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{'item': 'L511 2236557-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlL511 2236557-2 SpruchL511 2236557-2/10E, L511 2236557-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, GZ: XXXX , abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, GZ: römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16.01.2024, Postaufgabe vom selben Tag, ergänzt mit Schreiben vom 22.01.2024 und vom 31.01.2024 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, GZ L511 2236557-1/4E abgeschlossenen Verfahrens (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1, 2, 4). Zur detaillierteren Vorgeschichte wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 01.02.2021, GZ L511 2236557-1/4E verwiesen. 1.
  2. Den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründet der Antragsteller wie folgt: 1.2.
  3. Im Antrag vom 16.01.2024 (OZ 1) führt der Antragsteller aus, das neue Beweismittel werde eine Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B sein. Der entsprechende Antrag sei am 19.12.2023 per E-Mail und Einschreiben eingebracht worden. Dr. B habe seiner Ansicht nach durch Verschweigen wesentlicher Sachverhalte und Verschweigen ihrer „dermatologischen Nichtzuständigkeit“ im Gutachten vom 13.09.2019 Straftaten verwirklicht. Zum Beispiel habe sie die Notwendigkeit einer dermatologischen Begutachtung verschwiegen, habe vorgetäuscht, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers psychiatrisch beeinträchtigt wäre und habe die dermatologische Belastbarkeit des Beschwerdeführers beurteilt, obwohl sie seine seltene dermatologische Krankheit zur Zeit der Untersuchung nicht gekannt habe. Für den Fall, dass die beantragte Datenvervollständigung nicht in der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird, beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens (Art 77 DSGVO). Für den Fall, dass die beantragte Datenvervollständigung nicht in der vorgeschriebenen Frist durchgeführt wird, beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens (Artikel 77, DSGVO). 1.2.
  4. Mit Schreiben vom 22.01.2024 (OZ 2) ergänzte der Antragsteller, er habe im Verfahren L511 2236557-1 und den Vorverfahren Tonaufzeichnungen einer Untersuchung vorgelegt. Diese seien seiner Ansicht nach nie als Beweis gewürdigt worden. Er sei auf Grund der vor kurzem öffentlich geführten Diskussion über private Tonaufnahmen und einer von ihm durchgeführten Recherche nach OGH-Rechtsprechung zum Ergebnis gekommen, das Recht gehabt zu haben, die Untersuchung am 06.09.2019 gezielt zu Beweiszwecken als Video-und Tondatei aufzuzeichnen. Hätte er dies schon vor der Entscheidung L511 2236557-1/4E gewusst, hätte er verlangt, diese als Beweis zu würdigen. 1.2.
  5. Aus diesen Tonaufzeichnungen würde sich klar ergeben, dass die Gutachterin [Anmerkung BVwG am 13.09.2019] festgestellt habe, dass eine dermatologische Untersuchung erforderlich gewesen sei und das Fehlen des Hautarztes („[…] aber einen Hautarzt haben wir nicht […]“) Grund für das Unterlassen einer dermatologischen Untersuchung gewesen sei. Ebenso ergebe sich daraus, dass die Zuweisung zu einer psychiatrischen Untersuchung von der Gutachterin nicht begründet wurde. Die Gutachterin habe allgemeinärztlich festgestellt, welche fachärztliche Begutachtung nötig sei, um die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers zu beurteilen. Nämlich nur die dermatologische, sonst keine. Deshalb habe er die Wiederholung der allgemeinärztlichen Untersuchung verweigern dürfen, und hätte diese Weigerung nicht zum Entzug der Notstandshilfe führen dürfen. Dem Schreiben beigelegt war eine DVD mit Tonaufnahmen der Begutachtung vom 06.09.
  6. 1.2.
  7. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2024 (OZ 4) führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm am 22.01.2024 ein neues Beweismittel Datenauskunft aus der PVA zugegangen sei. Dieses beweise, dass entscheidungswesentliche Feststellungen in L511 2236557-1/4E falsch seien. In L511 2236557-1/4E würden unter II.
