RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2024 GeschäftszahlW286 2257680-1 Spruch, W286 2257680-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkte III. – VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zl. 831849503-200761420 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2022, Zl. 831849503-200761420 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt V. zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien unzulässig ist.“römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: „Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien unzulässig ist.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 31.03.2014 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) einvernommen. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.03.2014 ist hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Syriens sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Seine Angaben, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat in der syrischen Armee bei einem Angriff verletzt worden sei und sich nach der Rehabilitationszeit dem weiteren Militärdienst entzogen habe, seien glaubhaft. Aufgrund seiner Desertion drohe ihm im Herkunftsstaat Verfolgung durch die syrischen Behörden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde auf das Länderinformationsblatt Syrien vom 03.03.2014 verwiesen. 1.
- Mit Aktenvermerk vom 24.08.2020 leitete die belangte Behörde amtswegig gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Begründend wurde (unter anderem) festgehalten, es hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und dass er aufgrund von Sachbeschädigung sowie körperlicher Attacken angeklagt sowie verurteilt werde. Gegenständliches Verfahren: 1.
- Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.08.2020, GZ. XXXX , darüber, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach §§ 278a, 278b Abs. 2 StGB, § 15 StGB, §§ 84 Abs. 4 StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, § 107 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.1.
- Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verständigte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.08.2020, GZ. römisch 40 , darüber, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 84, Absatz 4, StGB, Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Untersuchungshaft genommen wurde. 1.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.11.2020, Zl. 831849503/201113906, wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen sowie festgestellt, dass er das Dokument unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen habe. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 und Z 7 StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, wegen der teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 1a StGB, § 15 StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 7, StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, wegen der teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz eins a, StGB, Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. 1.
- Am 28.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.04.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 02.04.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass diese lauten:1.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass diese lauten: „
- Der Ihnen mit Bescheid vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.„
- Der Ihnen mit Bescheid vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
- Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“
- Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“ Unter einem fasste das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zu Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt werde. Unter einem fasste das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss, dass das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zu Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt werde. 1.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache (ausgesetztes Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des Bescheides vom 30.06.2022, Zl. 831849503-200761420) der Gerichtsabteilung W286 zugewiesen. 1.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache (ausgesetztes Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides vom 30.06.2022, Zl. 831849503-200761420) der Gerichtsabteilung W286 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde am XXXX geboren und ist in Syrien in der Stadt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka im Familienverband aufgewachsen. Er ist Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, S. 15). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er wurde am römisch 40 geboren und ist in Syrien in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Al-Hasaka im Familienverband aufgewachsen. Er ist Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, S. 15). 1.
- Zu den Gründen der Zu- und Aberkennung des Status des Asylberechtigten 1.2.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Aktenteil Zuerkennungsverfahren AS 93ff).1.2.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2014, Zl. 831849503-1769701, wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Aktenteil Zuerkennungsverfahren AS 93ff). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, der Vergehen der Nötigung, der teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er die teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11 StGB nicht ausschließenden Zustandes beging, der auf einer seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er aus diesem Grund auch weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. (Strafurteil LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX ; Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 55)1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, der Vergehen der Nötigung, der teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, da er die teils versuchten, teils vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB nicht ausschließenden Zustandes beging, der auf einer seelisch-geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er aus diesem Grund auch weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen wird. (Strafurteil LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 ; Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 55) 1.2.
- Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft sowie aufgrund seines massiven Aggressions- und Gewaltpotenzials eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten von Amts wegen gemäß § 7 Abs. Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG abzuerkennen und gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festzustellen wa , dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Vor diesem Hintergrund erfüllt er auch den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht zuzuerkennen war. (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 48 und 55)1.2.
- Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft sowie aufgrund seines massiven Aggressions- und Gewaltpotenzials eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 7, Abs. Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen und gleichzeitig gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festzustellen wa , dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Vor diesem Hintergrund erfüllt er auch den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht zuzuerkennen war. (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 48 und 55) 1.
- Gefahr im Fall einer Rückkehr Für den Beschwerdeführer besteht im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr, wegen seiner Desertion im Jahr 2012 am Flughafen, an einem Grenzkontrollposten oder an einem sonstigen Checkpoint von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen und mehrere Jahre unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie gefoltert zu werden. Als Deserteur steht ihm in Syrien keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 21)
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers waren aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2022 zu treffen und beruhen auf den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 23.12.2022 (AS 103, Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, S. 15). 2.
- und 2.
- Die Feststellungen zu den Gründen der Zu- und Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zu den Gefahren, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen hat, beruhen zum einem auf dem Zuerkennungsbescheid (Aktenteil Zuerkennungsverfahren AS 93ff), zum anderen auf dem Strafurteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ. XXXX sowie auf den wesentlichen Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 48, 55 und 21).2.
- und 2.
