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{'item': 'I404 2283509-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlI404 2283509-1 Spruch, I404 2283513-1/6E I404 2283512-1/6E I404 2283509-1/6E I404 2283507-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, alle Minderjährigen vertreten durch den Kindesvater, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol alle vom 13.11.2023, Zl. XXXX ; XXXX ; XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 01.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, alle Minderjährigen vertreten durch den Kindesvater, alle vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte l. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol alle vom 13.11.2023, Zl. römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 01.03.2024 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und

  1. XXXX ,
  2. XXXX ,
  3. XXXX und
  4. XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und
  5. römisch 40 ,
  6. römisch 40 ,
  7. römisch 40 und
  8. römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  9. XXXX ,
  10. JiyanAHMAD,
  11. XXXX und
  12. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  13. römisch 40 ,
  14. JiyanAHMAD,
  15. römisch 40 und
  16. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I404.2283509.1.00

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