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{'item': 'W250 2288375-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 55§ 57§ 15b§ 76§ 67§ 46§§ 52aArt. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW250 2288375-1 Spruch, W250 2288375-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.02.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2024, Zl. römisch 40 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Chinas, stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 21.04.2015 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 abgewiesen.
  2. Am 29.06.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl

G, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.03.2018 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.2. Am 29.06.2017 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde am 06.03.2018 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 3. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2018 ordnete das Bundesamt

§ 57Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.05.2018 zugestellt. Am 09.05.2018 erhob der BF Vorstellung gegen diesen Bescheid, über die bisher nicht entschieden wurde.3. Mit Mandatsbescheid vom 27.04.2018 ordnete das Bundesamt

Paragraph 57, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG die Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.05.2018 zugestellt. Am 09.05.2018 erhob der BF Vorstellung gegen diesen Bescheid, über die bisher nicht entschieden wurde. 4. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und

§ 15bAbs.

1 FPG die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.4. Am 08.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.02.2019 vollinhaltlich zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und

Paragraph 15 b, Absatz eins, FPG die Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. 5. Am 25.02.2024 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2024 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF liege eine Rückkehrentscheidung vor, die am 15.05.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei trotzdem illegal im Bundesgebiet verblieben. An anhängigen Verfahren habe er nicht mitgewirkt, da er sich dem Asylverfahren entzogen und Ladungen nicht Folge geleistet habe. Der BF habe sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt und sei ohne Meldeadresse. Der BF lebe im Untergrund und entziehe sich den anhängigen Verfahren vor dem Bundesamt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der BF das weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung auf freiem Fuß abwarten werde. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass der BF haftfähig sei. Der BF habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und dass er gesund sei.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2024 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF liege eine Rückkehrentscheidung vor, die am 15.05.2017 in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei trotzdem illegal im Bundesgebiet verblieben. An anhängigen Verfahren habe er nicht mitgewirkt, da er sich dem Asylverfahren entzogen und Ladungen nicht Folge geleistet habe. Der BF habe sich aus der Grundversorgungsstelle entfernt und sei ohne Meldeadresse. Der BF lebe im Untergrund und entziehe sich den anhängigen Verfahren vor dem Bundesamt. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der BF das weitere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung auf freiem Fuß abwarten werde. Auf Grund des Verhaltens des BF sei die Schubhaft auch verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass der BF haftfähig sei. Der BF habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und dass er gesund sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.02.2024 zugestellt. 7. Nach Zustellung des Schubhaftbescheides stellte der BF am 25.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht und stellte dem BF den diesbezüglichen Aktenvermerk am 26.02.2024 zu.7. Nach Zustellung des Schubhaftbescheides stellte der BF am 25.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht und stellte dem BF den diesbezüglichen Aktenvermerk am 26.02.2024 zu.