- Die Feststellungen zu den Gründen der Zu- und Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zu den Gefahren, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen hat, beruhen zum einem auf dem Zuerkennungsbescheid (Aktenteil Zuerkennungsverfahren AS 93ff), zum anderen auf dem Strafurteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 sowie auf den wesentlichen Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis BVwG vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E S. 48, 55 und 21).
- Rechtliche Beurteilung: Zu I.) A) Beschluss über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens Zu römisch eins.) A) Beschluss über die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Zur Rechtslage Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofs selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofs selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofs der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, mWN). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, wie folgt beantwortet: „
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.„
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
- Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
- Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Der EuGH hat desweiteren am 06.07.2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird und auf die im hier gegebenen Zusammenhang ebenfalls Bedacht zu nehmen ist. Der jeweilige Tenor dieser Urteile lautet: Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-402/22: „
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.„
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine ‚besonders schwere Straftat‘ im Sinne dieser Bestimmung eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22:
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“, Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-8/22: „
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.„
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
- Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“
- Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung davon abhängt, dass die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, und dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine in Bezug auf diese Gefahr verhältnismäßige Maßnahme ist.“ 3.
- Zur Fortsetzung des Verfahrens Da der Beantwortung der dem Verfahren C-663/21 zugrundeliegenden Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. – VII. Bedeutung zukam, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss vom 23.12.2022 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der genannten Rechtssache aus. Da der Beantwortung der dem Verfahren C-663/21 zugrundeliegenden Fragen durch den EuGH für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. Bedeutung zukam, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Beschluss vom 23.12.2022 bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der genannten Rechtssache aus. Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN).Durch die Aussetzung des Verfahrens wurde bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden sollte, die Entscheidungspflicht des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren daher fortzusetzen vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057, Rn. 9, mwN). Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war. Vorliegend hat die Aussetzungsentscheidung infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch das Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, ihre Wirksamkeit verloren vergleiche VwGH 31.05.2023, Ra 2020/22/0085), sodass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen fortzusetzen war. Zu II.) A) Erkenntnis über die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. – VII.Zu römisch zwei.) A) Erkenntnis über die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. – römisch sieben. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.)3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Unzulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E (zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides) festgestellt, läuft der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt Gefahr, wegen seiner Desertion im Jahr 2012 am Flughafen, an einem Grenzkontrollposten oder an einem sonstigen Checkpoint von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen und mehrere Jahre unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie gefoltert zu werden. Als Deserteur steht ihm in Syrien keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Daher erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E (zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) festgestellt, läuft der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt Gefahr, wegen seiner Desertion im Jahr 2012 am Flughafen, an einem Grenzkontrollposten oder an einem sonstigen Checkpoint von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen und mehrere Jahre unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert sowie gefoltert zu werden. Als Deserteur steht ihm in Syrien keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Daher erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher mit der Maßgabe stattzugegeben, dies die Unzulässigkeit der Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG festzustellen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher mit der Maßgabe stattzugegeben, dies die Unzulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen war. 3.
- Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der rechtlich von ihr abhängenden Aussprüche (Spruchpunkte III., IV., VI. und VII.)3.
- Zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung und der rechtlich von ihr abhängenden Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben.) Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils).Der EuGH ist im bereits erwähnten Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn – wie vorliegend – feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt
- dieses Urteils). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Beurteilung der nationalen Rechtslage im Lichte dieser unionsrechtlichen Vorgaben im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (Rn 106 ff), ausgeführt: „Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).„Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“ Da im Spruch die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt wird, hat die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben.Da im Spruch die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien festgestellt wird, hat die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet bleiben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit zu unterbleiben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Der in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dahingehend zu verstehen, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist. Da im vorliegenden Fall nach den dargelegten Erwägung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen ist, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch die Behebung des behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, geboten (vgl. dazu VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 119ff). Nachdem gegenständlich aufgrund des Refoulementverbotes keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch der in Beschwerde gezogene Ausspruch der belangten Behörde, wonach ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, und damit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Der in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides getroffene Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur dahingehend zu verstehen, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist. Da im vorliegenden Fall nach den dargelegten Erwägung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen ist, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch die Behebung des behördlichen Ausspruches, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, geboten vergleiche dazu VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 119ff). Nachdem gegenständlich aufgrund des Refoulementverbotes keine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch der in Beschwerde gezogene Ausspruch der belangten Behörde, wonach ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, und damit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes ersatzlos zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung nach Fortsetzung des Verfahrens: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg. cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2022, W235 2257680-1/3E, feststand und im gegenständlichen Erkenntnis, basierend auf den dargestellten Entscheidungen des EuGH und VwGH, bloß die sich daraus ergebende Rechtslage herzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen eines Verbrechens; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W286.2257680.1.00