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{'item': 'L515 2143374-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2024 GeschäftszahlL515 2143374-4 Spruch, L515 2143374-4/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 (Identität steht nicht fest), StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt IV. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt römisch vier. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Zu den Vorverfahren I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.03.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte die bP vor, Armenien aus Angst vor ihrem Ehemann verlassen zu haben. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.03.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dessen brachte die bP vor, Armenien aus Angst vor ihrem Ehemann verlassen zu haben. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 03.04.2018, Zl. L523 2143374-1/13E, abgewiesen; das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 03.04.2018, Zl. L523 2143374-1/13E, abgewiesen; das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.
  5. Am 08.01.2019 stellte die bP ihren ersten Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung führte sie in ihrer Erstbefragung aus, dass sie hierbleiben wolle, da ihre Familie hier lebe und sie psychisch krank sei. Neue Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien fürchte sie um ihr Leben.römisch eins.
  6. Am 08.01.2019 stellte die bP ihren ersten Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung führte sie in ihrer Erstbefragung aus, dass sie hierbleiben wolle, da ihre Familie hier lebe und sie psychisch krank sei. Neue Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien fürchte sie um ihr Leben. I.3.
  7. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.01.2019 brachte die bP vor, sie würde an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung und einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken und Impulsen leiden. Ihr Zustand sei äußerst labil, eine Rückführung nach Armenien würde die Symptomatik noch verschlimmern. Eine adäquate medikamentöse und therapeutische Behandlung dieser gravierenden psychischen Erkrankung sei in Armenien nicht möglich bzw. wäre für sie nicht leistbar, sodass die Erkrankungen gänzlich unbehandelt bleiben würden. Ihr Leben und ihre Gesundheit wären bei einer Rückführung nach Armenien daher massiv gefährdet. Zudem wäre ihr Leben in Armenien auch aufgrund der Bedrohungen ihres Ex-Mannes erheblich gefährdet. Ihr Ex-Mann habe ihren Schwager bei einem Aufenthalt in Armenien aufgesucht und mit dem Tode bedroht, weil sie die Ehre der Familie ihres Ex-Mannes verletzt habe, da sie wieder geheiratet habe. Daher hätte der Ex-Ehegatte sich an ihrem Schwager rächen wollen und sei auch handgreiflich geworden, der Angriff habe jedoch abgewehrt werden können.römisch eins.3.
  8. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.01.2019 brachte die bP vor, sie würde an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung und einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Gedanken und Impulsen leiden. Ihr Zustand sei äußerst labil, eine Rückführung nach Armenien würde die Symptomatik noch verschlimmern. Eine adäquate medikamentöse und therapeutische Behandlung dieser gravierenden psychischen Erkrankung sei in Armenien nicht möglich bzw. wäre für sie nicht leistbar, sodass die Erkrankungen gänzlich unbehandelt bleiben würden. Ihr Leben und ihre Gesundheit wären bei einer Rückführung nach Armenien daher massiv gefährdet. Zudem wäre ihr Leben in Armenien auch aufgrund der Bedrohungen ihres Ex-Mannes erheblich gefährdet. Ihr Ex-Mann habe ihren Schwager bei einem Aufenthalt in Armenien aufgesucht und mit dem Tode bedroht, weil sie die Ehre der Familie ihres Ex-Mannes verletzt habe, da sie wieder geheiratet habe. Daher hätte der Ex-Ehegatte sich an ihrem Schwager rächen wollen und sei auch handgreiflich geworden, der Angriff habe jedoch abgewehrt werden können. Beigelegt wurde die gutachterliche Stellungnahme jener deutschen Fachärztin für Psychiatrie vom 18.09.2018, aus der im Schriftsatz einleitend zitiert wird, ein Attest einer Dipl. Psych. von Xenion psychosoziale Hilfen politisch Verfolgte Berlin vom 13.12.2018, eine Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit vom 16.1.2019 sowie der Ambulanzbefund einer niederösterreichischen Landesklinik vom 24.1.
  9. Der Status psychicus wird in diesem Ambulanzbefund wie folgt beschrieben: Die Pat. wach, ausreichend orientiert, klar, Auffassung ausreichend, Aufmerksamkeit und Konzentration imponieren reduziert, die Mnestik ist erhalten, der Ductus tlw. auf Fragen vorbeiredend, insgesamt aber als kohärent und inhaltlich nachvollziehbar zu werten, eingeengt auf die verzweifelte psychische Situation, klare Halluzinationen oder Ich-Störungen oder wahnhafte Erlebnisverarbeitung lassen sich nicht erheben, die Pat. beschreibt aber Zustände, die als Flashbacks zu werten sind sowie illusionäre Verkennungen, der Appetit reduziert, DSST, ESST mit massiv verkürzter Schlafdauer, die Befindlichkeit neg. getönt, die Stimmungslage verzweifelt, tlw. weinerlich, im Affekt deutlich vermehrt im neg. SKB affizierbar, Impulsko. erhalten, SMG kämen lt. Pat. in verzweifelten Phasen immer wieder vor, tlw. auch mit Konkretisierung. Pat. distanziert sich aber klar von Suizidabsichten, dzt. paktfähig, dzt. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Diagnose: PTSD, anamn. Rezid. depress. Störung, anamn. generalisierte Angststörung. I.3.
  10. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2019 gab die bP an, sie werde immer noch von ihrem Ex-Mann bedroht, er bedrohe sie über ihren Schwager. Dieser lebe in der Russischen Föderation. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Ihre neuen Gründe seien ihre Erkrankung und ihre Familie. In Armenien habe sie keine Verwandten. Wenn sie zurückkehre, werde ihr Ex-Mann sie sicher umbringen. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich gab die bP zusammengefasst an, ihr Ehemann und dessen Sohn würden sich um sie kümmern. römisch eins.3.
  11. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2019 gab die bP an, sie werde immer noch von ihrem Ex-Mann bedroht, er bedrohe sie über ihren Schwager. Dieser lebe in der Russischen Föderation. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Ihre neuen Gründe seien ihre Erkrankung und ihre Familie. In Armenien habe sie keine Verwandten. Wenn sie zurückkehre, werde ihr Ex-Mann sie sicher umbringen. Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich gab die bP zusammengefasst an, ihr Ehemann und dessen Sohn würden sich um sie kümmern. I.3.
  12. Am 25.03.2019 gab die von der belangten Behörde beauftragte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine gutachterliche Stellungnahme ab, in der eine depressive Störung F 32.1, derzeit mittelgradig, ohne Suizidalität diagnostiziert wird, Hinweise auf eine extrovertierte Persönlichkeit mit überschießenden Affekt liegen vor. Diagnostiziert wird des Weiteren eine Anpassungsstörung, Reaktion auf die Ereignisse im Rahmen des Asylverfahrens. Das Nichtvorliegen einer PTSD wird näher ausgeführt.römisch eins.3.
  13. Am 25.03.2019 gab die von der belangten Behörde beauftragte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine gutachterliche Stellungnahme ab, in der eine depressive Störung F 32.1, derzeit mittelgradig, ohne Suizidalität diagnostiziert wird, Hinweise auf eine extrovertierte Persönlichkeit mit überschießenden Affekt liegen vor. Diagnostiziert wird des Weiteren eine Anpassungsstörung, Reaktion auf die Ereignisse im Rahmen des Asylverfahrens. Das Nichtvorliegen einer PTSD wird näher ausgeführt. I.3.
