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{'item': 'W246 2279323-1'}

Obsah (5)§ 14Art. 130§ 135a§ 59§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW246 2279323-1 Spruch, W246 2279323-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte ärztliche Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie XXXX ) vom 18.01.2023, ergänzt mit Schreiben vom 23.01.2023, hält u.a. fest, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers

„MELBA“ sei bei ihm in Bezug auf die kognitiven Merkmale, die sozialen Merkmale, die Merkmale zur Art der Arbeitsausführung, die psychomotorischen Merkmale und die Kulturtechniken / Kommunikation überwiegend durchschnittlich und zum Teil hoch ausgeprägt.2. Das

persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellte ärztliche Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie römisch 40 ) vom 18.01.2023, ergänzt mit Schreiben vom 23.01.2023, hält u.a. fest, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Das gesamte psychisch-geistige Leistungsvermögen des Beschwerdeführers

„MELBA“ sei bei ihm in Bezug auf die kognitiven Merkmale, die sozialen Merkmale, die Merkmale zur Art der Arbeitsausführung, die psychomotorischen Merkmale und die Kulturtechniken / Kommunikation überwiegend durchschnittlich und zum Teil hoch ausgeprägt. Aus dem – ebenfalls

persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – erstellten ärztlichen Gesamtgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 19.01.2023 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter einer Peroneusparese links sowie an Übergewicht und zudem an einem Zustand

Reizhusten (maskeninduziert) sowie an einem Zustand

Coronainfektion mit protrahiertem Verlauf leide. Der Beschwerdeführer sei aus allgemeinmedizinischer Sicht subjektiv beschwerdefrei und komme trotz der Peroneusparese links ohne Heilbehelf gut zurecht. Aus dem – ebenfalls

persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – erstellten ärztlichen Gesamtgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 19.01.2023 geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter einer Peroneusparese links sowie an Übergewicht und zudem an einem Zustand

Reizhusten (maskeninduziert) sowie an einem Zustand

Coronainfektion mit protrahiertem Verlauf leide. Der Beschwerdeführer sei aus allgemeinmedizinischer Sicht subjektiv beschwerdefrei und komme trotz der Peroneusparese links ohne Heilbehelf gut zurecht. Die auf Grundlage dieser beiden Gutachten erstellte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 hält fest, dass das Leistungskalkül und das „MELBA“-Profil des Beschwerdeführers für das geforderte Profil ausreichen würden und dass eine leistungskalkülrelevante Besserung ausgeschlossen sei. 3. Mit Schreiben vom 14.03.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 und teilte ihm mit, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet worden sei. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Mithilfe Distribution“, Code 0631) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Tag- und

tdienst nicht mehr möglich seien. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erfüllen könnte, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung

§ 14

BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. 3. Mit Schreiben vom 14.03.2023 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 und teilte ihm mit, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren seine Person betreffend eingeleitet worden sei. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes („Mithilfe Distribution“, Code 0631) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Tag- und

tdienst nicht mehr möglich seien. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand erfüllen könnte, stünde im Bereich der Behörde nicht zur Verfügung. Es werde daher seine Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, BDG 1979 aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

  1. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 20.03.2023 Stellung und führte aus, dass aufgrund des für ihn festgestellten Leistungskalküls in Bezug auf den ihm zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz im PAM (auf welchem leichte Bürotätigkeiten zu erbringen seien) keine Dienstunfähigkeit ersichtlich sei. Er spreche sich daher ausdrücklich gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung aus.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid versetzte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand. Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 16.01.2023 im Krankenstand befinde. Aus der – aus Sicht der Behörde schlüssigen – chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes („Mithilfe Distribution“) nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie Tag- und

tdienst nicht mehr möglich seien. Ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechender Arbeitsplatz, auf den er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand eingesetzt werden könne, stehe nicht zur Verfügung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführer in den Ruhestand zu versetzen.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts seitens der Behörde in unvollständiger Weise erfolgt sei. Die Behörde habe es u.a. unterlassen, den Beschwerdeführer mit der Arbeitsplatzbeschreibung / dem Anforderungsprofil an den ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz einer „Mithilfe Distribution“ zu konfrontieren. Er sei daher von seinem Recht abgeschnitten worden, auf die einzelnen Anforderungen an diesen Arbeitsplatz einzugehen. Zudem habe die Behörde nicht erhoben, welche Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer zur Verfügung stünden. Es gäbe eine Vielzahl an Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein derzeitiges Leistungskalkül noch verrichten könne. Hätte die Behörde dahingehend Ermittlungen vorgenommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätte sich herausgestellt, dass ihm die Erfüllung der Aufgaben des ihm zuvor zugewiesenen Arbeitsplatzes im PAM (Erbringung leichter Bürotätigkeiten) möglich wäre / Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer zur Verfügung stünden.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 10.10.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 die auf seinem Arbeitsplatz („Mithilfe Distribution“) zu erbringenden Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne und weil im Wirkungsbereich der Behörde keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG. Die Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand, weil er im Hinblick auf die eingeholte chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 die auf seinem Arbeitsplatz („Mithilfe Distribution“) zu erbringenden Tätigkeiten nicht mehr erfüllen könne und weil im Wirkungsbereich der Behörde keine Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stünden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
  4. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  5. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 id

F BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) ist im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) ist im vorliegenden Verfahren durch einen Senat zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt

dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden ist, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

§ 28Abs.

