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{'item': 'G312 2277272-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlG312 2277272-1 Spruch, G312 2277272-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.07.2023 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass mit dem BF am XXXX vereinbart worden sei, dass er an geförderten Beschäftigungsprojekten teilnimmt. Am XXXX sei der BF an der Potentialjobbörse anwesend gewesen. Er habe dann jedoch die Termine zur Unterfertigung des Dienstvertrages nicht wahrgenommen, was der BF mittels Mail der XXXX mitgeteilt habe. Deshalb sei dann der Einstieg in das Beschäftigungsprojekt XXXX nicht zustande gekommen, er habe dies mit seinem Verhalten vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass mit dem BF am römisch 40 vereinbart worden sei, dass er an geförderten Beschäftigungsprojekten teilnimmt. Am römisch 40 sei der BF an der Potentialjobbörse anwesend gewesen. Er habe dann jedoch die Termine zur Unterfertigung des Dienstvertrages nicht wahrgenommen, was der BF mittels Mail der römisch 40 mitgeteilt habe. Deshalb sei dann der Einstieg in das Beschäftigungsprojekt römisch 40 nicht zustande gekommen, er habe dies mit seinem Verhalten vereitelt. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Er führte vorab aus, dass ihm – ohne auf sein Leistungsprofil Rücksicht zu nehmen – Jobs zugewiesen wurden, obwohl er den Anforderungen nicht entsprochen hätte. Er sei bei der Jobbörse Arbeit plus – Soziale Unternehmen anwesend gewesen und sei aufgefordert worden, sich dort eine gewünschte offene Stelle auszusuchen. Dies habe er mit Freuden getan, da auch eine freie Stelle als Kellner fürs Cafe XXXX angeführt gewesen sei, in dem er bereits vor 2 Jahren zur Zufriedenheit des dortigen Chefs gearbeitet habe. Jedoch sei diese schon nach einem Tag der Ausschreibung als besetzt genannt worden, was sicherlich nicht wahr sei, und ihm eine Stelle als Entrümpler im XXXX Betrieb verpflichtend zugewiesen worden. Er musste diesen Entrümpelungsjob annehmen, was er auch notgedrungener Weise getan habe, dies sehe man an seiner termingerechten Rückmeldung an Frau Mag. XXXX am XXXX . Er lege auch das SMS vor, dass ihm Frau Mag. XXXX zurückgeschrieben habe. Dennoch werde ihm nun vorgeworfen, er habe sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Das treffe aber nicht zu. Er habe sich termingerecht beworben und einen avisierten Dienstantritt am 30.05.2023 mitgeteilt bekommen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF. Er führte vorab aus, dass ihm – ohne auf sein Leistungsprofil Rücksicht zu nehmen – Jobs zugewiesen wurden, obwohl er den Anforderungen nicht entsprochen hätte. Er sei bei der Jobbörse Arbeit plus – Soziale Unternehmen anwesend gewesen und sei aufgefordert worden, sich dort eine gewünschte offene Stelle auszusuchen. Dies habe er mit Freuden getan, da auch eine freie Stelle als Kellner fürs Cafe römisch 40 angeführt gewesen sei, in dem er bereits vor 2 Jahren zur Zufriedenheit des dortigen Chefs gearbeitet habe. Jedoch sei diese schon nach einem Tag der Ausschreibung als besetzt genannt worden, was sicherlich nicht wahr sei, und ihm eine Stelle als Entrümpler im römisch 40 Betrieb verpflichtend zugewiesen worden. Er musste diesen Entrümpelungsjob annehmen, was er auch notgedrungener Weise getan habe, dies sehe man an seiner termingerechten Rückmeldung an Frau Mag. römisch 40 am römisch 40 . Er lege auch das SMS vor, dass ihm Frau Mag. römisch 40 zurückgeschrieben habe. Dennoch werde ihm nun vorgeworfen, er habe sich nicht ordnungsgemäß für die Stelle beworben. Das treffe aber nicht zu. Er habe sich termingerecht beworben und einen avisierten Dienstantritt am 30.05.2023 mitgeteilt bekommen. Die Beschwerde wurde samt verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt am 30.08.2023 dem BVwG vorgelegt. Am 17.11.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2023 übermittelte die belangte Behörde wie in der mündlichen Verhandlung beauftragt, die Zuweisung/Einladung zur Jobbörse, Anwesende-Liste, Präsentation sowie Stellenzuweisungen/Vermittlungsvorschläge seit 01.01.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von XXXX täglich, unterbrochen von kurzfristigen Dienstverhältnissen.1.