  14. In ihrer Stellungnahme vom 28.03.2019 bestritt die bP das Nichtvorliegen einer PTSD, behauptete das Vorliegen suizidaler Gedanken, verwies auf die bereits vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste und legte den Ambulanzbefund einer niederösterreichischen Landesklinik vom 01.02.2019 vor. Auszug aus dem Status psychicus: […] Aufmerksamkeit und Konzentration heute nur dezent reduziert, Mnestik erhalten, Ductus kohärent, zielführend, inhaltlich nachvollziehbar, keine produktive Symptomatik erhebbar, Flashbacks werden noch beschrieben, seien aber schwächer und deutlich weniger, […], der Schlaf mit Med. subjektiv deutlich gebessert, beschreibt nunmehr Tagesmüdigkeit, Befindlichkeit neg. getönt, die Stimmungslage tlw. auch weinerlich, deprimiert, im Affekt deutlich vermehrt im neg. SKB affizierbar, Impulsko. erhalten, Suizidgedanken nunmehr verneint distanziert sich klar von Suizidabsichten, dzt. Paktfähig, keine Selbst- oder Fremdgefährdung.römisch eins.3.
  15. In ihrer Stellungnahme vom 28.03.2019 bestritt die bP das Nichtvorliegen einer PTSD, behauptete das Vorliegen suizidaler Gedanken, verwies auf die bereits vorgelegten ärztlichen Befunde und Atteste und legte den Ambulanzbefund einer niederösterreichischen Landesklinik vom 01.02.2019 vor. Auszug aus dem Status psychicus: […] Aufmerksamkeit und Konzentration heute nur dezent reduziert, Mnestik erhalten, Ductus kohärent, zielführend, inhaltlich nachvollziehbar, keine produktive Symptomatik erhebbar, Flashbacks werden noch beschrieben, seien aber schwächer und deutlich weniger, […], der Schlaf mit Med. subjektiv deutlich gebessert, beschreibt nunmehr Tagesmüdigkeit, Befindlichkeit neg. getönt, die Stimmungslage tlw. auch weinerlich, deprimiert, im Affekt deutlich vermehrt im neg. SKB affizierbar, Impulsko. erhalten, Suizidgedanken nunmehr verneint distanziert sich klar von Suizidabsichten, dzt. Paktfähig, keine Selbst- oder Fremdgefährdung. I.3.
  16. Im Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.04.2019 wird erneut auf die psychischen Probleme eingegangen, ein Befundbericht vom 02.04.2019 und ein Ambulanzbefund einer niederösterreichischen Landesklinik vom 08.04.2019 beilegt, in dem festgehalten wird, dass Suizidgedanken verneint würden und sie sich von Suizidabsichten distanziere und keine akute Gefährdung im Sinne des UbG verifizierbar sei. Lt. Diagnose liegen Hinweise auf eine PTSD vor. römisch eins.3.
  17. Im Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.04.2019 wird erneut auf die psychischen Probleme eingegangen, ein Befundbericht vom 02.04.2019 und ein Ambulanzbefund einer niederösterreichischen Landesklinik vom 08.04.2019 beilegt, in dem festgehalten wird, dass Suizidgedanken verneint würden und sie sich von Suizidabsichten distanziere und keine akute Gefährdung im Sinne des UbG verifizierbar sei. Lt. Diagnose liegen Hinweise auf eine PTSD vor. I.3.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot wurde verhängt. römisch eins.3.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot wurde verhängt. I.3.
  20. Mit ho. Erkenntnis vom 09.07.2019, Zl. L501 2143374-3/5E wies das ho. Gericht die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab. Laut Erkenntnis ging das ho. Gericht vom nachfolgend zitierten Sachverhalt aus (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): römisch eins.3.
  21. Mit ho. Erkenntnis vom 09.07.2019, Zl. L501 2143374-3/5E wies das ho. Gericht die Beschwerde in allen Spruchpunkten ab. Laut Erkenntnis ging das ho. Gericht vom nachfolgend zitierten Sachverhalt aus (Hervorhebungen, Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Die bP trägt in Österreich den im Spruch angeführten Namen. Ihre Identität steht nicht fest. Die bP ist Staatsangehörige Armeniens und gehört der Volksgruppe der Jesiden an. Sie spricht muttersprachlich Armenisch und verfügt über beginnende Kenntnisse der deutschen Sprache. In Armenien hat die bP bis zur achten Klasse die Grundschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Bis ins Jahr 1999 hat sie in ihrem Elternhaus gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 1999 hat sie in Armenien traditionell geheiratet, der Ehe entstammt ein gemeinsamer Sohn. Während der Ehe hat die bP bei ihrem (nunmehr Ex-)Ehegatten gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Aufgrund von Gewalttätigkeiten in der Ehe hat sich die bP von ihrem ersten Ehemann getrennt, der gemeinsame Sohn ist beim Ex-Ehegatten der bP aufgewachsen und lebt in Armenien. Nach der Trennung hat die bP wieder im Elternhaus gelebt, ehe sie für einige Monate zu einer Tante mütterlicherseits gezogen ist. Die Mutter und der Bruder der bP leben nunmehr in Russland. Mehrere Tanten und Onkel der bP halten sich in Armenien auf. Die bP reiste spätestens am 3.2.2015 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich – unterbrochen durch ihren Aufenthalt (September 2018 – 08.01.2019) in Deutschland - seither aufhält. Ab 04.05.2015 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem zweiten Ehemann, einem armenischen Staatsbürger, den sie in Österreich im März 2016 ehelichte. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht mehr, nunmehr lebt die bP in der Betreuungsstelle Ost, wo sie von ihrem Ehegatten, zu dem sie täglich Kontakt hat, und ihrem Stiefsohn regelmäßig besucht wird. Die bP wird von ihrem Ehegatten finanziell nicht unterstützt, bei Besuchen erhält sie von ihm Essen und mitunter Kleidung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich besteht nicht. Die bP ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie hat an einem Deutschkurs teilgenommen. Die bP ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie ist unbescholten. Die bP leidet an einer Anpassungsstörung, mittelgradigen depressiven Episode ohne Suizidalität und zeigt Hinweise auf exzentrische Persönlichkeitsanteile; die Einnahme eines Antidepressivums wird gutachterlich empfohlen. Eine Gefährdung im Sinne des UbG liegt nicht vor. Eine lebensbedrohliche Erkrankung besteht nicht. … Der bP droht in Armenien keine individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. … Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der bP nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Fall einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die bP ist eine grundsätzlich arbeitsfähige Person, die über acht Jahre Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Sie hat verwandtschaftliche Beziehungen in Armenien. Die bP reiste spätestens am
  22. Februar 2015 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ab diesem Zeitpunkt stützte sich ihr Aufenthalt ausschließlich auf das Asylrecht. Ab 4.5.2015 bestand ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem zweiten Ehemann, einem armenischen Staatsbürger, den sie in Österreich im März 2016 ehelichte. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde im April 2018, sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von rund drei Jahren im Rechtsmittelweg vom Bundesver-waltungsgericht zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Die bP leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verfügten Ausweisung nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig und ohne Aufenthaltsrecht weiterhin in Österreich. Im September 2018 reiste sie nach Deutschland, von wo sie im Jänner 2019 mit einem Laissez-passer nach Österreich überstellt wurde. Trotz rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellte sie hierauf in Österreich einen Folgeantrag. Die bP ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung bzw. unter anderem auch von der Unterstützung des Ehegatten in Naturalien, woraus sich ergibt, dass der Ehegatte selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung der bP angewiesen ist. Die rechtsfreundlich vertretene bP hat nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann und Stiefsohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese auf speziell ihre Hilfe angewiesen wären, und ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition des Ehegatten dadurch beeinträchtigt wäre, wenn der bP ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt wird. Die bP zeigte auch nicht auf, dass sie nicht in der Lage wäre, ohne Unterstützung durch ihren Ehegatten ein eigenständiges Leben zu führen. Sie gab lediglich an, er würde sie anrufen und nachfragen, ob sie ihre Medikamente genommen und etwas gegessen habe. Es liegen keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die bP von der Unterstützung ihres Ehegatten abhängig wäre. Die bP verfügt – trotz ihres über vier Jahre andauernden Aufenthalts in Österreich – nur über geringe Deutschkenntnisse. Es wurden keine besonderen Bindungen zu Österreich behauptet; die bP ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens in Armenien; dort halten sich Onkeln und Tanten der bP auf. Hinweise darauf, dass sie von diesen keine Unterstützung erfahren werde, liegen nicht vor. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es der bP bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die bP ist armenische Staatsangehörige und mit den dortigen Gebräuchen und Sitten vertraut. Es kann nicht gesagt werden, dass sie aufgrund ihres viereinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und es ihr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus denen die bP daran gehindert wäre, in Armenien einer Berufstätigkeit nachzugehen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die bP verfügt über acht Jahre Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Dass die bP aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeitsfähig sei, konnte nicht festgestellt werden. Die psychischen Erkrankungen der bP sind in Armenien behandelbar, Psychopharmaka werden kostenlos an registrierte psychisch kranke Patienten abgegeben. So ist den Länderfeststellungen zufolge die Behandlung von Depressionen und auch eines Posttraumatischen Belastungssyndroms (PTSB) auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die bP gehört damit keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger wäre als die übrige armenische Bevölkerung. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist der bP bei der Rückkehrentscheidung auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das österreichische Bundesgebiet zu ihrem Ehegatten und Stiefsohn zurückzukehren. …“ I.3.7.
