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{'item': 'G304 2277275-1'}

Obsah (12)§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlG304 2277275-1 Spruch, G304 2277275-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt seit Vorgutachten vom 10.05.2023 30 von Hundert (v.H.). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 18.09.2022 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023 wurde aufgrund der am 04.05.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.05.2023 wurde aufgrund der am 04.05.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei) Unterer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und dem Beschwerdeausmaß ohne Medikation 06.06.02 30 2 Abnützungen in der Wirbelsäule, den Schulter- und Kniegelenken, Zustand nach C1-Fraktur vor Jahren Oberer Richtsatzwert entsprechend den geringen Einschränkungen 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der Gesamtgrad der Behinderung wird von der führenden GS 1 gebildet, GS 2 erhöht nicht.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen. In einer Stellungnahme der Sachverständigen vom 08.06.2023 und wortgleich in der nachfolgenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 27.06.2023 wurde angeführt: „Der aktuellste Befund von Dr. (…) (FA für Lungenkrankheiten) vom 16.12.2020 wurde im Gutachten berücksichtigt. Die Einschätzung erfolgt entsprechend dem Lungenfunktionstest und dem Beschwerdebild ohne Medikation und Sauerstoffpflichtigkeit.“„Der aktuellste Befund von Dr. (…) (FA für Lungenkrankheiten) vom 16.12.2020 wurde im Gutachten berücksichtigt. Die Einschätzung erfolgt entsprechend dem Lungenfunktionstest und dem Beschwerdebild ohne Medikation und Sauerstoffpflichtigkeit.“,
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.09.2022 abgewiesen und begründend dafür ausgeführt, dass, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, wofür ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erforderlich sei, nicht vorliegen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  5. Am 30.08.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  6. Mit Schreiben des BVwG vom 19.09.2023, Zahl: G304 2277275-1/2Z, wurde Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
  7. Mit Schreiben des BVwG vom 19.09.2023, Zahl: G304 2277275-1/2Z, wurde , Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 19.09.2023, Zahl: G304 2277275-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.11.2023 um 13:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 19.09.2023, Zahl: G304 2277275-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.11.2023 um 13:00 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
  8. Am 02.01.2024 langte beim BVwG, Außenstelle Graz, das erbetene Sachverständigengutachten ein. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 29.12.2023 wurde nach der am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 29.12.2023 wurde nach der am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkung Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale (unterer Rahmensatzwert, da Dauertherapie notwendig ist, mit Einschränkung der Lungenfunktion, aber keine deutliche klinisch spastische Lungenfunktion vorliegt und auch keine Asthmanotfälle unter Dauertherapie vorliegen) 06.05.02 30 2 Degenerative Gelenkserkrankungen, und Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach C1 Fraktur (oberer Rahmensatzwert, da altersentsprechende Beweglichkeit an sämtlichen Gelenken und den einzelnen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt, aber zeitweise Schmerzen auftreten, hier auch der Zustand nach Fraktur des
  9. Halswirbels (ausgeheilt) berücksichtigt 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als „Zusammenwirken der Leiden in funktioneller Sicht“ bzw. als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde angeführt: „Der Behinderungsgrad der führenden GS 1 wird durch die GS 2 nicht weiter um eine weitere Stufe angehoben, da im Zusammenwirken im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird, und auch keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird der Begutachtete von der Sachverständigen gefragt, ob er zusätzlich noch Fragen habe, etwas nachreichen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Er war mit der Dauer und dem Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden.“ Als „Stellungnahme bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens“ wurde angeführt: „Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., damit bleibt der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten gleich. Die GS 1 wurde beibehalten entsprechend der Beschwerden; hier wurde nunmehr der aktuelle Arztbrief Dr. (…) vom 12.10.2023 berücksichtigt. (…) Stationäre Behandlungen werden nicht durchgeführt. Dauermedikation ist zumutbar. Kurzatmigkeit und Husten, auftretend bei mäßigen körperlichen Anstrengungen, wurden hier berücksichtigt. Die GS 2 bleibt gleich. Es besteht trotz degenerativ nachweisbaren Veränderungen altersentsprechende Beweglichkeit. Schmerzen zeitweise auftretend mit Notwendigkeit einer Bedarfsmedikation wurden hier inkludiert. Es besteht ein Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Vorgutachten.“
  10. Mit Verfügung des BVwG vom 12.01.2024, Zl. G304 2277275-1/4Z, dem BF zugestellt am 23.01.2024, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dazu bzw. zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Eine schriftliche Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der (Gesamt-) Grad der Behinderung beträgt seit Vorgutachten vom 10.05.2023 30 v. H..
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  15. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  16. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  17. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
  18. Dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2023 liegt ein nach Begutachtung des BF am 04.05.2023 erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 zugrunde, in welchem ein von der führenden GS 1 (chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II) gebildeter Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. festgestellt wurde. 2.
  19. Dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2023 liegt ein nach Begutachtung des BF am 04.05.2023 erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 10.05.2023 zugrunde, in welchem ein von der führenden GS 1 (chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD römisch zwei) gebildeter Gesamtbehinderungsgrad von 30 v.H. festgestellt wurde. Auch in dem seitens des BVwG eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.12.2023 wurde mangels Anhebung des die führende GS 1 („Asthma bronchiale“) betreffenden Behinderungsgrades von 30 v.H. durch den die GS 2 bzw. den Bewegungsapparat des BF betreffenden Behinderungsgrad von 20 v.H., „da im Zusammenwirken im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt wird, und auch keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt“, ein durch die führende GS 1 gebildeter Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Im Sachverständigengutachten vom 29.12.2023 wurde zudem angeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung (in Höhe von 30 v.H.) seit Vorgutachten besteht. Nach Vorhalt dieses Sachverständigengutachtens vom 29.12.2023 hat der BF keine Einwendung dagegen erhoben. Es konnte daher dieses für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltene Sachverständigengutachten vom 29.12.2023 der Entscheidung zu Grunde gelegt und folglich der Ausführung in diesem Gutachten, dass der Gesamtgrad der Behinderung (von 30 v.H.) seit Vorgutachten besteht, festgestellt werden, dass der (Gesamt-) Grad der Behinderung seit Vorgutachten vom 10.05.2023 30 v.H. beträgt.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. 3.2.
  3. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)(…).
(3)(…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ 3.2.

