Bescheid; Beschlussfassung“) der Tagesordnung ergangenen Beschlusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Dazu führte der Antragsteller aus, dass dieser Beschluss über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen an nicht dem Zentralausschuss angehörende Personalvertreter die Wählergruppe XXXX , der
diesem Beschluss sämtliche 5,5 Dienstfreistellungen zukommen würden, gegenüber den übrigen im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen bevorzuge und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen ( XXXX , XXXX und XXXX ) Bedacht nehme. Der Antragsteller sei stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim XXXX und Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX (Wählergruppe XXXX ). Der Arbeitsaufwand des Antragstellers für seine Tätigkeiten als Personalvertreter in diesen beiden – für mehrere Dienstorte zuständigen – Personalvertretungsorganen sei in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch wie jener für die durch den zu prüfenden Beschluss ganz oder teilweise freigestellten Personalvertreter. 1. Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte der Bedienstete römisch 40 (in der Folge: der Antragsteller) die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde) gemäß Paragraph 41, PVG um Aufhebung des vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: der Zentralausschuss) in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 („A11-PVAB/20-2; Freistellungen
Bescheid; Beschlussfassung“) der Tagesordnung ergangenen Beschlusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Dazu führte der Antragsteller aus, dass dieser Beschluss über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen an nicht dem Zentralausschuss angehörende Personalvertreter die Wählergruppe römisch 40 , der
diesem Beschluss sämtliche 5,5 Dienstfreistellungen zukommen würden, gegenüber den übrigen im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen bevorzuge und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) Bedacht nehme. Der Antragsteller sei stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses beim römisch 40 und Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 (Wählergruppe römisch 40 ). Der Arbeitsaufwand des Antragstellers für seine Tätigkeiten als Personalvertreter in diesen beiden – für mehrere Dienstorte zuständigen – Personalvertretungsorganen sei in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zumindest ebenso hoch wie jener für die durch den zu prüfenden Beschluss ganz oder teilweise freigestellten Personalvertreter. Weiters wies der Antragsteller auf das von einem Mitglied des Zentralausschusses ( XXXX ) eingeleitete Verfahren vor der Behörde hin, in dem die Behörde den o.a. Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 mit Bescheid vom 15.02.2021, Zl. A32-PVAB/20-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben habe. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2022, Zl. W244 2241809-1/9E, stattgegeben und den Spruch dieses Bescheides dahingehend geändert, dass der Antrag dieses Mitglieds des Zentralausschusses zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hätten sowohl die Behörde als auch dieses Mitglied des Zentralausschusses eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Weiters wies der Antragsteller auf das von einem Mitglied des Zentralausschusses ( römisch 40 ) eingeleitete Verfahren vor der Behörde hin, in dem die Behörde den o.a. Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 mit Bescheid vom 15.02.2021, Zl. A32-PVAB/20-9, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben habe. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2022, Zl. W244 2241809-1/9E, stattgegeben und den Spruch dieses Bescheides dahingehend geändert, dass der Antrag dieses Mitglieds des Zentralausschusses zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis hätten sowohl die Behörde als auch dieses Mitglied des Zentralausschusses eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 2. Die Behörde wies diesen Antrag des Antragstellers vom 10.05.2022 mit Bescheid vom 17.05.2022, Zl. A9-PVAB/22-8, wegen fehlender Antragslegitimation zurück. 3. Der gegen den Bescheid vom 17.05.2022 erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2023, Zl. W213 2258110-1/5E, statt und hob diesen Bescheid auf. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223) aus, dass durch die mit dem Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 unterbliebene Dienstfreistellung des Antragstellers in seine subjektive Rechtssphäre eingegriffen worden sei, weil die Rechtsstellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere sei, je
dem, ob er dienstfreigestellt sei oder nicht. Dem Antragsteller sei daher die Möglichkeit offen gestanden, die behauptete Verletzung dieses Rechts bei der Behörde geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen gehabt hätte.