  8. folgende entscheidungswesentliche Feststellungen stehen: „1.5.
  9. Im Schreiben vom 10.06.2020 (2236557-1/1 AZ 16) teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass … die PVA … auf die Notwendigkeit der dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden sei. 1.
  10. Im Begleitschreiben zur Untersuchungszuweisung wie das AMS die PVA auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung … hin.“1.2.
  11. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2024 (OZ 4) führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm am 22.01.2024 ein neues Beweismittel Datenauskunft aus der PVA zugegangen sei. Dieses beweise, dass entscheidungswesentliche Feststellungen in L511 2236557-1/4E falsch seien. In L511 2236557-1/4E würden unter römisch zwei.
  12. folgende entscheidungswesentliche Feststellungen stehen: „1.5.
  13. Im Schreiben vom 10.06.2020 (2236557-1/1 AZ 16) teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass … die PVA … auf die Notwendigkeit der dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden sei. 1.
  14. Im Begleitschreiben zur Untersuchungszuweisung wie das AMS die PVA auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung … hin.“ Die PVA-Datenauskunft hätte entsprechende Kopien und Informationen enthalten müssen, wenn es diesen Hinweis und dieses Begleitschreiben an die PVA gegeben hätte. Doch es gebe keinen Hinweis, dass die PVA vom AMS auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden wäre. Auch für das Begleitschreiben des AMS an die PVA gebe es keinen Hinweis. Mit der präsidialen Beglaubigung der Vollständigkeit der Aktenauskünfte der PVA liege der volle Beweis vor, dass die PVA nie über die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden sei. Damit liege der Beweis vor, dass die oben zitierten entscheidungswesentlichen Feststellungen in L511 2236557-1/4E falsch seien. Dem Schreiben beigelegt war eine weitere DVD, welche die betreffende Datenverarbeitung der PVA von 1980 bis 04.01.2023 umfasste und die Zustellung des Erkenntnisses L511 2236557-1/4E welche die Einhaltung der Wiederaufnahmefrist beweise. 1.
  15. Mit Schreiben vom 14.02.2024 und 01.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in alle elektronisch gespeicherten Akten, die in Zusammenhang mit diesem Wiederaufnahmeverfahren stünden und aller Akten auf die in diesem Verfahren verwiesen wurde (OZ 3, 5-7). 1.
  16. Das BVwG kam diesem Antrag mit Erledigung vom 13.03.2024 (OZ 8) nach. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  18. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, Zahl: XXXX , stellte das AMS gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG fest, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ab dem 26.08.2019 keine Notstandshilfe gebühre (hg. GZ 2236557-1/1 AZ 11).1.
  19. Mit Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, Zahl: römisch 40 , stellte das AMS gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG fest, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ab dem 26.08.2019 keine Notstandshilfe gebühre (hg. GZ 2236557-1/1 AZ 11). Mit weiterem Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug ab 06.09.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (hg. GZ 2236558-1/1 AZ 6).Mit weiterem Bescheid des AMS vom 21.07.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug ab 06.09.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (hg. GZ 2236558-1/1 AZ 6). Mit verbundenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, GZ L511 2236557-1/4E und L511 2236558-1/4E, wurde der Beschwerde gegen diese Bescheide des AMS teilweise stattgegeben und in Spruchpunkt I betreffend die Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.2019 (zur GZ 2236557-1) festgestellt, dass dem nunmehrigen Antragsteller gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 AlVG Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.08.2019 bis einschließlich 15.06.2020 gebühre. In Spruchpunkt II betreffend den Widerruf