudicata bilden würde.Weiters liegt im gegenständlichen Fall keine bereits ergangene inhaltliche Entscheidung über einen Antrag
Paragraph 56, AsylG vor, welcher eine res iudicata bilden würde. Der Antrag des BF auf einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen wäre inhaltlich zu prüfen gewesen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2152691.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.