  4. Der BF steht wieder seit römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von römisch 40 täglich, unterbrochen von kurzfristigen Dienstverhältnissen. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) endete am XXXX bei der Firma XXXX , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, daneben geht der BF seit 2012 laufend zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach. Das letzte, länger andauernde Beschäftigungsverhältnis (sechs Monate) endete am römisch 40 bei der Firma römisch 40 , seitdem befand sich der BF im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, daneben geht der BF seit 2012 laufend zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach. 1.
  5. Der BF ist 54 Jahre alt, verfügt über den FS A u. B, besuchte die Pflichtschule und absolvierte danach die Lehrausbildung zum KFZ Mechaniker, dann die Lehrausbildung zum Einzelhandelskaufmann, jeweils ohne LAP. Er konnte sich Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker, Einzelhandelskaufmann, Tankstellenkassier, Saisonarbeit im Gastrobetrieb, Verkauf von KFZ Ersatzteilen, Produktionsmitarbeiter in der Karosserie-Innenaubau, Kellnerhelfer, Taxifahrer, Security sowie in der Hausverwaltung aneignen. 1.
  6. Der BF sucht mit Unterstützung des AMS eine Beschäftigung als Tankstellenkassier, Wächter oder Security, wobei die Arbeitsuche aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der gesundheitlichen Einschränkungen erschwert wird. 1.
  7. Am 13.04.2023 wurde dem BF eine Beschäftigung als Helfer im Projekt XXXX bei der XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn XXXX im Rahmen der Jobbörse arbeit plus – soziale Unternehmen Steiermark ( XXXX ) zugewiesen. Der BF erhielt die Einladung zur Jobbörse am XXXX , dies wurde von ihm auch nicht bestritten. 1.
  8. Am 13.04.2023 wurde dem BF eine Beschäftigung als Helfer im Projekt römisch 40 bei der römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn römisch 40 im Rahmen der Jobbörse arbeit plus – soziale Unternehmen Steiermark ( römisch 40 ) zugewiesen. Der BF erhielt die Einladung zur Jobbörse am römisch 40 , dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Bei der Jobbörse arbeit plus waren Mag. XXXX (AMS) und Mag. XXXX ( XXXX ), ebenso wie Vertreter der Unternehmen XXXX , XXXX . XXXX , XXXX , XXXX . GmbH und XXXX anwesend.Bei der Jobbörse arbeit plus waren Mag. römisch 40 (AMS) und Mag. römisch 40 ( römisch 40 ), ebenso wie Vertreter der Unternehmen römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . GmbH und römisch 40 anwesend. Am 09.05.2023 nahm der BF an der oben genannten Jobbörse teil, dabei wurden die verschiedenen Beschäftigungsprojekte, unter anderem auch die Beschäftigungsmöglichkeiten bei XXXX ( XXXX ) vorgestellt. Anschließend an dieser Präsentation fanden die Bewerbungsgespräch statt. Nach dem Gespräch mit der arbeit plus Koordinationsstelle hat von den anwesenden, arbeitslosen Personen zumindest eine Bewerbung bei einem Projekt zu erfolgen. Am 09.05.2023 nahm der BF an der oben genannten Jobbörse teil, dabei wurden die verschiedenen Beschäftigungsprojekte, unter anderem auch die Beschäftigungsmöglichkeiten bei römisch 40 ( römisch 40 ) vorgestellt. Anschließend an dieser Präsentation fanden die Bewerbungsgespräch statt. Nach dem Gespräch mit der arbeit plus Koordinationsstelle hat von den anwesenden, arbeitslosen Personen zumindest eine Bewerbung bei einem Projekt zu erfolgen. Die Stelle bei ReUse umfasst folgende Einsatzmöglichkeiten:
  9. Möbelwertstatt: zB. Abschleifen und Lackieren von Möbeln, Zusammenbau von Möbeln
  10. Fahrradwerkstatt: zB. Überprüfen der Fahrräder auf Funktionstüchtigkeit ggf. Wechsel von Schlauch, Bremsen einstellen etc.