des Leistungsbezuges ab 06.09.2019 (zur GZ 2236557-1) den Bescheid des AMS vom 08.10.2020, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behobenMit verbundenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, GZ L511 2236557-1/4E und L511 2236558-1/4E, wurde der Beschwerde gegen diese Bescheide des AMS teilweise stattgegeben und in Spruchpunkt römisch eins betreffend die Nichtgewährung der Notstandshilfe ab 26.08.2019 (zur GZ 2236557-1) festgestellt, dass dem nunmehrigen Antragsteller gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AlVG Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.08.2019 bis einschließlich 15.06.2020 gebühre. In Spruchpunkt römisch zwei betreffend den Widerruf des Leistungsbezuges ab 06.09.2019 (zur GZ 2236557-1) den Bescheid des AMS vom 08.10.2020, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben Die Einstellung der Notstandshilfe (erst) mit 16.06.2020 anstelle von 26.08.2019 (Spruchpunkt I) begründete das BVwG damit, dass die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 keine nachvollziehbare Begründung aufwies, weshalb der nunmehrige Antragsteller diese zurecht ablehnte. Dies wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 auch festgestellt (L511 2227213-1/12E). Aufgrund einer weiteren Weigerung des Antragstellers, sich einer (diesmal) ordnungsgemäß vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, war die Notstandshilfe jedoch ab dem verweigerten Untersuchungstermin am 16.06.2020 (und nicht mit 26.08.2019) einzustellen. Da das AMS von einer „kontinuierlichen Untersuchungsverweigerung“ seit 2018 ausgegangen sei, sei mit Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 der Bezug der Notstandshilfe erst ab 06.09.2019, dem stattgefundenen Untersuchungstermin, zugesprochen worden. Die Geltendmachung des Leistungsbezugs sei auf Grund der fristgerechten Abgabe des Antrages jedoch mit 26.08.2019 erfolgt. Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen neuen Antrag auf Notstandshilfe vom 26.08.2019 handle und daher keine Kontinuität der Untersuchungsverweigerung vorgelegen sei, sei dem Beschwerdeführer somit ein Leistungsbezug von 26.08.2019 bis einschließlich 15.06.2020 zugestanden.Die Einstellung der Notstandshilfe (erst) mit 16.06.2020 anstelle von 26.08.2019 (Spruchpunkt römisch eins) begründete das BVwG damit, dass die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 keine nachvollziehbare Begründung aufwies, weshalb der nunmehrige Antragsteller diese zurecht ablehnte. Dies wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 15.04.2020 auch festgestellt (L511 2227213-1/12E). Aufgrund einer weiteren Weigerung des Antragstellers, sich einer (diesmal) ordnungsgemäß vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, war die Notstandshilfe jedoch ab dem verweigerten Untersuchungstermin am 16.06.2020 (und nicht mit 26.08.2019) einzustellen. Da das AMS von einer „kontinuierlichen Untersuchungsverweigerung“ seit 2018 ausgegangen sei, sei mit Leistungsmitteilung vom 09.09.2019 der Bezug der Notstandshilfe erst ab 06.09.2019, dem stattgefundenen Untersuchungstermin, zugesprochen worden. Die Geltendmachung des Leistungsbezugs sei auf Grund der fristgerechten Abgabe des Antrages jedoch mit 26.08.2019 erfolgt. Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen neuen Antrag auf Notstandshilfe vom 26.08.2019 handle und daher keine Kontinuität der Untersuchungsverweigerung vorgelegen sei, sei dem Beschwerdeführer somit ein Leistungsbezug von 26.08.2019 bis einschließlich 15.06.2020 zugestanden. Der Widerruf der Notstandshilfe per 06.09.2019 (Spruchpunkt II) erwies sich, da die Ablehnung der psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 zu Recht erfolgte (L511 2227213-1/12E), ebenso als rechtswidrig.Der Widerruf der Notstandshilfe per 06.09.2019 (Spruchpunkt römisch zwei) erwies sich, da die Ablehnung der psychiatrischen Untersuchung am 06.09.2019 zu Recht erfolgte (L511 2227213-1/12E), ebenso als rechtswidrig. 1.
