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{'item': 'I419 2169853-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlI419 2169853-2 SpruchI419 2169853-2/8E, I419 2169853-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK sind nach § 9 Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). 3.1.6 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht sowie die Schule besucht hat und die Landessprache spricht. Ferner fällt ins Gewicht, dass dort ein Teil seiner Geschwister und sein Sohn leben. 3.1.7 Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA bereits im November 2014 als unzulässig zurück. Der seit Jänner 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Folgeantrag

(2019)auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Folgeantrages durch das BFA machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst. Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN) 3.1.8 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor mehr als zehn Jahren verlassen und hält sich auch für bald zehn Jahre in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben. Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. 3.1.9 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass er mehrmals mehrere Monate Zeitungen verkaufte, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt. Er verfügt über keine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit und wohnt seit 2015 in einem Überbrückungsheim der Caritas. 3.1.10 In der Beschwerdeverhandlung zum Antrag auf internationalen Schutz
(2019)konnte der Beschwerdeführer noch nicht Deutsch. Nunmehr ist er bemüht, Deutsch zu lernen und besucht weiter Deutschkurse, hat aber keine Prüfung abgelegt, was auch seinem Gesundheitszustand geschuldet ist. Er weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf. Nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer außer dem Zeitungsverkauf nicht berufstätig und nie selbsterhaltungsfähig war, auch nicht mit dem Verkaufserlös der Printprodukte, sondern Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, seit er den unbegründeten Asylantrag stellte. 3.1.11 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2014 mehr als 9,5 Jahre dauerte. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als neun Jahre im Inland aufhielt, davon mehr als die Hälfte rechtmäßig.3.1.11 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2014 mehr als 9,5 Jahre dauerte. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als neun Jahre im Inland aufhielt, davon mehr als die Hälfte rechtmäßig. 3.1.12 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN) 3.1.13 Für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib ist damit neben der Aufenthaltsdauer als gewichtig anzusehen, dass er mehrere Jahre lang immer wieder Zeitungen verkaufte, (allerdings ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung), strafgerichtlich unbescholten ist und immer wieder an Deutschkursen teilnimmt. Damit erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, das sich zudem vorwiegend in der Zeit füllte, in der sich der Beschwerdeführer weigert, der Ausreisepflicht nachzukommen. 3.1.14 Angesichts der seit der Ausreise vergangenen Zeit und der Auswanderung von Mutter und Schwester nach Südamerika erreicht die Bindung des Beschwerdeführers an Personen und die Kultur in Nigeria dagegen nur mehr geringes Gewicht, zumal dieser auch keine Kontakte dorthin pflegt. Insgesamt kann zwar von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung angesichts der Länge des Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Eine solche wird aber auch nur bei einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren verlangt, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN) 3.1.15 Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 20, mwN) Bei einem deutlich mehr als neunjährigen Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers – wie vorliegend – sind somit jedenfalls keine besonderen Anforderungen an die Integrationsleistung als Voraussetzung eines Bleiberechts zu stellen. 3.1.16 In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, mwN) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat).3.1.16 In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, mwN) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Die Erkrankung des Beschwerdeführers und die ihretwegen erforderliche Therapie sind aber als private Interessen nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, wenn die erforderliche Behandlung ihm im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stünde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN) 3.1.17 Im Hinblick auf die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers findet eine Behandlung wie festgestellt auch im Herkunftsstaat statt. Auch sind die erforderlichen Medikamente nach den Feststellungen verfügbar. Auch wenn in Nigeria eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich möglich ist, muss aber in einer Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG berücksichtigt werden, dass ein drastischer Engpass an Fachkräften im psychiatrischen Bereich besteht. Dem Länderbericht zufolge gibt es aktuell weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen.Auch wenn in Nigeria eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich möglich ist, muss aber in einer Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG berücksichtigt werden, dass ein drastischer Engpass an Fachkräften im psychiatrischen Bereich besteht. Dem Länderbericht zufolge gibt es aktuell weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen. Nachdem der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Netzwerk in Nigeria verfügt, welches ihn unterstützen könnte, muss er befürchten, dass er nicht regelmäßig in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben und die psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Es ist daher auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustands nicht auszuschließen. Das sind zwar keine außergewöhnlichen Umstände, bei denen die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, Rz 14, mwN), allerdings sehr gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, im Inland zu bleiben.Nachdem der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Netzwerk in Nigeria verfügt, welches ihn unterstützen könnte, muss er befürchten, dass er nicht regelmäßig in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben und die psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Es ist daher auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustands nicht auszuschließen. Das sind zwar keine außergewöhnlichen Umstände, bei denen die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, Rz 14, mwN), allerdings sehr gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, im Inland zu bleiben. Demnach ist das private Interesse des Beschwerdeführers daran, sich auch künftig in Österreich behandeln zu lassen, als gravierend in die Abwägung einzubeziehen. 3.1.18 Nach Gewichtung der genannten Umstände, insbesondere der beschriebenen Ausnahmesituation wegen seines psychischen Gesundheitszustandes und der langen Aufenthaltsdauer, überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr. Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK) vor.