  11. Elektrowerkstatt: Überprüfen der gespendeten Elektrogeräte, ggf. Reinigung und Aufbereitung für den Verkauf
  12. Hausmeistertätigkeiten: zB. Instandhaltung von bereichsinternen Gebäuden, Reparieren bzw. Instandhalten von Altkleider- Containern fallweise Lebensmittelkommissionierung (gespendete Lebensmittel werden für Einrichtungen vorbereitet) Körperliche Belastbarkeit wird nicht vorausgesetzt. Ziel ist es, die Person nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in einem für die Person passenden Arbeitsbereiche einzusetzen. 1.
  13. Laut Bericht Mag. XXXX vom XXXX wurde dem BF eine Stelle im Bereich XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn XXXX angeboten. Die zuständige Sozialpädagogin versuchte den BF mehrmals telefonisch zu kontaktieren, jedoch sei dieser nicht erreichbar gewesen. Sie habe schließlich versucht, ihn mittels SMS zu erreichen. Am XXXX habe sie eine Email von Frau XXXX erhalten, darin erklärt der BF, dass er auf seinem uralten Handy derzeit nicht erreichbar sei, da dieses offenbar den Geist aufgebe. In weiterer Folge schilderte er Probleme mit dem AMS und hinterfragte, ob seine Arbeitsaufnahme mit XXXX dem AMS nicht gemeldet worden sei. Er habe eine schriftliche Zusage von der XXXX , somit sei damit bestätigt, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe. Die XXXX antwortete dem BF darauf, bestätigte die Meldung über seinen Projekteinstieg/Beschäftigungsaufnahme und ersuchte ihn mitzuteilen, wie er am besten für eine Terminvereinbarung zur Unterzeichnung des Dienstvertrages erreichbar sei, gleichzeitig wurden ihm zwei Terminvorschläge genannt. 1.
  14. Laut Bericht Mag. römisch 40 vom römisch 40 wurde dem BF eine Stelle im Bereich römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn römisch 40 angeboten. Die zuständige Sozialpädagogin versuchte den BF mehrmals telefonisch zu kontaktieren, jedoch sei dieser nicht erreichbar gewesen. Sie habe schließlich versucht, ihn mittels SMS zu erreichen. Am römisch 40 habe sie eine Email von Frau römisch 40 erhalten, darin erklärt der BF, dass er auf seinem uralten Handy derzeit nicht erreichbar sei, da dieses offenbar den Geist aufgebe. In weiterer Folge schilderte er Probleme mit dem AMS und hinterfragte, ob seine Arbeitsaufnahme mit römisch 40 dem AMS nicht gemeldet worden sei. Er habe eine schriftliche Zusage von der römisch 40 , somit sei damit bestätigt, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe. Die römisch 40 antwortete dem BF darauf, bestätigte die Meldung über seinen Projekteinstieg/Beschäftigungsaufnahme und ersuchte ihn mitzuteilen, wie er am besten für eine Terminvereinbarung zur Unterzeichnung des Dienstvertrages erreichbar sei, gleichzeitig wurden ihm zwei Terminvorschläge genannt. Daraufhin antwortete der BF, bedankte sich für die Information und monierte sich neuerlich über das AMS. Auf die Terminvorschläge ging er nicht ein. In weiterer Folge versuchte Frau XXXX neuerlich den BF zu erreichen, ebenso die zuständige Sozialpädagogin. In weiterer Folge versuchte Frau römisch 40 neuerlich den BF zu erreichen, ebenso die zuständige Sozialpädagogin. Als Antwort erhielt die XXXX ein Mail, darin wurde auf die zigmalige Information seinerseits verwiesen, dass er derzeit über keinen PC und kein funktionierendes Handy verfüge. Als Antwort erhielt die römisch 40 ein Mail, darin wurde auf die