  1. Am 14.03.2024 erhob der BF vertreten durch die BBU GmbH Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.02.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass die Abschiebung nicht möglich sei, da die chinesische Vertretungsbehörde in absehbarer Zeit keine Heimreisezertifikate ausstelle. Die Haftfähigkeit des BF sei nicht gegeben, da er an einem Schlafapnoesyndrom leide und nur mit Hilfe eine C-PAP Maske schlafen könne, da es sein könne, dass seine Atmung während des Schlafes kurzzeitig aussetze. Darüber hinaus leide der BF an Bluthochdruck und habe Probleme mit seinen Nieren. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft sei aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig. Im Fall des BF hätte auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft. Der BF habe seinen Antrag auf internationalen Schutz auch nicht in Verzögerungsabsicht gestellt, sondern er befürchte bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr für Leib und Leben, dies auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme. Es sei daher keinesfalls davon auszugehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zur Verzögerung gestellt habe. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
  2. Am 14.03.2024 langte eine weitere Beschwerde des BF, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsanwalt, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft auf Grund seines Gesundheitszustandes hochgradig gefährlich sei. Der BF leide an einer seltenen Form der Schlafapnoe, wobei seine Atmung in der Nacht immer wieder aussetze. Das Schlafapnoe-Syndrom sei ein Beschwerdebild, bei dem Atemregulationsstörungen mit kurzfristigem Atemstillstand auftreten. Aus diesem Grund benötige der BF im Schlaf ein Beatmungsgerät und befinde sich dazu in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Güterabwägung durchzuführen. Andernfalls wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Anhaltung des BF in Anbetracht seines Gesundheitszustandes grob unverhältnismäßig sei. Der BF beantragte die Schubhaft ehestmöglich aufzuheben.
  3. Das Bundesamt legte am 15.03.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass geplant sei, den BF am 25.03.2024 einer Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Dazu arbeite die zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes daran, im Asylverfahren den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die chinesische Botschaft habe in der Vergangenheit immer wieder Dokumente ausgestellt. Auf Grund der ausgestellten Heimreisezertifikate sei im Jänner 2024 eine freiwillige Ausreise und im September 2023 eine Abschiebung erfolgt. Zum Gesundheitszustand des BF werde mitgeteilt, dass die Sanitätsstelle im Polizeianhaltezentrum die Haftfähigkeit prüfe und bezüglich des BF keine Haftunfähigkeit mitgeteilt worden sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Zum Verfahrensgang 1.
  6. Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  9. Der unter römisch eins.
  10. bis römisch eins.
  11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  12. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  13. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein Staatsangehöriger Chinas zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  14. Der BF wird seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten. 2.
  15. Der BF leidet an einem ausgeprägten obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom, wobei eine Indikation zu einer nichtinvasiven nächtlichen Überdruckbeatmung besteht. Es ist eine Versorgung mittels Nasen-Mundmaske („FullFace-Maske“) erforderlich, da es bei Verwendung einer reinen Nasenmaske nicht möglich ist, eine hinreichende Einstellung zu finden. 2.
  16. Der BF wurde vor Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt nicht einvernommen. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Feststellungen zu den gesundheitlichen Beschwerden des BF und der erforderlichen nächtlichen Überdruckbeatmung getroffen. 2.
  17. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, das ausgeprägte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom samt der erforderlichen nächtlichen Überdruckbeatmung fanden in diesem Bescheid keine Berücksichtigung. 2.
  18. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2024 nicht in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern. 2.
  19. Auf Grund des vom BF am 25.02.2024 gestellten Antrags auf internationalen Schutz fand bisher keine Einvernahme des BF statt, der faktische Abschiebeschutz wurde bisher noch nicht aberkannt. Die Einvernahme des BF durch das Bundesamt ist für 03.04.2024 geplant. 2.
  20. Am 25.03.2024 findet ein Termin mit der Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde statt. Eine Vorführung des BF zu diesem Termin ist noch nicht organisiert, da ihm auf Grund des am 25.02.2024 gestellten Antrags auf internationalen Schutz faktischer Abschiebeschutz zukommt.
  21. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die vom Bundesamt vorgelegten Akte die Asylverfahren und das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend, die Akte des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerden des BF in seinen Asylverfahren betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  22. Zum Verfahrensgang 1.
  23. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus den Verwaltungsakten die Asylverfahren und das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels betreffend sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerden des BF in seinen Asylverfahren betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  24. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  25. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde und über seinen Asylfolgeantrag bisher nicht entschieden wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  26. Dass der BF seit 25.02.2024 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  27. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den vom BF mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF bereits bei seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum ein medizinisches Gerät zur Atemunterstützung – in den Effekten als „Maschine für Sauerstoff“ bezeichnet – bei sich hatte. Laut Aufzeichnungen in der Anhaltedatei wird dem BF seit 06.03.2024 die Verwendung des medizinischen Gerätes zur Atemunterstützung ermöglicht. 2.
  28. Dass der BF vor Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt nicht einvernommen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. In diesem liegt kein Protokoll über eine Einvernahme des BF vor, auch im angefochtenen Bescheid finden sich keine Hinweise auf eine Einvernahme des BF vor Erlassung des angefochtenen Bescheides. Im Bescheid wird zwar ausgeführt, dass der BF angegeben habe, dass er gesund sei, im übermittelten Verwaltungsakt ist diese Aussage des BF jedoch nicht dokumentiert. Dass die gesundheitlichen Beschwerden des BF im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fanden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  29. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung den BF betreffend beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen betreffend. Dass die vom BF nunmehr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden in diesem Bescheid keine Berücksichtigung fanden ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sämtliche vorgelegte medizinische Unterlagen die Schlafapnoe betreffend nach dem 01.03.2018 datiert sind. 2.
  30. Da bisher der Gesundheitszustand des BF in Bezug auf die diagnostizierte Schlafapnoe und das diesbezügliche Behandlungserfordernis nicht bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurden und der BF bereits in der Erstbefragung am 26.02.2024 auf seine Schlafprobleme hingewiesen hat, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz nicht in der ausschließlichen Absicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. 2.
  31. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 25.02.2024 beruhen auf dem diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt. Darin ist eine interne Mitteilung des Bundesamtes dokumentiert, dass die Einvernahme des BF für den 03.04.2024 vorgesehen ist. Die interne Mitteilung des Bundesamtes im Verwaltungsakt die Schubhaft betreffend, dass eine Prüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Hinblick auf die mögliche Vorführung des BF vor eine Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde angeregt wird, findet sich im Verwaltungsakt den Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend nicht. 2.
  32. Aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen Schriftverkehr des Bundesamtes ergibt sich, dass am 25.03.2024 der nächste Delegationstermin mit der chinesischen Vertretungsbehörde stattfindet. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.
  35. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  36. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  3. Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf nachvollziehbar dargestellt, diesbezüglich wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. 3.1.
  4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). Das Bundesamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF gesund sei. In den vorgelegten Verwaltungsakten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF vor Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2019 ergibt sich vielmehr, dass der BF in diesem Verfahren auf sein ausgeprägtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom hinwies. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF bereits bei seiner Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum die auf Grund seiner Erkrankung erforderliche Atemmaske bei sich hatte.