  23. Die Behandlung einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 24.09.2019 abgelehnt. römisch eins.3.7.
  24. Die Behandlung einer gegen das oa. Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 24.09.2019 abgelehnt. I.3.7.
  25. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen das oa. Erkenntnis eingebrachte Revision am 22.02.2021 zurück. römisch eins.3.7.
  26. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen das oa. Erkenntnis eingebrachte Revision am 22.02.2021 zurück. I.3.7.
  27. Die bP kam auch nach dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem. römisch eins.3.7.
  28. Die bP kam auch nach dem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nach und verharrte weiterhin rechtswidrig in diesem. I.3.
  29. Am 06.04.2021 stellte die bP einen Antrag gem. § 55 AsylG. Dieser entfaltete gem. § 58 Abs. 10 AsylG weder ein Bleiberecht noch einen Abschiebeschutz. Die bP kam dennoch weiterhin ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach.römisch eins.3.
  30. Am 06.04.2021 stellte die bP einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG. Dieser entfaltete gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG weder ein Bleiberecht noch einen Abschiebeschutz. Die bP kam dennoch weiterhin ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach. Der Antrag gem. § 55 wird mit dem unter Punkt I.
  31. genannten Antrag miterledigt (VwGH 24.
  32. 2016, Ra 2016/21/0101; vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Der Antrag gem. Paragraph 55, wird mit dem unter Punkt römisch eins.
  33. genannten Antrag miterledigt (VwGH 24.
  34. 2016, Ra 2016/21/0101; vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). I.3.
  35. Am 08.06.2021 stellte die bP einen Antrag gem. 56 AsylG. Dieser entfaltete ebenfalls gem. § 58 Abs. 10 AsylG weder ein Bleiberecht noch einen Abschiebeschutz. Die bP kam dennoch auch weiterhin ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach. römisch eins.3.
  36. Am 08.06.2021 stellte die bP einen Antrag gem. 56 AsylG. Dieser entfaltete ebenfalls gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG weder ein Bleiberecht noch einen Abschiebeschutz. Die bP kam dennoch auch weiterhin ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nach. Der Antrag gem. § 56 AsylG wurde zurückgewiesen, nachdem die bP den Antrag gem. Punkt 1.
  37. stellte.Der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG wurde zurückgewiesen, nachdem die bP den Antrag gem. Punkt 1.
  38. stellte. Zum gegenständlichen Verfahren I.
  39. Am 12.10.2021 stellte die bP nunmehr den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen ua. damit, dass sie nunmehr an Brustkrebs erkrankt sei, wegen derer sie in onkologischer Behandlung stehe und sie in Armenien nicht fachgerecht behandelt werden könne bzw. sich die bP in Armenien keine fachgerechte Behandlung leisten könne. Ihre bisherigen Gründe würden aufrecht bleiben, vom armenischen Staat hätte sie nichts zu erwarten, ihr Gatte lebe in Österreich und sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte.römisch eins.
  40. Am 12.10.2021 stellte die bP nunmehr den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen ua. damit, dass sie nunmehr an Brustkrebs erkrankt sei, wegen derer sie in onkologischer Behandlung stehe und sie in Armenien nicht fachgerecht behandelt werden könne bzw. sich die bP in Armenien keine fachgerechte Behandlung leisten könne. Ihre bisherigen Gründe würden aufrecht bleiben, vom armenischen Staat hätte sie nichts zu erwarten, ihr Gatte lebe in Österreich und sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte. I.
  41. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen die bP eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.römisch eins.
  42. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen die bP eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. I.5.
  43. Die bB ging davon aus, dass die bP in Armenien keinen relevanten Repressalien ausgesetzt sei. Ihre Grundversorgung sei gesichert und fände sie Zugang zum Gesundheitssystem, welches Behandlungsmöglichkeiten gegen ihre Krankheit biete. Die von der bP beschriebenen privaten bzw. familiären Bindungen an Österreich wurden nicht in Abrede gestellt.römisch eins.5.
  44. Die bB ging davon aus, dass die bP in Armenien keinen relevanten Repressalien ausgesetzt sei. Ihre Grundversorgung sei gesichert und fände sie Zugang zum Gesundheitssystem, welches Behandlungsmöglichkeiten gegen ihre Krankheit biete. Die von der bP beschriebenen privaten bzw. familiären Bindungen an Österreich wurden nicht in Abrede gestellt. I.5.
  45. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB ausführliche und schlüssige –wenn auch überschießende- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.5.
  46. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB ausführliche und schlüssige –wenn auch überschießende- Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. I.5.
  47. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.römisch eins.5.
  48. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. I.
  49. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  50. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.6.
  51. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf den Umstand, dass sie mit ihrem Gatten und erwachsenen Stiefsohn seit 2016 im Familienverband lebe. Die bB bedürfe aufgrund ihrer Krebserkrankung engmaschiger familiärer Betreuung. Zu Angehörigen in Armenien habe sie keinen Kontakt. römisch eins.6.
  52. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Die bP wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwies auf den Umstand, dass sie mit ihrem Gatten und erwachsenen Stiefsohn seit 2016 im Familienverband lebe. Die bB bedürfe aufgrund ihrer Krebserkrankung engmaschiger familiärer Betreuung. Zu Angehörigen in Armenien habe sie keinen Kontakt. I.6.
  53. Seitens des ho. Gerichts wurden die von der bP vorgelegten Befunde dem amtsärztlichen Dienst der LPD XXXX mit dem Ersuchen um Befundinterpretation vorgelegt, worauf die stellvertretende Chefärztin mit Schreiben vom 26.05.2023 mitteilte, dass die bP an Brustkrebs litt, die Therapie zwischenzeitig abgeschlossen sei und sie in Zukunft regelmäßiger Nachuntersuchungen bedarf, um ein allfälliges Neuauftreten rechtzeitig erfassen zu können.römisch eins.6.