  1. Die seitens des BVwG beigezogene ärztliche Sachverständige, Ärztin für Allgemeinmedizin, schätzte in ihrem als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten Gutachten vom 29.12.2023 die führende GS 1 „Asthma bronchiale“ mit einem Behindertengrad von 30 v.H. ein, stellte diesen Behinderungsgrad als Gesamtgrad der Behinderung fest, und führte in ihrem Gutachten an, dass der Gesamtgrad der Behinderung seit Vorgutachten besteht. Aus dem Vorgutachten vom 10.05.2023 geht hervor, dass der Gesamtgrad der Behinderung von der führenden GS 1 („chronisch obstruktive Lungenerkrankung – COPD II“) gebildet und durch die den Bewegungsapparat betreffende GS 2 („Abnützungen in der Wirbelsäule, den Schulter- und Kniegelenken“) nicht erhöht wird. Dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.12.2023 folgend wurde mangels Erreichens eines für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlichen Gesamtbehinderungsgrades von 50 v.H. die Beschwerde gegen die mit angefochtenem Bescheid vom 02.07.2023 erfolgte Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, und festgestellt, dass der (Gesamt-) Grad der Behinderung seit Vorgutachten vom 10.05.2023 30 v.H. beträgt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
  2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom

  1. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Von einer ärztlichen Sachverständigen wurde nach einer am 09.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung die führende GS 1 „Asthma bronchiale“ mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt, und dieser Behinderungsgrad mangels zusätzlicher maßgeblicher Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit im Zusammenwirken im Alltag und mangels wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung durch die mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. eingeschätzte GS 2 um keine weitere Stufe angehoben und als Gesamtgrad der Behinderung festgestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten und nach Parteivorhalt durch den BF nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 29.12.2023 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2277275.1.00

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