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung – Einschätzungsverordnung beträgt der Grad der Behinderung bei Obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom in der mittelschweren Form – in der Verordnung definiert mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung – 20 % - 40 %. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Erkrankung des BF insbesondere bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht berücksichtigt hat, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, sodass der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag. Diesbezüglich ist auch auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046; VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005). 3.1.5. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Der BF stellte am 25.02.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.3.2.2. Der BF stellte am 25.02.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Über den vom BF am 25.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher nicht entschieden, eine Fortsetzung der Schubhaft ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich.Über den vom BF am 25.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher nicht entschieden, eine Fortsetzung der Schubhaft ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG möglich. 3.2.

  1. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat der BF seinen Asylantrag am 25.02.2024 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt wurden und er in der Erstbefragung am 26.02.2024 auf seine Schlafprobleme hingewiesen hat. Eine Anhaltung des BF in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG kommt unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht in Betracht.3.2.
  2. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt hat der BF seinen Asylantrag am 25.02.2024 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht berücksichtigt wurden und er in der Erstbefragung am 26.02.2024 auf seine Schlafprobleme hingewiesen hat. Eine Anhaltung des BF in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt unter Berücksichtigung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht in Betracht. 3.2.4.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt auch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Entsprechend dem Verwaltungsakt ist am 25.03.2024 der nächste mögliche Termin um den BF einer Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Einvernahme des BF zu seinem am 25.02.2024 gestellten Asylantrag ist jedoch erst für den 03.04.2024 geplant. Da das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 15.03.2024 mitteilte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Voraussetzung für eine Vorführung des BF vor die Vertretungsbehörde ist, kommt das Bundesamt mit der geplanten Vorgangsweise seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nach. Die weitere Anhaltung des BF erweist sich daher auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig.3.2.4.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt auch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Entsprechend dem Verwaltungsakt ist am 25.03.2024 der nächste mögliche Termin um den BF einer Delegation der chinesischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Die Einvernahme des BF zu seinem am 25.02.2024 gestellten Asylantrag ist jedoch erst für den 03.04.2024 geplant. Da das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 15.03.2024 mitteilte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Voraussetzung für eine Vorführung des BF vor die Vertretungsbehörde ist, kommt das Bundesamt mit der geplanten Vorgangsweise seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nach. Die weitere Anhaltung des BF erweist sich daher auch aus diesem Grund als unverhältnismäßig. 3.2.5. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.5. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W250.2288375.1.00

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