  54. Seitens des ho. Gerichts wurden die von der bP vorgelegten Befunde dem amtsärztlichen Dienst der LPD römisch 40 mit dem Ersuchen um Befundinterpretation vorgelegt, worauf die stellvertretende Chefärztin mit Schreiben vom 26.05.2023 mitteilte, dass die bP an Brustkrebs litt, die Therapie zwischenzeitig abgeschlossen sei und sie in Zukunft regelmäßiger Nachuntersuchungen bedarf, um ein allfälliges Neuauftreten rechtzeitig erfassen zu können. I.6.
  55. Das ho. Gericht ordnete für den 03.07.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.6.
  56. Das ho. Gericht ordnete für den 03.07.2023 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Anlässlich der oa. Stellungnahmemöglichkeit wiederholte die bP mit Eingabe vom 10.05.2023 im Wesentlichen ihr Vorbringen. Die bB äußerte sich nicht. I.6.
  57. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: römisch eins.6.
  58. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Ihre Vertretung stellte den Antrag auf die Befragung eines Zeugen. Wer ist der Zeuge und zu welchem Beweisdiener kann er sich äußern. P: Das ist der Sohn von meinem Mann. RI: Sind Sie verheiratet? P: Ja. RI: Seit wann? P: Wir sind seit XXXX 2016 verheiratet, glaube ich. P: Wir sind seit römisch 40 2016 verheiratet, glaube ich. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat ihr Mann? P: Mein Mann ist ein Armenier aber hat eine Aufenthaltsberechtigung hier. … … RI: Zu welchem Beweisthema könnte der Stiefsohn jetzt aussagen? RV: Zum Familienleben in Österreich. Die P möchte, dass die RV die Antwort darauf gibt. Regierungsvorlage, Zum Familienleben in Österreich. Die P möchte, dass die Regierungsvorlage die Antwort darauf gibt. RI: Was könnte der Stiefsohn konkret sagen? P: Wir helfen uns gegenseitig auf verschiedener Weise. Ich helfe seiner Familie und er hilft mir. RI: Wie heißt der Stiefsohn und wann ist er geboren? P: XXXX und er ist XXXX geboren, ich bin mir nicht ganz sicher. P: römisch 40 und er ist römisch 40 geboren, ich bin mir nicht ganz sicher. RI: Wie heißt ihr Gatte und wann ist er geboren? P: Er ist am XXXX geboren. P: Er ist am römisch 40 geboren. RI: Wie heißt er? P: Er heißt XXXX P: Er heißt römisch 40 RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Es war alles in Ordnung. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich möchte nichts dazu ergänzen. RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern? P: Ich bin bei der Behandlung und ich muss noch warten, wegen meines körperlichen Zustandes und wegen meiner zwei Arme, die sind geschwollen. Ich habe so viele Therapien gemacht. Ich habe am ganzen Körper Allergie. Jetzt habe ich eine Therapie für meine Arme. Ich habe einen großen Termin am 26.
  59. Zurzeit muss ich im Ruhestand sein, dann kann ich wieder mit den Therapien weitermachen. Es ist auch eine Operation vorgeplant, aber davor muss ich mich erstmals ausruhen. RI: Welche Operation ist geplant? P: Die Gebärmutter Operation ist geplant. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja, ein bisschen ich mache Deutschkurs jetzt A
  60. Ich warte einen Termin, ich warte auf Prüfung, sagen wann. RV legt Kursbestätigung vor, diese wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt Kursbestätigung vor, diese wird zum Akt genommen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern also ich lerne Deutsch ich habe Hausaufgaben, zuhause wie eine Frau machst. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Er macht einen Urlaub, sie wollen machen einen Urlaub, wollen Berg sehen, ist frische Luft, Baum, Blumen sehr schön ist dort, See ist dort, wollen noch einmal gehen, Meer ist frische Luft … RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen? P: Als erstes ging es um meine Gesundheit, ich bin nicht geheilt, ich bin noch in Behandlung. Zweitens meine Familie lebt hier. Drittens ich habe gar nichts in Armenien. Ich habe kein Haus, für meine Gesundheit bleibe ich hier. RI: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten? P: Als erstes habe ich Angst vor meinem Ex-Gatten und ich habe dort keine Existenzgrundlage. Ich kann dort die medizinische Behandlung nicht bekommen. RI: Laut einer Auskunft des amtsärztlichen Dienstes der LPD XXXX litten Sie in der Vergangenheit an Brustkrebs, die Therapie ist zwischenzeitig abgeschlossen und sie benötigen lediglich regelmäßige Nachkontrollen. Diese sind nach ho. Kenntnisstand auch in Armenien möglich und Ihnen zugänglich. RI: Laut einer Auskunft des amtsärztlichen Dienstes der LPD römisch 40 litten Sie in der Vergangenheit an Brustkrebs, die Therapie ist zwischenzeitig abgeschlossen und sie benötigen lediglich regelmäßige Nachkontrollen. Diese sind nach ho. Kenntnisstand auch in Armenien möglich und Ihnen zugänglich. P: In meiner Brust ist das Geschwulst zu groß. Sie sagten mir, wir sollen abwarten und dann prüfen, ob ein Eingriff notwendig ist. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: P schweigt. RV: Dies wurde der BBU übermittelt und ich gebe dazu an, dass die Beschwerde noch aktuell ist. Regierungsvorlage, Dies wurde der BBU übermittelt und ich gebe dazu an, dass die Beschwerde noch aktuell ist. Der RI trifft folgenden verfahrensleitenden Beschluss: Der Antrag auf Befragung des Zeugen wird abgewiesen, zumal dieser über kein taugliches Beweisthema aussagen kann. Das von der P genannte Beweisthema wird als wahr unterstellt und bedarf daher keines weiteren Beweises. …“ I.6.
  61. Mit ho. Erkenntnis vom 17.07.2023 Zl. L515 2143374-4/14E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 68 AVG zurückgewiesen werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.römisch eins.6.
  62. Mit ho. Erkenntnis vom 17.07.2023 Zl. L515 2143374-4/14E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werde und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Hinsichtlich der Krankheiten der bP wurde im genannten Erkenntnis wie folgt festgehalten: Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfüge und keine medizinischen Abschiebehindernisse vorlägen. Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung seien ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität. Ebenso sei nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen. Ebenso ergebe sich aus dem neuen Vorbringen zum Gesundheitszustand und den hiezu getroffenen Feststellungen nichts anderes, weil sich hieraus im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK in Verbindung mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kein Abschiebehindernis ergebe.Hinsichtlich der Krankheiten der bP wurde im genannten Erkenntnis wie folgt festgehalten: Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfüge und keine medizinischen Abschiebehindernisse vorlägen. Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung seien ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität. Ebenso sei nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage sei, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen. Ebenso ergebe sich aus dem neuen Vorbringen zum Gesundheitszustand und den hiezu getroffenen Feststellungen nichts anderes, weil sich hieraus im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK in Verbindung mit den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kein Abschiebehindernis ergebe. I.
  63. Gegen das ho. Erkenntnis richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.römisch eins.
  64. Gegen das ho. Erkenntnis richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. I.7.
  65. Im Wesentlichen wurde moniert, dass das ho. Gericht zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Stadium der Brustkrebserkrankung und hinsichtlich weiterer Behandlungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Außerdem seien weitere Erhebungen notwendig um festzustellen, ob in Armenien ausreichende Möglichkeiten bestünden, die bestehenden Krankheitssymptome fachgerecht und ausreichend zu behandeln. römisch eins.7.