  20. Dieses Erkenntnis des BVwG vom 01.02.2021 wurde dem Antragsteller am 04.02.2021 zugestellt. 1.
  21. Mit Schreiben vom 16.01.2024, Postaufgabe vom selben Tag, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt I des Erkenntnisses abgeschlossenen Verfahrens L511 2236557-1.1.
  22. Mit Schreiben vom 16.01.2024, Postaufgabe vom selben Tag, beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt römisch eins des Erkenntnisses abgeschlossenen Verfahrens L511 2236557-
  23. 1.
  24. Begründet wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 16.01.2024 damit, dass ein neues Beweismittel „Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B zum Gutachten vom 13.09.2019“ am 19.12.2023 bei der Gutachterin beantragt worden sei, jedoch dem Antragsteller noch nicht vorliege. Diesbezüglich wurde unter einem die Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des (dem Antrag auf Datenvervollständigung) nachfolgenden Beschwerdeverfahrens nach Art 77 DSGVO beantragt.1.
  25. Begründet wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 16.01.2024 damit, dass ein neues Beweismittel „Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B zum Gutachten vom 13.09.2019“ am 19.12.2023 bei der Gutachterin beantragt worden sei, jedoch dem Antragsteller noch nicht vorliege. Diesbezüglich wurde unter einem die Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des (dem Antrag auf Datenvervollständigung) nachfolgenden Beschwerdeverfahrens nach Artikel 77, DSGVO beantragt. Am 22.01.2024 wurde als weitere Begründung vorgebracht, im Verfahren L511 2236557-1 habe der Antragsteller Tonaufzeichnungen [Anmerkung BVwG: der gutachterlichen Untersuchung vom 13.09.2019] vorgelegt, welche als Beweis nicht gewürdigt worden seien. Aus diesen Tonaufzeichnungen würde sich klar ergeben, dass die Gutachterin [Anmerkung BVwG am 13.09.2019] festgestellt habe, dass eine dermatologische Untersuchung erforderlich sei. Der Antragsteller habe die Wiederholung der allgemeinärztlichen [Anmerkung BVwG am 16.06.2020] daher verweigern dürfen und diese rechtmäßige Weigerung hätte daher nicht zum Entzug der Notstandshilfe führen dürfen. Am 31.01.2024 legte der Beschwerdeführer das neue Beweismittel „Datenauskunft aus der PVA“ vor, welches ihm am 22.01.2024 zugegangen war, diese würde keine Hinweise darauf beinhalten, dass, wie in L511 2236557-1 unter Punkt 1.5.1 und Punkt 1.
  26. festgestellt, das AMS die PVA auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen habe.
  27. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  28. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt hg. GZ L511 2227213-1/1 [=AZ 1-28], sowie aus den vom Antragsteller vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Gerichtsverfahrensakt L511 2236557-1 ● Wiederaufnahmeantrag vom 16.01.2024 samt Ergänzungen vom 22.01.2024 und vom 31.01.2024 (OZ 1, 2, 4) 2.
  29. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar und ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen. 2.
  30. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  31. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  32. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. für viele VwGH 20.09.2018, Ra2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche für viele VwGH 20.09.2018, Ra2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt. 3.
  34. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme 3.2.
  35. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).3.2.
  36. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 3.2.
  37. Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag zunächst (am 24.01.2024) gemäß § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG auf die noch nicht erlangte, aber bereits beantragte „Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B.“.3.2.
  38. Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag zunächst (am 24.01.2024) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG auf die noch nicht erlangte, aber bereits beantragte „Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B.“. Da dieses Beweismittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existierte (und bis dato auch nicht vorgelegt wurde) liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG, wonach das Beweismittel bereits hervorgekommen sein muss, nicht vor. Dies steht ebenso der beantragten „Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Erlangung dieses Beweismittels“ entgegen.Da dieses Beweismittel zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existierte (und bis dato auch nicht vorgelegt wurde) liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG, wonach das Beweismittel bereits hervorgekommen sein muss, nicht vor. Dies steht ebenso der beantragten „Aussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens bis zur Erlangung dieses Beweismittels“ entgegen. 3.2.2.