zigmalige Information seinerseits verwiesen, dass er derzeit über keinen PC und kein funktionierendes Handy verfüge. Darauf informierte die XXXX das AMS, dass der BF zu keinem der vorgeschlagenen Termine erschienen ist und dass, aufgrund der massiven verbalen Attacken, auch gegenüber der XXXX , von einem Projekteinstieg/Beschäftigungsaufnahme des BF Abstand genommen wird, da sie sich fragen, ob die Wertehaltung des BF mit den Leitlinien und dem Wertbild der XXXX vereinbar sei. Darauf informierte die römisch 40 das AMS, dass der BF zu keinem der vorgeschlagenen Termine erschienen ist und dass, aufgrund der massiven verbalen Attacken, auch gegenüber der römisch 40 , von einem Projekteinstieg/Beschäftigungsaufnahme des BF Abstand genommen wird, da sie sich fragen, ob die Wertehaltung des BF mit den Leitlinien und dem Wertbild der römisch 40 vereinbar sei. 1.
  15. Die Beschäftigung bei der XXXX im Beschäftigungsprojekt XXXX kam nicht zustande, da der BF trotz vereinbarter Arbeitsaufnahme das Dienstverhältnis nicht angetreten ist. Er hatte zuvor auf die mehrmaligen Kontaktaufnahmen nicht reagiert und schließlich mit seinem Verhalten die Beschäftigungsaufnahme/Projekteinstieg vereitelt. 1.
  16. Die Beschäftigung bei der römisch 40 im Beschäftigungsprojekt römisch 40 kam nicht zustande, da der BF trotz vereinbarter Arbeitsaufnahme das Dienstverhältnis nicht angetreten ist. Er hatte zuvor auf die mehrmaligen Kontaktaufnahmen nicht reagiert und schließlich mit seinem Verhalten die Beschäftigungsaufnahme/Projekteinstieg vereitelt. 1.
  17. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 05.07.2023 erklärte dieser, dass er die Stelle aus körperlichen Gründen nicht angetreten habe. Er könne nicht mit Möbeln und in der Entrümpelung arbeiten. Außerdem möchte er mit 53 Jahren nicht in einem befristeten Dienstverhältnis arbeiten, da dies nichts bringe. Offenbar solle er seine beiden Teilzeitjobs, die er seit 12 Jahren ausübe, für so eine befristete Beschäftigung aufgeben. 1.
  18. Bereits am 11.05.2022 wurde eine medizinische Begutachtung des BF beim BBRZ durchgeführt, demnach ist ihm eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des erstellten Leistungskalküls zumutbar, die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Reha ebenso wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie des eines KFZ zumutbar, die Maßnahmenfähigkeit ist gegeben. 1.
  19. Die zugewiesene Beschäftigung bei XXXX stellt unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls des BF eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar. Vor allem aber auch, da in allen vier Beschäftigungsbereichen bei XXXX körperliche Belastbarkeit nicht vorausgesetzt wird und auch nicht erforderlich ist, sondern Ziel ist, die Person nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in einem für die Person passenden Arbeitsbereiche einzusetzen. 1.
  20. Die zugewiesene Beschäftigung bei römisch 40 stellt unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls des BF eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. Vor allem aber auch, da in allen vier Beschäftigungsbereichen bei römisch 40 körperliche Belastbarkeit nicht vorausgesetzt wird und auch nicht erforderlich ist, sondern Ziel ist, die Person nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten in einem für die Person passenden Arbeitsbereiche einzusetzen. 1.