  66. Im Wesentlichen wurde moniert, dass das ho. Gericht zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Stadium der Brustkrebserkrankung und hinsichtlich weiterer Behandlungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Außerdem seien weitere Erhebungen notwendig um festzustellen, ob in Armenien ausreichende Möglichkeiten bestünden, die bestehenden Krankheitssymptome fachgerecht und ausreichend zu behandeln. I.7.
  67. Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2023, Zl. E 2741/2023-11, wurde das ho. Erkenntnis vom 17.07.2023 mit der Begründung aufgehoben, dass die bP durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit bestimmten Maßgaben abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt wurde.römisch eins.7.
  68. Mit Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2023, Zl. E 2741/2023-11, wurde das ho. Erkenntnis vom 17.07.2023 mit der Begründung aufgehoben, dass die bP durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise mit bestimmten Maßgaben abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt wurde. I.7.2.
  69. Im Übrigen – hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch eins.7.2.
  70. Im Übrigen – hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten - wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.7.2.
  71. Dahingehend wurde keine ao. Revision an den VwGH erhoben und erwuchs die Nichtzuerkennung des beantragten Asylstatus somit in Rechtskraft.römisch eins.7.2.
  72. Dahingehend wurde keine ao. Revision an den VwGH erhoben und erwuchs die Nichtzuerkennung des beantragten Asylstatus somit in Rechtskraft. I.
  73. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die bP mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.02.2024 binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, durch die Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.
  74. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die bP mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.02.2024 binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, durch die Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Bescheinigbarkeit der Identität und die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „… 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben, soweit sie sich nicht auf die beantragte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten beziehen. 2) Geben Sie sämtliche Wohnorte unter genauer Nennung der Adresse und der Dauer, wann Sie dort lebten, in Ihrem Herkunftsstaat an. Beschreiben Sie die näheren Wohnverhältnisse, welche Sie an ihrem letzten Wohnort in Ihrem Herkunftsstaat vorfanden genauer. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist. Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. Bescheinigen Sie ihre Angaben durch aktuelle medizinische bzw. therapeutische Unterlagen! 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor. c) Geben sie an, ob sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt haben oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 des ASVG erreicht wird. c) Geben sie an, ob sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt haben oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, des ASVG erreicht wird. 7) Erwerbstätigkeiten in Österreich: a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison-beschäftigung bzw. eine Beschäftigung in jenen Teilen des Arbeitsmarktes, welche Ihnen im eingeschränkten Maße zugänglich sind)? b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie aktuell finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf Ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/des Verpflichteten ebenfalls an. 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diese bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen …“ I.
  75. Am 26.01.2024 - bei ho. Gericht einlangend – wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung wie folgt Stellung genommen: römisch eins.
  76. Am 26.01.2024 - bei ho. Gericht einlangend – wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung wie folgt Stellung genommen: „… Zur Berücksichtigung im fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG lege ich folgende weitere Unterlagen vor: - Konvolut an Lohnzetteln des Ehegatten - Auszug aus dem Heiratseintrag - Versicherungsdatenauszug des Ehegatten Dazu wird vorgebracht, dass der Ehegatte mit seiner Familie seit 2003 in Österreich lebt und über einen dauerhaften Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügt. Die Eheschließung mit der Beschwerdeführerin erfolgte in Österreich. Die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin ist wieder akut geworden und hat weitere Behandlungen notwendig gemacht. Als Folgewirkung der Krebstherapie kam es auch zu Augenbeschwerde mit einer Verschlechterung des Sehvermögens. …“ I.
  77. Nach Aufforderung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen wurden – einlangend am 08.02.2024 sowie am 14.02.2024 – aktuelle onkologische Befunde übermittelt.römisch eins.
  78. Nach Aufforderung zur Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen wurden – einlangend am 08.02.2024 sowie am 14.02.2024 – aktuelle onkologische Befunde übermittelt., I.
  79. Nach Befassung des polizeiärztlichen Dienstes der LPD XXXX im Zuge des Amtshilfeersuchens wurde festgestellt, dass die bP an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidet und aktuell Chemotherapie erhält. Ausführungen zur verabreichten palliativen Medikation (Wirkungen, Erfolge etc.) wurden von der Amtsärztin beigefügt.römisch eins.
  80. Nach Befassung des polizeiärztlichen Dienstes der LPD römisch 40 im Zuge des Amtshilfeersuchens wurde festgestellt, dass die bP an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidet und aktuell Chemotherapie erhält. Ausführungen zur verabreichten palliativen Medikation (Wirkungen, Erfolge etc.) wurden von der Amtsärztin beigefügt. I.
  81. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der bP die Befundinterpretation des polizeiärztlichen Dienstes der LPD XXXX übermittelt. Eine Stellungnahme vom 27.02.2024 langte bei ho. Gericht am darauffolgenden Tag ein und lautete wie folgt:römisch eins.
  82. Im Zuge des Parteiengehörs wurde der bP die Befundinterpretation des polizeiärztlichen Dienstes der LPD römisch 40 übermittelt. Eine Stellungnahme vom 27.02.2024 langte bei ho. Gericht am darauffolgenden Tag ein und lautete wie folgt: „… Die Befundinterpretation des Polizeiärztlichen Dienstes der LPD XXXX bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidet und als Dauermedikation das Medikament Enhertu, Trastuzumab-Deruxtecan erhält. Es handelt sich dabei um ein Medikament, durch das das Leben der Patientin um ein paar Monate verlängert wird. Die Befundinterpretation des Polizeiärztlichen Dienstes der LPD römisch 40 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidet und als Dauermedikation das Medikament Enhertu, Trastuzumab-Deruxtecan erhält. Es handelt sich dabei um ein Medikament, durch das das Leben der Patientin um ein paar Monate verlängert wird. Dieses Medikament ist in Armenien nach den mir verfügbaren Informationen nicht verfügbar, bzw. müsste die Bereitstellung dieses Medikaments von der BF selbst finanziert werden, wozu sie nicht in der Lage ist. Für den Fall der Rückkehr der BF nach Armenien, würde die BF daher in eine lebensbedrohliche Lage geraten. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes sind daher erfüllt. Im Hinblick auf die familiäre Integration der BF in Österreich (Ehe mit einem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Mann mit zwei erwachsenen ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Kindern) wird auch nochmals angeregt, die Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu prüfen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt zweifellos vor.Im Hinblick auf die familiäre Integration der BF in Österreich (Ehe mit einem in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Mann mit zwei erwachsenen ebenfalls daueraufenthaltsberechtigten Kindern) wird auch nochmals angeregt, die Voraussetzung für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu prüfen. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt zweifellos vor. …“ I.
  83. Am 05.03.2024 langte folgende Berichtigung durch die rechtsfreundliche Vertretung ein:römisch eins.
  84. Am 05.03.2024 langte folgende Berichtigung durch die rechtsfreundliche Vertretung ein: „… In der obigen Angelegenheit erlaube ich mir, meine Eingabe vom 27.02.2024 wie folgt zu berichtigen:
  85. Im Betreff wurde der Vorname der Beschwerdeführerin unrichtig bezeichnet. Der richtige Vorname lautet XXXX .
  86. Im Betreff wurde der Vorname der Beschwerdeführerin unrichtig bezeichnet. Der richtige Vorname lautet römisch 40 .
  87. Der Ehegatte der BF besitzt die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, seine Söhne XXXX und XXXX sind österreichische Staatsbürger.
  88. Der Ehegatte der BF besitzt die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, seine Söhne römisch 40 und römisch 40 sind österreichische Staatsbürger.