  39. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Verfahren L511 2236557-1 die gutachterliche Untersuchung vom 13.09.2019, auf die die „Datenvervollständigung durch die Gutachterin Dr. B“ abzielt, gar nicht zu Grunde lag. Das BVwG hat im Erkenntnis (L511 2236557-1/4E S11-12) festgehalten, dass die Anordnung zu einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 AlVG für den 16.06.2020 seitens des AMS korrekt erfolgt sei, da sich der für die Anordnung einer (weiteren) medizinischen Untersuchung notwendige begründete Verdacht, dass Arbeitsfähigkeit im Falle des Antragstellers im April 2020 nicht (mehr) vorgelegen sei, „insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, wo dieser etwa auf Seite 4 ausführte, dass seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit auf physikalisch auslösbaren Hautschmerzen und nachfolgendem Druck im Brustkorb samt Atemnöten basiert (vgl. dazu auch L511 2227213-1/12E S9)“, ergeben habe.Das BVwG hat im Erkenntnis (L511 2236557-1/4E S11-12) festgehalten, dass die Anordnung zu einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, AlVG für den 16.06.2020 seitens des AMS korrekt erfolgt sei, da sich der für die Anordnung einer (weiteren) medizinischen Untersuchung notwendige begründete Verdacht, dass Arbeitsfähigkeit im Falle des Antragstellers im April 2020 nicht (mehr) vorgelegen sei, „insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2019, wo dieser etwa auf Seite 4 ausführte, dass seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit auf physikalisch auslösbaren Hautschmerzen und nachfolgendem Druck im Brustkorb samt Atemnöten basiert vergleiche dazu auch L511 2227213-1/12E S9)“, ergeben habe. 3.2.
  40. Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers, die Gutachterin habe „durch Verschweigen wesentlicher Sachverhalte und Verschweigen ihrer dermatologischen Nichtzuständigkeit im Gutachten vom 13.09.2019 Straftaten verwirklicht“, ist darauf hinzuweisen, dass der damit implizit angesprochene Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nur dann vorliegt, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des wiederaufzunehmenden Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (VwGH 11.04.2022, Ra2019/07/0047 zum insoweit vergleichbaren § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG).3.2.
  41. Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers, die Gutachterin habe „durch Verschweigen wesentlicher Sachverhalte und Verschweigen ihrer dermatologischen Nichtzuständigkeit im Gutachten vom 13.09.2019 Straftaten verwirklicht“, ist darauf hinzuweisen, dass der damit implizit angesprochene Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nur dann vorliegt, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des wiederaufzunehmenden Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (VwGH 11.04.2022, Ra2019/07/0047 zum insoweit vergleichbaren Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG). Da das Gutachten vom 13.09.2019 – wie bereits oben ausgeführt – dem Verfahren L511 2236557-1 gar nicht zu Grunde lag, liegt bereits objektiv kein Wiederaufnahmegrund für das Verfahren L511 2236557-1 vor (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228), und es bedarf keiner weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.Da das Gutachten vom 13.09.2019 – wie bereits oben ausgeführt – dem Verfahren L511 2236557-1 gar nicht zu Grunde lag, liegt bereits objektiv kein Wiederaufnahmegrund für das Verfahren L511 2236557-1 vor vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228), und es bedarf keiner weiteren inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen. 3.2.
  42. Dies betrifft gleichermaßen die vom Antragsteller mit Schreiben vom 22.01.2024 vorgelegten Tonaufnahmen seiner Untersuchung am 06.09.2019 bei Gutachterin Dr. B., wobei diese – wie vom Antragsteller im Schreiben vom 22.01.2024 auch ausgeführt – bereits am 20.03.2020 dem BVwG vorgelegt wurden (L511 2227213-1 OZ8) und somit weder neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel – also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden – noch neu entstandene Beweismittel, die sich auf „alte“ – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen (vgl. dazu VwGH 30.09.2020, Ra2020/01/0344) im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG darstellen.3.2.