der Belastung durch die auszuübenden Funktionen verteilt worden seien. Weiters wies der Zentralausschuss in diesem Schreiben darauf hin, dass dem Antragsteller aufgrund der
folge in die Funktion eines in den Ruhestand übergetretenen Mitglieds des Zentralausschusses ab 01.08.2023 eine gänzliche Dienstfreistellung zuerkannt worden sei. 7. Mit dem im vorliegenden Verfahren ergangenen und im Spruch genannten Bescheid (Verfahren zur Zl A5-PVAB/23) gab die Behörde dem Antrag des Antragstellers gemäß § 41 Abs. 1 PVG statt und stellte fest, dass der vom Zentralausschuss in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 („A11-PVAB/20-2; Freistellungen
Bescheid; Beschlussfassung“) der Tagesordnung gefasste Beschluss inhaltlich rechtswidrig gewesen und die Geschäftsführung des Zentralausschusses daher insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet sei.7. Mit dem im vorliegenden Verfahren ergangenen und im Spruch genannten Bescheid (Verfahren zur Zl A5-PVAB/23) gab die Behörde dem Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG statt und stellte fest, dass der vom Zentralausschuss in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 („A11-PVAB/20-2; Freistellungen
Bescheid; Beschlussfassung“) der Tagesordnung gefasste Beschluss inhaltlich rechtswidrig gewesen und die Geschäftsführung des Zentralausschusses daher insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet sei. Dazu hielt die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst fest, dass es keine stichhaltige sachlich und objektiv
vollziehbare Begründung für die gänzliche Nichtbeachtung des Mandatsverhältnisses bei der Aufteilung der gegenständlich strittigen 5,5 Dienstfreistellungen gäbe, weshalb der Zentralausschuss mit dem angeführten Beschluss den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum in rechtswidriger Weise überschritten habe.
der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2022, Zl. W244 2241809-1/9E, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10) im dortigen Verfahren gehöre der diesbezügliche – den Beschluss des Zentralausschusses aufhebende – Bescheid der Behörde vom 15.02.2021 wieder dem Rechtsbestand an. Da eine – inhaltliche – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die vom Zentralausschuss gegen den Bescheid vom 15.02.2021 erhobene Beschwerde noch nicht ergangen sei, sei der Beschluss des Zentralausschusses rechtlich nicht mehr existent. Der nunmehr erlassene Bescheid sei daher auf die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 und dessen gesetzwidrige Geschäftsführung zu beschränken. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Zentralausschuss im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. Dabei führte der Zentralausschuss unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022 zur Zl. Ra 2022/09/0042-9, 0048-10 zunächst aus, dass in der vorliegenden Konstellation kein Antrag auf Gesetzmäßigkeitsprüfung durch eine dazu legitimierte Partei vorliege, zudem sei ohnehin bereits ein Verfahren auf amtswegige Überprüfung der Gesetzmäßigkeit desselben Beschlussinhaltes beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es sei daher nicht
vollziehbar, weshalb eine zweifache Prüfung auf Gesetzmäßigkeit ein und desselben Inhalts stattfinden sollte, womit die Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht zulässig sei. Dazu komme, dass der Antragsteller mittlerweile nicht mehr als Personalvertreter ohne Dienstfreistellung tätig sei, zumal er seit 01.08.2023 Mitglied des Zentralausschusses sei, womit ihm ohnehin eine Dienstfreistellung zukommen würde. § 25 Abs. 4 PVG lege fest, dass bei der Vergabe von Dienstfreistellungen einerseits auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und andererseits auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen sei. Der Gesetzgeber räume dem Zentralausschuss in dieser Bestimmung einen Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von Dienstfreistellungen ein. Dieser werde dann nicht überschritten, wenn die vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätze für die Vergabe von Dienstfreistellungen bei deren Aufteilung auf Personalvertreter gewahrt würden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese Grundsätze auf die Vergabe aller Dienstfreistellungen anzuwenden seien und nicht nur auf die Vergabe der Dienstfreistellungen an die dem Zentralausschuss nicht angehörenden Personalvertreter. Von den insgesamt 17,5 Dienstfreistellungen seien zwölf ausschließlich
Aspekten des Stärkeverhältnisses der Wählergruppen vergeben worden. Wenn nunmehr auch die restlichen 5,5 Dienstfreistellungen ausschließlich
dem Stärkeverhältnis vergeben und die Minderheitenfraktionen entsprechend berücksichtigt werden würden, würde der Zentralausschuss das zweite anzuwendende Kriterium der angeführten Bestimmung (die Bedachtnahme auf die auszuübenden Funktionen) außer Acht lassen und seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belasten. Der dem Zentralausschuss zustehende Ermessensspielraum werde daher mit der durch den Beschluss vom 04.11.2020 zu TOP 5 erfolgten Aufteilung der Dienstfreistellungen nicht überschritten.Paragraph 25, Absatz 4, PVG lege fest, dass bei der Vergabe von Dienstfreistellungen einerseits auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und andererseits auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen sei. Der Gesetzgeber räume dem Zentralausschuss in dieser Bestimmung einen Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von Dienstfreistellungen ein. Dieser werde dann nicht überschritten, wenn die vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätze für die Vergabe von Dienstfreistellungen bei deren Aufteilung auf Personalvertreter gewahrt würden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese Grundsätze auf die Vergabe aller Dienstfreistellungen anzuwenden seien und nicht nur auf die Vergabe der Dienstfreistellungen an die dem Zentralausschuss nicht angehörenden Personalvertreter. Von den insgesamt 17,5 Dienstfreistellungen seien zwölf ausschließlich