  21. Der BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 1.
  22. Der BF hat mit seinem Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Beschäftigungsprojekt ReUse vereitelt.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Hilfskraft für die Caritas im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes resultiert auf den Akteninhalt (Einladung zur Jobbörse arbeit projekt plus, Rückmeldung über die Bewerbung, dem Emailverkehr zwischen dem BF, der XXXX und dem AMS, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung als Hilfskraft für die Caritas im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes resultiert auf den Akteninhalt (Einladung zur Jobbörse arbeit projekt plus, Rückmeldung über die Bewerbung, dem Emailverkehr zwischen dem BF, der römisch 40 und dem AMS, den Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen über die Einsatzmöglichkeiten im XXXX ergeben sich aus der Tätigkeitsbeschreibung des Projektträgers arbeit plus Koordinationsstelle vom 23.05.2023.Die Feststellungen über die Einsatzmöglichkeiten im römisch 40 ergeben sich aus der Tätigkeitsbeschreibung des Projektträgers arbeit plus Koordinationsstelle vom 23.05.
  25. Die Feststellung über das Verhalten des BF (Nichterreichbarkeit, massive Unmutsäußerungen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber und über das AMS bzw. gegen das AMS, sowie Nichtreaktion auf Terminvorschläge bzw. Vorsprache zu den vorgeschlagenen Terminen) resultiert aus dem Akteninhalt, den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. So schrieb der BF unter anderem: (27.06.2023)….. ich hoffe sehr, dass Sie diese Mail samt Anhängen erhalten und bearbeiten und nicht wieder eine Aushilfskraft sinnlose, nichtsdenkende, unkoordinierte Antworten zurückschreibt. (27.06.2023) Hauptschreiben….. hirnlose Terminvergabe von Mag. XXXX , uninformierte Vertretung von Mag. XXXX , Projektverpflichtung der untersten Schicht…(27.06.2023) Hauptschreiben….. hirnlose Terminvergabe von Mag. römisch 40 , uninformierte Vertretung von Mag. römisch 40 , Projektverpflichtung der untersten Schicht… ungerechtfertigte Beschuldigung, da Mag. XXXX ihm ja geschreiben habe, dass sie sich über seine verlässliche Rückmeldung freue….ungerechtfertigte Beschuldigung, da Mag. römisch 40 ihm ja geschreiben habe, dass sie sich über seine verlässliche Rückmeldung freue…. …wieso das AMS derartige gemeine UNWAHRHEITEN behaupte…….. sind Schikanierereien … ein unter jeglichem Niveau stehender RESERVE-Job…. …Ihm werde seine Bewerbung beim XXXX …..wegen Unterstellungen …es hätte grenzüberschreitende Schwierigkeiten gegeben ….vorenthalten und er gezwungen einen absolut minderwertigen Entrümpelungsjob anzunehmen……Ihm werde seine Bewerbung beim römisch 40 …..wegen Unterstellungen …es hätte grenzüberschreitende Schwierigkeiten gegeben ….vorenthalten und er gezwungen einen absolut minderwertigen Entrümpelungsjob anzunehmen… …. Nur weil das AMS seit Jahren nicht zusammenbringe, ihm einen adäquaten Job zu vermitteln und ihm jetzt mit dem Projektjob für Underdogs in die unterste Schicht der Halbkriminellen hineinzuzwingen, ist eine Gehässigkeit dieser XXXX , die ihm schikanös den XXXX Job verweigere und schon fast böswillig und gehässig diesen untersten Projektjob offerierte ……. Nur weil das AMS seit Jahren nicht zusammenbringe, ihm einen adäquaten Job zu vermitteln und ihm jetzt mit dem Projektjob für Underdogs in die unterste Schicht der Halbkriminellen hineinzuzwingen, ist eine Gehässigkeit dieser römisch 40 , die ihm schikanös den römisch 40 Job verweigere und schon fast böswillig und gehässig diesen untersten Projektjob offerierte … … er halte auch fest, dass Frau Mag. XXXX eine offensichtlich nichtslesende, nichts denkende, nur Paragrafenschreiberin ist, die ohne Hirn ihm eine Kontrolltermin am 05.07.2023 vorschreibt, wo er ja dann seit 03.ß7.2023 im XXXX Dienst ist….… er halte auch fest, dass Frau Mag. römisch 40 eine offensichtlich nichtslesende, nichts denkende, nur Paragrafenschreiberin ist, die ohne Hirn ihm eine Kontrolltermin am 05.07.2023 vorschreibt, wo er ja dann seit 03.ß7.2023 im römisch 40 Dienst ist…. … alle Schreiben seien am PC oder am Handy einer helfenden Bekannten gemacht worden, da er keinen PC habe und sein uraltes Handy den Geist aufgegeben hat 2.