  89. Die BF ist dem Monat März 2024 in der Stadt XXXX als ehrenamtliche Schülerlotsin im Einsatz. Sie hat sich bei der BH XXXX bzw. der Polizeiinspektion XXXX angemeldet, befindet sich in der Einschulung bzw. macht derzeit den Schülerlotsen-Führerschein. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Integrationsleistung bei der Entscheidungsfindung.
  90. Die BF ist dem Monat März 2024 in der Stadt römisch 40 als ehrenamtliche Schülerlotsin im Einsatz. Sie hat sich bei der BH römisch 40 bzw. der Polizeiinspektion römisch 40 angemeldet, befindet sich in der Einschulung bzw. macht derzeit den Schülerlotsen-Führerschein. Ich bitte um Berücksichtigung dieser Integrationsleistung bei der Entscheidungsfindung. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  91. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  92. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  93. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine armenische Staatsbürgerin, welche der Volkgruppe der kurdischen Jesiden angehört. Sie spricht die armenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Bei der volljährigen bP handelt es sich um eine mobile, anpassungsfähige Frau mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die bP leidet an Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium und wird regelmäßig mit palliativen Medikamenten behandelt. Der Tumor kann aufgrund der Größe nicht operativ entfernt werden, weshalb die bP eine Medikation erhält, die den Tumor wirksam verkleinern soll. Aktuell benötigt die bP eine regelmäßige Medikation im Abstand von drei Wochen und steht in ärztlicher Behandlung und Beobachtung. Als Folgewirkung der Krebstherapie kam es bei der bP zu Augenbeschwerde mit einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die aktuelle Behandlung dient in erster Linie der Verlängerung der Lebenserwartung der bP. Die Behandlung des Krankheitsbildes der bP wird vom armenischen Gesundheitssystem – wenn auch gegebenenfalls nicht mit selbiger Methodik bzw. Medikation - gewährleistet und hat die bP Zugang zu diesem. Die Behandlungsmöglichkeiten in Armenien führen im Vergleich zu jenen in Österreich allenfalls zu einer gewissen Verkürzung der Lebenserwartung. Mit einem qualvollen Zustand bzw. einem intensivem Leiden muss die bP auch in Armenien nicht rechnen. Die bP hat grundsätzlich Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, wobei es fraglich erscheint, ob sie im Lichte ihres aktuellen Gesundheitszustandes arbeitsfähig ist. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügt über einen in Österreich rechtmäßig aufhältigen Gatten (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), der sie bislang unterstützte und gegenüber der bP verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten. Ebenso hat die bP zwei, volljährige Stiefsöhne in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und sie unterstützen. Die bP ist in der Grundversorgung gemeldet, bezieht allerdings seit geraumer Zeit keinerlei Leistungen aus der öffentlichen Hand. Die bP kann sich mit einfachen Deutschkenntnissen verständigen und befindet sich aktuell in Einschulung als ehrenamtliche Schülerlotsin. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit rund 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Die bP war erstmals im April 2018 verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen und kam dieser Obliegenheit nicht nach. Seither fußt ihr Aufenthalt auf rechtswidriges Verweilen im Bundesgebiet und der wiederholt unbegründeten Stellung mehrerer Anträge. Die bP ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, aktuell nicht selbster-haltungsfähig und auf die Unterstützung ihres Gatten bzw. auf medizinische Betreuung angewiesen. Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie, so insbesondere durch ihren Ehemann, in eventu dessen Kinder erwarten.Die bP stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie, so insbesondere durch ihren Ehemann, in eventu dessen Kinder erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau im Herkunftsstaat über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  94. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  95. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  96. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  97. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.2.
  98. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
  99. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.
  100. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur Situation von Frauen, der Grundversorgung (inkl. Sozialbeihilfe), der Rückkehrsituation sowie der medizinischen Versorgungslage in Armenien fest:römisch zwei.1.2.
  101. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur Situation von Frauen, der Grundversorgung (inkl. Sozialbeihilfe), der Rückkehrsituation sowie der medizinischen Versorgungslage in Armenien fest: Frauen Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte jedoch eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Beamte waren häufig mit geschlechtsspezifischer Belästigung und Missbrauch konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 % vor den Kommunalwahlen
  102. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023). Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 10.3.2023). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten und Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Obwohl Frauen im Informations- und Kommunikationstechnologiesektor gut vertreten waren, waren sie in Führungspositionen unterrepräsentiert und wiesen in diesem Sektor ein ausgeprägteres geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf. Der Familienstand spielte bei der Beschäftigung eine Rolle. Geschiedene Frauen stellten die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen, während verheiratete Männer bei den Männern die Mehrheit bildeten (USDOS 20.3.2023). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023).Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe gelten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht angemessen verfolgt, und die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im neuen Strafgesetzbuch wird häusliche Gewalt als erschwerender Umstand bei einer Reihe von Straftaten genannt, aber häusliche Gewalt ist kein eigenständiger Straftatbestand (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt wurde nach den allgemeinen Gewaltgesetzen verfolgt und je nach Anklage mit unterschiedlichen Strafen belegt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet. Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnungen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022).Die Behörden haben in allen Regionen Armeniens Unterstützungszentren eröffnet, die Opfer häuslicher Gewalt psychologisch und anderweitig unterstützen, doch die staatliche Finanzierung dieser Zentren ist nach Angaben von Frauenrechtsgruppen unzureichend (HRW 12.1.2023). In Armenien gibt es nur ein (AA 25.7.2022) bzw. zwei Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt. Beide befinden sich in Eriwan und werden von einer Nichtregierungsorganisation betrieben (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Armenien verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 13.1.2022). Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt aber nicht alle Elemente der sexuellen Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet "sexuelle Belästigung" als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält keinen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023  Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 5.10.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 5.10.2023  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 5.10.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 5.10.2023 Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
  103. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahrengefallen (WKO 4.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren, gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  104. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 5.10.2023  statista (3.8.2023): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023  statista (3.8.2023): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.10.2023 Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
  105. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). Quellen:  IOM - International Organizoation for Migration

(2021): Armenia - Country fact sheet 2021, Quelldokument ho archiviert Medizinische Versorgung Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023  BMEIA - BM Euopäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.10.2023): Armenien, Reiseinformationen, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 5.10.2023  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 5.10.2023 Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013): “Über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden“ (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben. 1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben. 2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen) 3. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten 4. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode. 5. Kinder unter 18 Jahren. 6. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe). 7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden. 8. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigem Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigem Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen. 9. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien. 10. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind. 11. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind. 12. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung. 13. Menschen, die in Altersheimen leben. 14. Kinder, die in Kinderheimen leben. 15. Unterdrückte Menschen. 16. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen. 17. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel). 18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien. 19. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden. Anhang 2. Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019: “Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates. Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen. Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten Gebrauch. TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden. TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht. TEIL 1. Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen. 1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:
  1. a)Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).
  2. b)Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren).
  3. c)Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.
  4. d)Kinder unter 7 Jahren
  5. e)Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
  6. f)Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
  7. g)Kinder aus Familien, die viele Kinder haben (> 4 Kinder unter 18 Jahren).
  8. h)Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen.
  9. i)Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind.
  10. j)Begünstigte, die > 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben. 2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020):
  11. k)Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden.
  12. l)Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am 27. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung. 2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):
  13. a)Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter.
  14. b)Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild).
  15. c)Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen
  16. d)Unterdrückte Personen.
  17. e)Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.