Aspekten des Stärkeverhältnisses der Wählergruppen vergeben worden. Wenn nunmehr auch die restlichen 5,5 Dienstfreistellungen ausschließlich
dem Stärkeverhältnis vergeben und die Minderheitenfraktionen entsprechend berücksichtigt werden würden, würde der Zentralausschuss das zweite anzuwendende Kriterium der angeführten Bestimmung (die Bedachtnahme auf die auszuübenden Funktionen) außer Acht lassen und seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit belasten. Der dem Zentralausschuss zustehende Ermessensspielraum werde daher mit der durch den Beschluss vom 04.11.2020 zu TOP 5 erfolgten Aufteilung der Dienstfreistellungen nicht überschritten. 9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.09.2023 vorgelegt. 10. Das Bundesverwaltungsgericht gab
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, der Beschwerde des Zentralausschusses gegen den Bescheid der Behörde vom 15.02.2021 im dortigen Verfahren statt und hob diesen auf (s. oben unter Pkt. I.1. und I.4.).10. Das Bundesverwaltungsgericht gab
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, der Beschwerde des Zentralausschusses gegen den Bescheid der Behörde vom 15.02.2021 im dortigen Verfahren statt und hob diesen auf (s. oben unter Pkt. römisch eins.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, der Beschwerde des Zentralausschusses gegen den Bescheid der Behörde vom 15.02.2021 statt und hob diesen ersatzlos auf.Mit Schreiben vom 29.12.2020 ersuchte der Bedienstete römisch 40 (Mitglied des Zentralausschusses) um Aufhebung des in der Sondersitzung des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung ergangenen Beschlusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Die Behörde hob diesen Beschluss des Zentralausschusses mit Bescheid vom 15.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; in ihrer Begründung hielt die Behörde fest, dass der Zentralausschuss mit diesem Beschluss den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten und seine Geschäftsführung dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2022, Zl. W244 2241809-1/9E, statt und änderte den Spruch dieses Bescheides dahingehend ab, dass der Antrag dieses Mitglieds des Zentralausschusses als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom angeführten Mitglied des Zentralausschusses erhobene außerordentliche Revision ab; gleichzeitig gab der Verwaltungsgerichtshof der von der Behörde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob es wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf, weil das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde, der im Rahmen ihres Aufsichtsrechts von Amts wegen ergangen sei, inhaltlich absprechen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gab
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, der Beschwerde des Zentralausschusses gegen den Bescheid der Behörde vom 15.02.2021 statt und hob diesen ersatzlos auf. Vorliegendes Verfahren zur Zl. A5-PVAB/23 (Zl. W246 2277742-1): Der Antragsteller ( XXXX ) ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 10.05.2022 gemäß § 41 PVG ebenfalls um Aufhebung des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.05.2022 wegen fehlender Antragslegitimation zurück. Der gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2023, Zl. W213 2258110-1/5E, statt und hob diesen Bescheid auf. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.07.2023 gab die Behörde dem Antrag des Antragstellers gemäß § 41 Abs. 1 PVG statt und stellte fest, dass der vom Zentralausschuss in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss inhaltlich rechtswidrig gewesen und die Geschäftsführung des Zentralausschusses daher insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Zentralausschuss im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Der Antragsteller ( römisch 40 ) ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 10.05.2022 gemäß Paragraph 41, PVG ebenfalls um Aufhebung des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.05.2022 wegen fehlender Antragslegitimation zurück. Der gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2023, Zl. W213 2258110-1/5E, statt und hob diesen Bescheid auf. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.07.2023 gab die Behörde dem Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG statt und stellte fest, dass der vom Zentralausschuss in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss inhaltlich rechtswidrig gewesen und die Geschäftsführung des Zentralausschusses daher insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Zentralausschuss im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren eine Senatszuständigkeit gegeben ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, womit im vorliegenden Verfahren eine Senatszuständigkeit gegeben ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des PVG lauten auszugsweise wie folgt: „Organe der Personalvertretung § 3.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:Paragraph 3,
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
1 PVG ist zur Antragstellung an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied [hier:] des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung
1 leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt.
Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist zur Antragstellung an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Ein Mitglied [hier:] des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung
Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. Personalvertretern ist in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt. Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den §§ 25 ff. PVG. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ein subjektives Recht auf amtswegiges Einschreiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
kommt dem einzelnen Personalvertreter nicht zu. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben; so kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein.Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den Paragraphen 25, ff. PVG. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Personalvertretungsaufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Ein subjektives Recht auf amtswegiges Einschreiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde
Paragraph 41, leg.cit. kommt dem einzelnen Personalvertreter nicht zu. Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben; so kann ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung verletzt sein. Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist
1 PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen.Zentrale Aufgabe der Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist
Paragraph 41, Absatz eins, PVG nicht, über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen; erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, leg.cit. durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Personalvertretungsaufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst
Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst
Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. 3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.1.
Behörde die – von Amts wegen oder auf Antrag erfolgende – Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (hier: über den Zentralausschuss) in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Geschäftsführung, wobei die Behörde im Rahmen dieser Aufsicht u.a. dazu berechtigt ist, rechtswidrige Beschlüsse (hier: den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5) mit Bescheid aufzuheben.
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die zentrale Aufgabe der (Aufsichts)Behörde iSd § 41 Abs. leg.cit. nicht darin, über Anträge zu entscheiden, sondern darin, in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Personalvertretungsorgane zu prüfen, wozu die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (s. im Detail Pkt. II.3.2.).3.3.1.
Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG obliegt der (Aufsichts)Behörde die – von Amts wegen oder auf Antrag erfolgende – Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (hier: über den Zentralausschuss) in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit ihrer Geschäftsführung, wobei die Behörde im Rahmen dieser Aufsicht u.a. dazu berechtigt ist, rechtswidrige Beschlüsse (hier: den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5) mit Bescheid aufzuheben.
der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht die zentrale Aufgabe der (Aufsichts)Behörde iSd Paragraph 41, Abs. leg.cit. nicht darin, über Anträge zu entscheiden, sondern darin, in Ausübung ihres Aufsichtsrechts die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Personalvertretungsorgane zu prüfen, wozu die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (s. im Detail Pkt. römisch zwei.3.2.). Eine solche amtswegige Prüfung
1 und 2 PVG wurde von der Behörde im oben unter Pkt. II.1.2. dargestellten Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 vorgenommen (s. die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10),
welcher die Behörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechts mit Bescheid vom 15.02.2021 den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 aufhob, weil der Zentralausschuss seine Geschäftsführung aus Sicht der Behörde insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet hatte. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht –
iSd angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmender inhaltlicher Prüfung – mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, schließlich statt und hob diesen Bescheid auf, womit dieses amtswegige, aufsichtsbehördliche Verfahren rechtskräftig erledigt wurde.Eine solche amtswegige Prüfung
Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wurde von der Behörde im oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. dargestellten Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 vorgenommen (s. die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10),
welcher die Behörde im Rahmen ihres Aufsichtsrechts mit Bescheid vom 15.02.2021 den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 aufhob, weil der Zentralausschuss seine Geschäftsführung aus Sicht der Behörde insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet hatte. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht –
iSd angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmender inhaltlicher Prüfung – mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, schließlich statt und hob diesen Bescheid auf, womit dieses amtswegige, aufsichtsbehördliche Verfahren rechtskräftig erledigt wurde. Im ebenfalls oben unter Pkt. II.1.2. dargestellten, vorliegenden Verfahren erfolgte seitens der Behörde – iS der aufgrund der erhobenen Beschwerde gegen den zunächst ergangenen Bescheid vom 17.05.2022 (Zurückweisung des Antrags des Antragstellers) erfolgten Aufhebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 zur Zl. W213 2258110-1/5E – erneut eine inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend seinen Beschluss vom 04.11.2020 zu TOP 5, welche die Behörde