  26. Dem BF wurden folgende Stellen im Zeitraum ab 01.01.2023 vom AMS zugewiesen: 14.11.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter/in für Shopüberwachung 13.11.2023 XXXX römisch 40 Weihnachtsverstärkung Zusteller 17.10.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter für interne Botendienste 12.10.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 12.10.2023 XXXX römisch 40 Shop Mitarbeiter 09.10.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 20.07.2023 XXXX römisch 40 Sicherheitsmitarbeiter 19.07.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter für Shopüberwachung 05.07.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 05.07.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 05.07.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 29.06.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenkassier 10.05.2023 XXXX römisch 40 Waren- und Paketzustleler für pharm. Transporte 10.05.2023 XXXX römisch 40 Fahrer 13.04.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenmitarbeiter 13.04.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter für den Wachdienst 17.03.2023 XXXX römisch 40 Tankstellenkassier 10.03.2023 XXXX römisch 40 Lenker 14.02.2023 XXXX römisch 40 Chauffeur 10.02.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter für den Hol- & Bringdienst 24.01.2023 XXXX römisch 40 Mitarbeiter für den Wachdienst Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung bei XXXX in den vier Beschäftigungsbereichen ergibt sich durch die Beschreibung dieser Bereiche und dem festgestellten Leistungskalkül sowie der Tatsache, dass überhaupt keine körperliche Belastbarkeit erforderlich ist.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Beschäftigung bei römisch 40 in den vier Beschäftigungsbereichen ergibt sich durch die Beschreibung dieser Bereiche und dem festgestellten Leistungskalkül sowie der Tatsache, dass überhaupt keine körperliche Belastbarkeit erforderlich ist. Folgendes Leistungskalkül wurde am 11.05.2022 bei der medizinischen Begutachtung des BF beim BBRZ erstellt: - Dem BF sind leichte Arbeiten im Sitzen, dauernden Stehen oder langsamen Gehen möglich, Hebe-/Trageleistung bis 20 kg zu bis zu 5 % der Schicht; 15 kg bis zu 10 % der Schicht und 10 kg bis zu 33 % der Schicht; bis zu 5 % der Arbeitszeit können mittelschwere Arbeitsanteile inkludiert sein, jedoch ohne mittelschwere Hebe- und Trageleistungen. - Dem BF sind leichte bis mittelschwere und mittelschwere Arbeiten zumutbar, das heißt Hebe-/Trageleistung bis 29 kg bis zu 5 % der Schicht; 22 kg bis zu 10 % der Schicht und 15 kg bis zu 33 % der Schicht, bei leichter bis mittelschwerer körperlicher Arbeit beträgt der Anteil mittelschwerer Arbeit höchstens 50 %. - Schwere Arbeiten sind dem BF nicht zumutbar. - Zumutbar sind ihm sitzen überwiegend bis 66 %, stehen fallweise bis 33 %, gehen überwiegend bis 66 %. - zumutbar sind ihm Überkopfarbeiten und Armvorhalt überwiegend bis 66 %; vorgebeugt fallweise bis 33 %; gebückt gelegentlich bis 5 %; hockend und kniend fallweise bis 33 %. - Der BF ist Rechtshänder, ihm sind beidhändig feinmanipulatives Handgeschickt, mittleres manipulatives Handgeschick und grobmanipulatives Handgeschick möglich; ebenso die Tastaturbedienung und Arbeiten per Hand. - Berufsbedingtes Lenken eines KFZs (PKW) ist ihm überwiegend bis zu 66 % zumutbar, das Lenken eines LKW bzw. Staplers wurde nicht beurteilt. - Desweiteren sind ihm Arbeiten, wo Steighilfen/Haushaltsleitern bis zu 1 m Höhe zumutbar, ebenso bei höhenexponierten Stellen von 1 m bis 2,5 m sowie über Raumhöhe (> 2,5 m) zumutbar; - Zumutbar sind ihm desweiteren Arbeiten an unfallgefährdenden rotierenden Maschinen (Kreissägen) bzw. unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen (Strom); hautbelastende