Demnach erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist.Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK) vor.

Demnach erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist. 3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins): 3.2.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 unter den oben (in 3.1.1) angeführten Voraussetzungen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden.3.2.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 unter den oben (in 3.1.1) angeführten Voraussetzungen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden. Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen zudem nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird Z. 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z. 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z. 4).Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen zudem nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). 3.2.2 Die Feststellungen zeigen, dass der Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft in diesem Sinne hat und auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche nachwies, sowie ferner, dass seine Krankenversicherung Teil der Grundversorgung ist, womit auch auf der Hand liegt, dass sein Aufenthalt jedenfalls im Hinblick auf die Krankenbehandlung zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Auch wenn es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel genügt, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203), ist vorliegend nichts gewonnen. Von der bisher nur sporadischen und nicht zur Selbsterhaltung hinreichenden Erwerbstätigkeit abgesehen, wurde auch keine entsprechend qualifizierte Unterkunft nachgewiesen. Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG 2005 somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher spruchgemäß abzuweisen.Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.3.1 Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vor.3.3.1 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vor. Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN) 3.3.3 Vorliegend war die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 in Punkt 3.1 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Nachdem sich bei dieser Prüfung herausstellte, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK notwendig ist, war dem Heilungsantrag – wie geschehen - gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 Asyl

G-DV 2005 stattzugeben.3.3.3 Vorliegend war die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Punkt 3.1 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Nachdem sich bei dieser Prüfung herausstellte, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK notwendig ist, war dem Heilungsantrag – wie geschehen - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G-DV 2005 stattzugeben. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 17) Vorliegend überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr, weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte bilden würde und deswegen unzulässig ist.Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 17) Vorliegend überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr, weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bilden würde und deswegen unzulässig ist. 3.3.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.3.3.4 Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen. 3.3.5 Die oben angeführten Gründe für des Beschwerdeführers Interesse am Verbleib, speziell die Behandlung der psychischen Erkrankung, sind ihrer Natur nach dauernde. Demnach war die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären, wie im Spruchpunkt A) (c) geschehen. 3.4 Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.4.1 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in § 55 geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“).3.4.1 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in Paragraph 55, geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.4.2 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist (Z.

1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen3.4.2 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen 3.4.3 Da die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären war, hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt und keine Integrationsprüfung absolvierte, also eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Verwaltungsgericht entscheidet damit innerhalb seiner Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asyl

G 2005 zu kommen hat, entspricht nämlich zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „jedenfalls der klaren Rechtslage“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136).Das Verwaltungsgericht entscheidet damit innerhalb seiner Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asyl

G 2005 zu kommen hat, entspricht nämlich zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „jedenfalls der klaren Rechtslage“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136). 3.4.4 Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.3.4.4 Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III und IV):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier): 3.5.1 Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung entfällt, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben.3.5.1 Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung entfällt, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben. 3.5.2 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt IV ebenso ersatzlos aufzuheben.3.5.2 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt römisch vier ebenso ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde zum Mängelheilungsantrag und zum Privat- und Familienleben vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein neues Vorbringen dazu erstattet hat - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremder sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremder sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2169853.2.00

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