ihren Ausführungen im vom Zentralausschuss in Beschwerde gezogenen gegenständlichen Bescheid vom 24.07.2023 (Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 und der Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung) im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers vom 10.05.2022 vornahm. Im ebenfalls oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. dargestellten, vorliegenden Verfahren erfolgte seitens der Behörde – iS der aufgrund der erhobenen Beschwerde gegen den zunächst ergangenen Bescheid vom 17.05.2022 (Zurückweisung des Antrags des Antragstellers) erfolgten Aufhebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 zur Zl. W213 2258110-1/5E – erneut eine inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend seinen Beschluss vom 04.11.2020 zu TOP 5, welche die Behörde
ihren Ausführungen im vom Zentralausschuss in Beschwerde gezogenen gegenständlichen Bescheid vom 24.07.2023 (Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 und der Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung) im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers vom 10.05.2022 vornahm. 3.3.
dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wieder dem Rechtsbestand angehörte, und das nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem eine inhaltliche Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen wurde). Aufgrund dieses amtswegigen Verfahrens (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) kam dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (zu dem schon feststand, dass in diesem Verfahren eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2021 [inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020] zu erfolgen hat) / kommt dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt (zu dem diese inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes schon vorliegt) somit kein Rechtsschutzbedürfnis (iS eines rechtlichen Interesses an einer erneuten, inhaltlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020) mehr zu. Die Behörde hätte daher das auf Antrag eingeleitete Verfahren
Anhörung des Antragstellers mit Beschluss als gegenstandslos geworden erklären und in der Folge einstellen müssen (s. dazu die oben unter Pkt. II.3.
dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wieder dem Rechtsbestand angehörte, und das nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem eine inhaltliche Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen wurde). Aufgrund dieses amtswegigen Verfahrens (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) kam dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (zu dem schon feststand, dass in diesem Verfahren eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2021 [inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020] zu erfolgen hat) / kommt dem Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt (zu dem diese inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes schon vorliegt) somit kein Rechtsschutzbedürfnis (iS eines rechtlichen Interesses an einer erneuten, inhaltlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020) mehr zu. Die Behörde hätte daher das auf Antrag eingeleitete Verfahren
Anhörung des Antragstellers mit Beschluss als gegenstandslos geworden erklären und in der Folge einstellen müssen (s. dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass der Behörde
1 und 2 PVG die Berechtigung oder gar die Verpflichtung zugekommen wäre,
der bereits im o.a. Verfahren (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) vorgenommenen amtswegigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses hinsichtlich des Beschlusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 erneut eine solche amtswegige Prüfung dieses Beschlusses vorzunehmen. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023 (explizit hinsichtlich des Antrags des Antragstellers vom 10.05.2022) erfolgte Abspruch ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als ein (weiterer) amtswegiger Abspruch über die bereits im o.a. Verfahren (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) behandelte Frage der Gesetzmäßigkeit des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses zu deuten.Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass der Behörde
Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG die Berechtigung oder gar die Verpflichtung zugekommen wäre,
der bereits im o.a. Verfahren (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) vorgenommenen amtswegigen Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses hinsichtlich des Beschlusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 erneut eine solche amtswegige Prüfung dieses Beschlusses vorzunehmen. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2023 (explizit hinsichtlich des Antrags des Antragstellers vom 10.05.2022) erfolgte Abspruch ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als ein (weiterer) amtswegiger Abspruch über die bereits im o.a. Verfahren (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) behandelte Frage der Gesetzmäßigkeit des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses zu deuten. 3.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.