Tätigkeiten sind ihm überwiegend bis 66 % zumutbar, atemwegsbelastend, Lärmexposition, Hitzeexposition fallweise bis 33 %, Nässeexposition sowie Kälteexposition sind ihm zumutbar; Vibrationen sind ihm fallweise bis 33 % zumutbar. - Dem BF ist Publikumsverkehr zumutbar, Bildschirmarbeit vorwiegend bis 88 % zumutbar, normales Arbeitstempo zumutbar, forciertes Arbeitstempo fallweise bis 33 %; ständig forciertes Arbeitstempo nicht zumutbar. - Dem BF sind Normal-Tagesarbeitszeiten zumutbar, ebenso Nachtarbeit, Wechselschichten 2 –und 3schichtig zumutbar, sowie eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden zumutbar. Ihm ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie 500 Meter Gehstrecke innerhalb von 20 Minuten zumutbar. Da bis dato seit vielen Jahren keine Beschäftigungsaufnahme (Vollbeschäftigung) erfolgt ist, wurde der BF zum gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme verwiesen. Aus den Angaben des BF – er solle offenbar seine beiden Teilzeitbeschäftigungen, die er seit 12 Jahren ausübe, aufgeben, nur um eine befristete Beschäftigung zu beginnen – ist ersichtlich, dass der BF kein Interesse an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung hatte. Er will offenbar seine beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für eine Vollzeitbeschäftigung nicht beenden. In weiterer Folge brachte dies der BF auch ausdrücklich vor. Aus dem oben angeführten Verhalten und dieser Äußerungen des BF ist davon auszugehen, dass das von ihm gesetzte Verhalten absichtlich erfolgte, um die Beschäftigungsaufnahme bei ReUse zu verhindern. Dass er diese nicht wollte, hat er ausdrücklich formuliert.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 10 iVm § 38 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Bezug der Notstandshilfe des BF zu Recht für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ausgeschlossen hat. Der BF bestreitet eine Pflichtverletzung und moniert im Wesentlichen zusammengefasst, dass ihm die Beschäftigung bei ReUse (Entrümpelung) einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, zum anderen wolle er mit 50 Jahren keine befristete Beschäftigung, sondern eine unbefristete. Offenbar soll er für eine befristete Beschäftigung seine beiden (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisse dafür beenden, obwohl er dort seit 12 Jahren beschäftigt ist. Desweiteren moniert er, dass die Beschäftigung bei ReUse aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könnte. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  29. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  30. die Anwartschaft erfüllt und
  31. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Wie bereits in den Feststellungen und beweiswürdigend ausgeführt, entspricht die Beschäftigung bei ReUse den Zumutbarkeitskriterien und ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. des festgestellten Leistungskalküls des BF zumutbar. Vor allem, da keine körperlichen Belastungen mit der Beschäftigung einhergehen, sondern die Beschäftigten entsprechend ihrer Fähigkeiten eingesetzt sind. Dies geht eindeutig aus der Tätigkeitsbeschreibung der Koordinationsstelle hervor. Es handelt sich somit eindeutig um eine für den BF zumutbare Beschäftigung. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  32. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  33. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  34. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
  35. März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  36. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  37. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  38. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  39. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
