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{'item': 'G314 2288302-1'}

Obsah (6)§ 18Art 133§ 57§ 20§ 2§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlG314 2288302-1 Spruch, G314 2288302-1/4ZG314 2288303-1/4ZG314 2288302-1/4Z, G314 2288303-1/4Z TEILERKENNTNIS IM N

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide) wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte jeweils ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), am XXXX 2023 in das Bundesgebiet ein, um dem damaligen Lebensgefährten der BF1 und Vater der BF2, dem peruanischen Staatsangehörigen XXXX , der sich bereits seit längerem in Österreich aufhielt, zu folgen. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) reiste mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), am römisch 40 2023 in das Bundesgebiet ein, um dem damaligen Lebensgefährten der BF1 und Vater der BF2, dem peruanischen Staatsangehörigen römisch 40 , der sich bereits seit längerem in Österreich aufhielt, zu folgen. Am XXXX .2023 beantragte die BF1 für sich und die BF2 internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte auch XXXX einen Asylantrag. Die BF1 begründete ihren Antrag mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat sowie mit der Befürchtung, von Kriminellen, die ihren damaligen Lebensgefährten suchen und bedrohen würden, ebenfalls verfolgt zu werden. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.Am römisch 40 .2023 beantragte die BF1 für sich und die BF2 internationalen Schutz. Gleichzeitig stellte auch römisch 40 einen Asylantrag. Die BF1 begründete ihren Antrag mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat sowie mit der Befürchtung, von Kriminellen, die ihren damaligen Lebensgefährten suchen und bedrohen würden, ebenfalls verfolgt zu werden. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführerinnen (BF) auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Peru fest (Spruchpunkt V.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 1 Z 4 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII.).

Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine relevanten Flucht- oder Ausreisegründe vorgebracht hätten und erst drei Monate nach ihrer Einreise internationalen Schutz beantragt hätten. Bei der Rückkehr nach Peru drohe ihnen keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und den BF auch sonst keine reale, menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführerinnen (BF) auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Peru fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine relevanten Flucht- oder Ausreisegründe vorgebracht hätten und erst drei Monate nach ihrer Einreise internationalen Schutz beantragt hätten. Bei der Rückkehr nach Peru drohe ihnen keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und den BF auch sonst keine reale, menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten. In der gemeinsamen Beschwerde der BF gegen die Bescheide vom XXXX 2024 beantragen sie unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BF1 habe sich mittlerweile von XXXX getrennt, weil dieser sie betrogen und (auch schon in Peru) geschlagen habe. Eine Anzeige bei der Polizei habe zu nichts geführt. Bei einer Rückkehr nach Peru fürchte sie, dort von seinen Feinden, die der Mafia angehören würden, verfolgt zu werden oder als alleinerziehende Mutter in eine existenzielle Notlage zu geraten. Sie habe keine Unterstützung von ihrer Herkunftsfamilie zu erwarten, die selbst in einer schwierigen Lage sei und die Beziehung zu XXXX von Anfang an abgelehnt hätte. Dieses Vorbringen sei

§ 20

Abs 1 Z 4 BFA-VG trotz des Neuerungsverbots zulässig, weil sie es aus Angst vor ihm zunächst nicht erstattet habe und erst nach der Trennung darüber sprechen könne. In Peru gebe es keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten bei (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Die BF1 befürchte überdies, dort Opfer sexueller Gewalt oder einer Entführung zu werden. Da die BF ein reales Risiko einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK geltend machen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der gemeinsamen Beschwerde der BF gegen die Bescheide vom römisch 40 2024 beantragen sie unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BF1 habe sich mittlerweile von römisch 40 getrennt, weil dieser sie betrogen und (auch schon in Peru) geschlagen habe. Eine Anzeige bei der Polizei habe zu nichts geführt. Bei einer Rückkehr nach Peru fürchte sie, dort von seinen Feinden, die der Mafia angehören würden, verfolgt zu werden oder als alleinerziehende Mutter in eine existenzielle Notlage zu geraten. Sie habe keine Unterstützung von ihrer Herkunftsfamilie zu erwarten, die selbst in einer schwierigen Lage sei und die Beziehung zu römisch 40 von Anfang an abgelehnt hätte. Dieses Vorbringen sei

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG trotz des Neuerungsverbots zulässig, weil sie es aus Angst vor ihm zunächst nicht erstattet habe und erst nach der Trennung darüber sprechen könne. In Peru gebe es keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten bei (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Die BF1 befürchte überdies, dort Opfer sexueller Gewalt oder einer Entführung zu werden. Da die BF ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geltend machen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für das Teilerkenntnis maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 18

Abs 1 Z 4 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Die Entscheidung, ob mangels echter Gefährdung des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin ein Rechtsschutzinteresse fehlt, liegt dabei im Ermessen des BFA. Verfolgungsgründe sind

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G iVm Art 9 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber oder die Asylwerberin keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat. Die Entscheidung, ob mangels echter Gefährdung des Antragsstellers bzw. der Antragstellerin ein Rechtsschutzinteresse fehlt, liegt dabei im Ermessen des BFA. Verfolgungsgründe sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG in Verbindung mit Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt, gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist (siehe VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Das BFA hat jedoch die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur mit allgemeinen Floskeln begründet und eine einzelfallbezogene Abwägung der für und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen unterlassen. Dazu kommt, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz zunächst nur mit der Furcht vor Verfolgung durch (kriminelle) Privatpersonen ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund begründet haben, in der Beschwerde aber vorbringen, dass die BF1 Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und als nunmehr alleinerziehende Mutter Gefahr laufe, in Peru einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Dieses Vorbringen unterliegt nicht dem Neuerungsverbot, weil die BF erst seit der Trennung von XXXX alleinerziehend ist und sich der Sachverhalt insoweit

§ 20Abs 1 Z 1 BFA-VG maßgeblich geändert hat.

Dazu kommt, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz zunächst nur mit der Furcht vor Verfolgung durch (kriminelle) Privatpersonen ohne erkennbaren Zusammenhang mit einem Konventionsgrund begründet haben, in der Beschwerde aber vorbringen, dass die BF1 Opfer häuslicher Gewalt geworden sei und als nunmehr alleinerziehende Mutter Gefahr laufe, in Peru einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Dieses Vorbringen unterliegt nicht dem Neuerungsverbot, weil die BF erst seit der Trennung von römisch 40 alleinerziehend ist und sich der Sachverhalt insoweit

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG maßgeblich geändert hat. Da die BF somit nunmehr relevante Verfolgungsgründe vorgebracht haben, die im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung inhaltlich zu klären sein werden, ist Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide jeweils zu beheben und der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die BF somit nunmehr relevante Verfolgungsgründe vorgebracht haben, die im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung inhaltlich zu klären sein werden, ist Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide jeweils zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288302.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.