  18. f)Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen. 3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen). TEIL 2. Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht. 1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente). 2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin). 3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente) 4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika) 5. Epilepsie (Antikonvulsiva). 6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin). 6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung)., Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin). 8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese). 9. Malaria (Malaria-Medikamente). 10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges). 11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur). Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010. 12. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“). Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014). 13. AIDS (Medikamente, Tests). Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017. 14. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019. 15. Virale Hepatitis C (Virostatika). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019. Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 fuhr der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürger:innen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen Staatsbürger:innen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (return from Austria, ohne Datum). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 2.10.2023  IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 2.10.2023  return from Austria (ohne Datum): Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 2.10.2023 II.1.2.
  1. Der Vollständigkeit halber werden folgende für die bP als armenische Staatsbürgerin und für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Herkunftsländerinformationen zu Behandlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Krebsbehandlungen und Kostenbeteiligung aufgezeigt:römisch zwei.1.2.
  2. Der Vollständigkeit halber werden folgende für die bP als armenische Staatsbürgerin und für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Herkunftsländerinformationen zu Behandlungsmöglichkeiten im Hinblick auf Krebsbehandlungen und Kostenbeteiligung aufgezeigt: Die Zugehörigkeit zu einer der Kategorien der verletzlichen Personen bestimmt die Höhe der partizipatorischen Zuzahlung für Behandlungen. In der Regel kostenlose Behandlung für die verletzlichsten Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Kinder. Die Regierung hat eine Liste von Begünstigten erstellt, die mehrere Kategorien umfasst: Die verletzlichsten Personen profitieren von einer deutlichen Reduzierung ihrer Beteiligung an den Kosten. So erhalten beispielsweise Kinder unter sieben Jahren kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Gleiches gilt für Personen mit schweren Behinderungen. Behinderte Minderjährige, Waisen und Kinder kinderreicher Familien (mindestens vier Geschwister) haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose Behandlung bis zu ihrem
  3. Lebensjahr. Die Beteiligungszahlungen variieren je nach Komplexität der Behandlung, geografischer Lage, Art der Dienstleistung. In der Theorie keine Kostenbeteiligung für zehn vom Gesundheitsministerium anerkannte Gesundheitszustände/Behandlungen. Die Behandlung von zehn Gesundheitszuständen, die das Gesundheitsministerium als prioritär identifiziert hat und die eine Notfallversorgung erfordern, verlangt keine partizipative Zahlung derjenigen Patient_innen, welche zu den Kategorien der verletzlichen Personen gehören. Personen, welche als «nicht verletzlich» gelten, müssen dagegen gemäß einer vom Gesundheitsministerium erstellten Liste einen Beitrag zu den Kosten leisten. […] Die stationäre Behandlung von Krebs erfordert keine partizipative Zahlung von Patient_innen, die zu den Kategorien der verletzlichen Personen gehören. Jedoch sind die Patient_innen, welche nicht in diese Kategorien fallen, verpflichtet, sich gemäss der Preisliste des Gesundheitsministeriums an den Kosten zu beteiligen. Alle Patient_innen müssen von einer Gesundheitsinstitution auf primärer Ebene überwiesen werden. Nach Angaben von Doktor Artur Avetisyan, Clinical Director am National Centre of Oncology in Jerewan, deckt das BBP (=Basic Benefit Package, eine Beteiligung des Staates an den Gesundheitskosten der schwächsten Mitglieder der Gesellschaf) bei Krebsbehandlungen lediglich die Kosten für chirurgische Eingriffe sowie günstige Hormon- sowie Chemotherapie. Die Kosten für die Therapie werden laut Doktor Artur Avetisyan für maximal 600 US Dollar pro Jahr (zirka 594 Schweizer Franken) gedeckt. Zudem würden Opioide für die Palliativmedizin übernommen. Die stationäre Chemotherapie erfordert keine partizipative Bezahlung von Patient_innen, die zu den Kategorien der verletzlichen Personen gehören. Es wird jedoch eine Höchstgrenze für den Kauf von Medikamenten festgelegt. Patient _innen in nicht verletzlichen Gruppen sind verpflichtet, 50 Prozent der Kosten zu übernehmen. […] (https://www.ecoi.net/en/file/local/2020667/190919-arm-krebs-psychiatr-palliativ-anonym.pdf, Zugriff vom 12.03.2024) II.1.
  4. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  5. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung im Sinne des I. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist.Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung im Sinne des römisch eins. Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit staatlichen Repressalien zu rechnen hat. Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP ist aktuell wegen der medizinischen Behandlung in Österreich aufhältig. Die bP leidet an Brustkrebs in fortgeschrittenem Stadium und befindet sich aktuell in Chemotherapie. Die bP leidet an keiner Erkrankung, die in Armenien nicht im beschriebenen Umfang behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das armenische Gesundheits- und Sozialsystem offen.
  6. Beweiswürdigung II.2.
  7. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  9. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  10. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient. Zumal die von der bP vorgelegten Unterlagen keinerlei biometrische Inhalte bzw. Merkmale aufweisen, können sie nicht als Identitätsdokument qualifiziert werden. Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen.Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen., II.2.
  11. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.
  12. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die Feststellung wonach die bP in Armenien Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung finden wird, ergibt sich insbesondere aus dem der bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Ungeachtet dessen, dass seitens des ho. Gerichts in Bezug auf die medizinische Versorgungslage umfassendes Parteiengehör gewährt wurde, wird seitens des ho. Gerichts darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung des armenischen Gesundheitssystems für die bP als armenische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für Feststellungen in Bezug auf die armenische Rechtsordnung. Darüber hinaus setzt sich jene Kenntnislage aus einer Mehrzahl öffentlich – auch elektronisch - zugänglichen Quellen zusammen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist.Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist. II.2.
  13. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten (ergänzenden) Ermittlungen, insbesondere der aktuellen Befundinterpretation des polizeiärztlichen Dienstes der LPD XXXX , den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen sowie den eingebrachten Stellungnahmen der bP in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  14. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten (ergänzenden) Ermittlungen, insbesondere der aktuellen Befundinterpretation des polizeiärztlichen Dienstes der LPD römisch 40 , den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen sowie den eingebrachten Stellungnahmen der bP in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  15. Hinsichtlich des dargelegten Krankheitsbildes der bP ist hervorzuheben, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde (Arztbrief vom 12.+13.02.2024), die bP an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidet. Laut onkologischer Diagnosen aus 07/21 wurden bei der bP Mammakarzinome im Stadium III festgestellt, wobei sich das Karzinom links an mehr als nur einer Stelle im Brustbereich entwickelt. Rechtsseitig wurde darüber hinaus ein ausgedehntes Krebszellwachstum entlang der Lymphgefäße im axillären Fettgewebe diagnostiziert, sowie ein Auftreten von Hautmetastasen. Hautmetastasen konnten anhand aktuellerer Untersuchungen keine mehr festgestellt werden und ist aktuell auch kein Hinweis auf Fernmetastasierung gegeben (01.02.2024).römisch zwei.2.