  40. Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
  41. Oktober 2006, 2005/08/0049). Der potentielle Dienstgeber teilte dem AMS per Email mit, dass von der Beschäftigungsaufnahme/Projekteinstieg des BF im gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt ReUse Abstand genommen wird und zwar aufgrund der massiven verbalen Angriffe des BF gegenüber dem potentiellen Dienstgeber und dem AMS. Der BF erklärte hingegen, dass er sich ordnungsgemäß bei der Firma beworben habe, jedoch habe er sich – wie vorgeschlagen, vordergründig für den Einsatz als Kellner beim XXXX beworben. Dass dies nach einem Tag bereits vergeben gewesen sein solle, glaube er nicht. Im Weiteren äußerte er sich massiv negativ zu AMS Mitarbeitern ebenso wie Mitarbeitern der XXXX . Er stelle auch den Sinn einer befristeten Beschäftigung in Frage, für die er zwei Teilzeitjobs (geringfügige Beschäftigungen) aufgebe solle, die er seit 12 Jahren ausübe. Der BF erklärte hingegen, dass er sich ordnungsgemäß bei der Firma beworben habe, jedoch habe er sich – wie vorgeschlagen, vordergründig für den Einsatz als Kellner beim römisch 40 beworben. Dass dies nach einem Tag bereits vergeben gewesen sein solle, glaube er nicht. Im Weiteren äußerte er sich massiv negativ zu AMS Mitarbeitern ebenso wie Mitarbeitern der römisch 40 . Er stelle auch den Sinn einer befristeten Beschäftigung in Frage, für die er zwei Teilzeitjobs (geringfügige Beschäftigungen) aufgebe solle, die er seit 12 Jahren ausübe. Aus seinen Äußerungen, die er auch in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, geht eindeutig hervor, dass das primäre Interesse des BF an der Weiterführung seiner beiden, geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (neben dem Bezug der Notstandshilfe) liegt, nicht jedoch an einer, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Offenbar hat er auch aus diesen Gründen ein solches Verhalten gesetzt. Nach ständiger Judikatur des VwGH hat eine arbeitslose Person jedes Verhalten zu vermeiden, dass geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat sich der BF in seinen Emails, SMS und sonstigen Kontakten nicht nur dem AMS gegenüber äußerst abwertend verhalten, sondern auch gegenüber den Verantwortlichen des Beschäftigungsprojektes, weswegen ein Einstieg in das Beschäftigungsprojekt (Arbeitsaufnahme) vonseiten des Unternehmens ausgeschlossen wurde. Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  42. April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, den potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  43. April 2002, 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF sich massiv abfällig hinsichtlich geistigem Zustand der handelnden Personen bei XXXX und AMS mehrmals geäußert hat, auf Kontaktaufnahmen nicht reagierte, auf Terminvorschläge zur Vertragsunterzeichnung nicht eingegangen ist und schließlich nur zum vereinbarten Beschäftigungsaufnahmetermin erschienen ist, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes vereitelt, weswegen in weiterer Folge der potentielle Dienstgeber seinerseits von einer Beschäftigungsaufnahme Abstand genommen hat.Dadurch, dass der BF sich massiv abfällig hinsichtlich geistigem Zustand der handelnden Personen bei römisch 40 und AMS mehrmals geäußert hat, auf Kontaktaufnahmen nicht reagierte, auf Terminvorschläge zur Vertragsunterzeichnung nicht eingegangen ist und schließlich nur zum vereinbarten Beschäftigungsaufnahmetermin erschienen ist, hat er damit die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes vereitelt, weswegen in weiterer Folge der potentielle Dienstgeber seinerseits von einer Beschäftigungsaufnahme Abstand genommen hat. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2277272.1.00

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