Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.02.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2024, Zl. römisch 40 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.03.2018 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.2. Am 29.06.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.03.2018 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 3. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2018 ordnete das Bundesamt
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.05.2018 zugestellt. Am 09.05.2018 erhob der BF Vorstellung gegen diesen Bescheid, über die bisher nicht entschieden wurde.3. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2018 ordnete das Bundesamt
Paragraph 57, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.05.2018 zugestellt. Am 09.05.2018 erhob der BF Vorstellung gegen diesen Bescheid, über die bisher nicht entschieden wurde. 4. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und
1 FPG die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.4. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und
Paragraph 15 b, Absatz eins, FPG die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. 5. Am 25.02.2024 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2024 wurde
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF liege eine Rückkehrentscheidung vor, die am 15.05.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei trotzdem illegal im Bundesgebiet verblieben. An anhängigen Verfahren habe er nicht mitgewirkt, da er sich dem Asylverfahren entzogen und Ladungen nicht Folge geleistet habe. Der BF habe sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt und sei ohne Meldeadresse. Der BF lebe im Untergrund und entziehe sich den anhängigen Verfahren vor dem Bundesamt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der BF das weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung auf freiem Fuß abwarten werde. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass der BF haftfähig sei. Der BF habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und dass er gesund sei.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2024 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF liege eine Rückkehrentscheidung vor, die am 15.05.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei trotzdem illegal im Bundesgebiet verblieben. An anhängigen Verfahren habe er nicht mitgewirkt, da er sich dem Asylverfahren entzogen und Ladungen nicht Folge geleistet habe. Der BF habe sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt und sei ohne Meldeadresse. Der BF lebe im Untergrund und entziehe sich den anhängigen Verfahren vor dem Bundesamt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der BF das weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung auf freiem Fuß abwarten werde. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass der BF haftfähig sei. Der BF habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und dass er gesund sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.02.2024 zugestellt. 7. Nach Zustellung des Schubhaftbescheides stellte der BF am 25.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
6 FPG aufrecht und stellte dem BF den diesbezüglichen Aktenvermerk am 26.02.2024 zu.7. Nach Zustellung des Schubhaftbescheides stellte der BF am 25.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und stellte dem BF den diesbezüglichen Aktenvermerk am 26.02.2024 zu.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung – Einschätzungsverordnung beträgt der Grad der Behinderung bei Obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom in der mittelschweren Form – in der Verordnung definiert mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung – 20 % - 40 %. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Erkrankung des BF insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht berücksichtigt hat, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, sodass der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag. Diesbezüglich ist auch auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005). 3.1.5. Der Beschwerde war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Der BF stellte am 25.02.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Der BF stellte am 25.02.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Über den vom BF am 25.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher nicht entschieden, eine Fortsetzung der Schubhaft ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich.Über den vom BF am 25.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher nicht entschieden, eine Fortsetzung der Schubhaft ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG möglich. 3.2.
1 FPG ist das Bundesamt auch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Entsprechend dem Verwaltungsakt ist am 25.03.2024 der nächste mögliche Termin um den BF einer Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Einvernahme des BF zu seinem am 25.02.2024 gestellten Asylantrag ist jedoch erst für den 03.04.2024 geplant. Da das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 15.03.2024 mitteilte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Voraussetzung für eine Vorführung des BF vor die Vertretungsbehörde ist, kommt das Bundesamt mit der geplanten Vorgangsweise seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nach. Die weitere Anhaltung des BF erweist sich daher auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig.3.2.4.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt auch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Entsprechend dem Verwaltungsakt ist am 25.03.2024 der nächste mögliche Termin um den BF einer Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Einvernahme des BF zu seinem am 25.02.2024 gestellten Asylantrag ist jedoch erst für den 03.04.2024 geplant. Da das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 15.03.2024 mitteilte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Voraussetzung für eine Vorführung des BF vor die Vertretungsbehörde ist, kommt das Bundesamt mit der geplanten Vorgangsweise seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nach. Die weitere Anhaltung des BF erweist sich daher auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig. 3.2.5. Es war daher
Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2288375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.