  16. Hinsichtlich des dargelegten Krankheitsbildes der bP ist hervorzuheben, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde (Arztbrief vom 12.+13.02.2024), die bP an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung leidet. Laut onkologischer Diagnosen aus 07/21 wurden bei der bP Mammakarzinome im Stadium römisch drei festgestellt, wobei sich das Karzinom links an mehr als nur einer Stelle im Brustbereich entwickelt. Rechtsseitig wurde darüber hinaus ein ausgedehntes Krebszellwachstum entlang der Lymphgefäße im axillären Fettgewebe diagnostiziert, sowie ein Auftreten von Hautmetastasen. Hautmetastasen konnten anhand aktuellerer Untersuchungen keine mehr festgestellt werden und ist aktuell auch kein Hinweis auf Fernmetastasierung gegeben (01.02.2024). Die bP wird seit 10/2023 mit einer palliativen Chemotherapie (Medikation Enhertu und Trastuzumab Emtansin) über 8 Zyklen, in 3-wöchigen Abständen, behandelt. Zyklus VII der Chemotherapie wurde am 05.03.2024 verabreicht. Laut Ausführungen der Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD OÖ werden bei der verabreichten Therapie die Zellen des Immunsystems aktiviert, die die Krebszellen abtöten bzw. erst gar nicht entstehen lassen sollen um so die Verschlechterung des Krankheitsbildes hinauszuzögern.Die bP wird seit 10 aus 2023, mit einer palliativen Chemotherapie (Medikation Enhertu und Trastuzumab Emtansin) über 8 Zyklen, in 3-wöchigen Abständen, behandelt. Zyklus römisch sieben der Chemotherapie wurde am 05.03.2024 verabreicht. Laut Ausführungen der Amtsärztin des polizeiärztlichen Dienstes der LPD OÖ werden bei der verabreichten Therapie die Zellen des Immunsystems aktiviert, die die Krebszellen abtöten bzw. erst gar nicht entstehen lassen sollen um so die Verschlechterung des Krankheitsbildes hinauszuzögern. II.2.
  17. Unter Zugrundelegung der Länderinformationen wird festgehalten, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten von Krebserkrankungen in Armenien zur Verfügung stehen und für die bP als armenische Staatsbürgerin auch zugänglich sind.römisch zwei.2.
  18. Unter Zugrundelegung der Länderinformationen wird festgehalten, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten von Krebserkrankungen in Armenien zur Verfügung stehen und für die bP als armenische Staatsbürgerin auch zugänglich sind. Die Kosten der medizinischen Behandlung hängen von der Komplexität der Behandlung, der geografischen Lage, wo die Leistung erbracht wird, und Leistungsart ab. Darüber hinaus werden für besonders vulnerable Personen die Behandlungs- und Medikamentenkosten entweder zur Gänze oder mit prozentueller Beteiligung übernommen. Hinsichtlich der Krebsbehandlung besteht keine partizipative Zahlung für Personen, die unter die Kategorie der vulnerablen Personen fallen. Personen, die nicht in diese Kategorie fallen, müssen sich gemäß der Preisliste des Gesundheitsministeriums an den Kosten beteiligen. Im Falle einer Chemotherapie werden mind. 50 % der Kosten durch den Staat getragen. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung ergänzende Erhebungen zum Gesundheitszustand der bP als notwendig erachtet und auf ein medizinisches Sachverständigengutachten abzielt, muss gesagt werden, dass die bP Befunde vorlegte, welche ihren Gesundheitszustand aktuell widerspiegeln und die bP bzw. ihre rechtliche Vertretung nicht ausführte, welche Fragen trotz der Vorlage dieser Befunde noch offen geblieben wären. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlg 2453 A/1952) und geht das ho. Gericht daher davon aus, dass der Gesundheitszustand der bP als geklärt erscheint und keines weiteren Beweismittels bedarf. Die weitere Einholung eines solchen würde darüber hinaus letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Überdies wäre die bP im Sinne ihrer initiativen Mitwirkung im Verfahren nicht verhalten gewesen, aus eigenem ein fachärztliches Gutachten einzuholen und als Beweismittel dem ho. Gericht vorzulegen. II.2.
  19. Im Übrigen wurde hinsichtlich der aktuell vorgelegten medizinischen Befunde der amtsärztliche Dienst der LPD hinzugezogen und um Befundinterpretation ersucht. Aus Sicht des ho. Gerichts steht das Krankheitsbild der bP fest und sind keine Fragen hierzu ungeklärt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem gewährten Parteiengehör. römisch zwei.2.
  20. Im Übrigen wurde hinsichtlich der aktuell vorgelegten medizinischen Befunde der amtsärztliche Dienst der LPD hinzugezogen und um Befundinterpretation ersucht. Aus Sicht des ho. Gerichts steht das Krankheitsbild der bP fest und sind keine Fragen hierzu ungeklärt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem gewährten Parteiengehör. II.2.
  21. Zusammenfassend ist zur medizinischen Versorgung in Armenien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle armenischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet ist. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch beschränken sich die spezifischen Kliniken auf das Stadtgebiet. römisch zwei.2.
  22. Zusammenfassend ist zur medizinischen Versorgung in Armenien festzuhalten, dass diese grundsätzlich für alle armenischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung kostenlos gewährleistet ist. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch beschränken sich die spezifischen Kliniken auf das Stadtgebiet. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung vermeint, die bP könne sich eine Behandlung nicht leisten bzw. sei die Behandlungsmöglichkeit nicht gegeben, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Die bP ist mit einem in Österreich aufhältigen Armenier verheiratet und verfügt über Verwandtschaft – in Form von Tanten und Onkeln – im Herkunftsstaat. Darüber hinaus darf angenommen werden, dass auch der Ehemann über Anknüpfungspunkte in Armenien verfügt und ein gewisser Freundes- und Bekanntenkreis in Armenien besteht. II.2.
  23. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es aus Sicht des ho. Gerichts menschlich durchaus verständlich erscheint, dass die bP aufgrund ihrer Erkrankung und der aktuellen medizinischen Behandlung in Österreich den Wunsch hat im Bundesgebiet zu verweilen. Nichtsdestotrotz ist hierzu die Antragstellung auf internationalen Schutz inadäquat, wenn nicht im gegenständlichen Fall rechtsmissbräuchlich gewählt, wenn der einzige Zweck darin besteht, eine kostenlose/ kostengünstige medizinische Behandlung für die bP zu bewirken und nicht iSd Genfer Flüchtlingskonvention Schutz vor Verfolgung zu erlangen. Darüber hinaus wird einmal mehr hervorgehoben, dass im Herkunftsstaat der bP die medizinische Versorgung – wenn auch nicht im selben Ausmaß – gegeben ist und Krebspatienten Behandlung finden.römisch zwei.2.
  24. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es aus Sicht des ho. Gerichts menschlich durchaus verständlich erscheint, dass die bP aufgrund ihrer Erkrankung und der aktuellen medizinischen Behandlung in Österreich den Wunsch hat im Bundesgebiet zu verweilen. Nichtsdestotrotz ist hierzu die Antragstellung auf internationalen Schutz inadäquat, wenn nicht im gegenständlichen Fall rechtsmissbräuchlich gewählt, wenn der einzige Zweck darin besteht, eine kostenlose/ kostengünstige medizinische Behandlung für die bP zu bewirken und nicht iSd Genfer Flüchtlingskonvention Schutz vor Verfolgung zu erlangen. Darüber hinaus wird einmal mehr hervorgehoben, dass im Herkunftsstaat der bP die medizinische Versorgung – wenn auch nicht im selben Ausmaß – gegeben ist und Krebspatienten Behandlung finden. II.2.
  25. Aufgrund der oa. Überlegungen gelangt das ho. Gericht zur Überzeugung, dass sich das Vorbringen der bP, in Armenien keine adäquate medizinische Versorgung vorzufinden, als nicht glaubhaft darstellt. Auch ergaben sich amtswegig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz von relevanten Rückkehrhindernissen. Auf die Rechtskraft in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus darf gegenständlich verwiesen werden.römisch zwei.2.
  26. Aufgrund der oa. Überlegungen gelangt das ho. Gericht zur Überzeugung, dass sich das Vorbringen der bP, in Armenien keine adäquate medizinische Versorgung vorzufinden, als nicht glaubhaft darstellt. Auch ergaben sich amtswegig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf die Existenz von relevanten Rückkehrhindernissen. Auf die Rechtskraft in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Asylstatus darf gegenständlich verwiesen we

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