  43. Dies betrifft gleichermaßen die vom Antragsteller mit Schreiben vom 22.01.2024 vorgelegten Tonaufnahmen seiner Untersuchung am 06.09.2019 bei Gutachterin Dr. B., wobei diese – wie vom Antragsteller im Schreiben vom 22.01.2024 auch ausgeführt – bereits am 20.03.2020 dem BVwG vorgelegt wurden (L511 2227213-1 OZ8) und somit weder neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel – also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden – noch neu entstandene Beweismittel, die sich auf „alte“ – d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen vergleiche dazu VwGH 30.09.2020, Ra2020/01/0344) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG darstellen. 3.2.
  44. Zuletzt stützt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme auf das neue Beweismittel „Datenauskunft aus der PVA“, das ihm am 22.01.2024 zugegangen sei. Diese Datenauskunft enthalte keine Hinweise darauf, dass die PVA vom AMS im Jahr 2020 auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen worden wäre. Auch für das angebliche Begleitschreiben des AMS an die PVA gebe es keinen Hinweis. Dies beweise, dass entscheidungswesentliche Feststellungen in L511 2236557-1, wonach das AMS die PVA auf die Notwendigkeit einer dermatologischen Untersuchung hingewiesen habe, falsch seien. 3.2.5.
  45. Dem steht der Akteninhalt L511 2236557-1 entgegen. Aus dem Verfahrensakt des AMS (AZ 21 und 22) ergibt sich klar, dass dem PVA seitens des AMS folgendes mitgeteilt wurde: „Seitens des BVwG wird auch eine dermatologische Untersuchung von Herrn [Nachname des Antragstellers] empfohlen, da er sich aufgrund seiner dermatologischen Erkrankung im Verfahren als „zumindest vorübergehend nicht arbeitsfähig“ erklärt hat.“ 3.2.5.
  46. Es handelt sich bei der „fehlenden Zuweisung zur Dermatologie“ aber auch um kein geeignetes Beweismittel zur Wiederaufnahme im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt demnach (ua) die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten (VwGH 28.09.2020, Ra2020/18/0265). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184) hat eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG vorerst nur eine Zuweisung zur Untersuchung an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder gegebenenfalls welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 10.09.2014, 2013/08/0184) hat eine vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG vorerst nur eine Zuweisung zur Untersuchung an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder gegebenenfalls welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG). Dass diese Zuweisung zur Untersuchung an einen Arzt für Allgemeinmedizin an die PVA nicht erfolgt ist, wird vom Antragsteller nicht behauptet (und es bestehen auch seitens des BVwG keine Zweifel an dieser). Damit hätte aber auch die – wie vom Antragsteller monierte fehlende – Zuweisung an eine Dermatologin oder einen Dermatologen zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil rechtlich ausschließlich die Zuweisung zur Untersuchung an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen hat. Das Fehlen einer Zuweisung zur Dermatologie hätte zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis geführt, weshalb die „Datenauskunft aus der PVA“ keine Wiederaufnahme des Verfahrens L511 2236557-1 begründen kann. 3.2.
  47. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen weder die Erschleichung bzw. Herbeiführung des Erkenntnisses L511 2236557-1/4E durch eine gerichtlich strafbare Handlung aufzeigen, noch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen um taugliche Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.2.
  48. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen weder die Erschleichung bzw. Herbeiführung des Erkenntnisses L511 2236557-1/4E durch eine gerichtlich strafbare Handlung aufzeigen, noch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen um taugliche Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, die ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. 3.2.
  49. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 01.02.2021, GZ L511 2236557-1/4E, abgeschlossenen Verfahrens ist daher spruchgemäß mit Beschluss abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (§ 32 VwVG, § 69 AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (Paragraph 32, VwVG, Paragraph 69, AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2236557.2.00

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