3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). 3.2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er

ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)[…]“ Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes

§ 14Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. Vw

GH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes

Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens

§ 14Abs.

3 leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte

§ 14Abs.

3 leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer

vollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte aufgrund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer

vollziehbaren Begründung mitzuteilen (s. etwa VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131; 09.04.2004, 2003/12/0229; 13.03.2001, 2001/12/0138, ua.). Die Behörde ist jedoch von der o.a. Verpflichtung entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht iSd Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085; 30.05.2011, 2010/12/0136). 3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. II.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen:3.3. Die Behörde hat aus folgenden Gründen im vorliegenden Verfahren iSd unter Pkt. römisch zwei.3.1. angeführten Judikatur bloß ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen: Ein Beamter ist

§ 14Abs.

1 und 2 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Tätigkeiten des von ihm zuletzt auf Dauer innegehabten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann (Primärprüfung) und wenn im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dessen Tätigkeiten er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist (Sekundärprüfung) (s. dazu näher die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur). Ein Beamter ist

Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die Tätigkeiten des von ihm zuletzt auf Dauer innegehabten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann (Primärprüfung) und wenn im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dessen Tätigkeiten er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande ist (Sekundärprüfung) (s. dazu näher die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur). Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid hierzu lediglich aus, dass der Beschwerdeführer

der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 die dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes einer „Mithilfe Distribution“ nicht mehr erfüllen könne, weil ihm eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen, Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck und Tag- und

tdienst nicht mehr möglich seien. Konkrete Feststellungen zu dem hinsichtlich der eingeholten chefärztlichen Stellungnahme beim Beschwerdeführer vorliegenden (Rest)Leistungskalkül und zu den auf diesem Arbeitsplatz konkret zu erbringenden Tätigkeiten sowie ihrem Ausmaß werden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen. Aus diesen, im angefochtenen Bescheid getätigten Ausführungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden, in welchen Situationen etwa eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, mittelschwere Hebe- und Trageleistungen oder Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck erforderlich sind. Um im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abschließend die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (also die Frage, ob er die tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten im Hinblick auf das in der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 24.01.2023 dargestellte Leistungskalkül zu leisten im Stande ist) beurteilen zu können, hätte es konkreter Feststellungen (und dafür getätigter Ermittlungen) dazu bedurft, bei welchen Tätigkeiten und in welchem Ausmaß etwa eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit notwendig ist, die angeführten Hebe- und Trageleistungen anfallen und überdurchschnittlicher Zeitdruck besteht. Auch aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden – undatierten und folglich hinsichtlich ihrer Aktualität nicht überprüfbaren – Arbeitsplatzbeschreibung („Anforderungsprofil“) lassen sich keine Details über die konkreten Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden sind, ableiten, sondern werden darin bloß die allgemein an diesen Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen, nicht aber die konkreten Tätigkeiten des Arbeitsplatzes dargelegt. Zudem sind – bei hypothetischer Annahme der vorliegenden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten – aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen überhaupt keine Ermittlungen der Behörde betreffend das Vorhandensein etwaiger Verweisungsarbeitsplätze ersichtlich. Hierfür wären seitens der Behörde zunächst konkrete Feststellungen zum (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers zu treffen und auf dieser Grundlage zu ermitteln gewesen, ob im Wirkungsbereich der Behörde möglicherweise (Verweisungs)Arbeitsplätze (wie etwa der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannte Arbeitsplatz im PAM) vorhanden sind, deren Tätigkeiten der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein (Rest)Leistungskalkül zu erfüllen im Stande wäre. Die Behörde hat im vorliegenden Verfahren jegliche Ermittlungen zu möglichen Verweisungsarbeitsplätzen unterlassen, was in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einen groben Ermittlungsmangel darstellt. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die eingeholten ärztlichen Gutachten vorhandenen (Rest)Leistungskalkül und zu den tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten zu treffen haben, um auf dieser Grundlage daraufhin die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich

dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (s. § 14 Abs. 2 leg.cit.) konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen sein, die eine rechtliche Beurteilung der Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 konkrete Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die eingeholten ärztlichen Gutachten vorhandenen (Rest)Leistungskalkül und zu den tatsächlich am gegenständlichen Arbeitsplatz in einem bestimmten Ausmaß zu erbringenden Tätigkeiten zu treffen haben, um auf dieser Grundlage daraufhin die Dienstfähigkeit in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Sollte sich

dieser (Primär)Prüfung die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten ergeben, werden von der Behörde in weiterer Folge – ausgehend vom festgestellten (Rest)Leistungskalkül des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (s. Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit.) konkrete Ermittlungen zu etwaigen Verweisungsarbeitsplätzen vorzunehmen und dazu konkrete Feststellungen zu treffen sein, die eine rechtliche Beurteilung der Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen. 3.

  1. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.3.
  2. Im Ergebnis sind daher die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2279323.1.00

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